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Hallo liebe Interessierte Ich habe vom Ordnungsamt die Mitteilung erhalten, daß mein Womo vom Abschleppunternehmen "aus dem öffentlichen Verkehrsraum abgeschleppt bzw. vor der Entfernung des Fahrzeugs bereits die Ersatzvornahme begonnen wurde" Auf Deutsch heißt das, daß mein Womo, wie ich vor Ort feststellen konnte, ungefähr 20m weiter hinten entlang Straße umgestellt wurde. Als Begründung wird angegeben: "sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand", was nicht zutrifft. Dafür will man mir 246,50€ berechnen, wogegen ich Widerspruch einlegen werde, da ich ganz normal geparkt hatte und nicht im Parkverbot oder mitten auf der Straße oder sonstiges. Eine Baustelle oder temporäres Parkverbot gibt es auch nicht. Ist so etwas jemand schon einmal passiert bzw. hat jemand eine Idee, wie man am besten reagiert? Bevor wir jetzt wieder spekulieren, wären Fotos von besagter Stelle hilfreich. J
Akteneinsicht nehmen. Üblicherweise muss Deine Fahrzeugposition von der Polizei fotografiert werden, Du hast ein Einsichtsrecht in die Fotos und den Polizeibericht. Hallo, kannst du das Schreiben vom Ordnungsamt hochladen ? Deine Persönlichen Daten vorher schwärzen. So kann genau beurteilt werden was die Behörde wirklich beanstandet. Wie wolfherm schon schrieb, Fotos wären auch nicht schlecht. Grüße Ralf. hallo, danke schon mal für die schnellen Antworten. Ich habe leider kein Foto gemacht, als ich geparkt habe. In Zukunft mache ich das vielleicht. Ich kann mal ein Foto machen, wie es jetzt aussieht. Das Schreiben kann ich natürlich auch kopieren. Da wird ggf ein Anwalt für eine Akteneinsicht notwendig sein… Der kann dann auch gleich weitermachen. Der Widerspruch sollte auch stabil sein, sonst wird das nichts. Einfach schreiben „Ich habe aber richtig geparkt“ wird nicht helfen, es sei denn, es gäbe belastbare Fotos von Dir gemacht (vom richtigen Zeitpunkt). Also muss man (vorher) schauen, wie denn der Gegner die Tat belegt und ggf. schon damit selbst argumentieren. Eine Verkehrsrechtschutz sollte den RA übernehmen bzw. zumindest beraten. Letztlich helfen eben noch nicht mal selbst gemachte Fotos von „vorher“, man wird im Zweifel unterstellen, dass das Fahrzeug danach noch bewegt wurde… Blöde Sache das. Viel Erfolg! Manni Danke mansch das ist wahrscheinlich realistisch, wie du das siehst. Ich habe mal das Schreiben fotografiert und anonymisiert und hänge das hier an. Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee. Die Straße ist eine Wohnstraße in der alle Leute auf einer Seite parken, so auch ich mit meinem Womo. Grüße Jo Textauszug: StVo §12 (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das liest sich für mich wie "so weit rechts wie baulich möglich". Das kann dann auch mahl von der Fahrbahn runter sein, also rechts über eine mögliche durchgezogene Linie hinaus. Keine Ahnung wie Dein Fahrzeug da stand, aber mir hätte es passieren können, dass ich mich an eine durchgezogene Linie halte. Interessant wäre die Definition von 'am rechten Fahrbahnrand'. Abstand Reifen zum Bordstein 5 cm, 10 cm, 20 cm, wie viel darf es, wie wenig muss es sein? Wenn das Fahrzeug sehr breit ist (wie ein Womo im Vergleich zu einem normalen PKW), könne das schon störend wirken, wenn man nicht ganz rechts an den Bordstein parkt. Wenn dann links nicht mehr genug Platz für die Feuerwehr ist (3 m?), wäre das Abschleppen berechtigt. Wie oben gesagt, Fotos von der Stelle wären hilfreich. bis denn, Uwe Nur das nicht platzsparende Parken rechtfertigt keine Ersatzvornahme (Abschleppen) da müssen noch andere Umstände dazu kommen. Ohne weitere Begleitumstände wäre die Maßnahme unverhältnismäßig. Wie lange hast du denn da geparkt? Nur ein paar Stunden oder mehrere Tage / Wochen am Stück? Wie breit ist die Straße? Wie wurden die anderen Verkehrsteilnehmer durch dein nicht ganz am Bordstein geparktes WoMo eingeschränkt / behindert? Oder wohnt in dem betroffenen Haus vielleicht der Bürgermeister?
Hallo Uwe, das ist eine Ermessensentscheidung - i.d.R. geht man von einem max. Abstand zum Fahrbahnrand von 30cm aus. Das Ordnungsamt wird das sicher durch ein Foto mit Zollstock dokumentiert haben. VG HerrHausK ich wohne nicht in der Straße, aber um die Ecke, und ich habe dort ca. 1 Jahr unbeanstandet geparkt. Mir fiel auf, daß mehr Womos diese Straße günstig zum parken fanden und habe den Verdacht, daß das Womo parken bekämpft werden soll. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich selber eine Stellungnahme in dem Sinne -ich habe aber richtig geparkt- schreiben soll, oder ob ich da was vom Profi machen lasse.
Warum sollte der notwendig sei ? Wenn du Verkehrsrechtsschutz mit kleiner/ohne Selbstbeteiligung hast - lass es den Profi machen.
Hat der TE denn geschrieben ob sich dort ein Bordstein befindet ? Aus dem Bescheid lese ich lediglich, dass vorsätzlich und verkehrsbehindert geparkt wurde. Da niemand von uns die Verhältnisse kennt, ist alles nur wilde Spekulation. Ich würde sehr kurzfristig Einsicht in die Akte nehmen, da steht drin um was es genau geht und da sind auch die Beweise. Ob eine Rechtsschutzversicherung mehr als eine Beratung bezahlt hängt vom Sachverhalt ab. Bei vorsätzlichem falschen Parken bezahlen die in der Regel nix.
Ich habe mal gehört, dass nur ein Anwalt Akteneinsicht beantragen kann. Allerdings hat mir das mein Anwalt gesagt, von daher - ohne Gewähr :D
Einmal ganz kurz googeln reicht, jeder kann Akteneinsicht in seine Akten beantragen, auch in anderen bei entsprechendem Interesse. Ein kurzes Schreiben per e-mail, Fax besser natürlich immer De mail etc. reicht. Kurz schreiben das man sich einlassen wolle, jedoch zwingend vorher Akteneinsicht benötige. Nach der Akteneinsicht kann man den immer noch entscheiden einen Anwalt zu beauftragen. Übrigens darf man in der Regel Fotos von seiner Akte machen, aber man muss vorher ! ! ! fragen. Einfach fotografieren kann sehr grossen Ärger bereiten.
Tatsächlich war es das Ordnungsamt. Die Polizei ist nicht für den ruhenden Verkehrs zuständig. Wenn der Text verständlich ist, will ich nicht darauf eingehen. Hier wurde schon gefragt, wie weit muss ich denn an den Fahrbahnrand heran. Das ist gesetzlich nicht geregelt. Es gilt aber immer auch eine Rechtsprechung, dann gibt es die herrschende Meinung und dann das Gesetz und das immer in Verbidung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Also zum Abstand zum Fahrbahnrand gilt eine Rechtssprechung und da sagt man, man sollte mit den Reifen nicht weiter als 30 cm vom Bordstein entfernt stehen. Jetzt ist noch wichtig, wieviel Fahrstreifen (nicht Fahrbahn) übrig ist, wenn man auf der Straße parkt. Das müssen immer 3 Meter sein vom Fahrstreifen. Der Text im Leistungsbescheid sagt, dass nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt wurde. Der vorliegende Leistungsbescheid beinhaltet noch keine Zahlpflicht. Er stellt einen negativen Verwaltungsakt dar und deswegen muss die Verwaltung, wenn keine Gefahr in Verzug ist, erst anhören. Danach erfolgt dann, wenn man keine nachvollziehbaren entlastenden Momente vortragen kann der eigentliche Leistungsbescheid mit Zahlpflicht. Da geht es wirklich nur um das Abschleppen/Versetzenb und um die Gebühren, nicht um eine Strafe. Daneben gibt es noch das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Da steht dann z.B. drin, falsches Parken gem § 12 Abs. 4 .... 15,00 Euro (Beispielhaft) Hier kann man dann Widerspruch einlegen. Also was ist zu tun: Sich zur Sache äußern, in dem Sinne, dass man äußerst rechts am Fahrbahnrand stand und das vom Fahrstreifen noch drei Meter übrig waren. Hat das Ordnungsamt Fotos gemacht, wird es die jetzt vorlegen. Wenn man nachvollzhiehbar weiter weg stand vom Fahrbahnrand - Pech gehabt. Akteneinsicht wird erst nach der Anhörung interessant. Was will man denn sagen,wenn man Akteneinsicht hatte und das Foto besagt, dass man mehr als 30 cm vom Fahrbahnrand stand und was sagt man, wenn man weniger als 30 cm vomn Fahrbahnrand stand - genau, dass gleiche wie in der Anhörung. Das ist ja nichts komplziertes. Klar, ein Anwalt wird die Sache an sich heranziehen, macht aber genau das Gleiche.
Gaanz großer Irrtum! Rechts über die bauliche Abgrenzung hinaus, selbst wenn da ein Rinnstein o.ä. wäre, wäre schon wieder ordnungswidrig. Man könnte dadurch ja z.B. das abfließende Wasser im Rinnstein mit seinen Reifen behindern oder aber das "Grün" / den Grüngürtel beschädigen,... Verkehrswidrig geparkt hätte man aber z.B. auch wenn dadurch jemandem die Sicht aus seiner Ein- / Ausfahrt genommen würde. Vor allem wenn man entsprechende Abstände nicht eingehalten hätte. Auch verkehrswirdig parkt wer länger als drei Minuten auf einem Kanaldeckel o.ä. steht! :eek: ICH persönlich würde einfach erstmal das persönliche Gespräch mit dem Ordnungsamt suchen. Da kann man sich dann belehren lassen und ggf. auch seine Einwände vorbringen. Aber erstmal auf keinen Fall was schriftliches machen. DAS wiederum würde ICH zwingend einem Anwalt überlassen. ICH z.B. sehe hier auch die Verhältnismäßigkeit als nicht gegeben. Oder hat das O(rdnungs)A(mt) erstmal versucht den Halter ausfindig zu machen um ihn telefonisch oder durch persönlichen Kontakt aufzufordern das Fahrzeug umzusetzten? Das wäre nicht nur erheblich preiswerter geworden sondern wäre vermutlich sogar schneller gegangen wenn er nur eine Straße weiter wohnt. Außerdem ist abschleppen / umsetzen immer mit einer erheblichen Behinderung / Gefährdung zu begründen. Nur weil jemand falsch parkt heißt das, im öffentlichen Verkehrsgrund, nicht das er sofort abgeschlept werden darf. Grüße Dirk Hallo, alle Antworten sind hypothetisch, da der genaue Sachverhalt nicht bekannt ist. Grundsätzlich gelten die 3 m, die als Fahrspur noch einzuhalten sind. Gegebenenfalls gelten Markierungen auf der Straße oder das Verkehrsschild 315 (Parken auf Gehweg) was jedoch bei Fahrzeugen über 2,8 T nicht zulässig ist. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass man versehentlich am linken Fahrbahnrand geparkt hat.
...ja, das ist alles richtig, steht aber nicht in dem im Leistungsbescheid zitierten § 12 Abs. 4. Wo du absolut Recht hast, ist die Sache mit der Verhältnismäßigkeit. Wenn das Womo nur da so rum stand und hat keinen behindert, ist die Maßnahme sicher unverhältnismäßig, wenn man vorher nicht versucht hat den Halter zu befragen. Da keine weiteren Paragraphen (mit Behinderung) aufgeführt sind könnte das schon eine Spur sein, die auf Unverhältnismäßigkeit führt. Aber da wird das Ordnungsamt sicher nicht klein beigeben und auf die Maßnahme beharren, das wäre dann eine Sache für das Gericht. Ordnungsamt und auch Abschleppdienst haben garantiert Bilder gemacht ... war da vielleicht eine Baustelle angekündigt und das Fahrzeug dann im Weg? Eigentlich müsstest Du alle 3 Tage nach dem Fahrzeug sehen, das ist auch die Vorankündigungsfrist für Baustellen. Es sei den es ist eine Havarie und sofortige Aktion notwendig, aber da wäre wahrscheinlich eine Halterabfrage gemacht worden und die Polizei hätte versucht Dich zu erreichen. Auch wäre dann keine Owi mit Umsetzkosten richtig. Die notwendig verbleibende Straßenbreite ist in D nicht einheitlich definiert! Sie liegt zwischen 3.00m und 3.50m. --> Link Es kommt auf die Rechtsprechung im jeweiligen Landstrich an. Hier, in unserer Stadt wurde die notwendig verbleibende Restbreite mit 3.10m angesetzt. Oft wird jedoch folgende Formel angenommen: Maximale reguläre Fahrzeugbreite in D - 2.55m Notwendiger Verkehrsraum zum vorbei fahren: Jeweils 25cm Damit erforderlicher Raum - 3.05m Das OLG Düsseldorf schreibt dazu: Eine enge Straßenstelle besteht dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite, nach § 32 Abs. l Nr. l StVZO 2,55 m zuzüglich 50 cm Seitenabstand, bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Danach müßte eine Durchfahrtbreite von 3,10 m gegeben sein, um nicht gegen § 12 Abs. l Nr. l StVO zu verstoßen. Rechnen können die wohl auch nicht. LG Carsten Lieber Carsten, erst habe ich Deinen letzten Satz gelesen, dann Deine Signatur, dann müsste ich schmunzeln. :lach: .
Ja, das kann ich verstehen! :lol: Aber wenn man Recht sprechen will, mit Auswirkungen für die Bürger, sollte man so etwas einfaches schon noch hin bekommen. LG Carsten Ich würde auf jeden Fall zeitnah einen Anwalt konsultieren, Fachgebiet Verkehrsrecht. Bei vielen Anwälten ist eine kurze Erstberatung kostenlos, in der die Aussichten des Falls eingeschätzt werden. Das kann erheblich weiterhelfen. Sollte eine RSV bestehen, umso besser.
Finde ich eine sehr gute Fundstelle ! ( Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I vom 30.12.1999) Gab dafür natürlich ein + von mir. Das würde dann zum Abschleppen bzw. Umsetzen reichen, wenn z.B. kein Feuerwehrfahrzeug durchkommt.
Kannst Du mir solche Anwälte benennen. Also ich habe in meinem Leben nur Anwälte kennen gelernt, bei denen das "Gute Tag" sagen bereits kostenpflichtig war.
Lt. Internet ist eine Wohnstrasse zwischen 4 und 5 m breit. ( RASt 06 ). Da Dein Wohnmobil sicherlich mind. 2 m breit ist und Du wie ein Kollege schrieb bis 30 cm vom Bordstein entfernt stehen darfst, wird das mit den 3,10 m etwas knapp. Da wie auch in den genannten Urteilen dort dann Halteverbot besteht und da größere Rettungsfahrzeuge dort nicht durchkommen, wurde offenbar abgeschleppt. Wie ich bereits geschrieben habe, würde ich Dir zur zeitnahen Akteneinsicht raten. Ich würde das ohne Anwalt machen, es sei denn Du möchtest noch mehr Geld ausgeben, als Du ohnehin schon musst.
Die gibts, als letztes Jahr der Fenderrückruf von Knaus vom KFB kam hatte ich mich per Mail an einen Anwalt gewendet für eine Beratung. Es kam eine ausführliche sehr hilfreiche Antwort zurück für wollte der Mann kein Geld. Vielleicht mal für Alle, die hier immer auf die RSV verweisen: Diese zahlt nur, wenn man im Recht ist. Wenn der Abschleppvorgang aber rechtens war, weil die Strasse tatsächlich zu schmal ist, dann zahlt auch die RSV nicht. Leider bekommt man das dann erst gesagt, wenn schon Kosten für einen RA angefallen sind, die man dann selber zahlt. Darum: Wenn mir selber klar ist, dass ich im Unrecht war, dann zahle ich einfach meine Strafe und lerne draus. Und in dem Fall, wenn das tatsächlich mit dieser Strassenbreite von rund 5 bis 5,5m stimmen sollte, dann braucht man doch niemanden, der einem sagt, dass die Restfahrbreite zu schmal war. Der TE soll draus lernen und die 250,- als günstige Parkgebühren abhaken, er hat ja über 1 Jahr dort dauergeparkt. Auf einem angemieteten Stellplatz wäre das über die Zeitdauer teurer geworden, dafür belästigt man aber niemanden mit seinem abgestellten Fahrzeug und braucht sich um solche Knöllchen dann auch keine Gedanken machen. Ganz abgesehen davon sollte man sich überlegen, ob man in einer Wohnstrasse dauerhaft sein Wohnmobil abstellen muss, ohne dieses regelmäßig zu nutzen. Bei uns, wo Parkplätze eh schon Mangelware sind, würden die Anwohner kein Jahr zusehen, sondern schon früher Gründe suchen, warum so ein Dauerparker weg muss. Gruß Axel Also bisher lese ich nur das alle nix wissen...(bis auf dem TE) weder wie breit die Straße dort ist wo das Wonmobil stand...noch wie breit wo es jetzt steht wieviel Durchfahrtsbreite vorhanden ist/war noch ob evt. eine Ausfahrt behindert wurde wie weit des Wohnmobil wirklich von der Straßenbegrenzung weg stand usw. ob sich vielleicht ein genervter Anwohner belästigt fühlte...mit guten Beziehungen zum Ordnungsamt also alles Spekulationen bisher Hallo, In der Post vom Amt steht nur: 'Parkt nicht am rechten Straßenrand' Da steht nichts von Behinderung oder zu wenig Restbreite der Fahrbahn. . Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt. Der ADAC hat eine juristische Telefonberatung für Mitglieder Moin, für mich sieht es so aus wie gegegen die Fahrtrichtung geparkt. Stand das Fahrzeug in Fahrtrichtung auf der richtigen Seite? Gruß (TH)omas
Exakt so sehe ich das auch. Mit einem Gespräch kann man oft etwas erreichen und selten etwas kaputt machen solange man seinen Gegenüber nicht persönlich angreift. "Ich verstehe die Ordnungswidrigkeit und die Konsequenz daraus nicht - können Sie mir anhand des Fotos von der Parkposition meines Wohnmobils erklären was ich wohlmöglich falsch gemacht habe, damit mir das nicht noch einmal passiert?" --> Kein Foto --> Widerspruch --> Keine nachvollziehbare Erläuterung --> Widerspruch --> Nachvollziehbare Erläuterung --> lernen und zahlen --> Keine Erläuterung --> Widerspruch
Da Kühllaster sogar 2,60 m breit sein dürfen, stimmen doch die 3,10 m. :D
ICH hatte jüngst im Januar ein "Knöllchen" vom OA, direkt vor meiner eigenen Haustür, bekommen weil ich im absoluten Haltverbot gestanden hätte ( Baustelle deren Schilder noch nicht weggeräumt wurden ). Ich habe dann den Leiter des OA gebeten mir die Beschilderung zu erklären und er musste einräumen dass das vermeindliche, von der Stadt nicht mehr genemigte Haltverbot ( Zeitraum abgelaufen ) vollkommen falsch ausgeschildert war und SO niemals rechtlich bestanden hätte. Das Verfahren wurde nicht eingestellt sondern "rückabgewickelt" / gelöscht weil die Beamtin, die das "Knöllchen" ausgeteilt hatte, sonst u.U. dienstrechtlich Ärger bekommen hätte ( es kann ja nicht sein dass ich als Autofahrer dem OA die Verkehrszeichen erklären muss ). Also: Widerspruch kann manchmal auch mündlich erfolgen bzw ergibt aus dem Gespräch über den Sachverhalt. Grüße Dirk Das OA scheint nicht über seine eigene Verkehrsbeschilderung Bescheid zu wissen! Im Oktober 2023 wurde mir zur Last gelegt..Parken im Eingeschränkten Halteverbot! Ich habe mir diese Stelle genauer angeschaut, und siehe da, es fehlte ein Verkehrszeichen. Nämlich... Anfang des eingeschränkten Halteverbots Mein mündlicher Einspruch und Vorlage meiner eigenen Fotos bei der Bußgeldstelle, bewirkten eine Einstellung des Bußgeldverfahrens. Es lohnt sich, Dinge genauer zu betrachten! Der Hinweis bzgl RV zahlt nur „bei Erfolg“ ist so nicht pauschal richtig, sie zahlen nie bei „schuldhaft / vorsätzlich“. Das ist ggf. ein Unterschied. Es wird aber üblicherweise eine Erstberatung beim RA übernommen und auch direkt ein Einschätzung durchgeführt. Damit hat man schon mal eine unabhängige Meinung. Selbst das Gespräch mit Polizei o. OA zu suchen ist durchaus riskant, als Laie stellt man im Zweifelsfall nicht die richtige Frage / bewertet Antworten falsch, oder, noch schlimmer, äußert sich selbst zum Sachverhalt. Kann gut gehen, muss aber nicht. Für ein „15€“-Knöllchen würde ich das auch machen, hier im konkreten Fall wäre ich zurückhaltend, da Auslagen gefordert werden - die müsste dann die Gemeinde übernehmen, wenn sie zurückrudern. Sowas können die nicht einfach. Kein Knöllchen - keine Einahme, aber bei Auslagen sind es dann Ausgaben aus dem Haushalt, da der Abschlepper bezahlt werden muss… Der Punkt mit „Verhältnismäßigkeit“ ist richtig, aber muss argumentativ gut aufgestellt werden und wird vermutlich erst beim Richter gehört werden. Miese Nummer von der Gemeinde! Aber nur schwer (alleine) aufzulösen. Meine Meinung… Manni Ich vermute auch - ein Knöllchen hätte man relativ einfach mit einem Gespräch aus der Welt schaffen können. Die Abschleppkosten jedoch wird die Stadt nicht auf sich sitzen lassen und es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Deshalb sehe ich auch nur zwei Möglichkeiten: Anwalt oder zahlen. Im ersten Fall ist ein positiver Ausgang allerdings nicht sicher weshalb dann die Gesamtkosten wahrscheinlich mehr als doppelt so hoch liegen werden. Auch wenn es dir gegen das Gerechtigkeitsempfinden geht ist zahlen (mit der geballten Faust in der Tasche) wahrscheinlich die finanziell günstigere Lösung. Wenn du die Kosten nicht scheust und möchtest dass die Gerechtigkeit siegt dann Anwalt. Insgesamt eine blöde Situation in die man nicht geraten möchte. Hubert Eigentlich müsste - wenn man "Falsch" geparkt hat - doch noch ein Verwarn/Bußgeld Bescheid kommen. Der Wagen meines Sohns wurde auch mal - berechtigter Weise - abgeschleppt. Da bekam er ein Verwarngeld und musste die Abschleppkosten tragen - also zwei Rechnungen.
ähh, in D siegt nie die Gerechtigkeit, immer nur das Recht- und das ist leider Auslegungssache. Man munkelt, manchmal stimmen Recht und Gerechtigkeit auch überein.:D
Ich und sicherlich auch fast alle anderen sehen die Möglichkeit er misst da er ja da wohnt mal die Strassenbreite, subtrahiert die Fahrzeugbreite inkl des linken Aussenspiegel addiert ca. 15 cm da er nicht ganz am Bordstein stand und hat dann in etwa die verfügbare Strassenbreite die höchstwahrscheinlich unter 3,1 m betragen hat. Wenn dies so ist, ist die Sach - und Rechtslage klar. |
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