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Kaufvertrag gültig? Hier exotische Kurzform.Was tun ?


dramme73 am 12 Apr 2008 22:12:09

Hallo,

Hier nun ein kleiner Bericht über unseren Adria Kauf. : nach Mobile – Recherche, Preisvergleich , fanden wir einen Händler, der das passende Fahrzeug mit Maxi Fahrgestell auf dem Hof stehen hatte und auch bereit war unseren gebrauchten FFB in Zahlung zu nehmen.
Kurzerhand 280 km am 7.3.08 hingefahren. Kleiner Familienbetrieb, sympathisches Ehepaar, gute Atmosphäre nachdem ich wohl etwas genervt hatte mit Gewichtsdiskussionen und Abnahme kontrolle ( Forumgeschult) , akzeptables Entgegenkommen bei Preis ;
Dann unterzechneten beide Vertragsparteien einen „ Ankaufschein“ /Entwurf v. Deutscher Caravaning Handels-Verband“ für unser gebrauchtes WoMo.
Umfang eine Seite: Fabrikat, TYP, Baujahr, km Stand , Ankaufsumme. Einmal ins Fahrzeug gegangen, kurze mündliche Schilderung der mir bekannten Mängel, fertig.
Dann 2. Formular: „Verbindliche Bestellung für Wohnmobile“. Oben rechts Firmenstempel, meine Anschrift, Fabrikat, Typ, gewünschte Sonderausstattung, und rechts unten :
Barzahlungspreis xxxxxxxxxxxxxx (und zwar nicht der Kaufpreis , sondern nur der Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und dem Gebrauchtwagenpreis. Abholtermin vereinbart, Fertig.
Dann am vereinbarten Termin hingefahren. Ca 2 Stunden Dauer gesamtes Tausch -Procedere. Als „ Kaufvertrag „ wurde dann folg. Geschrieben – kein Formular, keine Rückseite.

Anschrift d. Käufers Stempel Verkäufer

Rechnung Neuwagen 2008/04

Über einen Neuwagen Adria S 660 SL
Fahrzeug-Identifikationsnummer : xxxxxxxxxxxxxxxxx

Zusatzausstattung: Duo Comfort Truma,Markise,SOG f. Thetford C 250, Kathrein CAP 600
Ankauf Wohnmobil xxxxxxx EZ Datum xxxxxxx

Zwischensumme: xxxxxxx Euro
Mwst 19 % xxxx Euro
Rechnungsbetrag : xxxxxxx Euro (wieder nur Differenz zwischen Verkaufspreis Neufahrzeug und Gebrauchtfahrzeug)

Stempel Unterschrift Verkäufer
Bezahlt Datum xxxxx

Das war exakt der gesamte Kaufvertrag. Frage an rantanplan u.a. : was stellt das Ganze nun dar.Soll ich nachträglich einen neuen formgerechten Kaufvertrag einfordern (ADAC etc.)

und Dank im voraus von Olli

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migula am 12 Apr 2008 22:41:12

Das vorliegende Schriftstück ist ein wirksamer Kaufvertrag. Ich denke es ist sogar besser, als wenn im Kleingedruckten alles Mögliche ausgeschlossen wird.

Grundsätzlich ist für einen Kaufvertrag keine Form vorgeschrieben. Ein paar Zeilen auf einem Bierdeckel, von beiden Vertragsparteien unterschrieben, ist ein wirksamer schriftlicher Kaufvertrag.

Ein Kaufvertrag über ein Wohnmobil kann auch mündlich abgeschlossen werden. Mit Zahlung des Kaufpreises, Übergabe des Fahrzeuges und der Papiere ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Gast am 12 Apr 2008 22:45:39

Hallo!

Ich kann da ebenfalls keinen Nachteil für dich erkennen.


Gast

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abo1 am 12 Apr 2008 22:53:57

hallo

die form des vertrages würde mich nicht stören

wo ich bauchschmerz hätte ist die verwendung des differenzbetrages als kaufpreis

sollte es zu einer wandlung kommen ist DAS der betrag von dem ausgegangen wird

das finanzamt hat mit dieser form der kaufpreisausw3eisung auch keine grosse freude, aber das kann dir ja egal sein ...

lg
g

Gast am 12 Apr 2008 23:03:36

Hi hallo,
na Du hast doch 2 Belege bekommen?
Der Ankauf wird immer wie ein Bargeschäft abgewickelt und die Restzahlung meist per Bank lt Rechnung.
Intern Verrechnung ! ebenfalls wurde auf den Ankauf Fahrz. sowieso hingewiesen, also alles o.k. und die Buchhalterin weiss schon was sie buchen muss, das sollte Dich nicht beunruhigen und das Finanzamt bekommt auch seine Radatten sonst kann der die nächste FA - Prüfung nicht überstehen und das kann sich kaum einer leisten.

Gast am 12 Apr 2008 23:15:40

Kann abo nur zupflichten:
Wenn Du nirgendwo schriftlich stehen hast, wie der Händler an die Restsumme kommt, will heißen wie hoch er den Neupreis des Fahrzeugs und den Betrag der Inzahlungnahme ansetzt, kann das große Probleme bei einer Rückwandlung geben.

(Glaub ich zwar bei ADRIA nicht dran :D aber man hat ja schon Pferde :ooo: )

So könnte der Händler den Neupreis einfach nur auf 40.000 Euro festlegen und den Ankaufpreis des Alten entsprechend höher. Bei einem Streit mit Wandlung gehts dann nur um 40.000 Neuwagenpreis anstatt 55.000.

Hoffe, ich hab das richtig erklärt, aber da läufts drauf hinaus.

Du solltest schon drauf bestehen, das Du einen Beleg mit allen 3 Zahlen bekommst:
Neuwagenpreis, Inzahlungnahmewert = Restzahlung NICHT Rest-Kaufpreis !!!

Ich hab leider auch bei meiner WoMo Suche sehr viele ´nette Händler´ kennengelernt, die sich dann aber sehr schnell als ´typische Vertreter der Branche´ entpuppten.

Lies mal den Thread : --> Link

dramme73 am 12 Apr 2008 23:27:47

Hallo,
Die Differenzsumme habe ich bar bezahlt und das Neufahrzeug mit genommen.
Wie kann ich z.B. der Fahrzeugversicherung den Kaufpreis bzw. den Wert belegen ?

Eine Zusatzfrage an kmertie: habe als Aufbau batterie eine Gelbatterie, Ladegerät Serienmäßig von Schaudt, ich erkenne an der Gelbatterie keinen Temperatusensor zwecks Kompensation beim Laden.?
Im übrigen haben wir das identische Zulassungsdatum- ich wünsche Dir immer gute Fahrt.

von Olli

Gast am 12 Apr 2008 23:30:46

also für mich sind das 2 getrennte Verträge

einmal der Verkauf
und einmal der Kauf zu einem einem deutlich reduzierten Preis

wenn mit dem Kauf was schief geht, zählt das was im Kaufvertrag steht

und im Ernstfall wird dann nach der streng formalen Logik eines Gerichts auch nur der vertragliche Kaufpreis eine Rolle spielen

grüße willi

dramme73 am 12 Apr 2008 23:35:10

Hallo,
Auf dem "Ankaufschein" für mein gebrauchtes WoMo hat der Verkäufer auf mein Betreiben noch handschriftlich vermerkt: "Sachmängelhaftung wird vom Käufer ausgeschlossen.
Gemeint war von mir aber "Verkäufer" also meine Person. Ist wohl aus Versehen/Eile geschehen und wurde von mir erst zu Hause bemerkt.

von Olli

Gast am 12 Apr 2008 23:39:10

schwarz auf weiß heißt das ganz formal daß die Sachmängelhaftung des Verkäufers nicht ausgeschlossen ist

oh oh

migula am 12 Apr 2008 23:41:32

Hallo kmertie,
im "Ankaufsschein" ist doch der realistische Ankaufpreis angegeben!

Gast am 12 Apr 2008 23:47:30

dramme73 hat geschrieben:Eine Zusatzfrage an kmertie: habe als Aufbau batterie eine Gelbatterie, Ladegerät Serienmäßig von Schaudt, ich erkenne an der Gelbatterie keinen Temperatusensor zwecks Kompensation beim Laden.?
Im übrigen haben wir das identische Zulassungsdatum- ich wünsche Dir immer gute Fahrt.

von Olli


Stimmt.. ist mir auch nicht aufgefallen, als ich den Wechelrichter angeschlossen habe. Werds mal prüfen und im Adria Thread posten.


@migula
Habs überlesen. Wenn die Summen festliegen, ist ja von der Seite her alles ok.

Gast am 13 Apr 2008 09:47:46

Nahezu sämtliche Kaufverträge sind mündlich wirksam. Anders beim Grundstückskauf. Probleme bereiten keine oder nur sehr kurze Kaufverträge allenfalls bei Beweisfragen, wenn es um bestimmte Vereinbarungen geht, die man besser schriftlich hätte fassen sollen. Da können dann aber Zeugen weiterhelfen.

Was den Kaufpreis des gelieferten Neufahrzeuges angeht würde ich die mobile-Anzeige gut aufheben, denn die beweist ja nun zunächst einmal, was der Händler ursprünglich haben wollte. Wenn er meint, dass später ein niedrigerer Kaufpreis verhandelt worden sei, wird er das beweisen müssen.

Zur Inzahlungggabe des Gebrauchtwagens weise ich noch einmal hin auf den Beitrag dazu:

--> Link

den ich auch noch einmal nach oben geholt habe.

Käme es übrigens zur Wandelung und wäre zu dieser Zeit das Altfahrzeug noch nicht verkauft, bekommt man den Diffenrenzbetrag und das Altfahrzeug zurück.

In diesen Fällen gibt es zwei Ausweichmöglichkeiten:

1. Man verzögert die Rücktrittserklärung so lange wie möglich, im Idealfall bis das Altfahrzeug wirklich verkauft ist

oder

2. Man macht "Schadensersatz statt der Leistung" geltend. Dann ist man so zu stellen, als wäre der Vertrag ordentlich erfüllt worden. Wäre der Vertrag ordentlich erfüllt worden, hätte man ein neues mangelfreies Fahrzeug und kein Altfahrzeug zurück. In diesem Fall "Schadensersatz statt der Leistung" kommt man daher um die Rücknahme des Altfahrzeuges herum.

Gast am 13 Apr 2008 09:49:51

dramme73 hat geschrieben:Hallo,
Auf dem "Ankaufschein" für mein gebrauchtes WoMo hat der Verkäufer auf mein Betreiben noch handschriftlich vermerkt: "Sachmängelhaftung wird vom Käufer ausgeschlossen.
Gemeint war von mir aber "Verkäufer" also meine Person. Ist wohl aus Versehen/Eile geschehen und wurde von mir erst zu Hause bemerkt.

von Olli


Das reicht, weil klar ist, was gemeint ist und weil der Händler für das Neufahrzeug die Sachmängelhaftung nicht ausschließen darf, der Privatverkäufer gegenüber dem Händler aber wohl.

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