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Kein Tüv für nachgerüstete Hubstützen


van314 am 20 Sep 2022 17:55:57

Hallo,

ich war heute mit meinem Wohnmobil beim Tüv: ohne Mängel und neuen Tüv bekommen. Also alles gut.

Aber der Tüv Prüfer, der auch letztes Jahr mein doch etwas spezielles Wohnmobil getüvt hat, rief mich in die Grube und meinte, nächstes Jahr könnte es ein Problem geben.

Es habe Unfälle mit während der Fahrt heruntergefallenen Hubstützen gegeben und da sei etwas im Gange, dass Hübstützen in die Tüv Prüfung aufgenommen werden. Bisher wurden Hubstützen nicht beanstandet und mussten auch nicht eingetragen sein. Nächstes Jahr könnte es sein, dass er die Hubstützen bemängeln müsste.

Mein Hinweis, dass die Hubstützen seit einem Jahrzehnt montiert seien und von einer Fachwerkstatt installiert wurden und es außerdem viele tausend Wohnmobile mit nachgerüsteten Stützen von sehr bekannten Marken gebe, meinte er, dass es wohl darauf hinauslaufe, dass nur noch Stützen, die serienmäßig mit Auslieferung des Fahrzeuges installiert seien, Tüv bekämen. Alle anderen müßten die Stützen begutachten und eintragen lassen nach dem noch zu erarbeitenden Regelwerk oder rückbauen.

Nun habe ich intensiv gegoogelt und recheriert, aber ich finde dazu nichts. Hat mein TÜV Prüfer da irgend etwas falsch aufgeschnappt oder steckt da etwas dahinter?

Danke für fundierte Beiträge.

Norbert

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Gast am 20 Sep 2022 18:10:07

Ich tippe mal Wichtigtuer.
Bisher gilt noch immer, was vor einem Gesetz eingebaut war, genießt Bestandsschutz.

Bergbewohner1 am 20 Sep 2022 18:26:59

mafer hat geschrieben:Ich tippe mal Wichtigtuer.
Bisher gilt noch immer, was vor einem Gesetz eingebaut war, genießt Bestandsschutz.

Muß nicht sein, kommt auf die Gesetzgebung drauf an.

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dieter2 am 20 Sep 2022 18:43:07

Ich denke der TÜV hofft auf mehr Einnahmen.

Für jedes Fahrzeug mit Stützen 20 € mehr, ist ein Mehraufwand bei der HU :lol:

Gast am 20 Sep 2022 19:00:55

Bergbewohner1 hat geschrieben:Muß nicht sein, kommt auf die Gesetzgebung drauf an.

Na dann auf zu Challenge.
Ich lege vor: Sicherheitsgurte, Rückfahrscheinwerfer, Nebelschlusslicht, 2. Außenspiegel, Airbag, Tagfahrlicht

mafrige am 20 Sep 2022 21:27:22

van314 hat geschrieben:...
Es habe Unfälle mit während der Fahrt heruntergefallenen Hubstützen gegeben
Norbert

Bergbewohner1 hat geschrieben:Muß nicht sein, kommt auf die Gesetzgebung drauf an.

mafer hat geschrieben:Na dann auf zu Challenge.
Ich lege vor: Sicherheitsgurte, Rückfahrscheinwerfer, Nebelschlusslicht, 2. Außenspiegel, Airbag, Tagfahrlicht


Hallo mafer,

wenn du von Anfang an liest, stand da was von Unfälle mit Hubstützen.
Wenn also Hubstützen während der Fahrt die Straße berühren/absenken, gibt es kein Bestandschutz. Dann wird eine Begutachtung vom TÜV durchgeführt, wie die Hubstütze sicherstellt, das sie sich auch bei einem Hydraulikdefekt/oder ??? nicht absenken kann!

Pechvogel am 20 Sep 2022 22:24:43

van314 hat geschrieben:…dass es wohl darauf hinauslaufe, dass nur noch Stützen, die serienmäßig mit Auslieferung des Fahrzeuges installiert seien, Tüv bekämen.

Und woher will der Sachkundige, bei einem 10 Jahre alten Womo, wissen ob die Stützen als Option ab Werk bestellt wurden oder ein halbes Jahr nach Erstzulassung nachgerüstet wurden??




Grüße
Dirk

bosko1 am 20 Sep 2022 22:43:55

van314 hat geschrieben:Nun habe ich intensiv gegoogelt und recheriert, aber ich finde dazu nichts. Hat mein TÜV Prüfer da irgend etwas falsch aufgeschnappt oder steckt da etwas dahinter?

Danke für fundierte Beiträge.

Norbert


Moin,
wahrscheinlich wieder viel Wind um nix. Vor zwei Jahren war es die Befestigung der Gastanks, auch viel Wind um nix.
Gruß Bosko

Gast am 20 Sep 2022 22:44:24

Pechvogel hat geschrieben:Und woher will der Sachkundige, bei einem 10 Jahre alten Womo, wissen ob die Stützen als Option ab Werk bestellt wurden oder ein halbes Jahr nach Erstzulassung nachgerüstet wurden??

Das dürfte beim KBA hinterlegt sein. Ich erinnere mich, dass VW verknackt worden ist, weil Sie Vorserienfahrzeuge verscheuert haben, bei denen das KBA nicht wusste, welche Komponenten eingebaut waren.

Gast am 20 Sep 2022 22:51:04

mafer hat geschrieben:wenn du von Anfang an liest, stand da was von Unfälle mit Hubstützen.
Wenn also Hubstützen während der Fahrt die Straße berühren/absenken, gibt es kein Bestandschutz. Dann wird eine Begutachtung vom TÜV durchgeführt, wie die Hubstütze sicherstellt, das sie sich auch bei einem Hydraulikdefekt/oder ??? nicht absenken kann!


Unfälle sind immer der Grund für Änderungen oder Verbesserungen bei der Sicherheit von Fahrzeugen.
Wenn Hubstützen so lose sind, dass sie drohen, abzufallen, ist ein Kfz heute schon verkehrsunsicher, dafür gibt Allgemeinvorschriften (analog zu § 1 StVO).
Anfänglich ging es darum, alle Hubstützen zu prüfen, unabhängig davon, ob sie einen Defekt aufweisen und das ist vom Gesetz nicht gedeckt.

Pechvogel am 20 Sep 2022 22:59:42

Ich glaube kaum dass das KBA bei jedem einzelnen, ausgelieferten Fahrzeug die genaue Ausstattungsliste zur Fahrgestellnummer bekommt.
Wenn man also ein Womo mit Hubstützen oder ohne bestellen kann, wenn man es mit Alu- oder Stahlfelgen bekommen kann, Dachklima ab Werk oder ab Händler, AHK,…

Ich hatte an meinem Womo, zwar mechanische aber immerhin, Hubstützen und habe sie „aus Gründen“ abgebaut.
Bekomme ich dann auch keine Plakette mehr? Oder erst wenn ich sie wieder montiere? Was wenn ich die Stützen, die eine Ausstattungs-Option darstellten, an jemanden mit dem gleichen Model verkaufe der sie nicht mit bestellt hatte?




Grüße
Dirk

Marsu123 am 21 Sep 2022 07:03:29

Bergbewohner1 hat geschrieben:Muß nicht sein, kommt auf die Gesetzgebung drauf an.


mafer hat geschrieben:Na dann auf zu Challenge.
Ich lege vor: Sicherheitsgurte, Rückfahrscheinwerfer, Nebelschlusslicht, 2. Außenspiegel, Airbag, Tagfahrlicht


Moin

Ich halte dagegen :
Selbstständig einklappende Seitenständer an Motorrädern.

Federn mussten nachgerüstet werden (die bei Entlastung des Seitenständers diesen automatisch einklappen ließen
oder die Seitenständer mussten einen Schalter bekommen, der den Motor abschaltet / das Starten verhindert, wenn der Seitenständer ausgeklappt ist.

Von daher könnte ich mir schon vorstellen das die Hubstützen gegen Absenken gesichert werden müssen.
Kommt halt darauf an wie viele Unfälle mit welchen Folgen durch abgesenkt Hubstützen geschehen sind.


Grüße Ralf.

Gast am 21 Sep 2022 07:39:53

bosko1 hat geschrieben:
Moin,
wahrscheinlich wieder viel Wind um nix. Vor zwei Jahren war es die Befestigung der Gastanks, auch viel Wind um nix.
Gruß Bosko


Glaube ich auch.
Danach kommt eine Sicherung für die Reifen :D , die bestimmt viel öfters verloren werden als Hubstützen.

Gast am 21 Sep 2022 07:42:11

van314 hat geschrieben:....Es habe Unfälle mit während der Fahrt heruntergefallenen Hubstützen gegeben und da sei etwas im Gange, dass Hübstützen in die Tüv Prüfung aufgenommen werden. ....


Ich glaube, es gab wahrscheinlich mehr Unfälle durch Dachkoffer, Reserveräder, Fahrräder, usw., die auf den Autobahnen rumliegen. Muss man die dann künftig auch beim TÜV vorführen? Hubstützen gehören meines Wissens zur Ladung, wie eine Rollerbühne oder ein Fahrradträger auch. Somit eintragungs- und nachprüffrei.

Aber ich hätte damit kein Problem, wenn die auch eingetragen werden müssen. Muss ich eben nochmal zur Werkstatt und den TÜV-Prüfer bezahlen, wie es bei meinem nachgerüsteten Diesel- und Gastank eben auch war.

Gruß Axel

Birdman am 21 Sep 2022 07:49:30

Trikeflieger hat geschrieben:... Aber ich hätte damit kein Problem, wenn die auch eingetragen werden müssen. Muss ich eben nochmal zur Werkstatt und den TÜV-Prüfer bezahlen, wie es bei meinem nachgerüsteten Diesel- und Gastank eben auch war. ...

Wenn es damit getan ist, wäre es ja kein Problem. Bloß was passiert, wenn in den Augen des Tüv die meisten Stützen keine adäquate Absturzsicherung haben und die gar nicht eingetragen werden? Nachbesserungen der Hersteller? Neueinbau? Hollandöse mit Sicherungsseil an jede Stütze basteln? Na dann warten wir mal ab.

Navigatore am 21 Sep 2022 08:09:23

Trikeflieger hat geschrieben: Hubstützen gehören meines Wissens zur Ladung, wie eine Rollerbühne oder ein Fahrradträger auch. Somit eintragungs- und nachprüffrei.

Hubstützen sind fest mit dem Fahrwerk verbunden und sind daher genausowenig Ladung wie eine Anhängerkupplung.

Gast am 21 Sep 2022 08:14:49

bosko1 hat geschrieben:
Glaube ich auch.
Danach kommt eine Sicherung für die Reifen :D , die bestimmt viel öfters verloren werden als Hubstützen.

Die zweite Sicherung für die Ersatzradbefestigung ist schon ewig vorgeschrieben.

Navigatore am 21 Sep 2022 08:27:10

So abwegig ist diese Prüfpflicht für Hubstützen nicht. Das BMDV hat für Anfang 2023 eine Novellierung der StVZO angekündigt. Sie soll auch für Campingfahrzeuge bedeutende Änderungen enthalten. Bestandteil ist beispielsweise u.a.die Gasanlage und eine Gasprüfung, die ja bekanntlich aufgrund der ungeeigneten Prüfmethode nach G607 im Rahmen der HU i.S.d. 29 StVZO aufgehoben werden musste. Da kommt angesichts der kreativen Vielfalt in den Gasfächern auch noch einiges auf uns zu.

Man darf gespannt sein.

MichaV4 am 21 Sep 2022 08:34:03

mafer hat geschrieben:Na dann auf zu Challenge.
Ich lege vor: Sicherheitsgurte, Rückfahrscheinwerfer, Nebelschlusslicht, 2. Außenspiegel, Airbag, Tagfahrlicht

Das sind alles Dinge, die vor einer bestimmten Erstzulassung nicht vorhanden sein brauchen.
Wenn sie aber nachgerüstet wurden, müssen sie auch funktionieren und sind Bestandteil der HU.
Was genau ist jetzt die Challenge? ;)

ziczac am 21 Sep 2022 08:41:11

Aber genau das meint "mafer" doch auch :mrgreen:

Pechvogel am 21 Sep 2022 08:42:00

MichaV4 hat geschrieben:...Das sind alles Dinge, die vor einer bestimmten Erstzulassung nicht vorhanden sein brauchen...

Nicht ganz! Eine Warnblinkanlage muss z.B. immer nachgerüstet / vorhanden sein! Selbst wenn das Fahrzeug so uralt ist dass es noch keine eigene Stromversorgung ( Lichtmaschine ) hat, die dann nachgerüstet werden muss.

Das lässt sich also nicht verallgemeinern!




Grüße
Dirk

Gast am 21 Sep 2022 08:58:45

Navigatore hat geschrieben:Hubstützen sind fest mit dem Fahrwerk verbunden und sind daher genausowenig Ladung wie eine Anhängerkupplung.


Die sind nicht mit dem Fahrwerk verbunden, sondern mit dem Rahmen. Und genauso wie ein Gepäckträger beim Moped mit dem Rahmen verschraubt. Und diese sind genauso eintragungs- und nachprüffrei.
Wo soll nun der Unterschied sein?

Bei einer Anhängerkupplung sehe ich das etwas anders, da hängt ein Anhänger mit bis zu 3,5t dran. Diese sollte somit geprüft und eingetragen sein. Denn wenn sich 3,5t selbständig machen, ist das sicherlich anders zu bewerten, wie eine Hubstütze von sagen wir 3-4 Kilo, die vom Rahmen abfällt. Dass diese den nachfolgenden Verkehr behindern kann, steht auf einem anderen Blatt und ist sicherlich nicht gefährlicher wie eine Dachbox oder ein Fahrradträger mit 40-60kg, die sich selbständig machen.

Gruß Axel

Rockerbox am 21 Sep 2022 09:01:40

Trikeflieger hat geschrieben:Denn wenn sich 3,5t selbständig machen, ist das sicherlich anders zu bewerten, wie eine Hubstütze von sagen wir 3-4 Kilo, die vom Rahmen abfällt. Dass diese den nachfolgenden Verkehr behindern kann, steht auf einem anderen Blatt und ist sicherlich nicht gefährlicher wie eine Dachbox oder ein Fahrradträger mit 40-60kg, die sich selbständig machen.


Wenn du eine Stütze mit 4 kg bei 100 km/h auf der Autobahn verlierst und die entsprechend von der Fahrbahn hochspingt möchte ich nicht hinter dir hergefahren sein .....

Pechvogel am 21 Sep 2022 09:43:24

Sprechen wir eigentlich von hydraulischen, mechanischen oder grundsätzlich von Hubstützen?




Grüße
Dirk

Navigatore am 21 Sep 2022 10:10:39

Trikeflieger hat geschrieben:
Die sind nicht mit dem Fahrwerk verbunden, sondern mit dem Rahmen.

Sorry, da hast Du natürlich recht. Das ist der Autokorrektur geschuldet und sollte Fahrgestell heißen. Ändert aber nichts an der Tatsache.

Ladung sind alle Güter, die normalerweise in oder auf dem für die Lastaufnahme ausgelegten Teil des Fahrzeugs platziert werden und nicht dauerhaft am Fahrzeug befestigt sind, einschließlich Gegenständen in Lastträgern wie Transportkisten, Wechselaufbauten oder Containern auf Fahrzeugen,

Quelle: Rili 2014/47/EU

dieter2 am 21 Sep 2022 10:18:24

Rockerbox hat geschrieben:
Wenn du eine Stütze mit 4 kg bei 100 km/h auf der Autobahn verlierst und die entsprechend von der Fahrbahn hochspingt möchte ich nicht hinter dir hergefahren sein .....


Ist irgentwo dokumentiert das es einen Unfall wegen Hubstützen gab ?

Ich konnte nirgens was in der Art finden.
Das sie einfach abfallen wird es wohl nicht sein.
Und wenn die Zylinder ausfahren verbiegen sie sich einfach.

Die E&P Stützen werden durch Druck auf den Kolbenunterseite oben gehalten.
Falls der Druck nachlassen sollte springt die Pumpe an und stellt den Druck wieder her.

Ich bleibe dabei, die sind einfach nur gierig und wittern Geld :evil:

Navigatore am 21 Sep 2022 10:51:04

dieter2 hat geschrieben:
Ich bleibe dabei, die sind einfach nur gierig und wittern Geld :evil:


Nur zur Info. Die Prüforganisationen bestimmen nicht, was geprüft wird sondern der Gesetzgeber. Der wiederum prüft aber nicht selbst, verdient also auch nichts, sondern überlässt das den privatwirtschaftenden "Beliehenen" (Sachverständige, Prüforganisationen). Die wiederum sind in ihrer Preisgestaltung frei und könnten auch ohne den zusätzlichen Prüfpunkt "Hubstütze" den Preis anheben. Sie müssen Ihre Preise nur der Aufsichtsbehörde melden und sind daran dann gebunden, können also keine individuellen Rabatte etc. einräumen.

van314 am 21 Sep 2022 11:03:59

Pechvogel hat geschrieben:Sprechen wir eigentlich von hydraulischen, mechanischen oder grundsätzlich von Hubstützen?


Der Tüv Prüfer bezog sich auf meine Hubstützenanlage. Die ist hydraulisch.

Ich habe eine Kommentierung der TÜV und Dekra Verbände zur geplanten Änderung des §19 StVZO durch den BMDV gefunden.

--> Link

Ich weiß nicht, ob ich aus dem Dokument zitieren darf, deshalb hier eine kurze sinngemäße Wiedergabe.

Die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erlischt bei technischen Änderungen, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten läßt.

Sie erlischt nicht, wenn die geänderten Bauteile eine Zertifierzung (E-Nummer, früher ABE, Gutachten etc.) haben.

Die Tüv/Dekra Verband kommentiert diesen Entwurf: Diese Formulierung läßt einen weiten Interpretationsspielraum zu. Außerdem berühre diese Bestimmung die Ausführungen des KBA zu Teile-ABE/Typgenehmigungen (grüne Liste). Es wird empfohlen die grüne Liste anzupassen, weil die Beurteilung der BE bzw. des Erlöschens durch die Prüforganisationen sich an dieser Liste orientiert.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass hier Neufahrzeuge (ab Stichtag) und Bestandfahrzeuge unterschiedlich behandelt werden.

Ich verstehe die Textpassagen so, dass dies für alle Anbauteile gilt, also auch Hubstützen. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Sachverständigen eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer erkennen. Damit dies einheitlich geschieht, müssen alle Anbauteile eine Typgenehmigung haben. Teile, die keine haben, führen dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Doch der Drops ist noch nicht gelutscht. Der Verband sieht für Bestandfahrzeuge kein Erlöschen der Betriebserlaubnis und moniert, dass hier unterschiedliche Prüfverfahren zur Anwendung kommen.

Vielleicht bezieht sich mein Prüfer auf diesen Entwurf des BMDV.

Aber konkret einen Text, der sagt, "Angebaute Hubstützen führen ab nächsten Jahr zum Erlöschen der Betriebserlaubnis" oder diesen Sachverhalt kommentiert, habe ich immer noch nicht gefunden.

Norbert

dieter2 am 21 Sep 2022 11:07:59

dieter2 hat geschrieben:
Ich bleibe dabei, die sind einfach nur gierig und wittern Geld :evil:

Navigatore hat geschrieben:Nur zur Info. Die Prüforganisationen bestimmen nicht, was geprüft wird sondern der Gesetzgeber.


Und woher weis der Gesetzgeber was geprüft werden muß ?
Der weis noch nichtmal was Hubstützen sind.
Der TÜV macht Lobyarbeit und rät den Gesetzgeber, der macht den Rest.

MichaV4 am 21 Sep 2022 11:11:20

Pechvogel hat geschrieben:Nicht ganz! Eine Warnblinkanlage muss z.B. immer nachgerüstet / vorhanden sein! Selbst wenn das Fahrzeug so uralt ist dass es noch keine eigene Stromversorgung ( Lichtmaschine ) hat, die dann nachgerüstet werden muss.

Das lässt sich also nicht verallgemeinern!

Ich habe auch nichts verallgemeinert, sondern mich auf die Auflistung von mafer bezogen. Von Warnblinklicht war da nicht die Rede.

Tinduck am 21 Sep 2022 11:43:50

van314 hat geschrieben:Die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erlischt bei technischen Änderungen, die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten läßt.


Soweit OK, das ist ja auch heute schon so.

Sie erlischt nicht, wenn die geänderten Bauteile eine Zertifierzung (E-Nummer, früher ABE, Gutachten etc.) haben.


... und auch nicht, wenn keine Gefährdung und keine E-Nummer vorliegt. Beispiel: Solarmodule auf dem Dach (sicher verankert).

Außerdem berühre diese Bestimmung die Ausführungen des KBA zu Teile-ABE/Typgenehmigungen (grüne Liste). Es wird empfohlen die grüne Liste anzupassen, weil die Beurteilung der BE bzw. des Erlöschens durch die Prüforganisationen sich an dieser Liste orientiert.


OK.

Ich verstehe die Textpassagen so, dass dies für alle Anbauteile gilt, also auch Hubstützen. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Sachverständigen eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer erkennen. Damit dies einheitlich geschieht, müssen alle Anbauteile eine Typgenehmigung haben. Teile, die keine haben, führen dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.


Nein. Nur weil die Prüforganisationen ein Update der grünen Liste empfehlen, heisst das noch lange nicht, dass jegliche Anbauteile, die nicht auf der Liste stehen, zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Bei Teilen auf der Liste kann sich die Prüforganisation die Gefährdungsprüfung sparen, das stellt sicher, dass man damit in der Prüfung durchkommt. Bei Teilen ohne E-Nummer muss der Prüfer beurteilen, ob das angebaute Teil eine Gefährdung darstellt. Wenn nicht, erlischt auch nicht die Betriebserlaubnis.

Auf die Hubstützen übertragen heisst das: Einzelfallprüfung.

Eine Hubstützenanlage mit E-Nummer könnte in Zukunft ein gewichtiges Verkaufsargument haben, weil man dann nicht der Gnade des Prüfers ausgesetzt ist. Oder man verzichtet gleich drauf, spart Geld, Gewicht und Ärger :)

Davon ab könnte die ganze Diskussion überflüssig sein, weil Hubstützen keine 'geänderten Bauteile', sondern zusätzlich angebrachte Bauteile sind und deshalb anders (?) behandelt werden?

bis denn,

Uwe

dieter2 am 21 Sep 2022 12:18:40

Die Hersteller von Hubstützen könnten eine EU Zulassung beantragen und bekommen.
Dann jeden Käufer einen Aufkleber mit EU Nummer zukommen lassen.
Dann währe das vom Tisch.
Dann brauchte man nach Anbau auch keine TÜV Abnahme.
So wie schon heute mit einer AHK die nicht prüf und eintragungspflichtig ist bei vorhandener EU Zulassung.

van314 am 21 Sep 2022 12:30:35

Tinduck hat geschrieben:Davon ab könnte die ganze Diskussion überflüssig sein, weil Hubstützen keine 'geänderten Bauteile', sondern zusätzlich angebrachte Bauteile sind und deshalb anders (?) behandelt werden?


Der Verband Tüv und Dekra kommentieren in dem von mir verlinkten Brief nicht nur den Entwurf des BDMV sondern schlägt konkrete Änderungen vor. In der Einleitung (Zusammenfassung) zu den einzelnen Änderungsvorschlägen spricht der Verband allgemein von technischen Änderungen, deren Prüfung für die Prüforganisationen zu einer Ungleichbehandlung führen, weil EU Recht und StVZO sich widersprechen. Technische Änderungen umfassen nicht nur bestehende Bauteile, sondern auch neue Bauteile oder Software.

Die Diskussion ist nicht überflüssig, sondern mein Tüv Prüfer hat angekündigt, nächstes Jahr aufgrund neuer Vorschriften für den §29 meine Hubstützenanlage möglicherweise beanstanden zu müssen. Die Frage, die sich daraus ableitet, ist, ob da etwas dran ist, oder alles heiße Luft ist.

In der Anlage VIII zu §29 ist aufgeführt, was und wie der TüV zu prüfen hat. Da steht heute noch nichts von einer Hubstützenanlage. Die Frage ist also, wie sich der Entwurf des BMDV auf die zukünftige Anlage VIII auswirkt.

Norbert

Olli2305 am 21 Sep 2022 13:38:45

Frage doch mal deinen Hubstützenhersteller, was er dazu sagt? Er muß sich ja auch gedanken dazu machen, wenn die Regelung schon nächstes Jahr greift. Ich glaube das einige Kunden ungehalten sind, wenn wegen der teuren Hubstützenanlage der TÜV verweigert wird.

dieter2 am 21 Sep 2022 16:05:09

Wenn ich keinen TÜV Stempel bekommen sollte müßte ist den Einbauer der Stützen, Sawiko, auf
Rückabwickelung verklagen.

Pechvogel am 21 Sep 2022 16:16:42

dieter2 hat geschrieben:Wenn ich keinen TÜV Stempel bekommen sollte müßte ist den Einbauer der Stützen, Sawiko, auf
Rückabwickelung verklagen.

Warum?
Haben die Dir vor dem Einbau eine TÜV-Abnahme versprochen?? :eek:



Grüße
Dirk

dieter2 am 21 Sep 2022 16:39:08

Pechvogel hat geschrieben:Warum?
Haben die Dir vor dem Einbau eine TÜV-Abnahme versprochen?? :eek:

Grüße
Dirk

Natürlich nicht.

Selbstverständlich würde ich keinen verklagen, müßte dann halt eine Einzelabnahme machen lassen.
Habe es ironisch gemeint.
Sawiko ist der Letzte der was dafür kann.

Bergbewohner1 am 21 Sep 2022 16:59:19

Wenn nichts bekannt ist, dann wird doch nur spekuliert und das ist hier der Fall.
Hubstützen sind genau so gesichert, wie Satschüsseln, startet man den Motor dann fahren die Stützen automatisch ein. Mancher hat auch schon eine Satschüssel verloren, weil sie noch ausgefahren war und nicht richtig geklemmt war, kommt auch keiner auf die Idee, die Anlagen zu überprüfen
War heute gerade bei der DEKRA, absolut nichts bekannt.

van314 am 21 Sep 2022 18:37:26

Bergbewohner1 hat geschrieben:War heute gerade bei der DEKRA, absolut nichts bekannt.


Gut. Dann hat mir mein Prüfer einen Bären aufgebunden. Mit meinen Recherchen komme ich auch nicht weiter. Und offensichtlich hat in der Community auch niemand etwas ähnliches gehört.

Wir können das Thema schließen.

Norbert

Bergbewohner1 am 22 Sep 2022 16:49:13

van314 hat geschrieben:Gut. Dann hat mir mein Prüfer einen Bären aufgebunden. Mit meinen Recherchen komme ich auch nicht weiter. Und offensichtlich hat in der Community auch niemand etwas ähnliches gehört.
Wir können das Thema schließen.

Norbert

Würde ich auch sagen, zumal es auch eine falsche Überschrift hat, es fehlt mindestens ein Fragezeichen.

Navigatore am 22 Sep 2022 17:53:32

van314 hat geschrieben:Gut. Dann hat mir mein Prüfer einen Bären aufgebunden.

Da wäre ich mir nicht so sicher. Aus dem Referentenentwurf zur neuen StVZO:

§19 Abs. 2a StVZO (komplett neu)
Für Änderungen von Bauteilen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten oder Software an Fahrzeugen sind ausnahmslos sämtliche Auswirkungen auf die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu berücksichtigen, welche sich durch die Veränderung auf bereits vorhandene Bauteile, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Software des Fahrzeugs ergeben könnten. Die Beurteilung möglicher Wechselwirkungen obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der begutachtenden Person gemäß § 19 und § 21. Die Ergebnisse der Beurteilung sind im Nachweis gemäß 19 Absatz 4, im Gutachten gemäß § 19 Absatz 5 oder im Gutachten gemäß § 21 zu dokumentieren.

Der § 19 Abs. 3 StVZO enthält dann die bekannten Ausnahmen von der Beurteilung für Veränderungen wie z.B. eine Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung etc.

§ 72 StVZO (Übergangsbestimmungen) enthält keinen Bestandsschutz.

Im Referentenentwurf gibt es auch einen neuen § 5 StVZO. Vereinfacht ausgedrückt schreibt er die Prüfpflicht für Gasanlagen für alle Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Anhänger), die damit ausgerüstet sind, nach G607 des DVGW verbindlich vor. Die Unterlassung ist gem. § 69a Abs. 2aa StVZO bußgeldbewehrt (wie bei abgelaufener HU zeitlich gestaffelt von 15 bis 60 Euro).

Es ist aber nur ein Referentenentwurf :!: Die endgültige Vorlage für Bundesrat und Bundestag ist noch nicht veröffentlicht (wird sie vermutlich vor dem Beschluss auch nicht).

JackSchmidt am 22 Sep 2022 17:57:42

Navigatore hat geschrieben:Da wäre ich mir nicht so sicher. Aus dem Referentenentwurf zur neuen StVZO:

§19 Abs. 2a StVZO (komplett neu)
Für Änderungen von Bauteilen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten oder Software an Fahrzeugen sind ausnahmslos sämtliche Auswirkungen auf die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu berücksichtigen, welche sich durch die Veränderung auf bereits vorhandene Bauteile, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Software des Fahrzeugs ergeben könnten. Die Beurteilung möglicher Wechselwirkungen obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der begutachtenden Person gemäß § 19 und § 21. Die Ergebnisse der Beurteilung sind im Nachweis gemäß 19 Absatz 4, im Gutachten gemäß § 19 Absatz 5 oder im Gutachten gemäß § 21 zu dokumentieren.

Der § 19 Abs. 3 enthält dann die bekannten Ausnahmen von der Beurteilung für Veränderungen wie z.B. eine Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung etc.

§ 72 (Übergangsbestimmungen) enthält keinen Bestandsschutz.

Im Referentenentwurf gibt es auch einen neuen § 5 StVZO. Vereinfacht ausgedrückt schreibt er die Prüfpflicht für Gasanlagen für alle Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Anhänger), die damit ausgerüstet sind, nach G607 des DVGW verbindlich vor. Die Unterlassung ist gem. § 69a Abs. 2aa StVZO bußgeldbewehrt (wie bei abgelaufener HU zeitlich gestaffelt von 15 bis 60 Euro).

Es ist aber nur ein Referentenentwurf :!: Die endgültige Fassung ist noch nicht veröffentlicht.


Danke für deine rechtlich fundierten Beiträge. Ein Licht im Dunkeln ;-)
Dafür von mir ein Plus.

van314 am 22 Sep 2022 18:53:56

Navigatore hat geschrieben:§19 Abs. 2a StVZO (komplett neu)


Danke fürs Zitieren. Ich wußte nicht, ob das Zitieren erlaubt ist.

Weiter oben schrieb ich ja, dass möglicherweise mein Prüfer sich hierauf beziehen könnte.

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