fomo hat geschrieben:Jeder könnte dann formlos irgendjemand anderes in die Verantwortung schicken.
Auch das sprach ich weiter oben an….
Auch das sprach ich weiter oben an…. ich hab ca. 15 karren ohne probs zugelaszen verkauft, die 16. machte riesenprobs. natürlich ist derverkäufer theoretisch aus allen probs und haftungsansprüchen raus, praktisch kann sich das aber seeehr hinziehen und nerven kosten :!: seitdem weitere 5 nur noch abgemeldet....... :idea: allesbleibtgut hartmut
Solange DU als Halter eingetragen bist wirst DU als Erster angesprochen, sei es bei Versicherungsfragen oder bei Verkehrsverstößen durch den Käufer. Du kannst also zuerst mal keine Pflichten etc. ausschließen. Du kannst allerdings mit den entsprechenden Unterlagen den "Gefahrenübergang" (Datum und Uhrzeit der Übergabe im Kaufvertrag) nachweisen. Dann ist der Käufer (Fahrer) in der Pflicht. Welche Konsequenzen und Aufwände / Ärger das nach sich ziehen kann lässt sich kaum beantworten. Ist das selbe, wenn deine Frau / dein Kind mit deinem auf dich zugelassenen Fahrzeug fährt und ein Knöllchen kriegt. Als Erster wirst du als Halter angesprochen, wenn du es nicht gewesen bist, musst/kannst du ja auch den tatsächlichen Fahrer angeben. Deswegen ist es ja beim Gebrauchtverkauf im angemeldeten Zustand wichtig, sich von der Identität des Käufers mittels Perso zu überzeugen und davon eine Kopie anzufertigen. Von Fällen mit organisierten Banditen wiollen wir hier mal absehen, aber im "normalen Leben" ist ein Kauf / Verkauf von angemeldeten Fahrzeugen kein "Drahtseilakt". Ich habe unzählige Fahrzeuge gebraucht an- und verkauft und damit nie ein Problem gehabt. übrigens ist auch abgemeldet der gefahrenübergang genau zu dokumentieren inc persocopy vom käufer! allesbleibtgut hartmut
Wahrheit oder Lüge?
1. Gibt es Versicherungen da ist eine EVB nur 28 Tage gültig. Wenn ich mir also heute eine EVB geben lasse und Dir diese in 8 Wochen beim Autokauf zeige, ist sie nicht mehr gültig. Außerdem muss man beim beantragen einer EVB auch noch keine Einzelheiten zum Fahrzeug bekannt geben. 2. Angenommen der Käufer verursacht mit dem gerade abgeholten Fahrzeug einen Schaden und entfernt sich unerlaubter Weise vom Unfallort. Dann frage ich, so es vielleicht Zeugen gibt, über Polizei / Zentralversicherer / Zulassung die KFZ-Haftpflichtversicherung ab um meinen Schaden reguliert zu bekommen. Welche Versicherung wird mir dann wohl benannt? Grüße Dirk Moin, die EVB dient bei der Zulassung des Fahrzeugs als Versicherungsbestätigung. Sie hat also nur eine Bedeutung in Verbindung mit einem amtlichen Kennzeichen. Mit der EVB im Gepäck ohne Zulassung habe ich auch keinen Versicherungsvertrag. Grüße aus NI
Also,Lüge? Hier wird viel erzählt aber nix gesagt, fast wie in der politik. Wenn ich das hier so lese, wird der PKW Privat Markt vollständig zusammen brechen! :lol: Zum x-ten Mal: Solange das Fahrzeug noch angemeldet ist braucht der Käufer KEINE EVB!!! Das Fahrzeug ist ja immer noch über die Versicherung des Verkäufers haftpflichtversichert!!! Erst wenn der Verkäufer das Fahrzeug auf sich ummeldet braucht er von seiner neuen Versicherung die EVB. Ist doch nicht soooo schwer .....
ICH würde NIEMALS irgend jemanden aus dem Forum hier als Lügner beschimpfen! Vielleicht hat sich jemand vertan, wusste es nicht besser,... :D Aber vorsätzlich die Unwahrheit schreiben? :gruebel: Grüße Dirk
Ich glaube, einige wollen oder können nicht verstehen: Natürlich erklärt der Käufer doch zum gleichen Zeitpunkt die Übernahme des Fahrzeuges und den Einstieg in die Haftung……es ist manchmal echt schwierig, einfache Sachverhalte, die täglich hunderte Mal so ablaufen, zu verstehen.
Dann nennen wir es verbreiten von Halbwissen. Ich habe auch niemanden als Lügner beschimpft, sondern ein hinterfragen mancher Aussagen auf eine Behauptung. Wo steht das Wort Lügner und wer wurde wer als Lügner beschimpft?
So ist es. Die meisten Fahrzeuge werden sowieso in abgemeldetem Zustand übergeben - und ich empfehle das bei einem Verkauf an privat generell so zu handhaben. Ob das Fahrzeug jemals wieder in Deutschland angemeldet wird ist völlig egal. Es kann auch auf einem Privatgrundstück genutzt werden oder ins Ausland gehen... 'n Abend, es wurde schon Alles gesagt, aber eben noch nicht von Jedem. Und auch noch nicht von Jedem verstanden. Ein herzliches Dankeschön an alle die nichts zum Thema zu sagen hatten und trotzdem geschwiegen haben. Eigentlich gings ja um die Ablöse der Finanzierung, hier wurde alles gesagt. Ab dann wurde es ein fast unlösbares Problem.
Wieso bedankst Du Dich als nicht-TE? Und warum liest Du es überhaupt, wenn es Dich nicht interessiert? Hier stand soviel falsches Zeug, dass kann nicht unkommentiert als letzter Stand stehenbleiben.
Das ist wohl wahr, denn:
Also außer man liest die Versicherungs(Kündigungs-)bedingungen deiner Versicherungsgesellschaft, die du ausdrücklich erwähnst, in diesem Fall die Seite 22 Punkt G.2 --> Link - alles Andere wurde bereits von allen erörtert. Da steht aber immer noch, dass der ERWERBER im Fall der Veräußerung kündigen kann, nicht ich. Alternativ automatische Kündigung durch Ummeldung mit neuer EVB. Oder welchen Passus meinst Du genau? Ich bleibe dabei: Man kann dem Käufer nicht einfach die Versicherung unter dem Hintern wegkündigen. |
Anzeige
|