purplenew hat geschrieben:... Ich kenne nämlich nur die Regelungen aus ... StVZO.
Dann kennst Du ja auch §70 StVZO.
Seit vielen Jahren einer der wichtigsten Paragraphen für die Zulassung eine Autos, auch heute noch. - Kaum ein Neuwagen läuft heute vom Band, der nicht in irgendeinem Punkt von den Vorschriften abweicht und deshalb via KBA eine Ausnahmegenehmigung dafür hat. Das betrifft alle Bereiche von KFZ und wird beantragt und genehmigt, ohne das der Endverbraucher es bemerkt. Mal ein uraltes Beispiel dazu: das hintere Nummernschild des VW Bus T3 hatte (serienmäßig) eine Ausnahmegenehmigung für die Befestigung auf der abklappbaren Serviceklappe, was nach der StVZO eigentlich nicht erlaubt wäre.
Je komplexer und detailierter die heutigen Vorschriften werden, desto mehr Ausnahmeanträge gibt es von den Herstellern.
Solche Ausnahmegenehmigungen, die vom Bundesministerium oder dem KBA erteilt werden, stehen nicht mehr extra in den Fahrzeugpapieren. Diejenigen, die nach §70,Abs.1,1 erteilt werden bekommen die Einzelgenehmigung entweder eingetragen oder schriftlich von der Zulasungsstelle und müssen das Papier dann auch mitführen.
Es gibt zB. praktisch kein US-Fahrzeug, egal ob nagelneu oder Oldtimer, das hier in Deutschland ohne solche (oft viele) Ausnahmegenehmigungen zugelassen werden könnte. Die meisten davon betreffen die Beleuchtung, Bremsen, Scheiben, Rückhaltesysteme und Sitze.
Eine weitere Möglichkeit der Zulassung ist die nach EU-Recht. Das ist weit weniger kompliziert und sehr viel lieberaler, so das einige Punkte nicht extra genehmigt werden müssen. Die Fahrzeuge bekommen dann COC-Papiere, mit denen sie zugelassen werden können. Auch nach EU-Recht gibt es für einige Bauvorschriften Ausnahmegenehmigungen. Die sind dann in den COC Unterlagen vermerkt.