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Km Pauschale, Pauschale Ausfalltage und Wertminderung


MarionShari am 13 Feb 2024 12:21:40

Moderation:Dein Thema wurde in eine andere Kategorie verschoben, da es nicht korrekt platziert war.
Bitte schau Dir in der Übersicht die Kategoriebeschreibungen an, Sie helfen Dir, ein
Thema passend einzuordnen.







Unser Sprinter Womo (EZ 2023, Allrad, unter 3,5 t für max. 2 Personen zugelassen) wurde nach einem Elektronik Schaden (defektes Startermodul) von Mercedes Mobility in die nächste Mercedes Werkstatt abgeschleppt. Dabei hat der Abschlepp-Unternehmer einen Tunnel gestreift und beide Dachluken abgerissen. Es geht also um einen Haftpflichtschaden.

Das Womo habe ich zum Hersteller gefahren um zu prüfen, ob ggf. mehr am Dach kaputt ist. Das ist zum Glück nicht der Fall.
Neben der Reparatur Rechnung muss ich folgende Posten als Forderung an die Versicherung berechnen:

km-Preis Fahrt zum Hersteller (einfach 310 km...), extra Kosten für mich als Fahrer?? Hat mich de facto 2 Tage4 gekostet, hin und zum Abholen.
Ausfallzeit pro Kalendertag (stand 1 Woche beim Hersteller)? Gibt es da Vergleiche, was ein entsprechendes Miet-Womo kosten würde?
Wertminderung? Es ist ja quasi ein Neufahrzeug. Und der Schaden ein beim Weiterverkauf anzeigepflichtiger Unfallschaden.

Vielen Dank für fachkundigen Input schon im Voraus!

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fomo am 13 Feb 2024 14:32:26

Meine Erfahrung:

Alle belegbaren Kosten könne als Schadenersatz geltend gemacht werden.

- Fahrt zum Hersteller kann geltend gemacht werden. Aber ist es notwendig zum 300 km entfernten Hersteller zu fahren, wenn es auch eine Vertragswerkstatt in der Nähe gibt.
- Ausfallzeit während der Reparatur. Wurde in der Zeit ein Ersatzfahrzeug genutzt? Wenn ja, gibt es eine Rechnung und die könnte geltend gemacht werden. Ich empfehle so etwas im Vorfeld mit dem Verursacher abzusprechen. Fiktive Abrechnung kann schwierig werden.
- Alternativ ansetzbar sind Kosten, die während der Reparatur weiterlaufen, ohne dass man diese nutzen kann. Heißt hier: Stellplatzgebühren, Steuer, Versicherung.

Gast am 13 Feb 2024 15:30:05

Ich hab es noch nicht ganz verstanden, wie der Ablauf war.?

Hast du die Reparatur beim Termin beim Hersteller durchführen lassen oder bist du nach der Reparatur zum Hersteller zur Prüfung gefahren?
Grüße

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Tinduck am 13 Feb 2024 16:33:41

Nutzungsausfall wird bei privat genutzten Wohnmobilen normalerweise nicht erstattet, weil es Freizeitfahrzeuge sind. Da gibts Gerichtsurteile.

Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc. sind ja belegbar und können auch erstattet werden.

bis denn,

Uwe

herrhausk am 14 Feb 2024 08:14:00

Guten Morgen Frau Sahri,

Nutzungsausfall bei Freizeitfahrzeugen wird grundsätzlich nicht erstattet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Nutzung eines WoMos zum Spaß erfolgt und Spaß nicht entschädigt werden kann.

Wie ich oben geschrieben habe, ist das grundsätzlich so - d.h. es gibt auch Umstände in denen ein Nutzungsausfall entschädigt werden muss. Ich habe dazu einen längeren Rechtsstreit geführt, der letztlich in einem Vergleich endete. Google dazu nach Wohnmobile mit atypischer Nutzung.

Viele Grüße

HerrHausK

chrisc4 am 14 Feb 2024 09:53:55

Wenn es ein Haftpflichtschaden ist und zu 100 Prozent die Schuldfrage geklärt ist, dann hast du das Recht einen Rechtsanwalt zu nehmen. Die gegnerischen Haftpflichtversicherung übernimmt dann komplett die Kosten.
Deshalb, beauftragte einen Rechtsanwalt, der deine Rechte durchsetzt. Bei mir hat die Anwältin einen Gutachter eingeschaltet der die Reparaturkosten, Wertminderung usw. wurden vom Gutachter festgelegt. Die Änwältin hat dann sofort einen Vorschuss in Höhe von ca. 80 Prozent der Summe verlangt und die Versicherung hat problemlos den Betrag überwiesen. Am Ende wurde abgerechnet. Auch die Reparaturkosten wurden über die Anwältin an die Werkstatt bezahlt.
Die Wertminderung war ca. 10 Prozent der Reparaturkosten.
Eine Nutzungsausfall gibt es leider nicht.
Mein Wohnmobil wurde von eine Spedition abgeholt und wieder zurückgebracht. Diese Kosten wurden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Viel Glück

chrisc4 am 14 Feb 2024 10:43:54

Es gibt auch die Möglichkeit das Wohnmobil unrepariert zu verkaufen.
Der Gutachter legt auch den Restwert fest, dazu holt er 3 Angebote ein. Das höchste Angebot wird zum Restwert.
Auch der Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug, gleiches Alter, mit gleicher Ausstattung wird festgelegt.
Die Versicherung zahlt dann die Differenz zum Restwert.

Pechvogel am 14 Feb 2024 11:09:51

chrisc4 hat geschrieben:Es gibt auch die Möglichkeit das Wohnmobil unrepariert zu verkaufen.
Der Gutachter legt auch den Restwert fest, dazu holt er 3 Angebote ein...
Auch der Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug, gleiches Alter, mit gleicher Ausstattung wird festgelegt.
Die Versicherung zahlt dann die Differenz zum Restwert.

Gab es nicht auch mal was mit "Erstattung des Neupreises" wenn das Fahrzeug noch kein Jahr alt ist..? :gruebel:



Grüße
Dirk

fomo am 14 Feb 2024 11:41:35

1) Es gibt auch eine allgemeine Schadenminderungspflicht. Auch ein Geschädigter hat darauf zu achten, dass die Kosten nicht in unangemessene Höhen getrieben werden.

2) Es wird hier immer über die Entschädigung des Nutzungsausfalls diskutiert. Dabei ist unbedingt zu unterscheiden zwischen einem "fiktiven" und einem "nichtfiktiven" Nutzungsausfall. Natürlich kann man nicht für ein defektes, nicht permanent genutztes Fahrzeug, dass monatelang, z.B. wegen Ersatzteilbeschaffung, herumsteht für die ganze Zeit einen Nutzungsausfall geltend machen. Aber natürlich kann man für z.B. geplante Nutzung und dann auch durchgeführte Nutzung einen Ersatz verlangen.

3) Statt gleich mit der Anwaltkeule zu hantieren, würde ich erst das Gespräch mit dem Schadenersatzpflichtigen suchen. Nach meiner Erfahrung bin ich damit immer sehr gut gefahren.

herrhausk am 14 Feb 2024 13:12:12

Hallo Fomo,

Die Schadenminderungspflicht gilt für beide Seiten. Wir haben damals das Gespräch mit dem Schädiger gesucht und wurden immer wieder vertröstet. Aus meiner Erfahrung sollte bei strittigen Fällen schnellstmöglich ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Da die Sache ab einem Streitwert >5.000 € vor dem Landgericht verhandelt wird und dort Anwaltspflicht besteht macht der Verzicht auf einen Anwalt eh keinen Sinn. Auch die Instandsetzung im Werk ist aus Gründen der Garantie / Dichtigkeitsgarantie und den Wiederverkaufswert aus meiner Sicht zu rechtfertigen.

Ich habe eine Nutzungsausfallentschädigung für >1000 Tage durchgesetzt. Dabei muss man natürlich Abstriche an den Tagesätzen machen. Die "normalen" Sätze für den Nutzungsausfall sind eben für wenige Tage bis wenige Wochen berechnet.

VG HerrHausK

chrisc4 am 14 Feb 2024 13:14:51

Die Versicherungen sind erfahrene Profis, natürlich wollen die möglichst wenig bezahlen, das ist doch normal. Als Laie bist du leichtes Opfer. Auch wenn du ohne Anwalt zufrieden warst :)
Beispiel: Du bist der Auftraggeber für die Werkstatt, du hast die Bedingungen mit dem erteilten Auftrag angenommen, du musst auch die Rechnung bezahlen.
Die Versicherung lässt die Werkstatt Rechnung von einer externen Firma überprüfen, die sucht nach Möglichkeiten etwas abzuziehen. Das gelingt auch in der Regel. So kann es sein, dass du nicht die volle Summe von der Versicherung bekommst. Das gilt auch wenn du der Werkstatt eine Abtretung unterschrieben hast, weil das in den Bedingungen der Werkstatt in der Regel so steht. Die machen das fast täglich und sichern sich so ab, dass sie alles bekommen.
Wenn das über einen Fachanwalt läuft, dann läuft das anders.

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