Hier und nicht in News, da es eigentlich nichts neues ist, viele aber die Rechtslage nicht oder nur ungenau kennen.
In Deutschland:
Talwärts fahrende Autofahrer haben, da das deutsche Recht keine speziellen Regelungen vorsieht, auf schmalen Bergstraßen oder an Engstellen nicht automatisch Vorfahrt. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass auf Bergstraßen derjenige ausweichen und unter Umständen sogar zurücksetzen muss, dem dies technisch leichter fällt oder der den kürzeren Weg zur Ausweichstelle hat (vgl. Urteil des AG Nürnberg vom 16.5.1975, Az.: 5 C 395/74).
Österreich:
Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Vorfahrt auf Bergstraßen gibt es in Österreich nicht. Gemäß § 10 StVO muss bei fehlender Ausweichmöglichkeit dasjenige Fahrzeug zurücksetzen, dem dies wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist. Aus dieser Vorschrift lässt sich ableiten, dass in erster Linie der talwärts Fahrende die Notwendigkeit bedenken muss, anzuhalten, insbesondere wenn es für ihn leichter wäre als für das bergwärts fahrende Kfz, wieder anzufahren. Lenker von bergwärts fahrenden Lkw dürfen nach diesen Grundsätzen – so die Rechtsprechung - weitest gehende Rücksichtnahme von talwärts fahrenden Pkw erwarten.
Schweiz:
Das bergabwärts fahrende Kfz muss dann zurückfahren, wenn das Ausweichen nicht möglich ist und sich das entgegenkommende Fahrzeug nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. Bei Begegnungen ungleichartiger Fahrzeuge (z.B. Lkw und Pkw) muss das leichtere Fahrzeug zurückstoßen.
Auf "Berg-Poststraßen" (erkennbar an dem Schild mit Posthorn-Symbol) haben Post- und Linienbusse generell Vorfahrt. Die Lenker entgegenkommender Fahrzeuge haben die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr zu beachten. Diese haben hierfür eine polizeiähnliche Kompetenz.
Italien:
Auf Bergstraßen haben talwärts fahrende Fahrzeuge den bergwärts fahrenden Kfz grundsätzlich Vorfahrt zu gewähren, es sei denn, dem bergwärts fahrenden Fahrzeug steht eine nähere Ausweichmöglichkeit zur Verfügung. Ist ein Zurücksetzen erforderlich, steht Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t ein Vorfahrtsrecht gegenüber Fahrzeugen mit einem geringeren Gesamtgewicht zu. Begegnen sich jedoch zwei Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, so muss dasjenige Fahrzeug zurücksetzen, das sich am nächsten zur Ausweichstelle befindet.
In Italien muss man allen Linienbussen auf Pass- und Bergstraßen den Vortritt lassen, unabhängig davon, ob sie berg- oder talwärts fahren.
Frankreich:
Das talwärts fahrende Fahrzeug hat dem bergwärts fahrenden Vorrang einzuräumen. Ist ein Ausweichen nicht möglich, so muss das talwärts fahrende Fahrzeug zurücksetzen, außer wenn das bergwärts fahrende leichter ausweichen kann. Darüber hinaus müssen folgende Kfz zurücksetzen:
Einzelfahrzeuge bei entgegenkommenden Gespannen
Leichte Fahrzeuge bei entgegenkommenden schweren Fahrzeugen
Lkw bei entgegenkommenden Omnibussen
Spanien:
Auf Bergstraßen mit mindestens 7% Steigung hat das bergaufwärtsfahrende Kfz Vorfahrt, es sei denn, dass dieses sich näher an einer Ausweichstelle befindet. Grundsätzlich gilt, dass dasjenige Fahrzeug Vorfahrt hat, das die Engstelle als erstes erreicht hat. Anderenfalls muss dasjenige Fahrzeug zurücksetzen, das sich am nächsten zur Ausweichstelle befindet.

