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Sicher mag jeder die Gefährdung durch Gasflaschen, die an anderen Orten im Wohnmobil gelagert werden, selbst beurteilen. Auch ich halte das Risiko eines Unfalls für gering (aber höher als die Wahrscheinlichkeit eines Überfalls mit Gaseinleitung ;-)). Aber wer eine Gefährdung grundsätzlich verneint, ist doch etwas blauäugig. Wohnmobile sind nicht ohne Grund mit Gaskästen (Gasflaschenraum) ausgerüstet. Diese unterliegen strengen Vorschriften, um den sicheren Transport und Betrieb von Flüssiggasflaschen zu gewährleisten. Sie dienen dazu, Gasflaschen vom Innenraum abzuschotten und im Falle eines Lecks das Gas sicher nach außen abzuführen. Hier noch einmal ein Link, unter dem auch die Vorgaben für die Beförderung gefährlicher Güter durch Privatpersonen erläutert werden: --> Link Und bisher noch gar nicht berücksichtigt: was macht die Feuerwehr bei einem Autobrand? Muss sie davon ausgehen, dass außer im Gasflaschenraum weitere Gasflaschen im Wohnmobil gelagert werden?
Jörg, wir haben deutsche Freunde zum einen in Südfrankreich um Beziers rum, zum anderen in Spanien an der Mittelmeerküste. Einem Kollegen, der hier aber nicht im Forum ist, hatte als er mit Zusatzgasflaschen in der HEckgarage im Spätherbst eine iberische Halbinselrundfahrt von ca. 6 Wochen machte eine Gasverpuffung passiert. Drei Kunstofffenster flogen raus, innen alles verbrannt, er selbst und seine Frau schwerste Verbrennungen, wurden per Hubschrauber in die Klinik geflogen. Es gab ein Riesenärger und außer jede Menge Kosten ein dickes Bussgeld weil sie das nicht durften. Daher weiß ich, dass das Mitführen von Gasflaschen im Wohnmobil in Spanien verboten ist, außerhalb des belüfteten Gaskasten selbstverständlich. Ob es weitere Verbote gibt bzw. ob es Herstellerfreigaben in der Bedienungsanleitung / Zulassung des / der Wohnmobile gilt auch in Deutschland die möglicherweise auch in Deutschland hier zu Schadensersatz bzw. Unzulässigkeit führen weiß ich nicht und ist mir auch absolut egal. Der gesunde Menschneverstand sollte ausreichen, dass man so etwas nicht macht, zumindest meiner Meinung nach. Nur aufgrund Deines netten Beitrag, der auf mich einen ehrlichen Eindruck macht, antorte ich noch mal ansonsten sorry ist mir die Diskussion "zu schräg". Es sind genug Unfälle allein in Deutschland mit GAsverpuffungen im PKW, in Transportern, in Wohnmobilen usw. mit schwersten Verbrennungen passiert und dann macht man so was. Echt Wahnsinn. :?
Nochmals es geht hier um das Mitführen von Zusatzgasflaschen im geschlossenen Wohnmobil während einer Reise. Nicht um eine kurze Wegstrecke zum Gashändler und zum Haus zurück um den Gasgrill zu versorgen. Wenn im Wohnmobil eine leichte Undichte ist, eine Zündquelle ist garantiert vorhanden. Kühlschrank, Kochfeld, Gasheizunge ....Raucher ....usw. Daher ist es in Spanien im Wohnmobil verboten nicht im PKW.
Hast du den Text unter dem Link überhaupt gelesen? Zitat "Die Beförderung im PKW sollte nur ausnahmsweise und kurzzeitig erfolgen. Auch hier ist die Ladungssicherung unbedingt zu beachten. Da die Lüftungsmaßnahmen nur im Fahrbetrieb wirksam sind, dürfen die Versandstücke erst unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug verladen werden. Unmittelbar nach der Beförderung ist die Flasche zu entladen." Das ist in meinen Augen eindeutig.
Meine Rede, kurzzeitiger Transport ist kein Problem, für vier Wochen im Wohnmobil in unbelüfteter Heckgarage = Problem. Wenn Propan-oder Butangas unverbrannt ausströmt riecht man es deutlich oder..??
Ja und nein, es ist extra etwas beigemischt, damit man es riecht. Propan und Butan selbst sind geruchlos. Grüße Uwe
Was passiert denn Deiner Meinung nach? Tritt Gas aus der Flasche mit abgesperrtem Ventil?.. wenn ja, wo tritt wann Gas aus? Was macht es für einen Unterschied ob kurzzeitig oder 4 Wochen ? Servus, Da stellt sich mir die Frage, warum waren die Ventilanschlüsse nicht mit Blindkappen gesichert? Ventile können sich durch Vibration öffnen! Menschen machen Fehler, GOK Verschlussmutter der Propangasflasche vergessen, nicht genügend angezogen, defekt ... usw. Fakt ist es passiert genug, wie auch immer kam es hundertfach zu Verpuffungen durch Undichten und wird es auch künftig zu hunderten zu Verpuffungen kommen.
Bei leichten Undichten, die in einem unbelüfteten Raum austreten kommt es schnell zu einem großen zündfähigen Gemisch. Ein kleiner Funke, z.b. wenn das Gemisch sich in das Wohnmobilinnere ausbreitet reicht zur Durchzündung. Einfach mal Wohnmobil explodiert während der Fahrt googeln oder ähnliches. Muss nicht immer eine Gasflasche in der Heckgarage sein, das hat aber Gefahrenpotential. Aber Ihr dreht Euch im Kreis, Gefahrenminderung / Gefahrenabwehr erfordert den Transport in einem dazu geeigneten belüfteten Raum = Gaskasten.
Für mein Verständnis…. Du gehst bei einer fest zugedrehten Gasflasche also von Undichtichkeiten aus? Wie kommst Du darauf? Wir werden weiterhin im Winter eine zusätzliche 11kg Gasflasche in der Heckgarage mitnehmen und zusätzlich noch eine kleine 5 kg Gasflasche für den Grill. Machen wir seit 20 Jahren ohne Gasexplosion. Wer es nicht macht, aus welchen Gründen auch immer auch ok, wer Angst hat neben uns zu stehen um so besser, dann kuschelt auch keiner. Moin Leute, lustig hier... Ich hab noch Öl fürs Feuer: ich halte den Transport von Gasflaschen im Gaskasten, die während der Fahrt geöffnet im Betrieb sind (was ja u.U. erlaubt ist), für deutlich gefährlicher, als verschlossene Reserveflaschen in der Heckgarage, von denen ich zum Skifahren auch immer noch 3 mitnehme. Also Feunde: Feuer frei... Gruß Thomas Dann frage mal die ganzen Platzbetreiber in Spain und Co ob die dort jahrelang herumstehenden Anhängerkisten - oft im Schrottzustand - ohne Gas-Prüfung !!! auf den Platz dürfen.............DAS ist vermutlich erheblich gefährlicher als die Mitnahme gesicherter und dichter Buddel im Womo. Da kannst nur den Kopf schütteln ob deren Gleichgültigkeit!!! Meine die Nutzer UND die Platzverantwortlichen !!! Die gelegentlich anreisenden Urlaubs - Nutzer haben eh oft keine Ahnung über ihr handeln geschweige denne Kenntnisse über die Gasanlage in der Karre. Hatte mal das Glück dass die Typen neben uns plötzlich rausrannten alles öffneten weil einer am Buddel herumfummelte und nix gebacken bekam. Es zischte arg und alle schrien herum - natürlich mit Zigarette. Nur ein kleiner Brand weil einer den Buddel abdrehen konnte. Wir daneben, auf Stützen und mit all dem Gerödel was Surfer so haben, also nix mit fix wegfahren. Ein Gramm Hirn hilft oft mehr als eine Regal voller Vorschriften. Grüße Uwe Dann bitte auch alle neueren Kühlschränke ausbauen! Die aktuellen Kältemittel R600 ff oder R 290) in steckerfertigen Geräten sind halt auch nur Propan und Butan! Lg Jörg Danke, Scout! Heinrich Ich hätte je nicht gedacht das meine Frage in einer so wüsten Diskussion ändert. Letztendlich ist es jetzt so, dass ich bei den vielen Pro und Contra ich nun auch keinen Schritt weitergekommen bin, bzw. genauso Klug bin, wie vor der Fragestellung. Ich werde nun die Flaschen weiterhin in der Garage transportieren. Parallel werde ich mich nochmals mit dem Einbau eines Gastanks und befüllbare Gasflaschen im Gaskasten beschäftigen. Nochmals vielen Dank an Alle für eure Antworten. Viele Grüße Klaus
Das geht bestimmt noch munter weiter. Heute ist Sonntag und es regnet. Was für Beiträge nur wegen einer Gasflasche :nixweiss: Im Grunde macht es jeder wie er möchte
Nur für das Protokoll: Ich stimme nicht zu.
...dann lass uns doch noch mal von vorne anfangen So sieht meine Sicherung der Reserve Gasflasche aus wenn ich demnächst eine mehrwöchige Rundreise durch Dänemark starte. Flaschenventil und Ventilkappe richtig zu, Schutzkappe drauf. In Dänemark kann man keine deutschen Flaschen tauschen, man kann da nur dänische Flaschen und ein Adapter dazu kaufen. Ironie an: Jetzt hoffe ich nur dass mir kein Brummi hinten reinkracht, mich von der Autobahn schleudert, das WoMo sich überschlägt und mir die Flasche in den Wohnraum katapultiert, dabei das Flaschenventiel abreist, und ich den Gastod sterbe. Ironie aus Hallo Scout. Von mir eien gut. Ala ehemaliger ADR Fahrer. es gab gerade bei den Gasflaschen immer Ausnahmeregeln. Sonszt bräuchten wir alle dei Roten Tafeln. Gruß Franz
Der TE hatte hier gefragt, ob es erlaubt sei, er hat viele Antworten erhalten. Von mir das Lagerungen wie z.B. in Kellerräumen verboten sind --> Link und das meines Erachtens eine dauerhafte Lagerung in geschlossenen Räumen ohne spezielle Entlüftung (DIN EN 1949/G607) nicht zulässig ist. Die richtige Lagerung von Glasflaschen ist im dafür vorgesehenen Gaskasten erlaubt. Was der TE macht ist mir absolut egal, auch wenn hier geschrieben wird, ja aber ist doch abgedreht, ist doch Sicherheitskappe drauf .... :? Lagerung in der Heckgarage bzw. das mitführen ist genauso wenig erlaubt, wie das lagern im Keller. Warum wohl sind Gasflaschen im Baumarkt im Freien und in Tankstellen ? Einfach mal nachdenken hilft oft.
Die Meldung im Keller ist korekt. Das ander sollte man unterscheiden, und wird auch so im ADR definiert. Gewerblich oder Privat. Das sind 2 verschiedene Ansatzpunkte. Franz Es ist übrigens auch verboten, in einer Garage was anderes als Kfz (und Zubehör in engem Maße) zu lagern. Aus Brandschutzgründen. Wenn ihr das genauso ernst nehmt wie die Bestimmungen für Gasflaschen, sind Eure Garagen hoffenlich alle takko :D Gilt genauso für 1000 andere Regelungen, die jeder nur befolgt, wenn sie bequem sind. Glashaus, Steine… Die rechtliche Situation scheint geklärt, was jeder daraus macht - das nennt man Eigenverantwortung und Risikoabschätzung. bis denn, Uwe
Gut dann denken wir mal nach warum Gasflaschen nicht in Kellerräumen gelagert werden darf? Für mich ganz klar, weil Gas schwerer ist als Luft und nicht aus Kellerräumen abfließen kann. Das gleiche trifft für geschlossene Räume zu. Eine angeschlossene und ggf geöffnete Gasflasche im Gaskasten des Womo kann man nicht vergleichen mit einer ordnungsgemäß verschlossenen Gasflasche in der WoMo Garage. Die Gefahr dass im Gaskasten eine Undichtigkeit auftreten kann ist weitaus größer als bei der Flasche in der Garage. So eine Flasche wird auch nicht dauerhaft im WoMo gelagert. Die Vorschriften für das gewerbliche Lagern größerer Mengen von Gasflaschen in Baumärkten gleichzusetzen mit einer Flasche die privat als Reserveflasche transportiert wird halte ich für überzogen und kann da auch nicht wirklich ein Verbot finden. Wäre das nicht erlaubt müsste man dieses Verbot in der StVO finden.
So ist es, man merkt schon das einige sich die Sache schönreden. Mag jeder machen wie er mag. Klar kann man sich über die Lagerung von Gasflaschen, tagelang den Mund fusselig reden, aber so lange die allermeisten Camper ihre neuen Gasflaschen einfach anklemmen ohne den Anschluß danach auf Dichtigkeit zu kontrollieren .....................würde ich mir über die Lagerung keine Gedanken machen :lol: :lol: Grüße
Ich würde da noch einen Gurt unten hinzufügen. Wenn es holpert, könnte der untere Teil sich nach hinten bewegen und so den Gurt lockern. Der hat kaum Wirkung in Längsrichtung. Bei mir sind die Befestigungspunkte höher, daher kann ich den Gurt horizontal führen. RK
Man merkt aber auch deutlich, dass du immer weiter nach Texten suchst und seien sie noch so abwegig um deine persönliche Meinung anderen aufzudiktieren. Dann halt doch die Finger still und befolge deinen eigenen Nachsatz. Zitat Womotoureu: Mag jeder machen wie er mag.
...sofern ich oder eine mir nahestehende Person dadurch nicht geschädigt werden.
Hätte ich jetzt nicht vermutet, aber an einem Gurt mehr solls nicht liegen und werde ich so machen. Danke für den Hinweis Hier wird wieder einmal sehr viel an Gerüchten KI-„Fakten“ und Verordnungen durcheinandergewürfelt. Eigentlich wollte ich mich nicht einmischen, weil mich schon die täglichen Diskussionen im Rahmen von Kontrollen nerven. Die rechtliche Würdigung ist eigentlich ganz einfach: ADR 1.1.3.1 – Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für … Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht (Schutzkappe) abgepackt sind …persönlicher oder häuslicher Gebrauch…oder Freizeit oder Sport…Maßnahmen ergriffen, die eine Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern. ADR 1.1.3.2 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen. Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: e) Gasen in besonderen Einrichtungen, die zum Betrieb während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Heizapparate, usw..) RSEB, Erläuterungen zu Teil 1 ADR Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 e ADR: Unter die Regelungen fallen…. Campingfahrzeuge mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607. Zu 1.1.3.1, also den nicht angeschlossenen Flaschen sagt die RESB folgendes: Besondere Hinweise zu einzelnen Freistellungen Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a, c und f 1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind: - ausreichende Ladungssicherung, - wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen), - Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe. Die ausreichende Ladungssicherung wiederum ergibt sich aus Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 22 Ladung (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die anerkannten Regeln der Technik sind in den VDI 2700 (Verein Deutscher Ingenieure e.V.) beschrieben und werden ständig überarbeitet. Zusammenfassung: In Deutschland fallen verschlossene Gasflaschen mit einer Füllmenge bis max. 333 kg außerhalb des Gaskastens für Privatpersonen nicht unter das ADR, wenn alle Anforderungen für die Freistellung erfüllt sind. Dies betrifft neben Verpackung (Ventilschutz) und den Transportcharakter (private Zwecke) vor allem die Ladungssicherung! Wenn diese nicht gegeben ist, dann fällt die Flasche unter das ADR. Die Belüftungsvorschriften betreffen nur den Gaskasten! Das ist die Rechtsauffassung der mir bekannten Kolleginnen und Kollegen im Bereich der Gefahrgutkontrolleure. Und für die dauerhaften Kritiker: Die Ausbildung hierfür inkl. Lasi nach VDI 2700 A mit allen Modulen dauert mehrere Monate und nicht nur 2,5 Tage (ADR-Schein) oder 2 Tage (Gasprüfer).
Das ist schräg. Zum einen diktiere ich keinesfalls jemandem MEINE MEINUNG AUF. Ich äußere meine Meinung und vertrete sie. Diejenigen die sachlich die von mir gesetzten Links gelesen haben, haben gelesen, dass man nur kurzzeitig für eine kleine Wegstrecke eine GAsflsche im unbelüfteten PKW transportieren darf. Dann muss sie sofort wieder dem Fahrzeug entnommen werden. Auch das man grundsätzlich als Privatpersone 333 kg transportieren darf, erlaubt keineswegs diese nun beliebig zu transportieren. Sachgerecht wäre der Transport wie man z.B. auch in Spanien sieht auf entsprechenden LKW`s wo sie offen stehen. Im geschlossenen unbelüfteten Heckgarage also ein NO GO. So dürften es alle gelesen haben, was die Kollgen draus machen - nicht mein Cirkus, nicht meine Affen. Was ich sagen kann, bei der Verpuffung des Kollegen hier in Spanien war auch die Staatsanwaltschaft insolviert, es kam zum Strafverfahren welches gegen ein hohes Bussgeld eingestellt wurde, da geständig und "nur" grob fahrlässig ( durch Dummheit ? ) Auch ist die Frage ob die Haftpflicht und Kaskoversicherung zahlt, so wie ich es verstanden hatte nicht. Der Kollege hatte Monatelang eine sehr sehr ernste Ehekriese und Suizidhintergrund, danach haben wir den Kontakt zu ihm abgebrochen. Ichdenke der Thread ist durch, zumindest für mich. Ich bin meinem Gewissen gefolgt und habe Infos gegeben.
…… der iss gut….. :lol:
Der TE hat nicht gefragt, ob er die Gasflasche im Keller lagern darf, sondern ob er sie transportieren darf. Deine Ausführungen zur Kellerlagerung gehen daher am Thema vorbei. Weißt du eigentlich, was in der DIN EN 1949 geregelt ist? Der Gasflaschenaufstellraum nach dieser Norm hat nichts mit Lagerung zu tun, sondern bezieht sich auf den Betrieb bzw. die Installation. Da ist das Ventil offen und ein Schlauchanschluss vorhanden. Offenbar ist dir der Unterschied zwischen Lagerung und Transport nicht bewusst.Du stellst hier Zusammenhänge her, die so nicht zutreffen, und verweist auf Quellen, die mit der ursprünglichen Fragestellung nichts zu tun haben.
Zum Thema „Gaskasten“: Dir scheint entgangen zu sein, dass sich Gasflaschen im Gasflaschenaufstellraum im angeschlossenen Zustand befinden (Ventil geöffnet, keine Schutzkappe). Bei einer Lagerung oder beim Transport hingegen müssen das Ventil geschlossen sowie Schutzkappe und Verschlussmutter angebracht sein.
Du behauptest, die Lagerung bzw. das Mitführen in der Heckgarage sei ebenso unzulässig wie die Lagerung im Keller. Kannst du dafür eine konkrete, belastbare Quelle nennen? Bitte keine Verweise auf Händlerseiten oder bloße Empfehlungen ohne rechtliche Grundlage.
Der Hinweis auf Baumärkte und Tankstellen greift ebenfalls zu kurz. Dabei handelt es sich um gewerbliche Bereiche, für die andere Vorschriften und Mengenregelungen gelten. Außenlager sind dort erst ab größeren Mengen erforderlich. Insgesamt wirkt es so, als würdest du dir eigene Regeln zusammenstellen, die so nicht den tatsächlichen Vorschriften entsprechen. Gruß Scout Danke Scout :daumen2: :daumen2: an Scout Danke Scout Von mir auch einen :top: |
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