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Bin ja jetzt mit dem Womo in den Urlaub gefahren,und somit 2x über die Leverkusener Brücke.Das Womo hat ein gewogenes Gewicht von 3230kg und der Anhänger ca.600kg.Da heute auf der A1 extrem Stau war,beschloss ich über die A43 die Reise weiter zu fahren,da ich ja Gewichtsmässig deutlich leichter war( kaum noch Wasser Gas und Getränke)und was ist passiert? Ich wurde an der Brücke in Herne abgeleitet,mit der Aussage von ( 2 Jugendlichen Mädels in Uniform ).Nach meiner Reklamation das kann nichts sein,kam die Aussage,ich bin zu schwer.Hat jemand schon die gleiche Erfahrung gemacht?Wiegekarte im kompletten Reisetrimm ist vorhanden.
Hallo, wurde die Aussage : du bist zu schwer Irgendwie untermauert ? Wiegeprotokoll oder ähnliches von den "Brückenwächtern" ? Wurde ein Bußgeld erhoben ? Grüße Ralf. Gilt nicht das Gesamtzuggewicht? Also Womo plus Anhänger = 3830kg?!! Grüße Dirk
Nö ![]() Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t Ge- oder Verbot Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse Dies ist der Gesetzestext und keine private Meinung. Wenn du einen PKW zum Ziehen benutzt, trifft dich 253 nicht. Du darfst mit PKW (Womo) und Anhänger fahren.
Nein, Du darfst mit einem Womo, welches Du hier in Klammern gesetzt hast, nicht fahren, da nach StVZO ein Womo kein PKW ist, sondern eine Fahrzeug in der Klasse M1. Wenn ein Womo ein PKW wäre, dürften Womos auch im LKW-Überholverbot überholen, da dort auch PKW über 3,5t ausgenommen sind. Dürfen sie aber nicht. Natürlich ist die Regelung, dass PKW mit Anhänger ausgenommen sind, Schwachsinn, wenn diese Regelung wegen des Gewichts eingeführt wurde. Denn dann dürfte ich mit dem Boot (3,5t) und dem Jeep (2,5t) und somit 6t Gesamtmasse über die Brücke fahren, während der Womo-Kollege mit seinen 4t nicht darf. Gruß Axel Mir wurde nur gesagt,das ich zu schwer bin,keine wiegekarte oder sonstiges bekommen. Laut „autobahn.de“ ist die Sperrung mittels Verbotsschild 251 mit dem Zusatzschild 3,5t beschildert! Das heißt, mit Anhänger gilt das Zuggesamtgewicht. Gruß Ralf Hallo, es war schon korrekt, dass das Fahrzeuggespann (Gesamt >3;5to) ausgeleitet wurde. Das Schild 253 betrifft Fahrzeuge und Fahrzeug-Gespanne mit einem Gesamtgewicht >3,5to. Es war das Kriterium „Gespann >3,5to“ erfüllt. Grüße
Sehe ich genauso, denn es heißt "einschließlich Anhönger also Fahrzeug (zul. Gesamtmasse 3,5t PLUS Anhänger und das ist definitiv größer als 3,5t, also zurecht abgeleitet worden Grüße An der Brücke steht das Verkehrszeichen 251 mit Zusatzzeichen 3,5t. Das bedeutet ein Verbot der Durchfahrt für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge über 3,5t tatsächlichen Gesamtgewichts. Gespanne werden nicht zusammenaddiert
Das dürfte per Post kommen und ICH würde mal von 100,-€ zzgl. Gebühren aber ohne Punkte ausgehen. Grüße Dirk
Merkwürdige Begründung. Ich unterstelle mal, der Jeep ist ein Geländewagen - damit ist er aber noch viel weniger ein Pkw als ein Womo. Mangels Definition von Pkw betrachte ich mein Womo <3,5 to durchaus als solchen, da 1. im Fahrzeugschein "Fahrzeug zur Personenbeförderung" steht, 2. der Führerschein (B), der für das Womo gilt, mit einem Pkw-Symbol gekennzeichnet ist, und es 3. keine eigene Fahrzeugart für Womos gibt. Anderenfalls dürfte das beschriebene Womo mit Anhänger auch in Autobahnbaustellen überholen, wo das für Pkw mit Anhänger nicht erlaubt ist. Macht keinen Sinn. Mir ist bekannt, dass manche im Forum, auch manche Ordungsbehörden das anders sehen. Eine logische Folge schlampiger Gesetzgebung. Dafür gibt es ja Einspruchsverfahren. Gruss Manfred
Da irrt der Meister sich aber: Zitat aus einem Urteil für genanu diese Rheinbrücke
Quelle --> Link Grüße
Hä??? :gruebel: Man kann und darf ja durchaus was gegen Geländewagen haben, aber sachlich richtig sollte es bleiben. btt Ich stand vor ein paar Monaten in diesem Jahr vor der Brücke... bzw hab die letztmögliche Ausfahrt genommen, weil mir der Hinweis auf die Breite des Durchlasses dann doch Bedenken gemacht hat. Dabei hatte ich fest vor, das Gewicht zu ignorieren... was natürlich abgrundtief falsch und verwerflich ist. Aber ich wusste nix von der Sperrung und kenne mich da nicht aus... nuja, nun kenne ich die Wegchen, durch die man nach dieser letzten Ausfahrt geleitet wird und den Umweg :mrgreen: Dort ist beschränkt auf 3,5 Tonnen, egal was da jetzt anrollt. Und der TE ist wohl am Hänger gescheitert. Auf der Rückreise habe ich meiner Navi gesagt, dass Brücke nicht gibt... und die Dame fand einen anderen Weg :lach: Ich hab nichts gegen Geländewagen, auch und gerade im Gelände nicht. Ich beziehe mich nur auf die EG-Fahrzeugklassen: Klasse M1 Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Automobile und Wohnmobile). Klasse M1G Geländegängige Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Geländewagen). Geklaut von --> Link Wenn man sich mal die Statistiken des Kraftfahr-Bundesamts anschaut: --> Link dann stellt man fest, dass sowohl Wohnmobile als auch Geländewagen in der Aufstellung "Personenkraftwagen nach Segmenten" aufgeführt sind. Demnach sind sowohl Geländewagen als auch Wohnmobile Pkws. Das deckt sich mit meiner Einstellung. Interessant ist aber, dass die Diskussion über die Pkw-Eigenschaft nur bei Womos geführt werden, obwohl sich Geländewagen da rechtlich auf dünnerem Eis bewegen. Wenn ich einen Womo nicht als Pkw betrachte, kann ich das bei einem Geländewagen erst recht nicht. Gruss Manfred
Ob tatsächliches oder zuläaasiges GG ist im vorliegden Fall aber egal, da das Fahrzeug tatsächlich und maximal zulässig unter 3,5t war. Entscheidend ist aber die Frage, ob das Zug-Gesamtgewicht zählt, und das ist bei Zeichen 251 im Ggs. zu Zeichen 253 nicht der Fall
Es geht um Dreikommafünftonnen und um das Mehr oder Weniger... an Kilogramm, nicht um Interpretationen an Papier. Denn das Papier ist der (über-)belasteten Brücke möglicherweise egal. Wobei mich schon interessieren würde, ob im Fall der Fälle da ein Löschzug oder Rettungsfahrzeug drüber darf. Aber das wäre jetzt Stänkern von mir, tu ich nicht. Es wurde nunmal auf 3.5 begrenzt, weil die Sesselpupser die für den Zustand der Brücken und deren Kontrolle zuständig sind, das doch nicht so urplötzlich mitbekommen konnten, dass so ein Ding altert. Dann war Genua vielleicht ja zum Wecken gut. Oupss...
Stimmt. Habe ich mit Zeichen 262 verwechselt. Danke für den Hinweis.
Quelle --> Link Nö, da irrt der Meister sich nicht. Anhänger sind Fahrzeuge, keine Kraftfahrzeuge. Das Piktogramm des PKW von vorne steht für mehrspurige Kraftfahrzeuge. 251 vz Mit Zusatzzeichen 3,5t. Bedeutet das ein Verbot der Durchfahrt für mehrspurige Kraftfahrzeuge über 3,5t tatsächlichen Gesamtgewichts. Will man Anhänger hinter PKW verbieten, nimmt man ein Zusatzschild mit dem Wort "auch" plus Piktogramm Pkw von der Seite mit Anhänger. Das steht dann direkt unter dem Schild mit dem PKW. 1048-11 vz Das Zusatzschild steht dort aber nicht ;-) Grüße Ralf.
So habe ich das auch in der Fahrschule gelernt. Eselsbrücke: Wenn ein „t“ auf dem Schild steht, dann gilt das „t“atsächliche Gesamtgewicht, andernfalls das zulässige GG Ich möchte mal den Begriff PKW etwas definieren. Nach dem Gesetz sind das Personenkraftwagen und sind nicht gleichzusetzen wie KFZ zur Personenbeförderung. Fakt ist, dass Wohnmobile keine PKWs sind, sonst wären Womos über 3,5t nicht an das LKW-Durchfahrtsverbot (Zeichen 253) oder LKW-Überholverbot (Zeichen 277) gebunden. Beide Zeichen haben nämlich in der Definition stehen, dass Personenkraftwagen und Kraftomnibusse ausgenommen sind. Leider steht in der StVZO das Ganze nicht eindeutig drin, in der Richtlinie 2007/46/EG aber schon etwas genauer: PKWs werden dort über die Art des Aufbaus definiert. "Personenkraftwagen": AA Limousine AB Schräghecklimousine Limousine (AA) mit Schrägheck. AC Kombilimousine AD Coupé AE Kabrio-Limousine AF Mehrzweckfahrzeug Dann gibt es neben weiteren Einstufungen die Gruppe "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" und dazu gehören: SA Wohnmobile SB Beschussgeschützte Fahrzeuge SC Krankenwagen SD Leichenwagen SE Wohnanhänger SF Mobilkrane SG Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung SH Rollstuhlgerechte Fahrzeuge Die Codierung AA bis AF und SA bis SG kann jeder in seinem Fahrzeugschein unter Ziffer 4 finden. Bei mir steht da SA und somit ist mein Wohnmobil kein PKW. Da weiter oben noch der Einwand kam, dass ein Womo eher ein PKW wäre wie ein Geländewagen, kann ich beruhigen, dass der Geländewagen in meinem Falle laut Definition ein PKW ist, denn er hat die Codierung AC (Kombilimousine). Somit hätte ich legal über die Brücke fahren können und das trotz 6t Gesamtmasse, während ein Womo über 3,5t Gesamtmasse (einschl. Anhänger) das nicht darf. Nicht logisch, ist aber leider so. Gruß Axel
Darf dann ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug auch nicht auf einen Behindertenparkplatz fahren, wenn der Parkplatz nur für PKW erlaubt ist ? Oder sticht das eine dann das andere Verbot ? RK
Das tut nicht not, dass du dir deine eigene Definition zurechtlegst. Die Verkehrszeichen sind in der StVO definiert, und nur dort hätte eine Definition des "Pkw" entsprechend Rechtskraft. Fakt ist allein, dass es dort keine gibt, und damit ist nicht abschliessend geklärt, inwieweit schwere Womos and 253 und 277 gebunden sind, genau wie beim Pkw-Parkplatz. Entsprechend uneinheitlich halten das Polizei und Ordnungsbehörden. Die einzige, mir bekannte Pkw-Definition "im Gesetz" steht im Personenbeförderungsgesetz. Diese schliesst Womos explizit ein (Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis zu 9 Sitzplätze einschliesslich Fahrer).
Dann ist deine Kiste halt kein Geländewagen nach EU-Definition mit Böschungswinkel xy, sondern so ein SUV-Ding mit Geländeoptik. Echte Geländewagen werden nicht mal unter M1 erfasst. Somit ist die Parallele zum Behindertenfahrzeug das bessere Beispiel - zumal es ja auch für diese ein eigenes Zusatzschild gibt. Muss also das rollstuhlgerechte Fahrzeug auf den Behindertenparkplatz, oder darf es auch auf einem normalen Pkw-Parkplatz parken? Eine fiese Frage, da sie bei der aktuellen Ausgestaltung der StVO nicht rechtssicher beantwortet werden kann. Aber die persönliche Antwort sollte konsistent mit der für Wohnmobile sein. Gruss Manfred Auszug aus den FAQ Sperranlage Rheinbrücke MBWSV: Welche Gewichtsbeschränkungen und Breitenbeschränkungen gelten? Es gilt eine Gewichtsbeschränkung von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pro Fahrzeug. Bei einem Gespann zählen Zugmaschine und Anhänger jeweils als eigenes Fahrzeug. Durch die Sperranlage besteht zusätzlich eine Breitenbeschränkung auf 2,30 Meter. Gemessen wird das komplette Fahrzeug inklusive Außenspiegeln. Im Fahrzeugschein ist in der Regel nur die Fahrzeugbreite (ohne Außenspiegel) vermerkt. Messen Sie am besten selber nach! Wenn eines Ihrer Fahrzeuge breiter ist, dürfen Sie die Brücke nicht mehr benutzen. Ich gehe mal davon aus, daß es als offizielle Seite des Ministeriums für Bauen, Wohnen, usw. des Landes NRW eine offizelle Aussage ist. Ist unter --> Link runterladbar. (Bevor Ihr Euch wieder über Begrifflichkeiten gegenseitig schlagt) Danke für´s "finden" Damit ist auch klar, das der TE nicht wegen Gewicht und / oder Anhänger abgeleitet wurde, sondern wegen der Breite des Fahrzeugs Danke für´s Aufklären Grüße
Das ist doch keine eigenen Definition, sondern diese Definition findet sich in der StVZO bzw. der EG-Richtlinie wieder, die natürlich auch für deutsche Fahrzeuge gilt, die mehrheitlich nach EG-Richtlinie zugelassen sind. Steht doch alles im Schein drin, da gibt es doch nix zu diskutieren. Und in der StVO sind nicht nur keine Womos, sondern gar keine Fahrzeug definiert. Wenn Womos schon als PKWs gelten würden, dann müsste nicht jährlich die Diskussion aufflammen, dass man doch die Womos aus dem LKW-Überholverbot rausnimmt. Und es müsste im Bundestag nicht über diese Einordnung diskutiert werden. Dort wollte die FDP in 2021 das Überholverbot für schwere Womos abschaffen. --> Link Aber warum, wenn Du meinst, dass das LKW-Überholverbot gar nicht für schwere Womos gilt? Gruß Axel Wir sind auf den Rückweg vom Urlaub mit unseren Sunlight T67 auch über die Brücke gefahren. Da stand keiner der aufgepasst hat. Platz zum Durchfahren war reichlich. Vor uns fuhr ein Wohnwagengespann, der WW sah aus als wenn er 250 cm breit war, der hatte auch Platz zum durchfahren.
Im Schein unseres alten Pkw (2004) stand Personenkraftwagen. Im neuen (2015) steht Fz zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze, dasselbe steht beim Womo (mit Zusatz Wohnmobil). So gesehen ist der Begriff veraltet und müsste durch Klasse M1 ersetzt werden, wenn Womos auch Pkw sind. Wenn nicht, wäre diese Klasse irgendwie anders zu definieren. Das KBA erfasst Womos auch als Pkw, und im Führerschein Kl. B taucht das Symbol auch wieder auf, einen Womo-Führerschein gibt es ja auch nicht. Auf welcher Basis bist du der Meinung, dass ein PKW durch einen Womo-Aufbau (oder die Ausstattung als behindertengerechtes Fahrzeug, oder andere Zweckbestimmung) seinen Pkw-Status verliert? Er ist im Schein ja noch explizit festgehalten. Gruss Manfred
Hallo Manfred, meine Meinung habe ich dargestellt anhand der Definition in den EG-Richtlinien. Aber meine Meinung ist nur meine Meinung und kein Gesetz. Meine Meinung wird aber durch die Aussage des Verkehrsministeriums gestützt, welches in einem anderen Beitrag bereits zitiert wurde: "Die Verhaltensregeln im Straßenverkehr ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Überhol- und Verkehrsverbote werden nur dort durch Verkehrszeichen angeordnet, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Zeichen 277 verbietet Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, das Überholen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Zeichen 253 ordnet ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen an. Ausgenommen sind ebenfalls Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Beide Zeichen stellen somit mit ihrem Bedeutungsgehalt neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab. Aufgrund ihrer Bauart, Ausstattung und Einrichtung sind Wohnmobile mit Fahrzeugen, die für die reine Personenbeförderung konzipiert und gebaut sind, nicht vergleichbar. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung). Entgegen Ihrer Annahme sind Wohnmobile straßenverkehrsrechtlich (StVO) nicht als Pkw eigestuft. Folglich müssen auch Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t die Zeichen 253 und 277 beachten. Wo dies gewollt ist, können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Wohnmobile über 3,5 t durch Anordnung entsprechender Zusatzzeichen vom Regelungsgehalt der Zeichen ausnehmen. Dies bedarf aber immer der Prüfung im konkreten Einzelfall. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag" Und der ADAC sowie Wohnmobilverbände und -Zeitschriften sind an dem Thema ja fast jährlich dran und bekommen immer wieder die Antworten vom Gesetzgeber, dass man auf Bundesebene nichts macht und jedes Bundesland selber eine Ausnahme durch ein Zusatzschild "Wohnmobil frei" ergänzen können, was ja aber kein Bundesland macht. Das Thema hatte ich bereits 1989 mit meinem ersten Womo. Da hatte mir ein befreundeter Polizist, der mit auf Tour war, gefragt, warum ich beim LKW-Überholverbot nicht überholen würde, das würde nicht für Womos gelten. Schon damals wurde mir dann von höheren Stellen gesagt, dass dies nicht stimmt. Und daran hat sich leider bis heute nichts geändert. Leider, denn ich würde ja auch gerne ab und zu überholen, wenn die LKWs nicht dürfen und vor mir her schnecken. Gruß Axel
Ich war nicht zu breit,sondern angeblich zu schwer ... da wird Dir nur abwarten helfen und dann ggf. in den Widerspruch zu gehen.
Das gilt für meine Meinung genauso ... und die beiden Meinungen gibt es ja auch bei Polizei, Ordnungsbehörden und Politikern. Allerdings sollte egal sein, "wie weit oben" jemand irgendeine Meinung hat - das gehört eindeutig geregelt, und das ist es nicht. Anscheinend gibt es nicht genug Einsprüche, sodass das nicht als Problem wahrgenommen wird. Gruss Manfred Ich werde berichten,sobald neue Erkenntnisse vorliegen. |
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