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Mindestachslast-Gewicht auf der Vorderachse?


ingemaus am 02 Mär 2008 11:56:18

Hallo!

Das Mindestgewicht auf der VA muss bei Fiat 42 % des Gesamtgewichtes betragen.
Dies habe ich über viele Umwege heraus bekommen.
Frage: Ist diese Mindestbelastung, die im Übrigen zu wenig beachtet wird !!, bei Renault gleich?
Wie sieht es bei Ford aus? Hier müßte es zwei Werte geben. Ein Mal für V-Antrieb und ein Mal für H-Antrieb.
Wer kann zu meinen Fragen Angaben machen? Ich befürchte niemand, da diese Problem zu wenig beachtet wird.
Da wird sich dann gewundert, wenn die Räder sofort durch drehen, oder sich die V-Reifen einseitig abfahren!

tschüss ingemaus

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Gast am 02 Mär 2008 12:08:16

... und wenn die Kisten windempfindlich sind und jeder kleinsten Spurrille nachlaufen. Und wer kontrolliert dann das Gewichtsverhältnis, nachdem der Motorradträger hinten drangesetzt oder die 100 kg der Anhängelast aufgelegt sind???

Es gibt viel zu bedenken und man kann unendlich viel falsch machen. deshalb sind solche Foren sehr hilfreich.

Leiser lesen höchsten 2 % aller Camper regelmäßig mit.

dieter2 am 02 Mär 2008 12:10:38

Der Gesetzgeber schreibt vor

Zitat:
die Mindestachslast der gelenkten Achse nicht unter 20 % des Fahrzeugmomentangewichtes liegt (gilt nicht für Sattelanhänger). Sofern die Fahrgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, darf die Mindestachslast der gelenkten Achse bis auf 10 % des Fahrzeugmomentangewichtes gesenkt werden.
Zitat Ende.

Wenn der Fahrzeughersteller was anderes vorschreibt müßte es zumindest in der
Betriebsanleitung stehen.

Dieter

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ingemaus am 02 Mär 2008 12:37:09

Hallo Dieter!

Dort steht es leider nirgends! Ist auch nicht zu erwarten!
Auch für Ratanplan dürfte der Wert von 42 % ziemlich neu sein.
Er ist unbekannt, auch beim TÜV und sonstige, wird nur der Anbau abgenommen, weil angeblich eine VA-Mindestlastüberprüfung nun ein Mal nicht vor gesehen , nicht gefordert wird.
Beim Kraftfahrtbundesamt geht der Gesetzgeber vom 30% aus.
Vorschriften der Hersteller gehen aus gutem Grund dann bedeutend darüber, siehe Fiat.
Aber: Im Falle eines Schadens ist imer der FG- Lenker für die Einhaltung sämtlicher Massen an seinem FG verantwortlich!
Wird schon gut gehen. Wiegen? Augen zu und durch! Roller oder Moped muss mit!

tschüss ingemaus

dieter2 am 02 Mär 2008 13:19:53

Hallo Ingemaus

Bei mir spielt das eigendlich keine Rolle.

Bei 3500kg gesammt,davon 2000 kg auf der HA,da bleiben immer
über 40% auf der Vorderachse.
Und mit weniger Gesammtgewicht schaff ich es einfach nicht :( :D

Dieter

ingemaus am 02 Mär 2008 14:04:30

Hallo Dieter!

Mit Deinen angegbenen Gewichten und Deiner Berechnung liegst Du unter oder an der Grenze von Fiat.
Nun kommt es. Außer den 42 % schreibt Fiat weiterhin vor: Diese Masse muss unter allen Bedingungen, also Berg an, mit fast leeren Tank usw immer eingehalten werden! Das kannst Du und wirst Du nie erreichen können!
Dies kann, so meine ich, von 50 % aller FG nicht eingehalten werden!
Würde mich freuen, wenn ich mich irren würde!
Die übergebürliche Entlastung der VA geschieht durch die Verlagerung von Massen nach hinten und derer daraus entstehenden Hebelwikung. Dabei braucht die HA noch nicht ein Mal überladen zu sein und trotz dem liegt auf auf der VA zu wenig Last. Dies kommt von einem schlechten Achsverteilungsplan zur Homologation der FG durch den Hersteller.
Beispiel ein Reserverad ganz hinten an der Rückwand. Gewicht bei 16 " etwa 30 kg. Diese Masse erhöht sich bei einer Hebelwirkung von ca 2,30 m auf ca 45 Kg. Das heißt die HA wird um 45 kg belastet und da nun im FG nichts verloren gehen kann, die VA um 15 kg entlastet! Also läst der Hersteller das RR weg und verkauft es extra und der Käufer muss sehen, wie er gewichtsmäßig zurecht kommt.
Bei einem Roller 120 kg und Träger so 40 kg, noch weiter nach hinten, da brauchen wir nicht weiter zu rechnen. Wenn einer seine Daten hier einstellen will, werde ich gerne ausrechnen. Siehe aber auch pm.
Im Übrigen kann ich aus eigener Erfahrung die Fa Kuhn als einzige Fa empfehlen, da diese nach Anfrage als einzige einen Anbau aus vorher beschriebenen Gründen abgelehnt hat.
Profit ging hier NICHT vor Sicherheit.

tschüss ingemaus

st_mott am 02 Mär 2008 14:08:42

Der Gesetzgeber schreibt vor

Zitat:
die Mindestachslast der gelenkten Achse nicht unter 20 % des Fahrzeugmomentangewichtes liegt (gilt nicht für Sattelanhänger). Sofern die Fahrgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, darf die Mindestachslast der gelenkten Achse bis auf 10 % des Fahrzeugmomentangewichtes gesenkt werden.
Zitat Ende.



Hallo Dieter,

kannst Du mir bitte die Quelle nennen, woher diese Angaben stammen. Ich kenne diese Vorgaben nicht und sie erscheinen mir auch sehr niedrig. Die Fahrzeughersteller geben deutlich höhere Werte an.

Viele

Stephan

ingemaus am 02 Mär 2008 14:42:00

Hallo Mott!

Du schreibst die Hersteller geben deutlich höhere an!
Welche bitte?

tschüss ingemaus

abo1 am 02 Mär 2008 16:11:48

ingemaus hat geschrieben:...
Aber: Im Falle eines Schadens ist imer der FG- Lenker für die Einhaltung sämtlicher Massen an seinem FG verantwortlich!
.



hallo

du kannst es hier noch so oft schreiben und es wird dadurch nicht richtiger.

der lenker ist - neben vielen anderen dingen - dazu verpflichtet die zuladung nicht zu überschreiten.

er ist NICHT für das eigengewicht des fahrzeugs verantwortlich wenn er es nicht selbst durch umbauten oder anbauten selbst abgeändert hat oder den auftrag dazu erteilt hat

lg
g

dieter2 am 02 Mär 2008 16:28:42

st_mott hat geschrieben:
Hallo Dieter,

kannst Du mir bitte die Quelle nennen, woher diese Angaben stammen. Ich kenne diese Vorgaben nicht und sie erscheinen mir auch sehr niedrig. Die Fahrzeughersteller geben deutlich höhere Werte an.

Viele

Stephan


Zum Beispiel
--> Link
--> Link

Dieter

Gerd Peter am 02 Mär 2008 17:31:09

Hallo Ingemaus,
die Mindestvorderachslast, die Fiat vorschreibt, hat nur mit der werksseitigen Garantie bzw. Gewährleistung zu tun.
Wenn die Vorderachse auf Dauer zu sehr entlastet wird, sind Schäden
am Getriebe und Antriebswellen sehr warscheinlich.
Diese Aussage hat die Fa. Goldschmitt gemacht, bei meiner Anfrage zu verstärkten Vorderachsfedern! Bei Einbau dieser Federn würde vorn der Aufbau um ca. 5 cm angehoben. Die Antriebswellen dürfen aber einen bestimmten Winkel zum Getriebe nicht unterschreiten!
Anschl. hat auch die Vertagswerkstatt die Aussage von Goldschmitt bestätigt.

Viele
Gerd Peter

st_mott am 02 Mär 2008 17:47:39

Hallo Ingemaus, hallo Dieter,

erst einmal danke für die Antwort, ich kannte die BG-Richtlinie so nicht. Ich beschäftige mich in erster Linie mit Fahrzeugaufbau.

Die Aufbaurichtlinien der Fahrzeughersteller geben durchwegs je nach Achszahl eine Mindestauslastung von etwa 30 % des tatsächlichen Fahrzeuggewichtes an. Dies bezieht sich zwar zunächst auf den leeren Aufbau, sollten aber bei Beladung, gerade bei frontangetriebenen Fahrzeugen, nicht wesentlich unterschritten werden.

Das Fahrverhalten verschlechtert sich extrem bei zu starker Entlastung der Vorderachse. Insbesondere die Seitenwindempfindlichkeit nimmt deutlich zu. Bei Fronttrieblern geht die Lenkbarkeit bei großer Steigung beim Anfahren oder Beschleunigen fast verloren.

Viele

Stephan

ingemaus am 02 Mär 2008 18:08:45

Hallo Peter!

Fiat hat für Fälle in denen eine Aushebelung der VA wegen zu langen Überhanges erfolgt, extra Spezialwellen. Diese wurden bei mir kostenlos eingebaut, nach dem ich einen Fehler bemerkt und reklamiert hatte.
Man weiß also Bescheid.
Auf verkaufte Fahrgestelle an WM - Aufbauer hat Fiat keinen Einfluss, außer Aufbaurichtlinien, an die sich entsprechende WM-Hersteller zu halten haben.
Wenn Goldschmitt sich mit entsprechenden Aussagen heute anders entscheidet als vor einem halben Jahr, freut es mich, wenn man hier dazu gelernt hat!
Gewährleistungsansprüche sind nicht der Grund weswegen Fiat Aufbaurichtlinien erlassen hat. Ab einem Punkt landet man neben der Straße! Diesen Punkt kennt Fiat, wie die ANDEREN Hersteller und erläßt eigene Richtlinien! Diese sind eben noch geringer, als vom Gesetzgeber gefordert ( hier Lenkachse 30 % ) und haben Vorrang!

tschüss ingemaus

ingemaus am 02 Mär 2008 18:36:34

Hallo Abo 1!
Ich verstehe Deine Zeilen ehrlich gesagt nicht! Vielleicht schreiben wir aneinander vorbei.
Ich schreibe so oft, bis der letzte es auch begriffen hat: Der Fahrzeugführer ist alleine rechtlich für die Einhaltung des sogenannten zulässigen Gesamtgewichtes, der zulässigen Achslasten usw zuständig!
Was vorher war, ob das WM in der Homologation, beim Aufbau des Herstellers oder in Eigenverantwortung irgend etwas nicht einhält, es ist immer der Führer des WM zunächst haftbar.
Falls dann irgendwo geschlampt wurde und man kann dies nachweisen, OK .
Versuche aber diesen Nachweis zu erbringen, daß in der Homologation der Hersteller oder TÜV einen Fehler gemacht hat. Haha!
Also vorsicht: Du, ich, wir sind rechtlich zuständig und haftbar!

Die neue Rechts-schreibung macht mich noch wahnsinnig!

meint und tschüss ingemaus

abo1 am 02 Mär 2008 19:21:06

ingemaus hat geschrieben:Vielleicht schreiben wir aneinander vorbei.
Der Fahrzeugführer ist alleine rechtlich für die Einhaltung des sogenannten zulässigen Gesamtgewichtes, der zulässigen Achslasten usw zuständig!


hallo

das bestreite ich

es gehört NICHT zu den obliegenheuten des fahrzeuglenkers das eigengewicht des fahrzeugs nachzwiegen

er ist verantwortlich für die höhe der zuladung, deren aufteilung und befestigung, nicht jedoch für das eigengewicht - solange er nicht einen zweifel an der richtgkeit des im brief eingetragenen eigengewichtes hat

lg
g

st_mott am 02 Mär 2008 21:17:32

Hallo abo1,

mit Interesse verfolge ich Eure Diskussion. Ich gebe Dir dahingehend recht, dass der Fahrzeughalter/Fahrer zunächst nicht für das Leergewicht zuständig ist. Dies wird durch den Fahrzeughersteller bzw. der Technischen Prüfstelle, welche für die Homologation verantwortlich ist, festgelegt.

Bei Einzelanfertigungen wird in der Regel jedes Fahrzeug vor der Abnahme verwogen (fahrfertig mit 90% Kraftstoff, 100% Frischwasser und Fahrer), bei Serienfertigungen wird das Fahrzeuggewicht ohne Extras angegeben. Du kannst Dir denken, was bei einem Wohnmobil dann noch dazu kommt, nämlich mehrere hundert Kilo ohne Rücksicht auf Achslastverteilung.

Mit dieser Kenntnis, ist es sehr wohl im Interesse eines Fahrers, zu wissen, wie schwer sein Fahrzeug ist, bzw. wie sich dass auf die Achsen verteilt.. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, das der Fahrer ausnahmlos für die Einhaltung des zulässigen Achs- und Gesamtgewichtes ist. Und allein das wird im Fall der Fälle mit einem Bußgeld geahndet. Es gibt derzeit keinen Regelsatz im Ordnungswidrigkeitenkatalog hinsichtlich Achslastverteilung.

Übrigens habe ich unseren Flair nachwiegen lassen und mit Erschrecken festgestellt, dass unsere Vorderachse bereits im Leerzustand überladen ist.
Wenn die Garage voll ist, passt es wieder (40/60%).

Viele

Stephan

abo1 am 02 Mär 2008 21:31:17

st_mott hat geschrieben:.....Ich gebe Dir dahingehend recht, dass der Fahrzeughalter/Fahrer zunächst nicht für das Leergewicht zuständig ist. Dies wird durch den Fahrzeughersteller bzw. der Technischen Prüfstelle, welche für die Homologation verantwortlich ist, festgelegt.
......

.....Mit dieser Kenntnis, ist es sehr wohl im Interesse eines Fahrers, zu wissen, wie schwer sein Fahrzeug ist, bzw. wie sich dass auf die Achsen verteilt.....

...........Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, das der Fahrer ausnahmlos für die Einhaltung des zulässigen Achs- und Gesamtgewichtes ist. Und allein das wird im Fall der Fälle mit einem Bußgeld geahndet. ....



hallo stephan

ich kann dir nur das sagen was ich anlässlich eines persönlichen termins bei meinem anwalt in erfahrung gebracht habe und was er mir auch angeboten hat (kostenpflichtig) als verbindliche restauskunft schriftlich auszufertigen.

nach dieser auskunft gilt
- der lenker ist IM RAHMEN SEINER MÖGLICHKEITEN für die einhaltung dieser gewichte verantwortlich
- das heisst er muss sich bei der zuladung kundig machen wie schwer diese ist. das ist zumutbar und praxisgerecht

es gehört NICHT zu den obliegenheiten des lenkers vor fahrtantritt sein fahrzeug auf der brückenwaage zu verwiegen ob die im brief homologierten gewichte auch der praxis entsprechen
dafür fehlt jede gesetzliche grundlage

das muesste er nur dann wenn er
- selbst dieses homologierte gewicht geändert oder
- den auftrag zur änderung erteilt hat oder
- er anlass dazu hat anzunehmen das die werte im brief nicht stimmen

betreffend bussgeld mag es sein dass eines ausgesprochen wird, spätestens in der instanz wir das aber wohl zurückzogen werden da es kein verschulden des lenkers gibt

lg
g

ingemaus am 03 Mär 2008 12:56:50

Hallo Abo !

Bei Deinem Anwalt scheint nach meiner Meinung Theorie und Praxis nicht zusammen zupassen.
Stehe ich vor Gericht und der Richter sagt, Ihr FG war als Auslöser der Haverie überladen und ich antworte: Da kann ich aber nichts dafür, weil das Eigengewicht schon von Anfang an zu hoch war, bekommt der Richter einen Lachkrampf!
Das Eigengewicht, woher hast Du diese Bezeichnung, was soll das sein? Diesen Ausdruck kennt auch die EN 1646 nicht.
Alleine durch den Zukauf von Teilen und Anbauten durch den Käufer, wird die Masse des FG mit Aufbau im fahrbereiten Zustand so stark verändert, daß eine Nachwiegen immer erforderlich ist!
Bei Lieferung muss ich meine Extras vom augenblicklichen Gewicht abziehen!
Dazu kommt nach EN die konventionelle Belastung, die Grundausstattung, die persönliche Ausrüstung. Diese Daten erhalte ich aus dem Prospekt ( oft falsch) oder sie sind in der EN vorgegeben.
Jetzt kann ich feststellen ob der Hersteller mit seinen Masseangaben des WM richtig liegt oder mauschelt!
Praxis ist es das erhaltene WM zu wiegen, danach kann ich bis zum zulässigen Gesamtgewicht zuladen. Was soll da das Eigengewicht aussagen auf das Du bestehst? Wortklauberei! Tut mir leid!
Anders verstehe ich Deine Aussage nicht.

tschüss ingemaus

abo1 am 03 Mär 2008 13:47:02

ingemaus hat geschrieben:...
Das Eigengewicht, woher hast Du diese Bezeichnung, was soll das sein? ...



hallo

das eigengewicht ist jenes gewicht welches unter dem begriff "Eigengewicht" in den fahrzeugpapieren eingetragen ist

seit ein paar jahren gibt es die begriffe mit dem "fahrbereiten zustand" etc, aber die gab es zb 2002 noch nicht ...

screenshot aus meinem fahrzeugbrief (typenschein) anbei

lg
g

Gast am 03 Mär 2008 13:55:20

Was das "Leergewicht" ist, steht in § 42 Abs, 3 StVZO. Wie ein Wohnmobil von der Zuladung her ordentlich auszulegen ist, damit es dem vertraglich vorausgessetzten Gebrauch entspricht steht in der DIN 1646-2.

Alles zusammengefasst steht in meinem Zuladungsrechner:

--> Link

Viel Spaß beim rechnen...

ingemaus am 04 Mär 2008 10:55:07

Hallo Abo!

Ab Juli 2004 sollte, musste bereits unter dem Leergewicht im Kfz-Brief
die Masse im fahrbereiten Zustand eingetragen werden.
In den heutigen EU Zulassungsbescheinigungen steht von einem Leergewicht nichts mehr. Hier steht unter F1 nur noch technisch zulässige Gesamtmasse.
Für uns WM-Käufer betimmt keine Erleichterung.
Wir müssen uns hier auf Prospektangaben berufen, bzw das FG wiegen lassen.
Dies ändert aber nichts daran, daß viele WM eine zu geringe VA-Belastung haben, von der der Fahrer nichts weiß! Diese ist aber durch den Hersteller bereits durch einen zum Beispiel verkehrten Radstand oder falscher Montage von Gas, Wasser, Küchenblock usw vorgegeben.

tschüss ingemaus

dieter2 am 04 Mär 2008 11:25:35

ingemaus hat geschrieben:In den heutigen EU Zulassungsbescheinigungen steht von einem Leergewicht nichts mehr. Hier steht unter F1 nur noch technisch zulässige Gesamtmasse.
tschüss ingemaus


In meiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht in spalte G>2870 <
"Masse des im Betrieb befindlichen Fahrzeuges (Leermasse) "

Dieter

abo1 am 04 Mär 2008 12:19:51

ingemaus hat geschrieben:Ab Juli 2004 sollte, musste bereits unter dem Leergewicht im Kfz-Brief
die Masse im fahrbereiten Zustand eingetragen werden.
In den heutigen EU Zulassungsbescheinigungen steht von einem Leergewicht nichts mehr. Hier steht unter F1 nur noch technisch zulässige Gesamtmasse.
Für uns WM-Käufer betimmt keine Erleichterung.
Wir müssen uns hier auf Prospektangaben berufen, bzw das FG wiegen lassen.
Dies ändert aber nichts daran, daß viele WM eine zu geringe VA-Belastung haben, von der der Fahrer nichts weiß! Diese ist aber durch den Hersteller bereits durch einen zum Beispiel verkehrten Radstand oder falscher Montage von Gas, Wasser, Küchenblock usw vorgegeben.


hallo

sorry dass ich da dein ganzes posting zitiere, aber muss sein ;-)
denn es ist alles 100% richtig was du da sagst ...

lg
g

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