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Auflastung eintragen muß der Fahrzeugbrief dabei sein ?


Massl0283 am 29 Mär 2024 10:44:49

Hallo liebe Camperfreunde.
Ich habe da eine Frage da ich nicht wirklich im I Net weiter gekommen bin und unterschiedliche Aussagen gelesen habe.

Kurz und knapp:

Ich habe ein Wohnmobil gekauft was eine Zusatzluftfederung verbaut und eingetragen hat.
Auch Alufelgen mit mehr Traglast besitzt es auch.
Aber es hat aktuell immer noch 3500 kg.
Ich möchte es Auflasten lassen .
Um es eintragen zu lassen reicht der Fahrzeugschein aus oder benötige ich den Brief ebenso ?
Dieser liegt noch bei der Bank. :)

Danke für eure Antworten im Voraus

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Jagstcamp-Widdern am 29 Mär 2024 11:01:14

briefe gips schon lang nicht mehr.
es gibt die zulaszungsbescheinigung teil 1 + teil 2.
du brauchst beide zur eintragung.
du brauchst weiterhin die papiere zur technischen abnahme bzw. freigabe

allesbleibtgut
hartmut

chrisc4 am 29 Mär 2024 11:08:29

Du musst alles nachweisen und brauchst folgendes
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Aufbauhersteller oder TÜV Gutachten etc.
Viel Erfolg!

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Jagstcamp-Widdern am 29 Mär 2024 11:16:38

+geld
+kontoverbindung

allesbleibtgut
hartmut

Trouw am 29 Mär 2024 12:05:01

Hallo,

ich habe zur Auflastung ohne technische Veränderungen einen Artikel vefasst: --> Link

Ein Eintrag in den "Fahrzeugbrief" ist nicht erfolgt.

Joachim170 am 29 Mär 2024 13:45:47

Beim Auflastung Eintragen muß man 2 Punkte Unterscheiden:
1. Der Besuch beim Sachverstündigen (TÜV, DeKra, uvm.)
Es werden der Fahrzeugschein, und die entsprechenden Unterlagen (ABE o.ä.) benötigt. Damit stellt der Gutachter einen Bericht aus, z.B. eine Änderungsbnahme.
In dieser wird dann auch vermerkt, ob man unverzüglich oder erst bei nächster Befassung zur Zulassungsstelle muß.

2. Besuch bei der Zulassungsstelle, hier werden Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2, Änderungsabnahme und zur Sicherheit der Personalausweis benötigt.

Gruß Joachim

Jagstcamp-Widdern am 29 Mär 2024 13:54:18

hans-theo,

der te hat aber technische änderungen...

allesbleibtgut
hartmut

mowgli am 29 Mär 2024 13:59:06

Eine Auflastung ist immer eine Änderung der Steuerpflicht. Also ist immer eine unverzügliche Änderung nötig.

purplenew am 29 Mär 2024 14:06:22

Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:der te hat aber technische änderungen...


Das ist richtig. In der Zulassungsbescheinung Teil II sind aber keine Gewichstdaten enthalten, die ggfls. geändert werden müssten bzw. eine neue Zulassungsbescheinigung Teil 2 ausgestellt werden müsste.
Ich habe vor einem Jahr mein Wohnmobil nach Einbau einer ZLF von 3,5t auf 4,05t aufgelastet. Dafür habe ich die entsprechenden Bescheinigungen von Dekra/TÜV benötigt und die Zulassungsbescheinigung Teil I. Meinen Personalausweis hatt ich natürlich dabei, habe diesen aber gar nicht vorlegen müssen.
Beim Straßenverkehrsamt wurde dann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I mit den geänderten Gewichten usw. erstellt. Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 war nicht erforderlich.

Beste Grüße
Thomas

purplenew am 29 Mär 2024 14:22:41

mowgli hat geschrieben:Eine Auflastung ist immer eine Änderung der Steuerpflicht. Also ist immer eine unverzügliche Änderung nötig.


Eine Auflastung hat erst dann eine rechtliche Verbindlichkeit, wenn diese beim Straßenverkehrsamt in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden ist. Und auch erst dann erlangt ggfls. eine Änderung der KFz-Steuer Gültigkeit = das Straßenverkehrsamt teilt dem Zoll als KFZ-Steuerbehörde automatisch diese Änderung an dem Wohnmobil mit.
Sofort eintragungspflichtig ist eine technische Veränderung am Fahrwerk = Einbau einer Zusatzluftfederung.

Beim TE ist die vorhandene ZLF eingetragen, so dass da kein Handlungsbedarf besteht.
Wenn eine Auflastung ohne weitere technische Veränderungen möglich ist muss diese nicht zwingend und sofort eingetragen werden. Aber: Ohne Eintragung der Auflastung bleibt es weiterhin bei dem "alten" Gesamtgewicht. Nur das Vorliegen der entsprechenden Unterlagen/Dokumente für eine Auflastung hat keine Änderung der Kfz-Steur zur Folge.

Beste Grüße
Thomas

mowgli am 29 Mär 2024 14:26:48

Also bei mir sind auch in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 die Gewichte eingetragen. Die Polizei könnte ja sonst unterwegs nicht kontrollieren :D . Dies wird beim Tüv (oÄ) geändert. Danach beim LRA wird Teil 1 geändert.

fomo am 29 Mär 2024 14:30:05

purplenew hat geschrieben:Gewichstdaten
Kann das mal bitte jemand korrigieren?

purplenew am 29 Mär 2024 15:00:59

mowgli hat geschrieben:Also bei mir sind auch in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 die Gewichte eingetragen. Die Polizei könnte ja sonst unterwegs nicht kontrollieren :D . Dies wird beim Tüv (oÄ) geändert. Danach beim LRA wird Teil 1 geändert.


Zulassungsbescheinigung Teil 2 = neuer Fahrzeugbrief, nicht mitzuführen
Zulassungsbescheinigung Teil 1 = neuer Fahrzeugschein, mitzuführen, enthält auch die Gewichtsangaben

Zumindest hier in SH ist es so, dass der TÜV/Dekra/KÜS/GTÜ keine Änderungen an den Zulassungsbescheinigungen Tei 1 und Teil 2 vornehmen darf. Das obliegt nur den zuständigen Straßenverkehrsämtern, die Prüfgesellschaften stellen nur entsprechende Dokumente/Bescheinigungen aus. Ich habe bisher auch noch nicht gehört, dass es in anderen Bundesländern so ist.

Muster Zulassungsbescheinigung Teil 2:

Muster Fahrzeugbrief.jpg


Beste Grüße
Thomas

Pechvogel am 29 Mär 2024 18:20:51

Erstmal zur Frage des TE:
um technische Daten eines Fahrzeugs ändern zu lassen braucht man die Zulassungsbescheinigung II ( früher „Brief“ ) nicht.
Steht ja auch nicht viel drin, außer wer der Halter ist. Und wenn sich an den Halterdaten was ändert, braucht man auch die „II“.

Ansonsten kommt es sehr auf den Einzelfall an.
Z.B.:
- technische Änderung z.B. an Fahrwerksteilen, für die „nur“ ein Teilegutachten aber z.B. keine ABE vorliegt, muss vom TÜV abgenommen und in die Zulassungsbescheinigung 1 eingetragen werden.
Neuere Zusatzluftfedern haben übrigens eine ABE und müssen NICHT mehr eingetragen werden.
- Auflasten von z.B. einer ( Hinter- ) Achslast. Ohne technische Änderung weil, wie beim TE, die ZusatzluFe schon eingetragen ist: muss nur das Gutachten eines „TÜV“-Sachverständigen mitgeführt werden. Keine Eintragung erforderlich.
- das gleiche gilt bei Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts auf Werte BIS 3,5t. ( Also z.B. ein 3,2t Ducato auf 3,5t ).
- Bei einer Erhöhung des zGg auf ÜBER 3,5t ändert sich rechtlich aber einiges für das Fahrzeug und den Fahrzeugführer ( Höchstgeschwindigkeiten, Führerscheine, Überholverbote, ggf. „TÜV“,… ) daher MÜSSEN die Fahrzeugpapiere hier zwingend geändert werden. Und auch erst NACH der Änderung gelten die neuen Gewichte.
- so ähnlich gilt das auch bei Änderung der Fahrzeugklassifizierung. Wenn also z.B. aus dem LKW, dem Feuerwehr- oder dem Rettungswagen ein Womo werden soll. Auch hier gelten die Änderungen erst nach der Änderung der Zulassungsbescheinigungen. Und zwar beide denn hier muss, soweit ICH weiß, auch die ZBS 2 geändert werden.



Grüße
Dirk

Trouw am 29 Mär 2024 18:53:44

Pechvogel hat geschrieben:- Bei einer Erhöhung des zGg auf ÜBER 3,5t ändert sich rechtlich aber einiges für das Fahrzeug und den Fahrzeugführer ( Höchstgeschwindigkeiten, Führerscheine, Überholverbote, ggf. „TÜV“,… ) daher MÜSSEN die Fahrzeugpapiere hier zwingend geändert werden. Und auch erst NACH der Änderung gelten die neuen Gewichte.

Grüße
Dirk


Genau so ist es! Abgesehen von der Füherscheinfrage würde es sich bei Nichteintragung durch das StVA um Steuerbetrug handeln. Vor der Auflastung habe ich 320,00 Euro Steuern gezahlt und nach der Auflastung 340,00 Euro. Und geändert wird nur Teil 1. In Teil 2 sind m.E. gar keine Gewichte genannt.

Pechvogel am 29 Mär 2024 18:57:58

Trouw hat geschrieben:Genau so ist es! Abgesehen von der Füherscheinfrage würde es sich bei Nichteintragung durch das StVA um Steuerbetrug handeln. Vor der Auflastung habe ich 320,00 Euro Steuern gezahlt und nach der Auflastung 340,00 Euro.

Nee, eben NICHT! :eek:
Ohne Eintragung gibt es in dem Fall auch keine Auflastung!
D.h. ohne Eintragung wäre man immer noch „bis 3,5t“ unterwegs. Mit allen Vor-, aber eben auch mit allen Nachteilen!



Grüße
Dirk

Trouw am 29 Mär 2024 19:14:48

Dirk, wenn aber doch das Typenschild schon geändert ist und das wird geändert beim TÜV oder Dekra usw., und man läßt die Auflastung dann nicht eintragen, dann stimmen doch Fahrzeug und Papiere (Teil 1) nicht überein. Das könnte sogar eine Urkundenfälschung sein. Demnach, m.E. muss eine Eintragung erfolgen, sobald das Typenschild geändert ist.

Muroflibom am 29 Mär 2024 19:31:16

purplenew hat geschrieben:
Sofort eintragungspflichtig ist eine technische Veränderung am Fahrwerk = Einbau einer Zusatzluftfederung.

Beste Grüße
Thomas

Das ist zumindest ohne Auflastung so nicht richtig - wenn in der Abnahmebescheinigung erst „bei nächster Gelegenheit“ (oder wie auch immer der Wortlaut ist) festgelegt ist.
VG
Hans

Schwimmbutz am 29 Mär 2024 19:40:13

Frag doch einfach mal bei deiner Zulassungsstelle nach.

Bei uns (Stadt Köln) MUSS für eine technische Änderung und auch Auflastung zwingend die Zulassungsbescheinigung 1 und 2 vorgelegt werden.
Siehe auch: --> Link

Pechvogel am 29 Mär 2024 19:50:42

Trouw hat geschrieben:Dirk, wenn aber doch das Typenschild schon geändert ist und das wird geändert beim TÜV oder Dekra usw., und man läßt die Auflastung dann nicht eintragen, dann stimmen doch Fahrzeug und Papiere (Teil 1) nicht überein. Das könnte sogar eine Urkundenfälschung sein. Demnach, m.E. muss eine Eintragung erfolgen, sobald das Typenschild geändert ist.

Zumindest, und da gebe ich Dir 100% Recht, hätte man erstmal ein „falsches“ Typenschild.
Das ist aber, meiner Meinung nach, nur eine Ordnungswidrigkeit?!
Und kein Polizist würde Dich mit 3,8t fahren lassen wenn in der Zulassungsbescheinigung nur 3,5t erlaubt sind. ( bzw fahren lassen vielleicht schon. Zumindest in D ). Da würde dann auch kein Gutachten oder sonst was nutzen. Die „bis 3,5t“ gelten bis was anderes eingetragen ist.
ABER: Steuerhinterziehung wäre es ja nur wenn man „über 3,5t“ unterwegs sein dürfte, dafür aber nicht zahlt. Man „darf“ ja aber nicht und damit muss man auch nicht mehr zahlen?!



Grüße
Dirk

Pechvogel am 29 Mär 2024 19:58:22

purplenew hat geschrieben:
Sofort eintragungspflichtig ist eine technische Veränderung am Fahrwerk = Einbau einer Zusatzluftfederung.

Mal abgesehen davon das in dem Abnahmegutachten des „TÜV“ in der Regel „Eintragung bei nächster Gelegenheit“, mit anderen Worten „wenn sie sowieso das nächste mal beim STVA sind“, steht haben heutzutage die meisten Zusatzluftfedern eine ABE und damit muss diese „technische Veränderung“ auch nicht mehr eingetragen werden.



Grüße
Dirk

wolfherm am 29 Mär 2024 22:24:39

Tja, bei mir stand „unverzüglich“. Wer sich etwas auskennt, weiß, was das bedeutet: ohne schuldhafte Verzögerung sofort.

Bedeutet im Moment auch: Termin beantragen und dann vielleicht in 10 Tagen zum Amt kommen dürfen. Das wäre dann auch unverzüglich.

Trouw am 29 Mär 2024 23:07:55

...also bevor wir uns hier in "klein klein" begeben; die Frage des TE war, ob er die Zulassungsbescheinigung Teil II (er schrieb Fahrzeugbrief) für die Auflastung benötigt.

Die Antwort ist "nein".
Warum: 1. meine eigene Erfahrung und 2. Gewichtsangaben sind nicht Bestandteil der Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) ist lediglich der Nachweis des Eigentums. Deshalb liegt der Teil II des TE auch bei der Bank. (Eigentum nicht verwechseln mit Besitz)

Das Prozedere kann gerne hier nochmal gelesen werden: --> Link

Wer die Auflastung wirklich möchte, der verfährt auch danach und "vergisst" auch nicht die unverzügliche Eintragung beim Straßenverkehrsamt, weil, das wäre ja kontraproduktiv.

Pechvogel am 29 Mär 2024 23:56:06

Ist zwar OT aber zur Richtigstellung:

Trouw hat geschrieben:...Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) ist lediglich der Nachweis des Eigentums. Deshalb liegt der Teil II des TE auch bei der Bank. (Eigentum nicht verwechseln mit Besitz)…

NEIN! Ist sie NICHT! Steht auch ganz groß drauf, auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2!
Und bei der Bank liegt sie damit der Eigentümer des Womos selbiges nicht so ohne weiteres verkaufen kann. ER ist zwar immer noch der Eigentümer hat aber wahrscheinlich das Womo als Sicherheit bei der Bank angegeben. Eigentümer ist er aber ( vermutlich :gruebel: ) trotzdem!

Ähnlich wie die Grundschuld eines Hauses: Eigentümer bin ich obwohl die Bank eine Sicherheit hat.


Grüße
Dirk

fomo am 01 Apr 2024 12:14:18

Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt.


Die fehlende Zulassungsbescheinigung hindert den, der darin als Halter eingetragen ist, nicht am Verkauf des Fahrzeugs. Das Problem hätte der Käufer, der ohne dieses Dokument, das Fahrzeug nicht ummelden kann.

Pechvogel am 01 Apr 2024 14:02:01

fomo hat geschrieben:Die fehlende Zulassungsbescheinigung hindert den, der darin als Halter eingetragen ist, nicht am Verkauf des Fahrzeugs. Das Problem hätte der Käufer, der ohne dieses Dokument, das Fahrzeug nicht ummelden kann.

Es hindert nicht, es erschwert aber!
Kein Händler kauft ohne „Brief“ und private Käufer sollten die Problematik auch kennen.
Außerdem könnte der „alte Besitzer“ ja auch einen neuen „Brief“ beantragen: eidesstattliche Versicherung das man den „Brief“ verloren / verlegt hat…
Und schon hätte man sich strafbar gemacht.



Grüße
Dirk

ollimk am 02 Apr 2024 14:21:30

Pechvogel hat geschrieben:...

NEIN! Ist sie NICHT! Steht auch ganz groß drauf, auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2!
...


Unfassbar, wie lange sich der Unsinn mit dem Eigentumsnachweis und der ZB 2 noch hält, obwohl es spätestens seit 2005 sogar drauf steht, dass der Inhaber nicht als Eigentümer ausgewiesen wird. Und nein, vor 2005 war das auch kein Eigentumsnachweis.

Zur Sache: ich würde es im Vorfeld mit meiner örtlich zuständigen Zulassungsstelle abklären, ob die ZB 2 benötigt wird, auch wenn die Fahrzeugmasse darin gar nicht geführt wird. Falls ja, dann kann man sie ja bei der Bank anfordern zur Hinterlegung bei der Zulassungsstelle.

fomo am 02 Apr 2024 17:00:45

ollimk hat geschrieben:Falls ja, dann kann man sie ja bei der Bank anfordern zur Hinterlegung bei der Zulassungsstelle.

Warum sollte eine Bank dieses anscheinend wert- und bedeutungslose Stück Papier an die Zulassungsstelle schicken?
Damit könnte eine beliebige Person sich als Halter eintragen lassen (ugs. eine Ummeldung vornehmen) und sich den Fetzen Papier dann als rechtmäßiger Halter geben lassen.

Welchen Sinn hat diese Haltereintragung überhaupt?
Der Halter ist weder Eigentümer noch Besitzer des zugehörigen Fahrzeugs.
Eben so wenig muss/darf er wissen, wer mit diesem Fahrzeug fährt, noch muss/darf er wissen, was mit dem Fahrzeug angestellt wird.
Zumindest ist doch gängige Praxis, zu behaupten man wisse nicht wer gefahren ist.

Pechvogel am 02 Apr 2024 17:38:02

fomo hat geschrieben:...Welchen Sinn hat diese Haltereintragung überhaupt?...

Der Halter ist u.a. mit dafür verantwortlich das das Fahrzeug verkehrssicher ist. Bei einigen Verstößen ( LKW und Gewicht z.B. ) haftet auch der Halter. Wenn es darum geht wer ein Fahrzeug wo geparkt hat oder zu schnell unterwegs war, fragt man auch erstmal den Halter....
Und wenn man als Halter öfters vergisst wer das Fahrzeug gefahren ist, dann führt man Fahrtenbuch. Für das dann der Halter verantwortlich ist....



Grüße
Dirk

ollimk am 29 Aug 2024 09:48:13

fomo hat geschrieben:Warum sollte eine Bank dieses anscheinend wert- und bedeutungslose Stück Papier an die Zulassungsstelle schicken?
Damit könnte eine beliebige Person sich als Halter eintragen lassen ...


Im Moment gehe ich davon aus, dass das eher eine rhetorische Frage war. Dennoch: es ist eine ganz übliche Praxis, dass Banken, etwa auch Leasingbanken, im Falle einer notwendigen Befassung mit den Papieren, die ZB 2 beim zuständigen Straßenverkehrsamt hinterlegen und sich anschließend wieder zurück schicken lassen. Selbst schon ein paar Mal so gemacht.

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