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? Hausdurchsuchungsbefehl ?


qwei am 08 Sep 2004 21:22:57

Mal eine Frage.
Bei LKW`s wenn die Kontrliert werden darf die Polizei nicht den Innenraum betreten da dieser als ihr Haus betrachtet wird da brauchen Sie einen Durchsuchungsbefehl dies weiß ich da ich ein Paar LKW Fahrer kenne.

Wie sieht es bei einem WOMO aus? Das wollte ich schon lange mal fragen.

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Tipsel am 08 Sep 2004 21:39:30

Ich denke mal, wissen tu ichs nicht, die lassen dich halt rausholen, was sie sehen wollen, von wegen "was ist da drin ?". Und bei irgendeinem Verdacht bleibst du halt stehen, bis die den Durchsuchungsbefehl haben.
Das Führerhaus wird durchsucht, wenn man den Fernsehreportagen glauben kann.
Vom Zoll weiß ich, dass er rein geht. Die dürfen alles, dich sogar ausziehen lassen :D

[Admin] am 08 Sep 2004 22:15:36

das ist ein schwieriges Feld - die Spanne reicht von "Nein", über "vielleicht" bis hin zu "ja absolut"

Prinzipiell würd ich keinen gucken lassen, kommt aber immer auf den Fall an. (Zoll ist ein was anderes)

Mitunter hätten die Jungs, wenn sie sauer sind, noch die Möglichkeit eine "Gefahr in Verzug" zu behaupten - u.U. haben sie dann aber hinterher Stress.

Außerdem hat da auch jedes Bundesland eigene Regeln. In Sachsen Anhalt z.B. sind so genannte "verdachtsmomentfreie Kontrollen" außerhalb von Autobahnen und Bundesstrassen nicht zulässig.

Im Ernstfall würde ich ggf. mit dem zuständigen Dienstgruppenleiter Rücksprache halten wollen.

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Tipsel am 08 Sep 2004 22:34:34

Sollten Polizeikontrollen nicht "bundeseinheitlich" überall gleiche Vorschriften haben? Kann mich morgen abend schlau machen, da treff ich einen, der sowas macht, allerdings in Hessen.

alex am 09 Sep 2004 09:53:24

hallo

ich kann euch nur sagen wies bei uns ist

das fuehrerhaus durfen sie betreten nicht aber den wohnraum

der aufbau(wohnraum)unterliegt der gleichstellung einer wohnung oder haus und das/der darf ohne durchsuchungsbefehl nicht durchsucht werden
(ausser vom zoll)

es geht sogar soweit dass sich die beamten die schuhe ausziehen muessen auf verlangen des eigentuemers

ich moechte aber nicht wissen,was dem/n beamten einfaellt um dem eigentuemer nach verweigerung des betretens,dass leben schwer zumachen
stundenlange wartezeit und ein total ausgeraeumtes Womo wird wohl die folge sein :?

lg

alex

Gast am 09 Sep 2004 11:13:48

Ganz kurz:

Bewohntes Womo = Wohnung = besonderer Schutz
leeres abgestelltes Womo = sonstiger Raum = weniger Schutz

"Hausdurchsuchungsbefehl": Der Hausdurchsuchungsbefehl ist allen aus amerikanischen Krimis bekannt, den gibt es in Deutschland gar nicht.

In Deutschland gibt es einen "richterlichen Beschluß", eine "Anordnung der Staatsanwaltschaft" oder die Möglichkeit für bestimmte Behörden bei "Gefahr im Verzuge" eine Wohnung zu betreten oder zu durchsuchen.
Für alle Varianten ist die Schriftform nicht zwingend Vorschrift.

Die Polizei arbeitet recht oft mit "Gefahr im Verzuge". Das ist, laienhaft und verkürzt ausgedrückt: nötig und zwar sofort und ein Richter ist nicht (schnell genug) erreichbar.
Das muss der Polizist verantworten können, dafür gibt es verschiedensten Vorschriften, die beachtet werden müssen.
Nach einer Beschwerde muss der Polizist dies auch ggf. schriftlich nachvollziehbar begründen können.

Also, wenn ein Polizist ins Womo will, besteht nicht auf einem Hausdurchsuchungsbefehl.
Geht lieber, wenn ihr unbedingt meint das er nicht reinsoll, den Weg das ihr formell widersprecht, etwa mit den Worten: "Damit bin ich nicht einverstanden!" und lasst ihn dann machen und beschwert euch nachträglich.
Mit diesem formellen Widerspruch muss der Polizist die Vorschriften beachten.
Sagt ihr: "Ja bitte, meinetwegen", so seid ihr einverstanden und die rechtlichen Vorschriften gelten nur eingeschränkt, da ihr den Polizisten ja quasi eingeladen habt.

Es gibt in Deutschland ein bundesweites Strafrecht, aber auch länderspezifische Polizeigesetze, so dass die Voraussetzungen durchaus von Land zu Land unterschiedlich sein können.


Das mit den Schuhen kann ich so nicht stehen lassen. Selbstverständlich darf ein Beamter nichts zerstören oder verdrecken, aber soweit das er die Schuhe ausziehen muss geht es nicht.

Pijpop am 09 Sep 2004 13:07:44

Ich denke hier sollte der Grundsatz von wegen: Wie man in den Wald
ruft - schallt es zurück ( oder so ähnlich ) gelten.
Ich würde keinen Beamten der mich kontrollieren will bei Sauwetter draußen stehen lassen ..........
Nur mal so: Habt Ihr alle die Anmeldebestätigung von der GEZ dabei???
Verderbt es Euch nicht mit dem Freund und Helfer - man trifft sich im
Leben immer zweimal - und beim zweitenmal ist die Kiste überladen!!!!

Pijpop

Klausca am 09 Sep 2004 17:14:27

ohhhh jeeeee

GEZ anmeldung muß man haben :?: :?: :!: :!:


was kostet denn sowas :?:

einmal radio :?: :?:

einmal fernseher :?: :?:

klaus :roll:

Tipsel am 09 Sep 2004 17:33:38

Das Autoradio ist bei der normalen Anmeldung mit drin.

Was ist mit dem Fernseher, den ich nur ab und an mal von Zuhause mitnehme und der nicht fest im Womo bleibt? Auch die Schüssel ist nicht fest installiert und wird nur bei Bedarf mitgenommen.

Tageweise Anmeldung geht ja wohl nicht 8)

Gast am 09 Sep 2004 18:39:16

Aussage der GEZ auf ihrer Homepage:

Rundfunkgeräte in Zweit-/Ferienwohnungen etc.


Ich habe in meiner Zweitwohnung ein Fernseh- und ein Radiogerät aufgestellt. Muss ich diese Geräte zusätzlich zu den Geräten in meiner Hauptwohnung anmelden?
Ja. Für Geräte in einer Zweitwohnung (Ferienwohnung, Wochenendhaus, Campingwagen etc.) besteht zusätzlich Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von den bereits angemeldeten Geräten.


Ich bin Rundfunkteilnehmer. Das tragbare Fernsehgerät nehme ich jetzt mit in den Urlaub. Muss ich nun hierfür zusätzlich Gebühren zahlen?
Nein. Wenn Sie Ihre tragbaren Geräte nur für eine kurze Zeit (Urlaub) mitnehmen, besteht keine zusätzliche Gebührenpflicht.

Gast am 09 Sep 2004 18:51:44

GEZ:
Es gibt da zwei Meinungen:

1)
Gemäß der GEZ müssen Zweitgeräte in Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Wohnwagen angemeldet werden.
Hier zielt die Absicht eben auf den Zweitwohnsitz, der des öfteren bewohnt wird.
Siehe auch die allgemeine Bestuerung eines Zweitwohnsitzes.

Wohnmobile sind ausdrücklich nicht genannt.

2)
Autoradios dürfen in KFZ benutzt werden.
TV-Geräte in KFZ sind einfach nicht vorgesehen.
Hier kann man die Analogie zum Radio ziehen und damit sind TVs im Womo frei. Siehe auch die Aussage von Cruiser das ein Gerät zur zeitweiligen Nutzung im Urlaub frei sind.

Und wer lässt den teuren Fernseher schon im Womo, wenn es unbenutzt irgendwo rumsteht.

Außerdem kann man den doch in der Zwischenzeit gut gebrauchen.



Und ganz nebenbei und zurück zum Ursprung: Die Damen und Herren von der GEZ braucht man nun wirklich nicht in die Wohnung lassen. Die gehören nämlich keiner Behörde an.
Erst wenn die GEZ mit einem Behördenvertreter kommt und dieser einen richterlichen Beschluß vorweisen kann, dann ist es soweit. :twisted:

Gast am 09 Sep 2004 18:54:57

"Hausdurchsuchungsbefehl": Der Hausdurchsuchungsbefehl ist allen aus amerikanischen Krimis bekannt, den gibt es in Deutschland gar nicht.


FALSCH!! Es gibt ihn doch!!


Eine Hausdurchsuchung ist nichts Schlimmes, sondern nur die Erfuellung deiner buergerlichen Pflichten. Mit Schreien (deine Mutter), Toben, Bruellen und mit aggressivem wie ohnmaechtigem Verhalten machst du es nur den Polizeibeamten (meistens in zivil) schwer, ihrer langweiligen Routinearbeit nachzukommen, beeindrucken kannst du sie damit nicht, sie werden ihren Job trotzdem tun.

Jetzt gilt es klaren Verstand zu bewahren und keine unnoetigen Fehler zu machen, am besten wenn du deine Familie im voraus aufgeklaert hast, dazu aber spaeter.
Hinzu kommt, dass du dich gegen eine rechtmaessige HD nicht wehren kannst, sondern du musst sie erdulden, es sei denn du bist John Rambo.. ;)

Eine Hausdurchsuchung an sich ist eine Verletzung deines grundgesetzlich
garantierten Rechts auf Privatsphaere (GG Art.13, Abs. 1, Wortlaut: "Die Wohnung ist unverletzlich.", die Polizei darf also auf keinen Fall nach Gutduenken deine Wohnung betreten, wenn die Beamten das unrechtmaessig tun wuerden, wuerden sie sich selbst des Hausfriedensbruchs strafbar machen.

Da jeder Eingriff in ein Grundrecht nur durch den Richter erfolgen darf, muss jede HD erst durch einen Richter angeordnet werden. Er stellt den Hausdurchsuchungsbefehl (HDB) aus, der der Polizei die Befugnis gibt entsprechend aufgezaehlte Lokalitaeten (Zimmer, ganze Wohnung, Garage, Dachboden, Fahrzeug, Haus) nach Beweisen zu durchsuchen.
Eine Ausnahme, die s.g. "Gefahr im Verzuge", tritt ein, wenn der Umweg ueber den Richter einen nicht wiedergutzumachenden Zeitverlust fuer die Strafverfolgung bedeuten wuerde, sei es, dass ein Gefangener in deine Wohnung fluechtet oder in deiner Wohnung vermutete Beweise schon wenige Stunden spaeter beiseite geschafft sein koennten - in diesem Fall darf die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl handeln (wohlgemerkt, es handelt sich um eine Ausnahme, die gut begruendet werden muss).

Aber auch der Durchsuchungsbefehl ist kein Persilschein fuer die Polizeibeamten, sie sind an strenge Bestimmungen gebunden, z.B. nachts sind Durchsuchungen verboten! Die Nachtzeit ist wie folgend definiert:
1. April - 30. September : 21:00 - 4:00 und
1. Oktober - 31. Maerz : 21:00 - 6:00.

Natuerlich gilt auch hier die Ausnahme fuer "Gefahr im Verzuge".
Wenn also die Staatsgewalt an der Tuer klingelt (meistens gegen 9-11 Uhr
morgens), fragst du cool (der Hausherr) nach dem Hausdurchsuchungsbefehl. Wenn sie einen haben, LIEST DU IHN DIR GENAU DURCH, die Beamten warten waehrenddessen VOR der Tuer. Aus der Lektuere erfaehrst du welche Raeume durchsucht werden duerfen, und welchen Zweck die Durchsuchung hat. So kannst du waehrend der Durchsuchung KONTROLLIEREN ob sich die Beamten an die ihnen durch den Richter uebertragenen Befugnisse halten. Du hast das Recht alles
fuer dich zu protokollieren, auch wenn es nur fuer dich ist, ist es manchmal hilfreich.
Wenn die Polizei wider Erwarten keinen schriftlichen HDB hat (bei "Gefahr im Verzug", hast du das Recht zu erfahren welcher Tat du verdaechtigt wirst und zu welchem Zweck die HD stattfinden soll.

AUF KEINEN FALL DARFST DU DEINE MUENDLICHE
ZUSTIMMUNG ZUR DURCHSUCHUNG GEBEN !

Wenn du das tust dann hast du, als freier Buerger, dich mit dem Eingriff in dein Grunderecht einverstanden erklaert, und die Beamten haben sich aller Formalien elegant entledigt, obwohl sie keinen HDB hatten.
Wenn du also keinen Durchsuchungsbefehl praesentiert bekommst musst du

LAUT UND DEUTLICH DER DURCHSUCHUNG WIDERSPRECHEN.

Falle nicht auf die Masche herein: "Sie haben doch nichts dagegen, dass wir uns etwas im Haus umsehen?"; oder Aehnliches.
Wenn die Beamten trotzdem eine HD durchfuehren wollen, so muessen sie das gegen deinen Willen tun, das kann sich spaeter als ein Vorteil fuer dich erweisen. Das ist auch ein Punkt wo du auch deine Wohngemeinschaft aufklaeren solltest - fuer den Fall, dass du nicht daheim bist. Wie du siehst, kannst du bereits hier eine potentielle Durchsuchung abblocken. Du solltest, wie die Staatsgewalt auch, bei allem hoeflich aber entschieden bleiben. :-) Ein paar Worte zum Sonderfall, dass nicht die Polizei sondern z.B.: das BAPT (Bundesamt fuer Post und Telekommunikation) wegen nicht zugelassener Sendeanlagen (Scanner, Amateurfunk, Ueberschreiten der Sendekraft bei CB-Funk, Brenner, Betreiben von Packet-Radio auf anderen Kanaelen als vorgesehen) zu Besuch kommt. Du musst sie nicht in die Wohnung lassen! Sage ihnen, dass du keine solchen Anlagen betreibst, sie werden dann gehen. Wenn du sie allerdings hereinlaesst, und sie finden betriebsbereite Amateurfunkanlagen, fuer die du keine Lizenz hast, nehmen sie es mit, und du siehst es nie mehr wieder.
Naechster Schritt, was duerfen die Beamten waehrend der HD mit deiner Wohnung anstellen? Grundsaetzlich duerfen sie nur das was im HDB steht, insbesondere nur aufgezaehlte Raeumlichkeiten durchsuchen. Aufraeumen muessen sie allerdings nicht, sie duerfen aber keine Sachen beschaedigen. Du hast das Recht bei jeder Unklarheit nachzufragen und die Beamten, an den durch den Richter gestellten Rahmen, zu erinnern, davon solltest du bei Bedarf Gebrauch machen (was stand im HDB, vs. was tun die Beamten?)! Lass dich nicht voreilig entmuendigen.
Vor allem hast du das Recht, eine (oder mehr) durch dich bestimmte Person(en), als Zeugen bei der Durchsuchung hinzuzuziehen, z.B.: einen Nachbarn. Wenn kein Staatsanwalt bei der HD dabei ist (normal), dann muss ein Zeuge dabei sein. Oft machen sich es die Bullen einfach, und benennen einen Mitarbeiter als Zeugen. Seltsamerweise durchsucht er aber ebenfalls - was man sich nicht bieten lassen sollte. Fragt wer bei der Durchsuchung als Zeuge hinzugezogen ist, und dann schreitet ein wenn er sich beteiligt! Wenn sie einer wenig sind brauchen sie laenger und es kostet sie mehr Nerven - was dazu fuehrt das sie die Lust verlieren und nicht alles oder nicht so gruendlich durchsuchen (Praxiserfahrung ;-)

Weiter sind deine Freiheitsrechte waehrend der Durchsuchung NICHT
eingeschraenkt, d.h. du darfst dich in der Wohnung FREI bewegen und telefonieren, z.B.: deinen Anwalt oder Freund anrufen.
Die Kripo sagt gerne "Bitte setzen sie sich hier hin und verhalten sie sich
ruhig" damit man im Auge der Beamten bleibt und nicht heimlich etwas beseitigen kann und sie nicht stoert - wehre dich dagegen, beziehe dich auf die StPO!

Gast am 09 Sep 2004 19:22:10

Eh sorry, ich habe mich nicht deutlich genug ausgedrückt:
Natürlich gibt es in Deutschland Hausdurchsuchungen.
Nur es gibt kein wichtiges Papier auf dem oben fett "Hausdurchsuchungsbefehl" steht. Und, im Gegensatz zu amerikanischen Krimis, wo nur mit einem Hausdurchsuchungsbefehl durchsucht werden darf gibt es in Deutschland noch andere Regelungen.

Wie gesagt, es gibt den richterlichen Beschluß, die Anordnung der Staatsanwaltschaft und die Durchsuchung auf Anordnung der Polizei bei Gefahr im Verzuge. Dieses können aber durchaus mündliche Weisungen sein. Ich würde mich eben nicht, nur weil ein "wichtiges Papier" fehlt, querstellen.

Das sind aber alles Hausdurchsuchungen, die der Strafverfolgung dienen.



Es gibt aber noch das weite Feld der Hausdurchsuchungen die der Gefahrenabwehr dienen.
(Stellt euch z.B. vor aus eurer Wohnung kommt Rauch und ihr seid nicht da. Hier ist jedem klar, dass die Polizei rein darf. Aber warum?
Auch hier gibt es Vorschriften, wann und wie die Wohnung betreten werden darf.

Die Paragaphen sind zwar andere, nicht die der StPO sondern u.a. Polizeigesetze der Länder.
Im großen und ganzen sind die Vorschriften in ihren Auswirkungen aber gleich. So wie Cruiser schreibt sind z.B. auch hier die Voraussetzungen Nachts strenger als tagsüber.

Gast am 09 Sep 2004 19:50:10

(Stellt euch z.B. vor aus eurer Wohnung kommt Rauch und ihr seid nicht da. Hier ist jedem klar, dass die Polizei rein darf. Aber warum?


Warum? Weil es so im Gesetz steht (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, kurz FSHG)

Nur es gibt kein wichtiges Papier auf dem oben fett "Hausdurchsuchungsbefehl" steht.


Teilweise Richtig. Das Dokument heist bei uns in Deutschland "Durchsuchungsbeschluß" Der Durchsuchungsbeschluß muß dem Inhaber der zu durchsuchenden Räume in schriftlicher Form vorgelegt werden.
Im Durchsuchungsbeschluß müßen die Räume, die durchsucht werden sollen, der Grund der Durchsuchung und das was Gesucht wird, aufgeführt sein.



Beispiel für einen Durchsuchungsbeschluß:

"- 267 Gs 719/00

Beschluß In dem Ermittlungsverfahren

gegen

Norbert Täter,
geb. am 01.10.1970 in Büssing,
wohnhaft in Berlin, Krausnickstr. 1,

wegen .... (Strafnorm, beispielsweise Vergehen gem. § 263 StGB, Betrug)

wird gem. §§ 102 ff. StPO die Durchsuchung des Beschuldigten

in (Adresse, z.B. 10115 Berlin, Krausnickstr. 1)

sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet,

da nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Der Beschuldigte ist verdächtig, ... (gesetzlicher Tatbestand, beispielsweise: in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte). Er... (Beschreibung des tatsächlichen Sachverhalts, beispielsweise: versendete an den Anton Müller ein Schreiben, in dem ihm ein Kreuzworträtsel-Wettbewerbsgewinn beschrieben wurde, den er beanspruchen könne, wenn er 50,- DM Bearbeitungsgebühr auf das Konto des Beschuldigten überwiese. Tatsächlich hatte Herr Müller bei keinem Kreuzworträtsel-Wettbewerb gewonnen. Herr Müller überwies die 50,- DM an das angegebene Konto, ohne den versprochenen Gewinn zu erhalten.)

Das vorgefundene Beweismaterial ist in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. In den Fällen des § 98 Abs. 2 StPO ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen.

Berlin, den 02.03.2001
Amtsgericht Tiergarten, Abteilung 267

......................................................
Huber, Richter am Amtsgericht

Jambo45 am 09 Sep 2004 19:55:32

Hi Leute,

interessant, was da so alles geschreiben wird. Bunte Mischung zwischen wahr und unwahr.

Richtig ist, dass das Wohnmobil den erweiterten Wohnungsbegriff erfüllt und Art. 13 GG gilt, sofern, wie Dirk sagte, das Ding bewohnt und nicht nur geparkt ist. Demnach benötigt die Polizei für eine Durchsuchung eines bewohnten Wohnmobils auch einen "richterlichen Durchsuchungsbefehl".

Bei "Gefahr im Verzug" ist die Staatsanwaltschaft bzw deren Hilfsbeamten (Polizei) zur eigenständigen Anordnung befugt. Das ist dann der Fall, wenn durch den Zeitverzug beim Erwirken eines Durchsuchungsbefehls der Erfolg der Maßnahme hinfällig wird. Diese Möglichkeit wurde früher arg strapaziert, ist in der Strafverfolgung mittlerweile aber stark eingeschränkt durch höchstrichterliche Rechtsprechung.

Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Zielrichtungen einer Womo-Durchsuchung:
a) Strafverfolgung (Ergreifung von Straftätern, Auffinden von beweismitteln) und
b) Gefahrenabwehr (Konkrete Gefahr für die gängigen Rechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit, Vermögen, Rechtsordnung pp)

Richtig ist auch der Vorbehalt der Nachtzeit, hier muss zusätzlich geprüft werden, ob der Erfolg der Durchsuchung auch bei Abwarten der Tageszeit erreicht werden kann.

Grundsätzlich hat der Womo-Inhaber ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung, ebenfalls besteht die Pflicht, auf Wunsch einen unabhängigen Zeugen hinzu zu ziehen. Es sei denn, der Erfolg der Maßnahme wird dadurch gefährdet.

Richtig ist auch, dass die Durchsuchung sich nur auf das Erreichen des Ziels und auch nur auf die dafür erforderlichen Bereiche des Womos erstrecken darf.

Falsch ist, dass nicht eventuell die Polizei dem Womo-Inhaber Verhaltenspflichten auferlegen kann. Wenn der durch seine Hampelei die Durchführung der Maßnahme stört, kann ihm eine Anordnung nach dem Polizeigesetz erteilt werden, einen bestimmten Bereich nicht zu betreten oder ihn im begründeten Fall ganz aus der Wohnung zu entfernen (Freiheitsbeschränkung). Wehrt er sich gar aktiv, ist auch die vorübergehende "Ingewahrsamnahme" (Einsperren) möglich

Wie aber auch schon gesagt wurde, ist es erlaubt und richtig, seinen ausdrücklichen Widerspruch gegen eine Durchsuchung höflich, aber bestimmt zu formulieren. Dieser Widerspruch muss auch in der vorgeschriebenen Niederschrift über die Durchsuchung aufgeführt werden. Eine Durchschrift ist dem Betroffenen auszuhändigen.

Auf aktiven Widerstand würde ich immer verzichten, das geht meist furchtbar ins Auge. Falls irgendwas rechtswidrig oder sonst fehlerhaft war, bleibt der Beschwerdeweg.

Das alles gilt übrigens nur fürs Bundesgebiet, im Ausland herrschen oft (ganz) andere Regeln.



Jambo

Gast am 09 Sep 2004 20:15:14

@ cruiser:
Du hast ja mit deinen Ausführungen vollkommen recht.
Nur leider nimmst du immer nur einen kleinen Bereich heraus, nämlich den wo der schriftliche Durchsuchungsbeschluß eines Richters vorliegt.
Da schreibst du ganz richtig, dass dieses Papier dem Betroffenen vorgelegt werden muss.

Nur, und das will ich sagen, gibt es noch einige Gründe unter denen rechtmäßig durchsucht werden darf ohne das es einen schriftlichen Beschluss gibt. (übrigens egal wie er genau genannt wird)
Und da warne ich jeden Neugierigen davor Widerstand zu leisten, nur weil eben kein Papier vorliegt.

Du nennst ja selbst das Beispiel "Gesetz über den Feuerschutz". Auch da wird die Feuerwehr keinen richterlichen Beschluß haben der in Papierform vorgelegt werden kann. Trotzdem kann die Feuerwehr die Wohnung betreten, auch gegen den Wunsch des Inhabers, bzw. wenn dieser nicht anwesend ist.

Klausca am 09 Sep 2004 20:15:42

hallo

vergeßt bitte nicht mein ferseher im wo-mo :eek: ( GEZ )

klaus :roll:

Gast am 09 Sep 2004 20:32:58

@dm

ich denke, wir haben beide Recht. Im Fall der "normalen" Hausdurchsuchung, wird immer ein richterlicher Durchsuchungsbeschluß nötig sein. Bei "Gefahr im Verzug" ist dieser nicht erforderlich. Allerdings ist diese Durchsuchung bei Gefahr im Verzug, in so engen Grenzen gesteckt, das sie bei einer Durchsuchung eines Wohnmobils wohl seltener als ein Sechser im Lotto ist.

Bei einem Wohnungsbrand (oder ähnlichem) liegt keine Hausdurchsuchung im Sinne der STPO vor und deshalb benötigt man auch keinen Durchsuchungsbeschluß. Das Betreten der Wohnung wird hier im FSHG, §28 geregelt.

@Klausca

Dein Fernseher im Womo ist Gebührenfrei, solange Du ihn nicht ständig im Mobil hast, sondern bei jeder Deiner Fahrt zulädst.
Hast Du ihn ständig im Womo, mußt Du ihn anmelden, und Gebühren dafür zahlen.

Jambo45 am 09 Sep 2004 20:33:50

@DM,

ganz genau. Jegliches Betreten / Durchsuchen zur Gefahrenabwehr (Polizeigesetz, FSHG) bedingt schon in den grundsätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzugen einen derart hohen Gefahrengrad, dass auch die "Gefahr im Verzug" eigentlich regelmäßig gegeben ist.

Ich kann mich in 26 Dienstjahren nicht an eine einzige Situation erinnern, wo wir in diesem Bereich zuvor einen richterlichen Durchsuchungsbefehl beantragt hätten. Wenn dafür noch Zeit ist, braucht man zur Gefahrenabwehr eigentlich gar nicht unbedingt in die Bude rein.

Aber wie gesagt, zur Strafverfolgung wurde die Gefahr im Verzug bis vor ein paar Jahren extrem strapaziert und da war längst nicht alles sauber, was gemacht wurde. In den meisten Fällen hats allerdings auch nicht geschadet :D



Jambo

Gast am 09 Sep 2004 21:06:06

Wie gesagt, für die Durchsuchung bei Gefahr in Verzug sind ganz enge Grenzen gesetzt.

Auszug aus dem Polizeigesetz:

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden,
vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche
Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

2. sie der Prostitution dienen.

elli am 09 Sep 2004 22:00:59

Ach herrjemiene (oder so ähnlich). Deutschland Deine Gesetze :?
Das ist ja fürchterlich kompliziert!
Gilt das auch für einen aufgestellten, bewohnten "Falter"?

Gast am 09 Sep 2004 22:06:24

Ich würde sagen ja! Wohnung ist Wohnung. Es sollen hier ja nicht Mauern oder Blechwände geschützt werden, sondern deine Privatsphäre.

Tipsel am 09 Sep 2004 23:18:40

Ich seh das anders und lese es auch so. Dauercampingplatz mit Wohnwagen mit Fernseher könnte ich als Zweitwohnung (Wochenendhaus) einstufen.
Aber ein Wohnmobil ist ein Reisemobil, keine Wohnung, sondern ein Kfz-genauer So.-Kfz.

Sorry, durch lauter Geschichteschreiben war ich noch beim Fernseher vom Klaus und der GEZ :oops: und hab die Beiträge nicht gelesen :oops:

Pijpop am 10 Sep 2004 14:06:37

Nochmals zur GEZ
Falls in einem Wohnmobil der FS festeingebaut ist - GEZ
Steht er im FS Fach bzw. ist er portabel - steht er normalerweise ja
in der Wohnung als 2.FS - somit keine GEZ

Ansonsten in Bezug auf Durchsuchungsbefehl und Fachwissen: Mein lieber
Mann. Die " putative Notwehr " könnte man auch h e r a n z i e h e n ?

Pijpop

qwei am 11 Sep 2004 20:40:44

Hi
Interesant,Interesant ist gut zu lesen.Was die Fachleute so schreiben.

Gast am 11 Sep 2004 22:35:22

Was die Fachleute so schreiben.


?????
Gezetzestexte kann doch jeder lesen, vorausgesetzt er ist des lesens mächtig.

Jambo45 am 23 Sep 2004 19:33:15

@ -cruiser,

du meinst aber doch nicht ernsthaft, dass das Gesetz an sich auch nur in etwa so gilt und angewendet wird, wie der unbedafte, nicht jursitisch geschulte Normalbürger es liest und versteht??

Mitunter hat man wirklich den Eindruck, dass Rechtsanwälte, staatsanwälte und Richter die Gesetze machen und nicht etwa das Parlament. :D



Jambo

Gast am 24 Sep 2004 21:10:46

Jambo45 hat geschrieben:@ -cruiser,

du meinst aber doch nicht ernsthaft, dass das Gesetz an sich auch nur in etwa so gilt und angewendet wird, wie der unbedafte, nicht jursitisch geschulte Normalbürger es liest und versteht??

Mitunter hat man wirklich den Eindruck, dass Rechtsanwälte, staatsanwälte und Richter die Gesetze machen und nicht etwa das Parlament. :D



Jambo


Artikel 13/1+2 unseres Grundgesetzes garantiert die unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses Grundrecht kann kein Richter, Staatsanwalt oder Polizist in irgendeiner Form abwandeln.

Artikel 1/3 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 19/2 In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Gast am 25 Sep 2004 16:44:44

@ Cruiser:
Leider ist die Welt aber nicht ganz so einfach. Da steht etwas im Gesetz geschrieben. Das kann man lesen. Und man meint: "Alles klar!"

Aber dann gibt es noch Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften,
Querverweise, konkurrierendes Bundesrecht, EU-Vorschriften, höchstrichterliche Entscheidungen (Liste nicht abschließend).

Und dann ist aus dem, was da klipp und klar im Gesetz stand auf einmal etwas ganz anderes geworden.

Und in deinem (angenommenen) speziellen Fall hat der Gegner dann frechweg noch die besseren Anwälte, der Richter einen schlechten Tag .....

Wolfgang-Hinder am 26 Nov 2004 20:50:19

Hallo zusammen,
wenn die Steuerfahndung z.B. mit starker Wahrscheinlichkeit annehmen kann, dass im Womo heikle Dokumente sind, mit denen sich Steuerhinterziehungen in erheblichem Ausmasse belegen lassen, dann werden die ohne Beschlüsse und Papiere die ganze Kiste kurzerhand beschlagnahmen und den Papierkram hinterher klären. Hätte anders ja auch keinen Sinn.

Wolfgang

Gast am 14 Dez 2004 22:53:22

Und dann gibt es neben Staatsanwälten, Richtern, Zollbeamten...... immer noch die Presse an die man sich vertauensvoll wenden kann, wenn Staatshüter übermütig sein sollten, wobei ich keines falls gegen die begründete Durchsuchungen bin. Die Presse schalte ich nur dann ein, wenn ich vorher erklärt habe, dass ich den Zutritt nicht wünsche und nicht das gefunden wird, worauf sich der gewaltsamme Zutritt stützt. Dann ist es für mich Willkür, Mißbrauch oder gar Mobbing der Beamten und dazu würde ich weder klagen noch Beschwerde formulieren, sondern sofort zur Presse gehen und das Thema politisieren. Es sei denn, ich sehe in dem Zutrittsbegehren einen Sinn, aber dann würde ich den Beamten auch ohne Probleme kontrollieren lassen.

Jambo45 am 15 Dez 2004 21:59:03

@Ereus,

da wäre ich etwas vorsichtiger. Das Brett , auf das du dich da wagst, kann plötzlich recht schmal werden. Die Durchsuchung verlangt eine begründete Erfolgsvermutung, keine Erfolgsgarantie.
Will heißen: Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass hier bestimmte Personen oder Gegenstände gefunden werden (etwa solche, die sichergestellt oder festgenommen werden können). Und hier sind wie gesagt enge Grenzen gesetzt, bei deren Nichtbeachten auch kräftig gemeckert werden sollte.

Keineswegs wird die Durchsuchung irgendwie zweifelhaft, wenn nachher nichts gefunden wurde. Dann säße ich schon längst im Knast. Ist ja der tiefere Sinn einer Durchsuchung, dass man irgendwas sucht, von dem man nicht weiß, wo es ist.



Jambo

Gast am 15 Dez 2004 23:47:04

Sonst wäre es ja auch keine "....suchung" sondern eine "...findung"
:D

Gast am 16 Dez 2004 23:09:56

@Jambo45

Nicht dass wir uns falsch verstehen.

Ich gehe ausschließlich von Mobing und Willkür ergeiziger Beamter aus.

Lambrecht am 17 Mär 2005 23:47:54

Wer viel schreibt, hat nicht immer recht. Der Großteil Deiner Ausführungen ist zwar o.k. Die Empfehlungen sind aber mehr als gefährlich und könnten mal eben kurz zu einer Festnahme führen. Wenn man solche Empfehlungen gibt, sollte man auch wissen, worum es geht. Und einige Ausführungen sind völlig daneben. Es ist heute leider schon spät, aber ich werde gerne später noch mal darauf zurückkommen.

Lambrecht am 17 Mär 2005 23:54:13

Meine Ausführungen bezogen sich auf Cruiser. Ich halte es nicht für gut, wenn hier ahnungslose Personen in eine Falle gelockt werden.
Jumbo hat hier schon wesentlich fundiertere Kenntnisse.
Ich bin seit fast 40 Jahren mit sowas befasst. Und solchen Bl.... habe ich lange nicht mehr gelesen.

Gast am 18 Mär 2005 00:36:45

Lambrecht hat geschrieben:Meine Ausführungen bezogen sich auf Cruiser. Ich halte es nicht für gut, wenn hier ahnungslose Personen in eine Falle gelockt werden.
Jumbo hat hier schon wesentlich fundiertere Kenntnisse.
Ich bin seit fast 40 Jahren mit sowas befasst. Und solchen Bl.... habe ich lange nicht mehr gelesen.


1. Wen locke ich hier in welche Falle?

2. Welchen Bl.... willst Du denn gelesen haben?

Pijpop am 18 Mär 2005 17:46:03

Wem ist hier welcher Film gerissen.

Pijpop

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