|
Hallo ,
angenommen der Blitz hat in die Scheune eingeschlagen , in der ich mein neuwertiges Wohnmobil für monatlich 20.-€ untergestellt habe und das Wohnmobil verbrennt. Wer muß zahlen ? Wieviel ? Liebe Peter Deine Vollkasko - wenn Du keine hast.........zahlst Du selbst Hallo,
soweit ich mich erinnern kann, ist Brand bereits durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Werner stimmt ;) Hallo,
nach meiner Meinung muss zunächst derjenige zahlen, der den Brandschaden schuldhaft verursacht hat. Wenn bei dem Betreffenden - was sehr wahrscheinlich ist - nichts zu holen ist, dieser auch keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder der Verursacher nicht zu ermitteln ist, bleibt einem nur die eigene Teilkasko-Versicherung des WoMos, die auch für Brandschäden eintritt. Gerd
Dann muss in dem angefragten Fall ja wohl der liebe Gott zahlen!!! :D Es zahlt, wenn überhaupt vorhanden, die Teilkaskoversicherung, und zwar nur die. Diese holt sich den Betrag vom Schadenstifter wieder, wenn dieser Geld hat und aufgetrieben werden kann.
Besteht keine Teilkasko, wird man leer ausgehen, es sei denn, der Schädiger ist wiederum greifbar und hat Geld genug oder der Vermieter hat schuldhaft etwas falsch gemacht, so dass es zum Brand kam. Dies dürfte wohl hier auszuschließen sein. Hallo,
für mich ist das der springende Punkt:
Ich stelle mein Womo bei jemanden unter der Geld dafür verlangt. Wird meine Versicherung nicht erst mal auf diesen verweisen? Für mich ist das ein Grund mein Womo nicht bei irgendjemand ,für nen zwanni,in die Scheune zu stellen.Was ist wenn jemand dagegen rummst usw.? Wenn jemand Geld verlangt, muss er dann nicht auch haften?
Glaube ich nicht ... der Vermieter einer Großgarage haftet ja auch nicht für Schäden am Fahrzeug ... dafür gibt´s Teilkasko: Brand, Diebstahl, Wetter etc. Vollkasko: alle anderen Schäden die zunächst mal als erste einspringen müssen. Ob diese dann beim Schadensverursacher Regress in Anspruch nehmen, kann Dir als Versicherter völlig piepe sein ....
Leute, Leute.... Ein Vermiter haftet wie jeder andere auch nur bei Verschulden (es gibt Ausnahmen, die hier aber nicht erörtert werden müssen). Im angenommenen Fall soll der Blitz eingeschlagen haben. Der Vermieter haftet also nur, wenn er den Blitz ausgelöst hat. Und wenn jemand das Fahrzeug "rummst", hat der Vermiter auch nichts falsch gemacht. Dann haftet der "Rummser", wer sonst. Ist der nicht greifbar, zahlt nicht die Teilkasko, sondern die Vollkasko, so man denn eine hat. Diese weit verbreitete "Kaskomentalität", dass immer jemand haften muss, wenn jemanden ein Lebensrisiko trifft, ist nicht auszurotten, aber trotzdem unbegründet. Für diese Risiken gibt es die Versicherungen, die man sich dann aber bitte schön auch kaufen muss, mit Beiträgen. Und wenn man ein Fahrzeug stilllegt, sollte man unbedingt darauf achten, dass man eine Ruheversicherung hat, sonst lohnt sich das "Saisonkennzeichen" nach dem ersten "Rummser" oder Blitzschlag wirklich nicht ;-)) Denkt also über Euren Versicherungsschutz nach. Erst private Haftpflicht, dann die private Unfall auch für die Kinder (die muss noch vor dem Plasmabildschirm oder der Metalliclackierung und den Alufelgen angeschafft werden), dann die Teilkasko, dann die Vollkasko und erst ganz am Schluss die Hausrat und die Insassenunfallversicherung. So weit wie ich weiß, muss die Scheune für KFZ zugelassen sein. Sonst zahlt die Versicherung nicht. Vorher bei der Versicherung nachfragen und die Unterbringung des Womos abnicken lassen kann nicht schaden. :wink:
Wenn die Scheune brennt, zahlt die Feuerversicherung doch nur die Scheune, aber doch nicht das, was sich darin befindet. Dafür bedarf es bei Wohnungen der Hausratversicherung oder bei Fahrzeugen der Teilkaskoversicherung. Merken kann man sich das so: Wenn man das Haus/Scheune ausschüttelt, fällt alles raus, was in der Gebäudeversicherung nicht versichert ist .... Das Womo fällt auch raus, wenn man die Scheune ausschütteln würde ;-)) Wo sind die Versicherungsfachleute? Liege ich etwa falsch? Ich glaube nicht. seh ich genauso Hallo rantanplan,
als Versicherungsmakler kann ich Dir nur Recht geben. Zur Ruheversicherung: Sie gilt nur für Haftpflicht und TEILKASKO Schäden. Nicht für Vollkasko Schäden. Desweiteren gilt Sie nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen und WOHNWÄGEN. Sollte Interesse bestehen, kann ich einmal die kompletten Bestimmungen zur Ruheversicherung eines großen Deutschen KFZ-Versicherers hier als PDF einstellen. Udo Raab
Hallo Rantanplan , danke für Deinen sachlich wie fachlich wie immer sehr guten Beitrag. Ist die Ruheversicherung nicht automatisch in der Saisonkennzeichenversicherung enthalten ? Bin bei der A..... versichert. Liebe Peter
Hallo Udo , trifft das auch auf WOHNMOBILE zu ? lgp Bin ja kein Versicherung?perte, aber, wie heißt das Fachwort für "Gefahrenminderungspflicht"? In jeder Scheune ist meines Wissens das (Kraft) Fahrzeug eben nicht "Ruheversichert", weil die Rahmenbedingungen der Versicherung das eventuell ausschließen. Hallo,
genau dieser Thread interessiert mich, da mir ein Bauer einen Hallenplatz bietet und im Mietvertrag jegliche Haftung ausschließen will. Verstanden habe ich, dass der Bauer sowieso nicht für Kosten aufkommen muss, die bspw. durch einen Brand am WW verursacht werden und das man diese Schäden über die Teilkasko usw. abwickeln kann. Aber was wäre, wenn der Bauer seinen Traktor in meinen Wohnwagen rammt? Unterschreibe ich ihm eigentlich in dem Fall, dass er meinen Wagen kleinpuzzeln kann, wenn ihm danach zumute ist? Ich denke nicht, dass er das vorhat, schließlich will er ja seine Plätze vermieten, aber trotzdem. Alfons
Ich wäre Dir sehr dankbar .... Eine Haftung für den Bauer gäbe es noch (mal wieder die deutsche Gründlichkeit der Ausnahmefälle):
Sollte die Blitzschutzanlage bekanntermaßen defekt sein oder anderswie nicht dem Stand der Technik entsprechen, dann begeht de Bauer grobe Fahrlässigkeit. Nur ihm diese nachzuweisen dürfte schwer sein. Höchstens der ortsbekannte Elektroninstallateur erzählt Dir bei nem Bier, dass er den Bauer Franz schon zigmal darauf hingewiesen hat, dass er den Blitzschutz unbedingt machen lassen muss, weil angegammelt... Aber dann wäre er dran - wegen grober Fahrlässigkeit und du wirs Miteigentümer an einem überschuldeten Nebenerwerbshof. Hi
ein sehr interessanter Beitrag, ich hoffe doch nur, das der Vermieter der Scheune das Geld nicht aus Kulanz noch schwarz einnimmt :eek: :?: im Falle des Falles :?: :twisted: ich denke mal das wird hier ausgeschlossen und ihr habt einen ordentlichen Mietvertrag in der Hand. :P Vor ein paar Tagen in der Dorfkneipe kommt Bauer Hein an Tresen und sacht zu seine Nachbarsbauern :" So, nun mit meiner neuen Scheune bin ich chegen allet versichert, Hachel(Hagel), Schturm(Sturm), Blitzschlach uns so weider..."
Bauer Overlönnenkötter sieht man an das er schwer nachdenkt. Schließlich kommt sein Kommentar : " Sach mal Hein, datt mit de Blitzschlach ist ja normal, aber wie machst Du Hagel ? " Ich möchte jetzt Mal übertreiben! Für Pkw-Garagen sind Mindeststandarts vorgeschrieben. Z.B. muß eine Holzbalkendecke feuerhemend verkleidet werden (Gipskartonplatten) Bei einem Schaden könnte die Versicherung die Auffassung vertreten, dass es grob fahrlässig war ein Wohnmobil in einer Scheune unterzustellen, die die Brandschutzbestimmungen für Garagen nicht erfüllt. Ein Mietvertrag kommt auch mündlich zustande. Nur bei längerfristigen Verträgen ist Schriftform erforderlich.
Gestalten wir den Fall mal um (das ist die Variante, die ich hier vermeiden wollte, weil sie eben nicht zum Blitzschlag-Fall passt): In dem Gebäude, wo das Womo steht, ist eine falsche Elektroinstallation vorhanden (Pfusch am Bau). Dadurch kommt es zum Kurzschluss und zum Brand. In diesem Fall lag bereits ein Mangel der Mietsache vor, der vor der Übergabe der Halle eingebaut war. Aus diesem Mangel heraus entsteht ein Brand und dadurch wird das Womo zerstört. In diesem besonderen Fall haftet der Vermieter sogar ohne Verschulden; § 536 a Abs. 1 BGB. Gleiches gilt, wenn durch fahrlässiges Verhalten (da haben wir dann das Verschulden) des Vermieters, ein solcher Brand ausgelöst wird. Auch da haftet der Vermieter natürlich. Der Vermieter haftet, aber nicht die Gebäudeversicherung!! Ein vermieter ist gut beraten, die Haftung wegen eingebauter Mängel schriftlich auszuschließen, was möglich ist, es sei denn, er hat die Mängel arglistig verschwiegen oder die Mangelfreiheit insoweit ausdrücklich zugesichert. Er könnte formulieren: "Der Schadensersatzanspruch gem. § 536 a BGB für unverschuldete anfängliche Mängel wird ausgeschlossen." Der Vermieter mit einem mündlichen Vertrag ("Gib mir 20 EUR im Monat, Quittung brauche ich keine") steht in solchen Fällen ziemlich dumm da. Soweit dazu und zur Erweiterung des Horizontes. Das Leben ist nämlich komplizierter als man denkt. Manchmal macht es auch Sinn, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor man etwas tut. Kleine Ursache, große Wirkung... An die Versicherung?perten: Wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, greift dann doch die private Haftpflicht des Vermieters ein!? Oder ist die beschränkt und gilt nicht für Risiken aus der Vermietung einer Halle? Ich könnte mir vorstellen, dass dann, wenn Geld fließt, keine private Haftpflicht eingreift!? Dann würde der Vermieter die 150.000 für das tolle Luxusmobil aus der Tasche zahlen müssen, und das bei 20 EUR Monatsmiete. Hallo zusammen,
war ein paar Tage unterwegs, deshalb kann ich Euch erst jetzt antworten. @ Freetec 598 Wohnmobile sind durch die kostenlose Ruheversicherung TEILKASKO und Haftpflicht versichert. Somit also gegen Brand, Blitzschlag, Einbruch-Diebstahl. @ rantanplan, bei der Vermietung einer Scheune handelt es sich um eine gwerbliche Tätigkeit, die im Rahmen einer Privat-Haftpflicht nicht versichert ist. Außerdem sind Kraftfahrzeuge grundsätzlich ausgeschlossen (da man sich ja dagegen extra versichern kann). Für Alle: Ein Haftungsausschluß des Vermieters ist gängige Praxis. Und legitim!!! Was er nicht ausschließen kann, ist eine grob fahrlässige Handlung sowie Vorsatz durch ihn. Hoffe ich konnte etwas zur Aufklärung beitragen. Das versprochene PDF folgt in Kürze. Udo Raab Das ist doch mal eine klare Auskunft (zumindest auf meine Frage bezogen). Danke! Das heißt:
bei eingebauten Mängeln, die schon bei der Übergabe der Halle vorhanden waren und zum Brand führten, oder bei schuldhfatem Verhalten des Vermieters haftet dieser, ohne den Schaden auf seine Haftpflicht abwälzen zu können. Da wird sich so mancher Landwirt aber wundern.... und der Einstaller auch, wenn er von dem Vermieter nämlich keine 100.000 EUR für das abgebrannte Teil bekommen kann (Mangels Masse) und die eigene Ruheversicherung vergessen wurde. Ja, da siehst Du ganz eindeutoig - besser selber versichern.
Sonst hast Du nachher Titel gegen jemanden der nichts hat. Oder wolltest Du schon immer mal Teilhaber an einem maroden Bauernhof der Nebenerwerbslandwirtschaft werden? Ich habe hier auch noch so einen Titel rumliegen aus gewerblicher Vermietung als Vermieter. Inzwischen 30 T€ seit 16 Jahren. Ich warte auf das Ableben des Schuldners. Wenn seine Erben nicht aufpassen und das Erbe nicht ausschlagen werde ich denen wohl mal den Titel präsentieren. Aber erst, wenn diese dann da nicht mehr rauskommen. Aber leider werden die Womo´s ja auch immer teurer. Hey, Michael...bei uns heißt ein brennender Hof fast immer warmer Abriss...das weißte doch, oder? :D Warm sanieren kenne ich aus meiner alten Heimat Westerwald....
Falsch: Die Erben können sich auch nach Ablauf der Ausschlagungfrist auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berufen oder Nachlaßinsolvenz einleiten. §§ 1975, 1990 BGB Letztlich haften die Erben dann wieder nur mit dem Erbe, welches durch den Tod des Schuldners wohl kaum wertvoller geworden sein dürfte. Achte darauf, dass die Zinsen der Einrede der Verjährung unterliegen. Um das zu unterbrechen, muss man alle drei Jahre eine Vollstreckung einleiten. Natürlich hast Du recht - Danke.
Beim Schuldner ist nichts zu holen - ich wäre dann nur an das "vorerblich" weiter gegebene Häuschen von der Mutter (an ihm extra vorbei) heran gekommen. Aber letzendlich hätten die Erben ihr bereits bestehendes Vermögen durch das Erbe verringert. Tnx for Info! =========
An ihm vorbei?? Dann hat er doch einen Pflichtteil, den man pfänden kann... Nein, er hat 5 Jahre vor seiner Insolvenz - aus wissender Vorraussicht?! - das im Zuge der Vorab-Erbregelung überschriebene Haus von seiner Mutter schon direkt an seine Frau weiter überschrieben.
Da war schon ein Kollege von Dir dran - der hat auch nichts mehr machen können, weil die Fristen rum waren. Aber ich seh schon, du hakst gut nach. Gefällt mir. Sollte was wirklich Wichtiges kommen wird mir der Weg nach Bad Hersfeld sicherlich nicht zu weit sein. Hallo,
so, nun das versprochene PDF zur Ruheversicherung. Leider geht es nur über einen Link, da ich das PDF hier nicht einfügen konnte. --> Link Wie schon gesagt handelt es sich hierbei um einen Auszug aus den Verbraucherinformationen einer großen Deutschen Versicherung. Da die Versicherungen oft unterschiedliche Bedingungen haben, bitte einfach die Verbraucherinformationen bei dem jeweiligen Versicherer anfordern. UdoR
Danke!
Die TK-Ruheversicherung tritt natürlicher erst nach Abmeldung des Fahrzeuges ( z.B. bei einer Stilllegung über Winter) kostenfrei in Kraft. Der Einbruch-Diebstahl oder der Total-Diestahl greift aber nur, wenn das Fahrzeug auf einem unfriedetem Grundstück oder Halle/Scheine abgestellt wurde. Hallo Gerd,
Das 1. ist Falsch! Lese bitte unter Saisonkennzeichen. Das 2. ist absolut Richtig!!! UdoR
Hallo Udo, Das 1. ist nicht falsch. Sondern das 1. und das 2. ist Richtig. Die Ruheversicherung gilt während der Stilllegungszeit, z.B. von November bis März für das abgemeldete Fahrzeug, wenn im März die WIK (Widerinkraftsetzung) erfolgt. Genauso wie bei dem Saisonkennzeichen 03-11, ist auch hier die beitragsfreie Ruheversicherung identisch. Die Bedingungen Deiner PDF-Datei sagen auch genau dies aus. Ich hätte nur noch zusätzlich schreiben müssen, das nicht nur über von Halter vorgenommenen Stilllegungs-Zeitraum ( frei gewählter Zeitraum) sondern auch für das Saisonkennzeichen mit dem festen Stilllegungs-Zeitraum die betragsfreie Ruheversicherung besteht. Hallo Gerd,
wenn Du es gleich so geschrieben hättest, wäre auch 1. Richtig gewesen. *Grins* In diesem Sinne UdoR
:schlaumeier: Um nochmal zur "Unterstellung" zu kommmen...
Wenn ich das richtig verstehe steht da doch bei H.1.5
D.h. wenn ich das beim Bauern im Winter in die Scheune stelle ist es Telkaskao und Haftpflicht (der Brand könnte ja z.b. von meinem Fahrzeug ausgegangen sein, oder die Bremse hat sich gelöst und es ist gegen die Scheunenwand gerollt und hat die Scheune zum Einsturz gebracht) versichert :?: Wenn ich Schadenssachbearbeiter einer Versicherung wäre, würde ich den Brandschaden an einem Wohnmobil das in einer brennenden Scheune stand nicht übernehmen, wenn die Scheune nur als landwirtschaftlicher Geräteschuppen (im Außenbereich) baurechtlich genehmigt wurde. Diese Scheune erfüllt nicht die Sicherheitsvorschriften einer Garage und es ist grob fahrlässig und nicht zulässig hier ein Wohnmobil unterzustellen. Ich vermiete Gewerbehallen und muss für jeden Schitt eine Nutzungsänderung mache und das auch der Versicherung angeben. Geht der Klempner raus und der Maler rein,...
muß jedes mal alles geändert werden. Bauzeichnung über Architekt, Betriebsbeschreibung ectr........ Das heißt jetzt nicht das ich das befürworte, aber hier geht es ja um die Versicherungstechnische Seite. Ich wundere mich auch jedesmal das da irgendwo in der Pampa 20 Mobile in eine Scheune gestellt werden, die Baurechtlich kurz nach dem Krieg das letzte mal Baubehördlich überprüft wurde. Zumal jeder der 20 die KErze im Mobil noch brennen lassen könnte...... Hallo ...ich habe mein Womo auch beim bauern stehen , und sehe das so :
wenn in der baubeschreibung für die nutzug der halle stellplätze vorgesehen sind , und das dürfte für die meisten insbesondere landwirtschaftlich genutzten hallen gelten , dann sehe ich da keinen grund für eine nutzungsänderung . ob auf den stellplätzen trecker , hänger , boote oder womos stehen dürfte egal sein. ich denke , dass dies auch auf privilegierte bauten ,welche frei in der pampa stehen zutrifft , solange der nutzungsschwerpunkt nicht von landwirtschaftlicher zu sonstiger gewerblicher vermietung geändert wird . was anderes ist das mit älteren bauten , früher wurde die nutzung nicht sooo genau deffiniert ... da könnte schon mal eine nachfragen ...ein weiters hindernis dürfte der brandschutz sein , wenn in der halle noch andere geweliche tätigkeiten laufen . allagud |
Anzeige
|