Hallo in die werte Runde,
Wer weiß was zum Betreff?
Frage-Hintergrund:
in Spanien wird auf der Autobahn in Höhe von Madrid auf der rechten Fahrspur (ohne Standspur) deutsches Wohnmobil bei ca 75 kmh von einem belgischen PKW bei dessen Spurwechsel von linker Spur her (= auf der mit Pylonen Baustelle eingerichtet war und die er dennoch unzulässiger Weise befuhr) vorbeischrammend (Lackschäden und Bruch Plastikteile linker vorderer Radlauf und Stoßstange – Schadenhöhe nach KA Hymer Werkstatt ca 3600 €) ) gerammt. Daraufhin bremste der belgische Fahrer zunächst bis auf Fußgängertempo ab, fuhr so langsam ein Stück weiter, beschleunigte dann plötzlich stark und beging unter hohem Tempo Unfallflucht.
Als einziger Beweis, aufgenommen im deutschen Wohnmobil, liegt ein per Notfallknopf ausgelöstes, technisch wirklich gut gelungenes DascCam Unfallvideo, 60 Sekunden/ca 90 MB, vor, dass Alles: die lange Unfallvorentwicklung, den Unfall selbst mit seinem schrammenden Crash beider Kfz, das Beinahe-Anhalten des Belgiers und seine anschließende Unfallflucht und auch gut leserlich das belgische Kennzeichen zeigt/belegt.
Nach Rückkehr in Deutschland konnte über den Zentralruf deutscher Autoversicherer in Hamburg über das belgische Kennzeichen der ausländische belgische Versicherer bzw dessen deutscher Korrespondenz-Anwalt = dessen sogen. Regulierungsbeauftragter in Deutschland, ermittelt und der Schaden angemeldet werden.
Es zeichnet sich jedoch ab, dass der Belgier Geschehen abstreitet. Das EU-Verkehrsrecht sieht in so einem Fall, jetzt mal bloß in Grundzügen skizziert, wenn sich so 3 Monate nichts Weiteres tut, eine Klagemöglichkeit vor einem deutschen Amtsgericht zum Unfall vor, wobei dann, weil der Unfallort in Spanien lag, das deutschen Gericht das Verfahren nach spanischem Verkehrsrecht abwickeln muss.
Bezüglich der Prozesskosten-Risikoabschätzung, hier bezüglich Beweisführung, ist mangels anderer Zeugen nun alles entscheidend, ob „nach spanischem Straßenverkehrsrecht in so einem Fall das Unfallvideo einer Dasch-Cam (eines deutschen Kfz, in Spanien genutzt) als Beweismittel vor Gericht anerkannt wird oder ob etwa solche Videoaufnahmen nach spanischem Verkehrsrecht im Straßenverkehrsrecht gar generell unzulässig und von da her kein anerkanntes Beweismittel vor Gericht sind?
Wer hatte damit schon mal Berührung?
Grüße

