BestiaNegra am 06 Mär 2024 13:40:01 Pechvogel hat geschrieben:...der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht“ D.h. der Käufer KANN die Versicherung kündigen oder die Versicherung KÖNNTE. Vom Verkäufer steht da nur das er bis zur Kündigung ( durch den Käufer oder die Versicherung ) zahlen darf.
Moin, nichts anderes habe ich bisher geschrieben. Offensichtlich hast Du es jetzt verstanden. :)
Russel am 06 Mär 2024 13:43:56 Ist meine Versicherung gekündigt wenn ich nachts um halb drei eine Email an die Versicherung schreibe oder wenn ich eine Kündigungsbestätigung der Versicherung habe? Eine E mail und ich bin raus:
Z.B. sehr geehrte Versicherung, ich habe eben mein Fahrzeug verkauft und angemeldet übergeben. Hiermit kündige ich das Versicherungsverhältnis….. Genial einfach.
Pechvogel am 06 Mär 2024 13:53:46 Russel hat geschrieben:Ist meine Versicherung gekündigt wenn ich nachts um halb drei eine Email an die Versicherung schreibe oder wenn ich eine Kündigungsbestätigung der Versicherung habe? Eine E mail und ich bin raus: ... ich habe eben mein Fahrzeug verkauft und angemeldet übergeben. Hiermit kündige ich das Versicherungsverhältnis….. Genial einfach.
Ja, nur sieht das Versicherungsvertragsgesetz eine Kündigung durch den Verkäufer leider nicht vor. --> LinkGrüße Dirk
Russel am 06 Mär 2024 14:03:34 Pechvogel hat geschrieben:Ja, nur sieht das Versicherungsvertragsgesetz eine Kündigung durch den Verkäufer leider nicht vor. --> LinkGrüße Dirk
Hä? Ich bin doch der Verkäufer. Also doch Nein oder Ja?
Koblenzo am 06 Mär 2024 14:18:38 Pechvogel hat geschrieben:Ja, nur sieht das Versicherungsvertragsgesetz eine Kündigung durch den Verkäufer leider nicht vor. --> Link
Ich zitiere an dieser Stelle die ALLIANZ --> Link: "Schreiben Sie Ihren angemeldeten Pkw auf einen neuen Halter um (= Halterwechsel), ist eine außerordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung (z. B. per Muster) möglich. Verkaufen Sie zum Beispiel Ihren Gebrauchtwagen, hat der neue Halter zwei Möglichkeiten: Er kann Ihre Versicherung übernehmen oder außerordentlich kündigen und zu einem anderen Versicherer wechseln" Ist daran etwas mißzuverstehen?
flo1979 am 06 Mär 2024 14:30:05 Koblenzo hat geschrieben:Ist daran etwas mißzuverstehen?
Offensichtlich ja. Eine Kündigung ist möglich, aber eben nicht durch den Verkäufer, hier also den TE.
Koblenzo am 06 Mär 2024 14:57:26 flo1979 hat geschrieben:Eine Kündigung ist möglich, aber eben nicht durch den Verkäufer, hier also den TE.
Vielleicht kennst du ja einen, der dir's erklären kann. Nochmal der Text (aufs Wesentliche gekürzt und bezeichnet): Schreiben Sie ( damit der Verkäufer) Ihren angemeldeten Pkw ( durch einen Verkauf) auf einen neuen Halter (das ist der Käufer) um (= Halterwechsel), ist eine außerordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung möglich (weil damit der Grund für die Versicherung, das RISIKIO entfällt). Weil: wo nichts ist, kann man nichts versichern.
flo1979 am 06 Mär 2024 15:38:29 Also meine Helvetia-Bedingungen liegen gerade vor mir. Ich kann zum Ablauf eines Versicherungsjahres kündigen oder nach einem Schadensfall, sonst nicht. Bei Veräußerung geht laut Wortlaut die Versicherung auf den Käufer über, der dann ein Sonderkündigungsrecht hat. Ich definitiv nicht.
ziczac am 06 Mär 2024 16:00:46 andwein hat geschrieben:Der TE hat das Thema bestimmt schon lange ad acta gelegt. Der Gedanke "dann verkaufen wir halt das Wohnmobil" wir wohl nicht weiter verfolgt. meine Schlussfolgerung, Gruß Andreas
Das glaube ich auch :-) Allerdings nicht aus mangelndem Interesse, sondern schlicht vor dem Hintergrund, wie sich dieser Thread zerpflückt hat. So wie es immer und immer wieder passiert - 2% gute Ratschläge, der Rest Spitzfindigkeiten und unendliche Diskussionen mit fundiertem Halbwissen. Gut gemeinter Rat an die TE: Sprich mit der Bank wg. der Ablöse, der Rest (KV) ist einfach: Nimm einen ADAC Standard Vertrag, der Eigentümerwechsel mit Datum und Uhrzeit ist in 2-facher Ausführung mit Datum, Zeitpunkt per Unterschrift dokumentiert und quittiert und gut ist. Ein noch angemeldetes FZG macht es für alle einfacher. Ich habe damit fast immer gute Erfahrungen gemacht, sowohl als Verkäufer als auch Käufer. Bei den 1-2 nicht so guten Erfahrungen, war das Thema nach Vorlage des KV immer sofort vom Tisch (1x Parkrempler und 1x Geschwindigkeitsübertretung nach Übernahme durch Käufer). Ein abgemeldetes FZG wäre für mich als Käufer überhaupt nicht interessant, aber jeder Jeck ist anders.
Russel am 07 Mär 2024 07:53:01 ziczac hat geschrieben:Gut gemeinter Rat an die TE: Sprich mit der Bank wg. der Ablöse, der Rest (KV) ist einfach
Darum geht es doch schon lange nicht mehr. Welche Schuhe sollte der Verkäufer tragen? Schwarze oder braune, über die Farbe der Schnürsenkel bitt nicht diskutieren (-:
BestiaNegra am 07 Mär 2024 10:07:44 Koblenzo hat geschrieben:Vielleicht kennst du ja einen, der dir's erklären kann. ... das RISIKIO entfällt). Weil: wo nichts ist, kann man nichts versichern.
Du bist offensichtlich nicht derjenige, der es erklären kann. Im § 96 Abs. 2 VVG steht doch ausdrücklich, dass der KÄUFER ein außerordentliches Kündigungsrecht hat.
Russel am 07 Mär 2024 13:10:58 BestiaNegra hat geschrieben:Im § 96 Abs. 2 VVG steht doch ausdrücklich, dass der KÄUFER ein außerordentliches Kündigungsrecht hat.
Ich bin aber doch der Verkäufer wenn ich ein angemeldetes Fahrzeug verkaufe. Also kann ich nicht mal schnell ein Fahrzeug via Email abmelden, oder?
Koblenzo am 07 Mär 2024 13:39:33 Russel hat geschrieben:Ich bin aber doch der Verkäufer wenn ich ein angemeldetes Fahrzeug verkaufe. Also kann ich nicht mal schnell ein Fahrzeug via Email abmelden, oder?
Nicht via E-Mail. Du müßtest die Kennzeichen abschrauben und das Fahrzeug auf einen Grund/Platz/Garage stellen, der nicht öffentlich zugänglich ist. Dort kannst du es verrosten lassen. Ohne Kennzeichen darf es nicht auf "ö.z.R" stehen. Solange es ein Kennzeichen dran hat und auf "öffentlich zugänglichem Raum" steht, muß es versichert sein. Es könnte ja Öl auslaufen, es könnte abbrennen und/oder Andere sonstwie schädigen. Denn so lange greifen die Verschuldungshaftung und/oder die Gefährdungshaftung. Erst wenn der Käufer es (das Fahrzeug) auf sich zulässt, endet Deine Versicherung automatisch.
Russel am 07 Mär 2024 16:32:33 Koblenzo hat geschrieben:Nicht via E-Mail. Du müßtest die Kennzeichen abschrauben und das Fahrzeug .....Erst wenn der Käufer es (das Fahrzeug) auf sich zulässt, endet Deine Versicherung automatisch.
Irgendwo da oben schreibt aber jemand das dies per Benachrichtigung via Mail an die Versicherung angeblich so geht? Wenn dem so ist melde ich morgen via Mail mal ein paar Fahrzeuge von Leuten ab die ich nicht leiden kann (-:
Russel am 07 Mär 2024 16:34:33 taps hat geschrieben:Ich sende die Veräußerungsbescheinigung mit Datum und Uhrzeit an meine Versicherung. In dem Moment, wo der Käufer sich ins das gekaufte Auto setzt und damit wegfährt, greift seine EVB und ich als Verkäufer bin aus Allem raus... Gruß Andreas
wolfherm am 07 Mär 2024 16:35:26 Russel,
Hast du deren Versicherungsnummer? Paßt dein Name zu deren Fahrzeug?
Ihr habt eine seltene Gabe, Probleme zu erfinden…..
Rockerbox am 07 Mär 2024 16:54:34 Der Käufer braucht doch gar keine Versicherungsnummer, weil das angemeldete Fahrzeug ja noch auf den Verkäufer versichert ist! Die Mail mit Kopie des Kaufvertrags an die Versicherung gibt den "Gefahrenübergang" mit Datum und Uhrzeit an, um den Verkäufer im Fall des Falles vor Hochstufungen etc. zu schützen, selbiges gilt auch für die Meldung an das Straßenverkehrsamt, um den Verkäufer im Fall des Falles vor Verkehrsdelikten zu schützen, die der Käufer begangen hat.
Wenn man bedenkt, dass täglich hunderte Gebrauchtfahrzeuge SO verkauft werden kann es nicht sooo problematisch sein ......
wolfherm am 07 Mär 2024 16:56:54 Adi,
genau so geht es. Ist längst geübte Praxis.
Russel am 07 Mär 2024 17:12:55 Also nochmal: Ich verkaufe abends um 22 Uhr ein Fahrzeug das auf mich angemeldet ist, sende um 22.30 den Kaufvertrag mit Datum und Uhrzeit an meine Versicherung via E Mail. Der Käufer fährt vom Hof und baut einen Unfall mit Eigenverschulden und schadet anderen. Ich bin tatsächlich raus, bzw. meine Versicherung muss trotz angemeldetem Fahrzeug und ohne Kündigungsbestätigung nicht zahlen?
Jagstcamp-Widdern am 07 Mär 2024 17:19:55 deine versicherung wird zahlen, wird aber versuchen, sich das geld vom käufer wieder zu holen - wenn der denn greifbar ist.... ansonsten hast du über lange zeit (bei mir damals insgesamt fast ein jahr) scherereien! :ja: allesbleibtgut hartmut
Russel am 07 Mär 2024 17:32:30 Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:deine versicherung wird zahlen, wird aber versuchen, sich das geld vom käufer wieder zu holen - wenn der denn greifbar ist.... ansonsten hast du über lange zeit (bei mir damals insgesamt fast ein jahr) scherereien! :ja: allesbleibtgut hartmut
Aha.
Koblenzo am 07 Mär 2024 17:53:56 Russel hat geschrieben:Ich verkaufe abends um 22 Uhr ein Fahrzeug das auf mich angemeldet ist
Ach bitte, halte uns auf dem Laufenden; das ist ja schon jetzt so spannend.
wolfherm am 07 Mär 2024 18:02:58 Russel hat geschrieben:Also nochmal: Ich verkaufe abends …..ein Fahrzeug das auf mich angemeldet ist, sende ….den Kaufvertrag mit Datum und Uhrzeit an meine Versicherung via E Mail. Der Käufer….baut einen Unfall …schadet anderen. Ich bin tatsächlich raus, bzw. meine Versicherung muss trotz angemeldetem Fahrzeug und ohne Kündigungsbestätigung nicht zahlen?
Der Käufer gibt doch eine analoge Erklärung dazu ab……und übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung. Wenn das mal im Einzelfall nicht so passiert ist, würden mich mal die schriftlichen Fixierungen hierzu interessieren.
Russel am 07 Mär 2024 18:09:27 Koblenzo hat geschrieben:Ach bitte, halte uns auf dem Laufenden; das ist ja schon jetzt so spannend.
Da gibts nix zu erzählen, ich verkaufe nur abgemeldete Fahrzeuge.
Koblenzo am 07 Mär 2024 18:23:46 Russel hat geschrieben:Ich verkaufe abends um 22 Uhr ein Fahrzeug das auf mich angemeldet ist
Russel hat geschrieben:- ich verkaufe nur abgemeldete Fahrzeuge.
:lol:
Russel am 07 Mär 2024 18:37:26 Koblenzo hat geschrieben: :lol:
Das war ein Beispiel….. Nutze die Goldwaage für Gold (-:
Koblenzo am 07 Mär 2024 19:18:44 Russel hat geschrieben:Nutze die Goldwaage für Gold (-:
Nutze den ADAC-Musterkaufvertrag, da stehen die Antworten drin, die du suchst.
Rockerbox am 07 Mär 2024 19:35:44 Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:deine versicherung wird zahlen, wird aber versuchen, sich das geld vom käufer wieder zu holen - wenn der denn greifbar ist.... ansonsten hast du über lange zeit (bei mir damals insgesamt fast ein jahr) scherereien! :ja:
allesbleibtgut hartmut
WAS bitte soll sich denn eine Haftpflichtversicherung vom Käufer denn „holen“? Die Versicherung zahlt den Schaden des Gegners und fertig! Es besteht ja nach wie vor Versicherungsschutz!Wie schon geschrieben Stichwort „Nachhaftung“. Und die gilt sogar, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist. Nachhaftung ist übrigens gesetzlich vorgegeben.
Russel am 08 Mär 2024 07:33:08 Rockerbox hat geschrieben:Es besteht ja nach wie vor Versicherungsschutz!Wie schon geschrieben Stichwort „Nachhaftung“. Und die gilt sogar, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist. Nachhaftung ist übrigens gesetzlich vorgegeben.
Danke, das ist mal eine Aussage. Also zahlt meine Versicherung.
Pechvogel am 08 Mär 2024 08:02:30 Russel hat geschrieben:…Also zahlt meine Versicherung.
Es zahlt die Versicherungsgesellschaft bei der Du das Fahrzeug versichert hattest. Es ist aber nicht mehr „Deine“ Versicherung denn die Versicherung ist mit auf den Käufer übergegangen. Die hast Du quasi mit verkauft. Das gilt aber 1. nur für die Haftpflicht, d.h. Kaskoschäden würde „Deine“ alte Versicherung nicht ersetzen und 2. jetzt wird es kompliziert, nicht für Deine Schadenfreiheitsrabatte. Die sind nämlich nicht zwangsläufig an den Versicherungsvertrag gebunden. D.h. der Käufer übernimmt zwar die Versicherung( -snummer ), die Schadenfreiheitsklasse / -jahre sind aber mit Deiner Person verbunden. Grüße Dirk
fomo am 08 Mär 2024 08:41:33 Russel hat geschrieben:Da gibts nix zu erzählen, ich verkaufe nur abgemeldete Fahrzeuge.
Wer Eigentümer eines abgemeldeten Fahrzeugs ist, der haftet erstmal weiter für alles, was damit geschieht. Beim KBA bleibt das Fahrzeug solange im Eigentum des Halters, bis ein neuer Halter eingetragen wird, oder das Fahrzeug nachgewiesen, korrekt verschrottet wurde. Da helfen sicher auch keine Briefchen (die Vereine, z.B. ADAC e.V., gern veröffentlichen) an eine Zulassungsstelle. Wie sich das später in einem Straf- oder Zivilprozess entwickelt ist erstmal unbedeutend. Deshalb: Am besten gemeinsam online ummelden. Dann ist sofort der neue Halter zuständig. Und das geht viel schneller, als die Ummeldung bei der zuständigen Behörde.
Jagstcamp-Widdern am 08 Mär 2024 09:23:12 nochmal: natürlich zahlt die versicherung, auch nachdem ich das auto nachweislich nicht mehr "halte" - und nix mehr zahlen musz. denn egt zahlt die versicherung der käufer. also will der versicherer zumindest prämie vom käufer haben.... der ist aber nicht auffindbar.
dann beginnt schriftwexel ohne ende - auch mit dem fa...
allesbleibtgut hartmut
Rockerbox am 08 Mär 2024 09:35:07 Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:nochmal: natürlich zahlt die versicherung, auch nachdem ich das auto nachweislich nicht mehr "halte" - und nix mehr zahlen musz. denn egt zahlt die versicherung der käufer. also will der versicherer zumindest prämie vom käufer haben.... der ist aber nicht auffindbar.
Sorry, auch das ist falsch, die Versicherung wird ja immer im Voraus bezahlt! Da ist nix mit "Prämie vom Käufer holen", die Prämie hat du als Verkäufer schon längst bezahlt. Nach der Ummeldung des Fahrzeugs und dem Versicherungswechsel erhält der Verkäufer die entspechende anteilige Rückerstattung der im vorhinein gezahlten Prämie.
Pechvogel am 08 Mär 2024 09:51:04 Rockerbox hat geschrieben:Sorry, auch das ist falsch, die Versicherung wird ja immer im Voraus bezahlt! Da ist nix mit "Prämie vom Käufer holen", die Prämie hat du als Verkäufer schon längst bezahlt. Nach der Ummeldung des Fahrzeugs und dem Versicherungswechsel erhält der Verkäufer die entspechende anteilige Rückerstattung der im vorhinein gezahlten Prämie.
Jein! Wenn wir schon bei Spitzfindigkeiten sind dann auch richtig: :mrgreen: Die Versicherungsprämie berechnet sich ja nach den persönlichen Gegebenheiten des Versicherungsnehmers. Und dieser Versicherungsnehmer ändert sich mit dem Verkauf / der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. D.h. ab diesem Zeitpunkt 1. ist der Verkäufer nicht mehr der Versicherungsnehmer und hat damit ggf. einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft wegen der Rückzahlung zuviel bezahlter Beiträge 2. ist der Käufer jetzt der Versicherungsnehmer und hat damit die Beiträge zu zahlen und 3. sind die Versicherungsbeiträge jetzt nicht mehr korrekt berechnet weil sich das Risiko für den Versicherer mit ziemlicher Sicherheit verändert hat ( andere SF-Klasse, andere Wohnort, andere Abstellmöglichkeit, anderes Alter / Geschlecht,... ) D.h. mit der Übergabe des Fahrzeugs hat die Versicherung Schulden beim Verkäufer und der Käufer Schulden bei der Versicherung. Grüße Dirk
hampshire am 08 Mär 2024 10:06:58 fomo hat geschrieben:Wer Eigentümer eines abgemeldeten Fahrzeugs ist, der haftet erstmal weiter für alles, was damit geschieht.
fomo hat geschrieben:Deshalb: Am besten gemeinsam online ummelden. Dann ist sofort der neue Halter zuständig. Und das geht viel schneller, als die Ummeldung bei der zuständigen Behörde.
Sind die Eigentumsverhältnisse denn abhängig von dem Meldestatus? Nach meiner bisherigen Kenntnis ist die Regelung im Kaufvertrag entscheidend. Bisher verwendete ich bei Privatverkäufen von Fahrzeugen immer einen ADAC Standard Kaufvertrag und gab das Fahrzeug nach vollständiger Bezahlung heraus. Der Vertrag regelte, dass ich bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer blieb. Damit fühle ich mich ausreichend sicher. Mit einem privaten Interessenten, der andere Bedingungen wünscht, kommt mit mir kein Kaufvertrag zustande - auch wenn das lästig ist. fomo hat geschrieben:D.h. mit der Übergabe des Fahrzeugs hat die Versicherung Schulden beim Verkäufer und der Käufer Schulden bei der Versicherung.
Das ist nach meiner Kenntnis nur dann der Fall, wenn der Käufer das Eigentum des Fahrzeugs taggleich mit der Abmeldung erwirbt. Der Versicherung des Verkäufers läuft bis zum Ende des Kalendertages und nicht bis zur Uhrzeit der Abmeldung. Anderenfalls gibt es bei der Übergabe keinen gültigen Versicherungsvertrag.
Rockerbox am 08 Mär 2024 10:25:16 Pechvogel hat geschrieben:[ Jein! Wenn wir schon bei Spitzfindigkeiten sind dann auch richtig: :mrgreen: Die Versicherungsprämie berechnet sich ja nach den persönlichen Gegebenheiten des Versicherungsnehmers. Und dieser Versicherungsnehmer ändert sich mit dem Verkauf / der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. D.h. ab diesem Zeitpunkt 1. ist der Verkäufer nicht mehr der Versicherungsnehmer und hat damit ggf. einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft wegen der Rückzahlung zuviel bezahlter Beiträge 2. ist der Käufer jetzt der Versicherungsnehmer und hat damit die Beiträge zu zahlen und 3. sind die Versicherungsbeiträge jetzt nicht mehr korrekt berechnet weil sich das Risiko für den Versicherer mit ziemlicher Sicherheit verändert hat ( andere SF-Klasse, andere Wohnort, andere Abstellmöglichkeit, anderes Alter / Geschlecht,... )
Sorry Dirk, auch das stimmt nicht ganz. So lange das Fahrzeug nicht umgemeldet wird ist und bleibt der Verkäufer Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Erst durch die Ummeldung erfolgt ein Übergang auf einen neuen Versicherungsvertrag, der ja auch durchaus bei einer anderen Gesellschaft sein kann. Mit der "alten" Versicherung hat der Käufer NICHTS zu tun! Die Abrechnung bzw. Rückerstattung erfolgt dann taggenau. In diesem Moment erlischt die Nachhaftung der "alten" Versicherung. Mit dieser alten Versicherung hat der Käufer aber auch kostenmäßig nichts zu tun. Die Nachhaftung gilt üblicherweise für maximal einen Monat oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der neue Eigentümer das Fahrzeug auf sich ummeldet. Tut er das nicht, muss die Versicherung nach Ablauf der Frist die zuständige Behörde informieren, die die Kfz-Zulassung zwangsweise kündigt. Die Nachhaftung übernimmt allerdings nur die Kosten bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme.
flo1979 am 08 Mär 2024 10:41:36 Ich zitiere dazu aus meinen Versicherungsbedingungen:
G.7.1: Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Autoschutzbrief, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung.
Also: Haftpflicht und Kasko. Und von Termin der Ummeldung steht da nix.
G.7.2: Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Prämie entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Die neue Prämie gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
G.7.3: Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Heißt also: Das einzige Risiko, das man eingeht, besteht darin, dass der Erwerber die Versicherung nicht kündigt und dann den Differenzbetrag für das laufende Jahr nicht zahlt. Dann wird sich die Versicherung an den Verkäufer wenden. Man kann sich dann natürlich am Käufer schadlos halten, aber wenn die Versicherung schon Ihr Geld nicht bekommt.
Ich hatte da nie ein Problem und wir haben bereits 8 Fahrzeuge privat verkauft, allesamt angemeldet.
fomo am 08 Mär 2024 10:43:04 fomo hat geschrieben:D.h. mit der Übergabe des Fahrzeugs hat die Versicherung Schulden beim Verkäufer und der Käufer Schulden bei der Versicherung.
Das Zitat bitte korrigieren!!!
fomo am 08 Mär 2024 10:48:36 hampshire hat geschrieben:Sind die Eigentumsverhältnisse denn abhängig von dem Meldestatus? Nach meiner bisherigen Kenntnis ist die Regelung im Kaufvertrag entscheidend.
Bis zur amtlichen Ummeldung (kann jetzt auch online erfolgen) ist der bei der Behörde zuletzt eingetragene Halter relevant. Da werden sicher keine Vereinsbriefe abgeheftet oder gescannt. Und das ist auch richtig so. Ich empfehle jedem, diese Registerauskunft einzuholen. Da kann man schön sehen, was alles beim KBA bekannt ist, Meldevorgänge, Hauptuntersuchungen, ...
Rockerbox am 08 Mär 2024 10:49:27 Wer sagt denn, dass der Käufer einen Vertrag bei der selben Gesellschaft nehmen muss?
Und wer, dass er auch eine Kasko abschließen muss?
Wenn der Erwerber nicht innerhalb eines Monats ummeldet dann sollte die aktuelle Versicherung beim zuständigen Straßenverkehrsamt die Zwangsstillegung anfordern, somit wäre der Verkäiufer maximal ein Monat nach Verkauf für den laufenden Versicherungsvertrag noch zahlungspflichtig.
Russel am 08 Mär 2024 11:22:20 Eigentlich ist die (meine) Frage ganz einfach:
Wenn ich (oder irgendjemand anders) ein angemeldetes Fahrzeug angemeldet verkaufe und übergebe, kann ich durch eine Nachricht per Mail (egal zu welcher Uhrzeit und Wochentag) alle meine Rechte, Haftungen und Pflichten rechtssicher ausschließen?
Der eine sagt ja, der andere nein…
Pechvogel am 08 Mär 2024 11:47:40 Russel hat geschrieben:Eigentlich ist die (meine) Frage ganz einfach:
Wenn ich (oder irgendjemand anders) ein angemeldetes Fahrzeug angemeldet verkaufe und übergebe, kann ich durch eine Nachricht per Mail (egal zu welcher Uhrzeit und Wochentag) alle meine Rechte, Haftungen und Pflichten rechtssicher ausschließen?…
Dann gehen wir mal von der Versicherung zur KFZ-Steuer. Und für die ist derjenige zuständig der als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. --> Link. Grüße Dirk
Russel am 08 Mär 2024 11:57:40 …..ein ja oder nein reicht auf meine Frage
fomo am 08 Mär 2024 12:06:24 Russel hat geschrieben:Wenn ich (oder irgendjemand anders) ein angemeldetes Fahrzeug angemeldet verkaufe und übergebe, kann ich durch eine Nachricht per Mail (egal zu welcher Uhrzeit und Wochentag) alle meine Rechte, Haftungen und Pflichten rechtssicher ausschließen?
Welchen Sinn hätte dann die Zulassung? Jeder könnte dann formlos irgendjemand anderes in die Verantwortung schicken.
Russel am 08 Mär 2024 12:11:46 fomo hat geschrieben:Welchen Sinn hätte dann die Zulassung? Jeder könnte dann formlos irgendjemand anderes in die Verantwortung schicken.
Daher meine Frage, wer den Thread liest, wird hier von ja, vielleicht, aber oder nein alles suggeriert.
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