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Hallo, mal ne Frage an die Rechtskundigen hier im Forum. Mir geht schon seit einiger Zeit eine Frage im Kopf herum.
Ich laste mein Womo von 3,85 Tonnen auf 3,5 Tonnen ab, so dass ich es mit Klasse B fahren kann. Entgegen den Gerüchten begehe ich ja kein Führerscheinvergehen, wenn ich dieses Womo fahrlässig überlade, also mit z.B. 3,6 Tonnen rumfahre. Wie sieht das aber aus, wenn ich dies jetzt aber vorsätzlich tue. Ich weiss also, dass ich im Leben mit 3,5 Tonnen nicht hinkomme, lade auch auf 3,9 Tonnen auf und weiss dies auch noch ganz genau. Zu allem Überfluss töne ich mit diesem genialen Plan auch noch laut herum. Weiss einer genau, wie das dann gehandhabt wird? (Keine Panik, ist rein theoretisch. In meinem Füherschein ist jede Zeile mit einem Datum versehen :razz: ) dm Hi
Ich denke mal das es ein fahren ohne Fuereschein ist bei den neuen scheinen. Kommt halt darauf an wer kontroliert wo kein Klaeger ist ist auch kein angeklagter. Sollte aber was Pasieren kann man ganz schoen alt aussehen. Hallo dm,
die meisten Verkehrsstrafen sind nur deshalb so niedrig, weil eine Fahrlässigkeit des Fahrers angenommen wird. Bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz wird es richtig teuer und die Versicherung nimmt Regreß. Und die Strafen werden erheblich teurer. Beispiel: Mißachtung des Stop-Schildes und Unfall: Die Versicherungen versuchen, das zunächst erst mal als grobe Fahrlässigkeit hinzustellen, damit sie Regreß nehmen können. So stand es letztes Jahr im ADAC Heft. Gerhard Nachtrag: Wenn Du Dein Fahrzeug fahrlässigerweise um 10% überlädst, begehst Du eine Ordnungswidrigkeit, wenn Du es vorsätzlich machst, hast Du den Staatsanwalt auf dem Hals. Gerhard Bin mal mit einem überladenden Wohnwagen(150kg) :oops: gewogen worden.Bußgeld über 35@ bekommen.Sonst nichts.Waren auf dem Weg nach Italien vor München.Beim Wohnmobil habe ichs noch nicht gehabt. Nochmal zur Klarstellung, es geht mir nicht um die normale, mehr oder minder unbewusste Überladung. Sondern was was passiert, wenn ich durch Ablastung versuche, das Führerscheinrecht auszutricksen und dann mit meinem -B- ein bewusst auf 3,9 Tonnen geladenes Womo fahre.
Das ich mir ein Bußgeld einfange ist klar, aber fahre ich auch ohne Fahrerlaubnis? Und habe dann keinen Versicherungsschutz mehr? Und wie gesagt, rein theoretisch. dm Hallo dm, meines Erachtens begehst Du kein Führerscheindelikt, da die Fahrerlaubnis sich auf Fahrzeuge bezieht, die eine Zulassung im durch die Fahrerlaubnis gesteckten Rahmen aufweisen. Die Überladung ist ein davon unabhängiger Akt. Wenn sich allerdings herausstellt, dass das tatsächliche Leergewicht des Fahrzeugs (Fahrer und voller Tak und sämtliche Einbauten inkl.) schon über dem eingetragenen ZGG , oder knapp darunter liegt, dann ergibt sich vielleicht schon der Tatbestand der Steuerhinterziehung und des Betruges. Ich bin kein Jurist, aber was Du da vorhast, ist recht heikel. Kannst Du nicht irgendwie zusätzlich Gewicht sparen (z.B. Wassertanks rausschmeissen) ?
Harald , der mit ZGG, Leergewicht, Achslasten o.ä. keine Probleme hat ! hi!
grundsätzlich, denke ich schon, wenn einen der vorsatz bewiesen werden kann, das man seine führerschein verliert. wobei es ja bewiesen werden muss. bei ablastungen sind die versicherung sehr hinterher. mein exschwiegervater hat auch mal wegen der geschwindigkeit abgelastet und hat dann einen unfall gehabt, er hat damals 260 kg überladen. die versicherung zahlte nichts, da ein gutachter meinte das der bremsweg ausgereicht hätte wenn er nicht überladen gewesen wäre. er hat aber einen alten führerschein. mit den neuen bin ich noch nicht ganz schlau. nur weiss ich, dass vergehen mit anhänger oder zu hohen gewichten sehr hat gestraft werden. Hi Paragraphenreiter:
1. Die Fahrerlaubnis bezieht sich eindeutig auf die zulässige Gesamtmasse (zG) und nicht auf die tatsächliche. Eine Überladung führt daher niemals zu einem Führerscheinvergehen. 2. Fahrlässigkeit und Vorsatz sind Schuldformen, die im Strafrecht wie im Ordnungswidrigkeitenrecht bekannt sind. Eine OWI wird nicht grundsätzlich zur Straftat, wenn man sie vorsätzlich begeht. Ein Straftatbestand "vorsätzliches Überladen" existiert nicht. 3. Auch die Steuer bezieht sich auf die zG. Prinzipiell hinterziehst Du Steuern. Ob sowas in der Rechtspraxis verfolgt wird, weiß ich nicht. 4. Du handelst permanent ordnungswidrig. Natürlich muss der TÜV bei der Abnahme der Ablastung das Leergewicht berücksichtigen. Es muss eine vernünftige Nutzlast übrig bleiben, sonst darf die Ablastung nicht erfolgen. Baust Du Sachen aus für die Abnahme, die du nachträglich wieder einbaust, veränderst Du das Leergewicht, das Bestandteil der Betriebserlaubnis ist, welche damit erlischt.Fazit: Jambo Und dann schmeiß ich mal in die runde; welcher TÜV Prüfer trägt so etwas ein,und wenn dann macht er es nicht lange. Da gekört auch ein bischen Sachverstand dazu. kann der Vorsatz nachgewiesen werden, ist es wohl eine Führerscheindelikt, aber Betonung auf "kann" - dieser Nachweis ist für die Ermittlungsbehörden kaum zu erbringen (es sei denn, der Delinquent legt ein Geständnis ab :D )
Im Normalfall wird der Rechtsbeistand des Beschuldigten immer behaupten, dies sei aus Unkenntnis geschehen. hallo jambo
Hi Paragraphenreiter: 1. Die Fahrerlaubnis bezieht sich eindeutig auf die zulässige Gesamtmasse (zG) und nicht auf die tatsächliche. Eine Überladung führt daher niemals zu einem Führerscheinvergehen. bist du im besitz eines führerscheins der nur bis 3,5 tonnen gilt,also bei euch der neue bei uns immer schon der B-schein ist es fahren ohne fuhrerschein,wenn du überladen bist egal ob bewusst oder nicht lg alex Nochmal an alle: Ich habe da kein Problem, mein Auto ist nicht überladen, ich habe die Führerscheine A,B,C (alte 1und2). Also keine Panik. (Danke an Harald, das du dir Sorgen machst, ist aber wirlich unnötig)
Ist alles rein theoretisch, also lassen wir auch mal außen vor, wie das mit dem Vorsatz rauskommt und bewiesen werden kann. @ Jambo45 und Alex: wirklich niemals? Denn ich habe die Gesamtmasse ja bewusst und vorsätzlich geändert. Anderes Beispiel: Tune ich ein Moped und erhöhe meinetwegen den Hubraum auf 70 ccm steht in der Betriebserlaubnis immer noch 50 ccm. Da, so habe ich mal gelernt, fahre ich ohne Fahrerlaubnis wenn ich dieses Ding nur mit Klasse M bewege. Gut in der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) wird beim Hubraum nur die Zahl genannt, bei den Gewichten steht jeweils "zulässige" vor dem Wort Gesamtmasse. Wird dieser kleine Unterschied in den Formulierungen nicht durch irgendwelche Ausführungsvorschriften oder Grundsatzurteile aufgeweicht? Entscheiden die Gerichte tatsächlich so? Das man am Ende hintenrum irgendwie über die Pflichten und die Eignung des Fahrzeugführers an seine "Fleppe" kommen könnte (Stichwort: dauernde vorsätzl. Begehung einer OWI) ist dabei noch ein anders Thema. dm @Dirk
@ Alex Ich bleibe dabei: es ist kein Führerscheinvergehen. Du fährst ein Womo mit einer eingetragenen zG von 3.5 t und überlädst das um sagen wir 200 kg. Deine Fahrerlaubnis erlaubt dir das Führen von KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3500 kg. Das Fahrzeug, das du jetzt führst, hat aber eine zulässige Gesamtmasse von 3500 kg. Die ändert sich ja nicht durch das Überladen. Nur die tatsächliche Gesamtmasse ist unzulässig auf 3.7 t erhöht worden, das ist aber hier gar nicht entscheidend und wie gesagt nur eine OWI. Falls ich irren sollte, fügt doch mal einen entsprechenden Gesetzestext oder Kommentar an. I. § 21 StVG steht jedenfalls nichts davon, auch nicht in der FV Jambo Das ist genau wie mit der Personenbeförderung. Da zählen nur die eingetragenen Sitzplätze, nicht die tatsächlich vorhandenen Sitzgelegenheiten und auch nicht die tatsächliche Anzahl der Passagiere. Jambo Hi Jambo45,
du bist ja schneller als der Schall. Mir ist ebenfalls nicht bekannt, das jemand konkret verurteil wurde, ich kann dir daher auch kein Grundsatzurteil pp. mitteilen. Wie ganz am Anfang gesagt: ...mir geht da seit längerer Zeit durch den Kopf.... Ich will auch niemanden anschwärzen. Mein einziger Grund dieses Thema loszutreten war mir (-und anderen) etwas mehr Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Überladung trotzdem ein heikles, teueres und gefährliches Thema ist steht auf einem anderen Blatt. dm Ich denke Jambio45 hat wohl Recht und es vehält sich mit dem Führerschein so, wie auch von mir schon ausgeführt. Überladung hat nicht gleichzeitig ein Führerscheindelikt zur Folge. Im Speditionswesen ist es normal, dass z.B. 7,5 to, genauso wie 40to Fahrzeuge mit midestens 10% überladen werden. Die Kontrollen der Polizei mit den mobilen Waagen haben immer nur Bussgeldbescheide wegen Überladung zur Folge. Führerscheindelikte kommen hier nicht zur Anzeige. Grund : Die Fahrerlaubnis bezieht sich auf das ZGG, für das das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, und nicht auf das tatsächliche Gewicht ! Sonst könnte ich mit Führerschein Klasse 3 (alte Fleppe) ja auch einen leeren 11-Tonner fahren (der dann ein tatsächliches Gewicht von unter 7,5to hat) - Das wäre dann ein Führerscheinvergehen ! Nur wenn ich diesen 11-Tonner auf 7,5 to ablasten lasse, bin ich mit diesem Führerschein berechtigt, das Fahrzeug zu fahren !
Ich habe übrigens mein Fahrzeug nicht ablasten lassen, weil ich den wiegewütigen Polizisten gleich 'ne Nase drehen will ! Harald :D @ DM,
Dein Vergleich mit der frisierten Mofa zieht auch nicht wirklich, denn hier veränderst du ja eben genau die vorgeschreibenen Baumerkmale wie Hubraum, Leistung und bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) Im Gegensatz zur "zulässigen Gesamtmasse" sind das alles "tatsächliche" Werte, die sich eben nur durch konkrete Eingriffe in die Fahrzeugkonstruktion verändern lassen und damit das Fahrzeug selbst in eine andere Fahrerlaubnisklasse heben. Du hast dann, anders als beim Überladen, ein bauartbedingt anderes Fahrzeug, das eine andere FE-Klasse erfordert. Natürlich ist das alles nicht unbedingt einleuchtend, aber das behauptet ja auch niemand ernsthaft von der Juristerei :wink: Jambo hallo
ich kann euch nur sagen ,bei uns in österreich ist es fahren OHNE fuehrerschein wenn man nur im besitz des B-scheins ist und ein fahrzeug bewegt dass mehr als 3,5 tonnen hat es spielt dabei keine rolle,ob es nur bis 3,5 tonnen höchstzulässiges gesammt gewicht hat oder mehr letztendlich zählt das gewogene gewicht,bei einer kontrolle ist man im besitz des c-scheins und bewegt ein überladenes 3,5 tonnen fahrzeug ,ist nur die überladung strafbar,aber kein verstoß gegen die fahrerlaubniss,da man ja fahrzeuge über 3,5 tonnen lenken darf genauso wenig gibt es bei uns die 100er regelung für anhänger über 750kg GGW es gilt thempo 80 auf der AB lg alex ich bezog meine Antwort nur auf das Vorliegen von Vorsatz im beschriebenen Fall - nicht auf "übliches" Überladen.
Der Einwand mit Österreich ist wichtig. Was nutzt mir mein "schönster Führerscheintrick" wenn ich dann im Ausland voll am Fliegenfänger hänge.
Noch ist die EU ja eben nicht einheitlich! dm
Kannst Du mir da mit Quellenangaben helfen? Wäre mir wichtig. Dank und von Bent Hallo aus Grasberg,
genau dieses Problem hatte ich Ende letzten Jahres. Ich hatte mir ein 7,49 t Gefährt zugelegt, das aber schon im Leerzustand 7,3 t wog. Also war ich bei Beladung und Betankung mit fast 8,5 t unterwegs. (Fahrzeug war von 9,5 t auf 7,49t abgelastet worden!) Bei persönlicher Nachfrage bei der Polizei in Bremen kam heraus, daß ich, wenn ich mit 8,5t unterwegs bin, zwar wegen der Überladung belangt werden könnte, aber nicht wegen eines Führerscheinvergehens!! Begründung: Ich fahre ja ein Fahrzeug mit zGG 7,49t und dafür habe ich einen gültigen Führerschein(ALT: Klasse 3)! Das Überladungsrisiko halte ich für kalkulierbar; bis 19% Überladung gibt es Geldbuße und ab 20% Geldbuße und 1 Punkt in Flensburg. Dennoch habe ich Klasse C gemacht, war sehr lehr- und für den Alltag auch hilfreich, nur aufgelastet habe ich noch nicht! Soweit meine persönliche Erfahrung. Rolf
Hallo Rolf! Danke für Deien Antwort, sie hilft mir nur leider nicht so viel. Die Klassen BECEDE habe ich seit 1987. Aber mein Interesse geht mehr in der Richtung, wie ein Fahrzeug mit 7430 kg Leergewicht für 6 Personen mit 7490 kg zugelassen werden kann. von Bent Hallo, Bent
war mir schon klar, daß das nicht befriedigt. Aber so wie Du das schilderst, sehe ich legal keine Chance, das hinzukriegen. Da bleibt wohl nur die Möglichkeit der Auflastung; wenn das gewünscht wird. Aber soviel wirst Du Dir auch schon gedacht haben, oder ? am Sonntagabned RRolf
Ich habe das nicht hingekriegt, sondern der Hersteller und es ist nun die Frage, wer dafür verantwortlich ist, da man das Fahrzeug so ja nicht benutzen kann. von Bent Hallo Bent,
suche mal hier im Forum das Stichwort 'Wandelung', da hat Dirk mal ein Urteil zitiert. Hier der Link: --> Link Gerhard |
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