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Hallo zusammen, Ich bin seit einem Unfall auf einem Auge blind und werde deswegen zum LKW Führerschein nicht zugelassen. Weiß jemand, oder hat jemand Erfahrung damit, ob es eine Ausnahmeregelung für Wohnmobile gibt. D. h. hab ich die Chance einen Schein für ein 20 Tonnen Wohnmobil zu bekommen? Schon mal Danke für Eure Rückmeldungen im Voraus. Gruß kann ich mir nicht vorstellen...weil es keine extra Führerschein gibt der nur für Wohnmobile gilt. Du solltest deine Frage an die zuständigen Behörden stellen ...die Fahrerlaubnisbehörde Leider gibt es keine Sonderregelung, ich muss auch alle 5 Jahre zur Überprüfung und der Sehtest ist wesentlicher Bestandteil. Das räumliche Sehen ist eine Grundvoraussetzung. Hallo,
Zitat: Lkw-Führerschein mit einem Auge: Ist das möglich? Die bislang genannten Kriterien, die es unter Einhaltung möglich machen, einäugig das Autofahren zu erlernen, sind nicht für alle Führerscheinklassen gültig. Laut Anlage 6 zur FEV werden für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung strengere Anforderungen festgelegt. Während Personen, die auf einem Auge blind sind, durchaus einen Pkw führen dürfen, ist dies bei Lkw nicht der Fall. In der Regel dürfen Betroffene keinen Bus- oder Lkw-Führerschein machen, wenn sie nicht auf beiden Augen sehen können. Eine Sonderregelung gilt jedoch für Menschen, deren Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 erteilt wurde. Sie dürfen weiter auch Lkw fahren, wenn sie den alten Führerschein der Klasse 2 besitzen und auf dem verbleibenden Auge eine zentrale Tagessehschärfe von mindestens 0,7 besitzen. Außerdem muss das Auge über ein normales Gesichtsfeld verfügen. Des Weiteren wird eine normale Augenbeweglichkeit gefordert und es darf kein Augenzittern vorliegen. Quelle: --> Link Was hindert Dich daran, bei Deiner Führerscheinstelle nachzufragen, ob es nicht doch eine Möglichkeit für Dich gibt? WoMo NK19
Ich vermute mal, dass die Chancen eher schlecht sind, aber eine Frage bei der Führerscheinstelle hilft sicher, das zu klären. Ich hatte mal einen LKW-Führerschein, hatte ihn aber zurück gegeben, weil ab dem 50. Lebensjahr alle paar Jahre auf eigene Kosten ein ärztliches Attest und ein Sehtest zur Verlängerung eingeholt werden müssen. Da wir aber kein solch großes Wohnmobil wollten, da in Europa unpraktisch, und ich kein Berufskraftfahrer war, hatte ich ab dem 50. Lebensjahr meinen LKW-Führerschein zurück gegeben. Ich habe allerdings den Führerschein C1, auch meine Frau, so dass wir beide Wohnmobile bis 7,5 t fahren dürfen und auch ein´4,5 t-Wohnmobil haben. Unsere Führerscheine gelten auch bis zum Lebensende, während neuere Führerscheine C1 angeblich zeitlich befristet sind. Je nach Deinem Sehtest, darfst Du eventuell einen PKW fahren, also Klasse C und mit etwas Glück auch die "aufgelasteten PKWs" der Klasse C1. Meiner Meinung nach sind die Sehanforderungen (und andere Anforderungen) bei einem Wohnmobil der Klasse C1 sogar geringer, da die Höchstgeschwindigkeit kleiner ist als für PKW und Womos bis 3,5 t - Landstraße 80 statt 100 und Autobahn 100 km/h.
Jein. Die Fahrerlaubnis als solche ist nicht befristet. Sie ist aber bei "Neulingen" an die körperliche/geistige Eignung gebunden, die alle 5 Jahre ärztlich bescheinigt werden muss. Fehlt diese Bescheinigung ist die Fahrerlaubnis automatisch -bis zum neuen Attest- erloschen Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. Zurückgeben muss den Keiner. Er gilt halt nur nicht, verfällt aber auch nicht. Du kannst jederzeit den Test machen, wenn Du ihn bestehst ist der Schein wieder aktiviert. Ich hatte den Unfall im Alter 16 Jahren (werde dieses Jahr 50) und beim PKW gibt es für mich keinerlei Einschränkungen. Da ich den Führerschein vor 1979 gemacht habe, darf ich auch bis 7,5 Tonnen fahren (unser Wohnmobil hat 4,8 Tonnen). Bestandsschutz fällt weg, damals hatte ich nur den 1b Führerschein.
Mit fünf?!? :eek: :eek: :mrgreen: Grüße Dirk Das stimmt, ein 1979 Geborener hat schon keinen 7,5 t PKW Führerschein bekommen - also nicht Führerschein bis dahin gemacht, sondern vor 1979 geboren müsste es lauten. Eigentlich ist die Frage sinnlos. Da wird über Spiegel und Kameras diskutiert um den toten Winkel so klein wie möglich zu halten aber nein da wird eine Möglichkeit gesucht ein Fahrzeug zu führen was die körperlichen Möglichkeiten weit überschreitet. Gruß Veit Hallo,
ganz vergessen: ein 20 Tonnen Wohnmobil. Was mag das für ein Fahrzeug sein mit 20 Tonnen ??? WoMo NK19 Also der ausgestellte Morelo Empire Liner auf der CMT hatte knapp 20 Tonnen. Das wäre nicht das Problem...
Aber der fängt, bei dem Gewicht, so ganz „nackt“ :mrgreen: bei etwas über 500.000€ an. Kannst Du dir da keinen Chauffeur leisten? Irgendwer muss doch auch mal die ( Abwasser- ) Tanks leeren und die Scheibenwaschanlage auffüllen? :mrgreen: Grüße Dirk :thema: :thema: Wenn ich jetzt deinen Post 3 mal studiert habe,gehe ich davon aus,das du nicht in dem Besitz einer alten Klasse 2 bist,also wird das nichts anhand der verlinkten Aussage. von WoMoNK19 Ich würde erstmal den Sehtest beim Augenarzt machen und dann die weiteren Schritte überlegen. Ausnahmen gibt eher bei gewerblicher Nutzung, z.B. ein befreundeter Landwirt darf mit einer eingetragenen Ausnahmegenehmigung schwere Landmaschinen und landwirtschaftlich genutzte LKW fahren. Von Ausnahmen für ein Hobby habe ich noch nichts gehört. Wenn der Fahrer so eines 20t-Wohnmobils andere Fahrzeuge oder Personen wegen eines Sehfehlers übersieht und zusammenfährt, dann ist das längst nicht so schlimm, wie bei einem 20t-Lastkraftwagen im gewerblichen Verkehr. Ich habe schon mal gehört, dass die Untersuchung/Sehtest für Erhalt Klasse CE schon etwas wohlwollender beurteilt wird, wenn man privat und nicht gewerblich fährt. Ob sich das allerdings bis auf ein fehlendes Auge erstreckt - da müsste man mal z. B. bei der Dekra nachfragen. Wenn Klasse CE noch nicht vorhanden ist (also neu gemacht werden muss), sehe ich da eher schwarz - kein Wortspiel beabsichtigt. bis denn, Uwe
Die Frage wäre dann ja vielleicht auch ob das fehlende / blinde Auge zu einem Behinderungsgrad geführt hat ( man hätte dann einen Behindertenausweis ). Dann könnte der Sehtest noch so wohlwollend ausfallen.... :gruebel: Grüße Dirk
Absolut falsch.......Bin 1980 geboren und hatte den noch bekommen. Stichtag war der 01.01.1981
Die Umstellung erfolgte zwischen dem 31.12.1998 und dem 01.01.1999. Fahrerlaubnisse, die vor dem 01.01.1999 erworben wurden, waren auf die Zahlenklassen 1,2,3,4 und 5 ausgestellt. Die Klasse 3 (ugs. PKW-Klasse) berechtigte im wesentlichen zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5t plus Anhänger. Die Anhängermasse war nur durch die StVZO, bzw. das Zugfahrzeug limitiert. Fahrerlaubnisse, die nach dem 31.12.1998 erworben wurden, waren auf die Buchstabenklassen A, B, C, D und E (F nur miltärisch relevant) ausgestellt. Dabei berechtigt die Klasse B (ugs. PKW-Klasse) zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5t und eingeschränkt auch von Anhängern. Das Geburtsdatum spielt hier nur bedingt eine Rolle. Natürlich musste man - bis auch wenige Ausnahmen - zum Erwerb der Zahlen-Klassen vor dem 01.01.1999 18 Jahre alt sein. Das bedeutet, dass man vor dem 01.01.1981 geboren sein musste. Wie es genau durchgeführt wurde, wenn man z.B. am 31.12.1980 geboren war ist mir nicht bekannt.
"B" bedeutet entweder zulässiges Gesamtzuggewicht bis 3,5t, also z.B. Fahrzeug 2t + Anhänger 1,5t ( nicht zu verwechseln mit dem zulässigen Gesamtzuggewicht in der Zulassung des Fahrzeugs! :eek: ), oder aber das ziehende Fahrzeug hat schon ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5t dann darf trotzdem noch ein Anhänger bis zu 750kg zulässigem Gesamtgewicht angehängt werden ( sofern das Fahrzeug das darf ).
Man konnte 6 (?) Monate bevor man 18 wurde mit der Fahrausbildung beginnen und auch die Fahrprüfung schon vor dem 18. Geburtstag ablegen. Ausgehändigt bekam man den Führerschein dann aber frühestens mit dem 18. Geburtstag. Das "Datum des Führerscheinerwerbs" wurde dabei auf das Geburtsdatum ausgestellt. Grüße Dirk Auf das Geburtsdatum oder das Datum des 18. Geburtstags?
:mrgreen: Sehr witzig! :mrgreen: Das Datum an dem der / die Führerscheinerwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat. :mrgreen: Grüße Dirk Sehr kompliziert erklärt. Und dadurch unvollständig: => richtig => richtig Aber was ist wenn der Anhänger bis 750 kg zulässige Masse hat und das Zugfahrzeug unter 3500 kg zulässige Masse und die Summe aus beiden über 3500 kg liegt? Das ist in der komplizierten Beschreibung untergegangen. In der FeV (dem einzig relevanten Dokument) ist das schon korrekt beschrieben. FeV §6: Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). --> Link
Muss der Sehtest für einen Lkw-Führerschein eigentlich zwingend beim Augenarzt gemacht werden?
Es muß keine Sehtest durchgeführt werden, sondern eine Augenuntersuchung: Die komplette Augenuntersuchung brauchen Sie für einen Lkw-Führerschein der Klasse C, C1, CE, C1E, einen Bus-Führerschein der Klassen D, D1 oder D1E und den Taxischein. Hierbei testet der Arzt zusätzlich unter Anderem Ihr Gesichtsfeld, räumliches Sehen und die Blendungsempfindlichkeit. Thomas Ergänzung: Diese Augenuntersuchung dürfen die folgenden Ärzte durchführen: Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Quelle: Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Fahrelaubnis-Verordnung Thomas Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. Ja
Wie Thomas oben schon beschrieben hat: NEIN! Im gewerblichen Bereich geht man oft zu einem Arbeitsmediziner der neben dem Sehtest ( mit räumlichen Sehen…. ) auch gleich den Hörtest, die Blutuntersuchung,… machen kann. Grüße Dirk Hier die amtliche Quelle: FeV §12: --> Link (6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.[/quote] (7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. FeV Anlage 6: --> Link 2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Um aber zur Ausgangsfrage zurück zu kommen kann die FeV Anlage 6 2.2.3.2.1 weiterhelfen. Dort steht zu Stereosehen für Klasse 2 (und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Stereosehen ² ² Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. Ich möchte mal berichten, wie es mir bei der letzten Verlängerung 2022 ergangen ist. Evtl. hilft es dem TE Schlüsse für sich daraus zu ziehen. Ursprünglich bin ich zum Amt für eine Personalausweisverlängerung. Die bearbeitende Beamtin hat meine Personalien aufgerufen und während der Bearbeitung sagte sie zu mir beiläufig:“ Ist ihnen bekannt, dass demnächst ihr Führerschein CE verfällt?“ Ich habe ihr erwidert, dass ich den LKW nicht mehr benötige, aber es fällt ja unter Bestandsschutz und wenn ich ihn wieder brauche bei Vorlage der benötigten ärztlichen Tests die Fahrerlaubnis ja wieder reaktiviert wird. „Mit Nichten“, machte sie mir klar und nannte mir einige Fristen die, nachdem sie abgelaufen sind, die Fahrerlaubnis Klasse CE komplett erlischt. Folge: zum Wiedererlangen neu machen. Ich war zunächst einmal erschrocken weil ich die Neuerungen nicht kannte. Sie hatte aber erwähnt, sofern ich die Atteste noch vorliege einer erneuten Erteilung nichts im Wege steht. Ich fragte noch nach, ob sich was geändert hat. Antwort: „Nein, ärztliches Attest Fahrtauglichkeit und der erweiterte Sehtest beim Augenarzt“. Nun denn, verfallen wollte ich nicht riskieren, ob ich ihn nun brauche oder nicht. Also, zunächst wie beim letzten Mal zum Hausarzt. Der:“ Aha, darf ich das denn?“ Ich entgegnete ihm, dass mir nichts anderes gesagt wurde und in seinem Archiv bestimmt noch der Attest vom letzten Vorgang zu finden ist. Gut, erstes Attest (übrigens 10€) hatte ich schon mal. 2. Akt: Augenarzt. Termin vereinbart und hin. Mann hatten die aufgerüstet im Vergleich zur Untersuchung davor. Unter anderem eine Dunkelkammer mit 15 minütiger Verweildauer, eine Schleuse für`s Personal damit die ohne Lichteinfall zu mir gelangen konnten um das sogenannte Nachtkontrastsehen zu testen. Dann das Umfeldsehen in der Kugel, und und und.... Mit dem Sehtest (125 € für den Augenarzt] dem hausärztlichen ab zum Amt. Sachbearbeiterin schüttelt schon gleich den Kopf und murmelt etwas wie:“ Ich geh mal zum Chef“. Dann die Nachricht, das geht nur noch bei einem Betriebsarzt. Alles intervenieren hilft nicht, Amtsschimmel eben. Also erneuter Termin bei einem Betriebsarzt, der beide Untersuchungen in einem Aufwasch erledigt. Dort habe ich meine Vorgeschichte erzählt und der Arzt unterbreitete mir folgendes Angebot. Normaler Weise kostet der komplette Vorgang bei mir 86€, ich erkenne aber den Sehtest vom Kollegen an, den lassen wir dann weg und sie zahlen dann noch 52€. Bitte jetzt nicht den Taschenrechner hervorholen und die Beträge vergleichen. Einen Sinn in diesen Gebühren erschließt sich mir auch nicht. Mit dem Attest des Betriebsarztes incl. Neuer Passbilder zum Amt, neuer Führerschein beantragt (und auch bekommen) und erledigt. Ich möchte jetzt keine Willkürlichkeiten unterstellen. Aber der Verdacht ist doch schon sehr naheliegend. Die geschwollenen Halsschlagadern habe ich auf dem Passbild unter einem Rollpullover versteckt. :evil:
Ich hab´ bei unserem Betriebsarzt garnix bezahlt. :D :eek: Ist allerdings auch der Betriebsarzt der unseren Betrieb Arbeitsmedizinisch betreut. Vielleicht deshalb? Grüße Dirk
korrekt, ich war ja auch privat dort.
Hat der einfach den letzten Schrieb nochmal rausgegeben? Schade, dass ich das Sehtestergebnis 1983 nicht ausgehändigt bekommen habe. Das könnte heute noch gute Dienste leisten.
Hier war vom Hausarzt die Rede. Der hatte beim vorletzten Mal lediglich die allgemeine Fahrtauglichkeit bescheinigt. Das hatte damals gereicht, und daran hat sich auch nichts geändert.
Die Steigerung deines Erlebnis (und wahrscheinlich auch der geschwollenen Halsschlagadern) kann ich berichten: Bei mir war der CE schon 2013 (mangels erneuter Gesundheitsprüfung - wie oben beschrieben) ausgelaufen. Nun hatte ich überlegt, ihn nach 10 Jahren wieder zu reaktivieren. Dürfte kein Problem sein, dachte ich denn er ist mir ja nie entzogen worden. Allerdings bin ich bei meinen Recherchen, was alles benötigt wird, darauf gestoßen, das es jeder Landkreis / jede Fahrerlaubnisbehörde machen kann wie sie will. Es gibt keine einheitliche Regelung. Bei manchen LK gehst du nach 15 Jahren hin, legst deine neuen Untersuchungen vor und gut ist. Bei anderen LK sagen sie nach 10 Jahren ist die Lizenz erloschen und der Schein (jetzt CE) muss neu gemacht werden. In unserem LK (ROW) sagen sie: Nach 10 Jahren muß man beweisen, das man noch einen LKW fahren kann - also ab zur Fahrprüfung (Theorie und Praxis, Fahrstunden brauchst du nicht nachweisen.) Wenn ich Lust auf einen Rechtsstreit hätte und den Schein bräuchte, würde ich den gerne führen. a) Der Schein (Kl 2) wurde mir seinerzeit auf Lebenszeit erteilt und nie entzogen. Also gilt nach europäischem Recht Bestandsschutz. a) Wieso dürfen unterschiedliche lokale Fahrerlaubnisbehörden unterschiedliche Kriterien anwenden ? b) Wieso muss ich nach 15 Jahren nachweisen das das ich noch fahren kann, jemand der 3 mal verlängert hat ohne zwischendurch jemals auf dem Bock gesessen zu haben aber nicht ? Mir kocht das Blut wenn ich nur an diese Bürokraten denke. :evil: FG ThoBa
Und auch das kann noch gesteigert werden: Selbst innerhalb einer Behörde wird unterschiedlich entschieden. Der eine bekommt anstandslos nach über 8 Jahren die Umschreibung, während der andere nach 6 Jahren erst entsprechende Nachweise (Fahrstunden, bzw. neue Prüfung) vorlegen soll. Ist das dann der Nasenfaktor? Hallo, Ich wohne in NRW, ich denke aber, es geht um EU-Richtlinien. Ich sehe es so Mit der Einführung des Karten-Führerscheins (inzwischen Pflicht für Alle) steht auf dem Führerschein ein 'gültig bis' auf der Rückseite für die jeweiligen Klassen. Bei mir bei C und CE. Alle anderen Klassen haben kein Ablaufdatum. BusFührerscheine (D) mussten schon immer regelmäßig zur Untersuchung. Für Bestandsführerscheine (C, CE) wurde damals die Untersuchung mit dem 50. Geburtstag fällig. Bekannte von mir, die zB mit 40 Klasse C gemacht haben, mussten erstmals und dann alle 5 Jahre zur Untersuchung. Abgesehen davon, wer gewerblich fährt muss sowieso alle 5 Jahre zur '95 Schulung', und bekommt dann einen neuen Führerschein. Losgelöst von der evtl nötigen Fahrerkarte. ... ist für viele auch erst Jahre nach dem FührerscheinMachen eingeführt worden und doch verpflichtend. .
falsch gedacht. RICHTIG: Erst ab 19.01.2033 Pflicht für alle (Quelle: FeV Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)) |
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