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Was darf ich mit altem führerschein klasse 3 fahren 1, 2


Renegade29 am 24 Feb 2004 18:43:35

hallo leutz

ich möchte mir einen alten sattelauflieger als wohnmobil ausbauen mit dazugehörigen zugmaschiene nun weiss ich nicht ob ich das auch fahren darf
ich wird mich auf antwort freuen

renegade29

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Gast am 24 Feb 2004 18:54:05

Hallo Renegade29

erst einmal herzlich Willkommen hier.

Wenn Du den Führerschein schon vor Einführung des neuen Scheines gemacht hast, darfst Du LKW bis 7,5T fahren. Ob Du da auch einen Hänger dranhängen darst weiß ich allerdings nicht. :gruebel:

Mickie am 24 Feb 2004 19:14:49

auch von mir herzlich Willkommen.

Ich hab auch 3 und laut Beipackzettel der neuen Plastikkarte darf ich Zugfahrzeuge bis 7,5t und Anhänger/Auflieger bewegen, wenn deren zul.gG gemeinsam nicht größer als 12t ist, und der Anhänger/Auflieger nicht mehr als eine Achse (bez. Tandemachse) hat.

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achimHH am 24 Feb 2004 19:21:57

Hallo Renegard
wenn der Zug nicht über 7,5t wiegt, darfst Du ihn mit dem alten Kl.3 auf jeden Fall fahren.
Ob ein Sattelzug eventuell auch etwas mehr wiegen darf,
sowie ein 7,5T mit diesem berühmten Anhänger bei dem die Doppel-Achse in der mitte vom Anhänger läuft, da waren es glaub ich 12t oder gar 14t.... ?
mir ist so.......ich glaub da gab es etwas....
Ein Liefererant von uns hatte so ein Kl.3 Sattelzug....
Ich versuche mal etwas in Erfahrung zu bringen...
achim

Lutz am 24 Feb 2004 19:59:09

Hallo Renegade,

mit Deinem Führerschein der Klasse 3 darfts Du heute die gleichen Autos fahren wie vor 1998 (Einführung des neuen FS mit den Klassen A-E, etc.).

Fahren darfst Du also Autos bis 7,5 to zGM, sowie mitgeführte Einachs-/Tandemachsen-Anhänger mit max. 11,25 to zGM.
In Deinem speziellen Fall kannst Du also eine Zugmaschine mit max. 7,5 to und einen Auflieger mit max. 11,25 to fahren.

Viel Spaß beim Ausbau
Lutz

dokabastler am 24 Feb 2004 22:14:22

Hi,

Willkommen hier :razz:

Du hast ja ein ehrgeiziges Projekt in Planung
halt uns auf dem Laufenden

von Wann ist Dein Schein??

Ich hab mal einen Bekannten gehabt, der ist mit dem 3er einen richtigen Sattelschlepper gefahren der war fast so lang wie die 40-Tonner aber ziemlich leicht, weil er Kunststoffteile transportierte - nur der Auflieger hatte hinten nur eine Achse - ich glaub fast (kann mich aber täuschen), daß er mal was von zul. GG von 17 to sagte....

Frag im Zweifel bei der Zulassungsstelle am Landratsamt oder bei der zutändigen Stadt...


dokabastler

mikel am 25 Feb 2004 09:24:35

Hallo und guten Morgen

Kopiert bei:
--> Link
und
--> Link


Was ändert sich für Führerscheininhaber der alten Klasse 3?

Zunächst einmal gar nichts! Der Inhaber eines Führerscheins der bisherigen Klasse 3 wird so gestellt, als hätte er die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C 1, C 1 E, sowie M und L, die den mit erfaßten Fahrerlaubnisklassen 4 bzw. 5 entsprechen. Bei einem freiwilligen Umtausch werden diese neuen Klassen (bei Führerscheinerwerb vor dem 01.04.1980 zusätzlich A 1) eingetragen und unterliegen keiner Befristung. Damit dürfen auch in Zukunft - unabhängig von einem Umtausch - alle Kraftfahrzeuge und Gespanne bis 12 t gefahren werden, die bisher mit der Klasse 3 bewegt werden durften.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Für Fahrzeugkombinationen zwischen 12 und 18,5 t wird die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse C E nur auf Antrag und mit der Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Kombinationen erteilt. Diese wird dann bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre setzt voraus, daß der Betroffene seine Fahreignung durch eine ärztliche Untersuchung nachweist. Diese Bescheinigung ist auch dann nötig, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Umstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Wird die alte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, so darf ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse C E fallende Fahrzeugkombination mehr geführt werden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt dieses Verbot am 01.01.2001 in Kraft.

Mit C1E darfst Du folgendes fahren:
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse C1erforderlich
Gültigkeit: bis zum 50. Lebensjahr, danach Verlängerung für 5 Jahre
Einschluss: Klasse BE

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12 t betragen.


Mit C1 Darfst Du folgendes fahren:
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse B erforderlich
Gültigkeit: bis zum 50. Lebensjahr, danach Verlängerung für 5 Jahre
Einschluss: Klasse L, M

Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Gast am 25 Feb 2004 09:49:17

Hallo Mikel

Sag mal,habe ich das jetzt richtig verstanden,wenn ich am 25.4.80 meinen Schein gemacht habe,darf ich nach der Umschreibung keinen Motorroller mehr fahren.Müsste dann eine neue Prüfung machen. Aber alles andere bleibt beim Alten.
Bisher habe ich mich geweigert meinen Schein Umschreiben zulassen,wegen dieser 25 Tage und weil ich nicht so durchblicke.Man will ja nachher nicht schlechter dastehen.

MfG Petra

mikel am 25 Feb 2004 10:52:24

Hallo Petra.

Dürfen Leute, die vor dem 01.04.1980 die Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 4 erworben haben, weiterhin Leichtkrafträder fahren?

Ja. Nur wer nach dem 1. April 1980 eine Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 4 erworben hat und keine Fahrerlaubnis der Klasse 1 b besitzt, darf somit keine Leichtkrafträder fahren.

Das zum 1. Januar 1999 in Kraft tretende neue Fahrerlaubnisrecht ist von dem Grundsatz geprägt, daß eine einmal erworbene Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit in vollem Umfang behält. Dies bedeutet, daß derjenige, der nach altem Führerscheinrecht Leichtkrafträder fahren durfte, dies auch in Zukunft darf, und zwar unabhängig davon, ob er seinen alten Führerschein gegen das neue Dokument umtauscht. Bei einem freiwilligen Umtausch wird dann die neue Fahrerlaubnisklasse A 1 eingetragen. Wer dagegen bisher keine Leichtkrafträder fahren durfte, da eine entsprechende Fahrerlaubnis fehlt, darf dies auch nach dem 1. Januar 1999 nicht. Eine Ausweitung der bisherigen Fahrberechtigung ohne erneute Ausbildung und Prüfung ist für Leichtkrafträder nicht vorgesehen.

Petra, es hat nichts damit zu tun ob Du jetzt noch den alten Führerschein hast,

DU DARFST AUCH JETZT MIT DEINEM ALTEN FÜHRERSCHEIN KEINE LEICHTKRAFTRÄDER FAHREN!!!

Du hattest auch am 26.04.1980 keine Fahrerlaubnis für Leichtkrafträder (auch Roller) mit einem Hubraum nicht größer 125 ccm.

Wenn Du einen Roller fahren möchtest mußt Du auf jeden Fall die Prüfung machen, unabhängig ob Du Deinen "alten" Führerschein behalten willst oder ihn umtauschen möchtest.

Gast am 25 Feb 2004 11:56:12

Danke Mikel
Jetzt hab ich es verstanden.


MfG Petra

Pijpop am 25 Feb 2004 16:42:01

Den Ausführungen von Mikel bezüglich der FS Klassen u. den Gewichten
ist nix hinzuzufügen.
Beim Sattelzug solltest Du aber an die max. Länge denken: 16,50 Meter.
Wenn Dein " Auflieger " aber als Anhänger im Schein eingetragen sein
sollte - dann 18,75 Meter weil LKW u. Anhänger - hast dann aber Sonntags
fahrverbot.
Es gibt noch eine Menge " Zulassungs Spitzfindigkeiten " z. B.:
Man kann einen LKW als Zugmaschine zulassen - der Anhänger hinter
einer Zugmaschine ist ein Zugmaschinenanhänger und kein LKWanhänger
somit kein Fahrverbot an Sonn- u. Feiertagen.
Viel Spaß beim Umsetzen Deines Vorhabens.
Pijpop

Jambo45 am 25 Feb 2004 19:36:11

Hallo Renegade,

fast alles ist gesagt bis auf eins:

als "alter" Kl, 3-Inhaber (-7,5 t) bist du im Anhängerbereich zwar auf 12 t beschränkt (früher durfte man mehr, dafür enthält die neue Kl. C1E auch einen Bonus, den allderdings kaum einer weiß:
die Achsenbeschränkung fällt weg. Im Rahmen des C1E darf also der Inhaber der alten Kl. 3 auch Züge mit mehr als 3 Achsen führen. Ist für dich vielleicht interessant, wenn dein Auflieger ne Tandemachse hat und die Achsmittelpunkte mehr als 1 m auseinander liegen.

Ach so, dann fällt mir noch aus längst vergangenen Verkehrsrechtstunden ein: ein Sattelzug gilt als Fahrzeugeinheit, nicht als Gespann. Hier ist also das zGG des gesamten Zuges Ausschlag gebend für die Fahrerlaubnis.

Es wird errechnet aus zGG Motorwagen + zGG Auflieger - Stützlast oder Aufliegelast (es zählt der größere Wert von beiden).

Kommst du bei der Rechnung über 7,5 t, ist die Gültigkeit der alten Kl. 3 zu Ende.
Wie gesagt, wenn ich mich recht erinnere, ist schon 26 Jahre her.



Jambo

Pijpop am 26 Feb 2004 14:26:42

Jambo hat Recht und das mit den Achsen hat noch weitere Vorteile:
Das Theater mit der Doppelachse an den Anhängern/Caravans könnte
man in Zukunft auch anders lösen: Drehschemel mit Zugöse u. einer
Lenkachse vorne - Doppelachse hinten. Das wird Anhänger/Caravans
geben die einfacher auf der Straße zu halten sind. Allerdings auch mehr
Schweißperlen beim rückwärtsfahren. Die Schweizer u. die Holländer
haben sowas schon länger im gewerblichen Bereich hinter den SUVs
hängen.
Pijpop

Lutz am 26 Feb 2004 17:41:38

Hallo,
Ich weiß nicht, ob es in Deutschland unterschiedliches Verkehrsrecht gibt - sicherlich gibt es unterschiedliche Auslegungen im Einzelfalle.

Die Ausführungen von Mikel sind vor allem in sofern zutreffend, daß es in Deutschland die Besitzstandswahrung als verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt. Das heißt, daß ein Recht/Qualifikation, das ich mir einmal erarbeitet habe nur durch ein neues Gesetz geändert werden darf.

In der gültigen Version der Fahrerlaubnis-Veordnung (FEVo) ist kein Eintrag vorhanden, daß die bisherige FS-Klasse 3 irgendwelche Erweiterungen bei der Umschreibung erfährt.

Im Klartext heißt dies, tut mir leid PIJOP + JAMBO45, daß mit der Umschreibung nicht automatisch das Recht erworben wird einen Anhänger mit mehr als Tandem-Achsen anzuhängen. Dies wäre auch fragwürdig, da das Fahren mit einem Zweiachs-Anhänger andere Qualifikationen erfordert als mit einem Einachs-Anhänger.

Für echte Anhänger-Freaks aber vielleicht noch der Hinweis, das die neue FS-Klasse "E" Jedermann/-frau die Möglichkeit einräumt einen Mehrachs-Anhänger zu fahren.


Lutz

qwei am 26 Feb 2004 18:20:38

Hallo

So viel wie ich weis darf man in Deutschland mir Klasse 3 keinen Haenger fahren wo die Achsen beim Haenger mehr als ein Meter auseinander sind das durfte man auch nicht mit einem alten 3er Schein.

Das glaub ich erst wenn ich es schwarz auf weiss im Paragraf lese.


Sogar wenn man ein Auto abschleppt braucht (wenn man es genau nimmt) der Zugmaschienenfuerer einen 2er schein. Der wo hinten drinn sitzt braucht keinen. Aber in einen Unfall moechte ich da nicht verwickelt werden das waere mir zu heiss.

Jambo45 am 27 Feb 2004 16:14:32

Hold it!
jetzt wird es konfus. Aber ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Lutz: Schau bitte in die Fahrerlaubnis-Verordnung, § 6 Abs. 7. Da steht:
"Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.98 erteilt wurden, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis richtet sich nach Anlage 3 der VO. Nach der Umstellung dürfen KFZ nur noch in dem neuen Umfang geführt werden."

Anlage 3 Fe-Vo sagt: "Kl. 3 vor dem 1.4.80 beinhaltet uneingeschränkt die neuen FE-Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M und L."

Die Klasse C1E umfasst gem. § 6 (1) Fe-Vo " Züge mit einer Gesamtmasse bis 12000 kg, wobei die zul. Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf."

Diese Bestimmung gilt ab Umschreibung, und von Achsenbeschränkung steht da nichts drin!! Das ist definitiv Schnee von gestern.
Dein Verfassungsgrundsatz ist gewahrt, weil du ja was dazu gewinnst. Dafür wir der etwas strapaziert wegen der Gewichtsbeschränkung. Unterm Strich gleicht sich das aus. :D

Qwei, auch deine Aussage ist nur halb richtig. Beim Schleppen (mit Sondergenehmigung des StVA) brauchtest du früher (vor C1E) die Klasse 2. Diese Genehmigung wird im Regelfall aber nicht erteilt.

Beim Abschleppen i.S. des Nothilfegedankens nach der StVO brauchst du für das schleppende Fahrzeug die dafür erforderliche Klasse, für das geschleppte überhaupt keinen Führerschein. Da muss die lenkende Person gem. § 2 StVZO nur "geeignet " sein für diese Verkehrsteilnahme.



Jambo

Pijpop am 27 Feb 2004 17:08:10

@ Jambo
Danke für die vollständige Ausführung, ich denke Lutz u. qwei sind jetzt
auch schlauer. Nix für ungut.
Pijpop

qwei am 27 Feb 2004 18:17:55

:!: Unwissenheit schuetzt nicht vor Strafe :!:

Mit Klasse 3 darf man keine Tandemachse fahren wo die Achsmittelpunkte mehr als 1m auseinanderliegen das ist fakt.
wenn dies so waere dann wuerde man bestimmt henger mit dieser Bauart sehen.

qwei am 27 Feb 2004 18:34:28

Da hab ich noch was dazu gefunden.

--> Link

qwei am 27 Feb 2004 18:44:04

Jambo45 hat geschrieben:Beim Abschleppen i.S. des Nothilfegedankens nach der StVO brauchst du für das schleppende Fahrzeug die dafür erforderliche Klasse, für das geschleppte überhaupt keinen Führerschein. Da muss die lenkende Person gem. § 2 StVZO nur "geeignet " sein für diese Verkehrsteilnahme.



Jambo



wer bestimmt das,
ob jemand geeignet ist ich?
Da moechte ich mich nicht sehen bei einem Unfall mit Todesfolge.

Das meine ich damit ist mir zu heiss.

Jambo45 am 27 Feb 2004 19:12:13

Hi Qwei,

jetzt bringst du mich aber glatt ins Schleudern. Respekt.

klar, dass man nicht mit der alten Klasse 3 Züge mit mehr als drei Achsen fahren darf. Das darf man eben nur mit der neuen C1E.

Ich hab noch mal in die Anlagen 3 und 9 der FeVo geschaut und dort wird das Rätsel gelöst.

Wenn man ganz normal hin geht und seine alte Kl. 3 umschreibt, bekommt man neben all den anderen Klassen auch die normale C1E.
Damit hat man die 12000 kg-Bschränkung und den Wegfall der Achsenbeschränkung. Man darf dann also auch nen 2-achsigen Hänger führen, wenn das Gespann eine Gesamtmasse von nicht mehr als 12 t hat und das Leergewicht ..blablabla..

Stellt aber jemand einen gesonderten Antrag auf exakte Umschreibung der alten Kl. 3 auf eine modifizierte C1E gem. der besagten Anlage 9, Ziffer 79 (wie in deinem link beschrieben), dann fällt für ihn die 12000-kg-Grenze weg, aber er kriegt gleichzeitig wieder die 3-Achsen-Beschränkung aufgebrummt.

Zur Sicherheit werde ich am Montag mal beim Chef des örtlichen StVA nachfragen, wie das zu sehen ist und wie die das handhaben.

Übrigens: das mit dem Sattelzug stimmt tatsächlich immer noch. Der gilt als Fahrzeugeinheit und darf daher nur eine Gesamt-Zugmasse von 7.5 t haben. Egal mit welcher C1E-Version.

Also ich finde: wer das neue Führerscheinrecht erfunden hat, den sollte man mit nem nassen Lappen erschlagen.



Jambo

Pijpop am 28 Feb 2004 16:24:14

@ Qwei: Ich biete jetzt mal die Friedenspfeife an.
Die verschiedenen " Nettigkeiten " bei der Führerscheinumschreibung
machens wohl aus. Ich hab bei meinem FS die Klasse BE abgebildet
für Analphabeten einen PKW mit einem Anhänger der 2 Achsen hat -
eine am Anfang und eine am Ende des Anhängers.
Das Ganze geschah bei der Erteilung der Klassen C u. C1E im Jahre 2002.
Schließlich, kann ja mal sein , vielleicht doch, oder ähnlich, ist das nächste
Wohnmobil so um die 16 Tonnen schwer - unbeladen.
Ansonsten ist es u. U. hilfreich wenn der 7,5 Tonner überladen sein sollte,
kann ich mir aber kaum vorstellen, von wegen Fahren ohne die dafür
erforderliche Lizenz.
Pijpop

Jambo45 am 28 Feb 2004 17:01:18

Hi Pijpop,
sach ma: welche C1E hast du denn eingetragen? Die uneingeschränkte oder die mit der Beschränkung CE 79 (>12000kg, L<) ?

Jambo

Gast am 28 Feb 2004 17:04:26

@ Pijpop
Du hast geschrieben:

Ansonsten ist es u. U. hilfreich wenn der 7,5 Tonner überladen sein sollte,
kann ich mir aber kaum vorstellen, von wegen Fahren ohne die dafür
erforderliche Lizenz.

Der Meinung sind viele,jedoch sollte der 7,49 Tonner ein Gewicht von zb. 8.2 Tonnen aufweisen reicht der alte 3er Lappen.Es zählt hier nur das zGG des geführten Fahrzeuges und nicht das tatsächliche Gewicht.Lediglich die Strafe für Überladung ist dann evt. fällig.Fahre ständig so´n Teil (7,49 t) mit über 8 Tonnen ges.Gewicht.Bis 8,25 t haben die bisher noch nichts gesagt.Zählt also auch für Inhaber eines Führerscheines bis 3,5 Tonnen,wenn zb. dann das Wohnmobil überladen ist.



Dietmar

achimHH am 28 Feb 2004 18:34:28

Hallo Dietmar,
so ist es, Du hast Recht!
Wenn ein 7,5t. überladen ist,
ist trotzdem der alte Führerschein Kl.3 ausreichend.
Und man wird dann nicht wegen Fahrens ohne gültigen Führerschein,
angezeigt, sondern wenn überhaupt wegen überladen.

Auch richtig ist es z.B. beim 3,5t Wohnmobil.

Nur z.b. 500kg überladen beim 3,5t ist schon happig!
sind fast 15% überladen...und wird auch teuer!

500kg beim 7,5t. (sind gut 6%) sagt Dir kaum einer etwas!
vom achim

achimHH am 28 Feb 2004 18:35:37

sorry....
:unknown:

Pijpop am 29 Feb 2004 13:17:51

@ Jambo
bei mir steht unter Rubrik C1E: 11. 06. 71 Dies ist das Datum meines
Erstführerscheins.

@ Achim & Didi Kiel
ich denke mal daß dies in Deutschland so ist. Seit Ihr Euch auch Sicher
was die anderen europäischen Staaten angeht?
Ich will ja nicht unken - aber - in Austria, glaube ich, könnte es Probleme
geben. Die haben eine gewisse Eigensicht der Dinge. Ausprobiert habe
ich es noch in keinem Land.
Nehmen wir mal ein paar Beispiele: Portugal vor 6 Jahren
Wohnmobil und Anhänger - Verkehrskontrolle - der Polizist bemängelt
die fehlende Tafel für den Hinweis das ein Anhänger mitgeführt wird.
Diskussion - ich und mein portugisich - .......... Durfte, ausnahmsweise
weiterfahren.
Der Portugise in Deutschland wird nie Probleme kriegen wegen fehlender
AU - oder.
Ihr fahrt nach Italien ohne Warntafeln am Heckträger - Ärger garantiert.
In Deutschland braucht Ihr den nicht - wieso müssen wir in Italien
einen dran machen. Wir haben ein nichtitalienisches Kennzeichen!!!!
USW USW.
Pijpop

achimHH am 29 Feb 2004 15:11:04

Hallo Pijpop,
mag sein das Du Recht hast....... :roll:

in der Schweiz,( nette dorthin)
da darfst Du ausladen.....
oder Fahrzeug stehen lassen!
aber nicht wegen dem Führerschein.
und teuer ist es dann dort auch noch! :cry:

und nicht in allen Ländern wissen die etwas
mit unserem Kl.3 anzufangen....... kennen die teilweise gar nicht.

Östereich....mmmh!
dort erlebt man ja die tollsten Sachen.....
möchte ich lieber nicht drauf antworten.... :D

vom achim

Lutz am 29 Feb 2004 16:22:40

Hallo,
bin von einem Kurztripp nach Bad Bergzabern und Neustadt (Weinstraße) zurück. Mußte leider vorzeitig abbrechen, da vermutlich Lichtmaschine defekt uns somit etwas wenig Strom im Dampfer. :(
Nun gut, schau ich halt ins Forum.:o

Pijpop> Das mit den verschiedenen Sachen so im Ausland (Tafel in I, etc.) liegt am nationalen Recht und internationalem Recht. Das Internationale Verkehrsabkommen besagt, daß alle technischen Vorgaben ein bestimmtes (sehr niedriges) Niveau nicht unterschreiten dürfen. Diese Vorgaben entsprechen in ungefähr unserer StVZO (Zulassungsrecht). Anders sieht die Sache allerdings bei den Verhaltensnormen aus Entsprechend unserer StVO.
Man macht hier Unterschiede, damit auch ein Engländer mit seinem PKW (Rechtslenkung, da Links-Verkehr) in Deutschland fahren darf. Nicht so ganz einverstanden ist man in Deutschland (verdammter Beamtenstaat !!), wenn der Engländer "vergißt" auf der rechten Seite der Straße zu fahren.
Ich glaube daß mit diesem Vergleich (der hinkt, wie alle) ungefähr klar wird warum der Italiener den Germanen 50 Euros abnimmt bei fehelendem Schildchen.

Lutz am 29 Feb 2004 16:25:11

Hallo Pijpop,
sorry, habe meinen Stil vergessen :oops: :oops:
GRUESSE
LUTZ

Lutz am 29 Feb 2004 17:12:37

Hallo Jambo45,
zunächst mal muß ich Dir uneingeschränkt recht geben, wenn Du einige der "Macher" der FeVO in "nasse Lappen" wickeln willst.
Außerdem möcht ich Dir sagen, daß es ausgespriochen Spaß bereitet, mit einem Kollegen auf diese Art und Weise zu diskutieren.

Aber - bitte - lass uns nochmals kurz zur Eingangsfrage zurückkehren, die sinngemäß hieß, ob man mit dem alten FS Kl. 3 einen Sattelzug fahren darf und was die Bedingungen sind.

Nach meinem Wissenstand ist in der StVZO nirgendwo eine Legaldefinition für einen "Sattel-Zug" zu finden. Dieser Begriff mit allen Konsequenzen ist meines Wissens aus dem Fahrpersonalrecht abgeleitet und wird landes-/bundesweit genutzt.

Die StVZO spricht aber von einem Sattel-Kfz und einem Sattel-Anhänger, auch wird von einem Sattel-Auflieger gesprochen (bei den EU-Richtlinien).
In Deutschalnd wird auch jedes Fahrzeug separat zugelassen und kann an jedes dafür vorgesehene Fahrzeug zusammengekuppelt werden. Hierbei sind natürlich die anderen Vorgaben zu beachten.
Da sowohl Zugmaschine als auch Auflieger eigenständige Zulassungen und daher auch Kennzeichen haben scheint es mir nur mehr als richtig, daß für diese Fahrzeugkombination das gleiche Recht angesetzt wird wie bei einem Kfz + Anhänger - und das kennen wir ja (max. 7,5 + max. 11,25 = ges. max 18,75 to mit altem FS Kl. 3).

Übrigens gab es vor Jahren eine interessante Fahrzeugkombination aus diesem Grunde (FS-Kl. 3):
Man nehme ein 7,5 to LKW-Chassis mit Fahrerhaus und einem Radstand von -angenommen- 4500 mm. Dieses Fahrzeug wurde zugelassen. Dann nehme man einen Aufbau (Pritsche o.ä.), der am Ende eine Achse hat, also ähnlich einem Sattelauflieger. Dieses Teil wird nun ebenfalls zugelassen (mit eigenem Kennzeichen) als Anhänger. Dieser Anhänger wird nun auf das LKW-Chassis aufgelegt und verschraubt (!). Die Achse des "Aufliegers" rollte unmittelbar hinter der LKW-Hinterachse. Das Ganze sah aus wie ein LKW mit drei Achsen und hatte in der Kombinationein zGG von max. 18,75 to. Diese Kombination durfte mit der FS-Klasse 3 gefahren werden.

so, zunächst wär's das
ich hoffe Du antwortest.
LUTZ

Jambo45 am 29 Feb 2004 19:11:54

Hi Lutz, aber klar antworte ich.

Ich muss gestehen, ich weiß momentan nicht, wo dieser Passus steht, dass Sattelzüge im aufgesattelten Zustand eine Fahrzeugheinheit bilden und demzufolge die zGM des Zuges gilt im Gegensatz zum Gliederzug, wo die einzelmassen von Motorwagen und Anhänger zählen.

Dass es diese Bestimmung gibt (oder gab) , siehst du in der besagten Anlage 9 zur FeVo, Ziffer 79 (C1E > 12000 kg, L < 3).
Das ist dann die besondere Umschreibung auf Antrag mit den alten Gewichten und der alten 3-Achsen-Beschränkung. Da steht extra: Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zGM von mehr als 7,5 T..

Daraus kannst du sehen, dass das im alten FE-Recht tatsächlich so war. Zu deinem aufmontierten Anhänger mit Nachläuferachse kann ich nichts sagen, sowas hab ich noch nie gesehen.

Forsche weiter und melde mich.



Jambo

Jambo45 am 29 Feb 2004 19:17:04

Hi Pijpop,

Führerschein aus '71? Wow, so'n alter Sack bist du schon? Und dabei stehst du hier als Junior Member. :P (Späßle g'macht)

Also, wenn das so in deinem Führerschein steht, dann gilt die C1E haargenau und vollständig und ohne Einschränkungen. Will heißen: Du darfst auch definitiv Züge mit mehr als 3 Achsen führen, allerdings nur bis 12 t zGM.

Bis dann

Jambo

Jambo45 am 29 Feb 2004 19:40:14

Hi Lutz,

bin fündig geworden, jedenfalls so halbwegs.

Grundsätzlich spricht die StVZO von Sattelkraftfahrzeugen, nicht von Sattelzügen. Genauer nachzulesen in den Erläuterungen zu § 18 StVZO (Polizeifachhandbuch), Ziff. 21.
Da ist auch die Führerscheinproblematik, speziell C1E, beispielhaft genannt.

Fazit:

Im alten wie im neuen Führerscheinrecht gelten "Sattelzüge" als Fahrzeugeinheit (sog. Sattelkraftfahrzeug), demnach dürfen mit der alten Kl. 3 und auch der neuen Kl. C1E (mit oder ohne Ziff. 79) nur Sattelkraftfahrzeuge mit einer zG bis 7,5 t geführt werden.

Errrechnet wird das zG eines Sattelkraftfahrzeugs aus der Summer der zG von Zugmaschine und Auflieger, vermindert um die Sattel- oder Aufliegelast (jeweils höherer Wert).



Jambo

Jambo45 am 29 Feb 2004 19:46:40

Ach so, ich vergaß zu schreiben, was in den Erläuterungen zu § 18 StVZO nun drin steht:

...Sattelanhänger bilden zusammen mit dem ziehenden FZ ein sog. Sattelkraftfahrzeug. Stellt eine Vorschrift auf das zG ab (z.B. § 34 (Überladung) ... so gilt ein Sattelkzfz als Fahrzeugeinheit, deren zG ... errrechnet werden muss (gem. § 34 (7)3, s.o.)

Jambo

Pijpop am 01 Mär 2004 15:00:38

@ Jambo 45 und Lutz,
Nun sollte jeder wissen was - wie - wann geht bezüglich der verschiedenen
FS Klassen. Vielen Dank - hat sicherlich Mühe gekostet.
Falls Ihr noch Zeit habt: Ich hab vor kurzem eine Frage reingestellt:
Wohnmobil ohne Anhänger mit PKW. Nach Vorbild der Briten bzw. der
Amis - einen PKW auf eigenen Achsen hinter einem Wohnmobil direkt
mittels einer Deichsel ankuppeln. Der " Einfachheithalber " einen PKW
mit max 750 KG - von wegen eigener Bremse. Der Gag ist - ich hab
schon 2 Mal eine solche Kombination mit deutscher Zulassung gesehen!!
Wie könnte man rausfinden welche Behörde dafür den " Segen " erteilte
bzw. was muß man tun um eine solche Kombination ( legal ) zu bewegen.


Pijpop

mikel am 01 Mär 2004 16:38:52

Jau, würde mich auch brennend interessieren.

Und damit jeder weiß wovon wir sprechen, habe ich ein Bild dazu gegeben.

Jambo45 am 01 Mär 2004 19:24:58

Hi Pijpop, hi Mikel,

da bin ich überfragt. Gem. StVZO dürfen Kraftfahrzeuge ausdrücklich nicht hinter anderen KFZ als Anhänger mitgeführt werden.
Ich hab sowas auch noch nie gesehen. Wenn da jemand ne Einzel-BE erwirkt hat, wundert's mich nicht.
Es gab mal gerüchteweise TÜV-Prüfer im bergischen, die gegen gutes Bakschisch fast alles eintrugen.

Seit ich vor einigen Jahren jemand mit einem Harley-Flacheisen (Leipziger Zulassung) angehalte habe, das schlichtweg kriminell war (alles eingetragen), bin ich wegen Um- und Anbauten (Erlöschen der BE) nur noch selten eingeschritten. Nichts ist unmöglich.

Ob es inzwischen im Zug der EU-Erweiterung auch für solche Sachen BEs gibt, weiß ich auch nicht.



Jambo

mikel am 01 Mär 2004 20:02:48

Hi,

ich mach mal für diese PKW-Anhängergeschicht nen neuen Thread auf!

Ich würde das unheimlich gerne zugelassen bekommen.

Vieleicht haben wir ja jemandem vom TÜV oder DEKRA unter uns.

Who knows.

Lutz am 01 Mär 2004 23:19:51

Hallo,
frisch aus der Schicht melde ich mich noch mal für heute (und dann in die Heia).
Jambo45: wir könnten könnten jetzt vermutlich beamtentypisch lange Diskussionen um die 3. oder 4. Stelle hinterm Komma führen - trotzdem, ich finde es toll einen solchen Gesprächspartner gefunden zu haben.
Jambo45 ich melde mcih bei Dir mal!!!!

Mikel: Die Kombination hatte ich schon mal und musste so wie Jambo45 es schildert agieren (abhängen + bezahlen).
Trotzdem finde ich diese Kombination nahezu optimal!!
Ich votiere ebenfalls für
1. - 100km/h für Womo' über 3,5 to
2. - Schleppzulassung für PKW's (auch über 750 kg - die Ami's machen's uns vor, es geht!)

So, e guts Nächtle aus Südbade
Lutz

DaRealKane am 04 Mär 2004 10:13:07

Hallo,
ich hoffe ich funke hier jetzt nicht allzusehr dazwischen, aber ich habe eine frage an euch:

Mein Großvater hat sich ein neues (gebrauchte) Wohnmobil gekauft,

Die Frage ist jetzt ob ich es mit meinem B Führerschein fahrendarf. (bessergesagt meine Freundin, die ist nömlich schon 23)

Normalerweise sollte das ja kein Problem sein nur bin ich mir bei zwei faktoren nicht sicher,

1. Mein Großvater sagt mir immer das ich min. 23 Jahre alt sein muss um den zu fahren kann es aber nciht begründen, ich vermute mal wegen der versicherung, oder gibts noch andere mögliche altersklauseln?

2. Der Wagen ist aufgelastet auf 3,5t und als "Sonderfahrzeug" angemeldet. Darf ich sowas noch mit B fahren oder muss ich zuerst den c1 machen?

Danke im vorraus
KANE

mikel am 04 Mär 2004 11:53:30

Hallo Kane,

"So. KFZ Wohnmobil" Eintrag im KFZ-Schein bedeutet Sonstiges KFZ Wohnmobil!


Mit Klasse B (erlangbar ab 18 Jahre) darfst Du KFZ´s bis 3,5 Tonnen Zul Gesamtgewicht führen, es gibt keine Altersbeschränkung. Ausnahme wäre, wenn Dein Großvater bei der Versicherung des Womo´s angegeben hat, das kein Fahrer unter dem Alter von 23 Jahre dieses Fahrzeug führen wird! Du darfst es dann zwar fahren, jedoch bei einem evebtuell auftretenden Unfall, kann es möglich sein das die Versicherung die Leistung verweigert!

DaRealKane am 04 Mär 2004 13:16:04

Also wenn ich mich richtig erinnere steht da drin "Sonderfahrzeug"

Weil der hat das Womo auf 3,5t auflasten lassen um steuern zu sparen

macht das nen unterschied?

Jambo45 am 04 Mär 2004 19:42:38

Nee,

macht keinen Unterschied. Du darfst das Ding fahren. Führerscheintechnisch. Wenn du kannst. :D

Guten Ritt

Jambo

DaRealKane am 05 Mär 2004 13:20:17

Super!

Herzlichen dank für eure hilfe.

Freue mich schon drauf endlich ohne eltern / Großeltern mit dem womo in urlaub zu fahren.

Noch so nebenbei, ihr habt hier ne super community! werde auf jeden fall auch hier bei euch bleiben und hoffe ich kann vieleicht an anderer stell auch mal helfen.


KANE

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