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Hallo,
ich habe dieses Thema schon im Threat An-Abmeldung angesprochen, und denke es ist so wichtig dass es einen eigenen Threat bekommen muss. Weiß es jemand genau (also nicht glauben, nicht meinen) wie es mit der Haftpflicht aussieht wenn ein Wohnmobil abgemeldet ist bzw es auserhalb der Saison abgestellt wird. Szenario: In einer Halle stehen im Dezember meher Womos, die Halle gehört einem dritten. Womo A angemeldet Womo B abgemeldet Womo C Saisonkennzeichen 03-10 So nun brennt Eines der Fahrzeuge, kein Vorsatz, keine Fahrlässigkeit, einfach so, technischer defekt. Wie sieht es da mit den Schaden an den anderen Fahrzeugen, bzw an der Halle aus????????? Hallo.
Da kann dir wahrscheinlich so genau keiner antworten, dazu gibt es zu viele Unwägbarkeiten, die in den jeweiligen Versicherungsverträgen geregelt sind. Wir haben allerdings ja auch Versicherung?perten hier, vielleicht wissen die mehr. Eddy nur mal die einfachsten fälle,
von jedem Womo geht ein Feuer aus, keine Verschuldung oder ähnliches!!! ich denke hier gibt es schon ein böses erwachen für manchen der sein "Schätzchen" in Scheunen und Hallen abstellt :?:
Mein Womo ist angemeldet und steht in einer Halle und ist Vollkasko versichert, wieso sollte ich böse erwachen. Eddy weil deine Prämie steigt!?!? obwohl du nichts dafür kanst, ein dritter dir quasi Schadenzugefügt hast, du auch weist wer und trotzdem du den schaden (wenn auch nur zum Teil) tragen must.
Zudem bekommst du ja von einer Versicherung eventuell ja nur den Zeitwert deines Womos. Ich denke manche Womos sind für den Besitzer mehr Wert und die bekommen auch für den Zeitwert keinen Ersatz!?!? Hallo zusammen.
Mir wurde von der HUK-Coburg bei meinem Saisonkennzeichen 4/10 gesagt das, das Fahrzeug in der Ruhezeit weiterhin Teilkasko und Haftpflicht versichert ist. "Sonnst wäre mir das Risiko viel zu groß gewesen." Wie das bei einem abgemeldeten Fahrzeug ist, kann ich allerdings nichts sagen.
Ich meine man bekommt den Wiederbeschaffungswert. Der kann auch einen gewissen Prozentsatz über den Zeitwert liegen. Dieter Hallo,
genau so ist es auch bei abgemeldetem Fahrzeug. Voraussetzung: Halle oder umzäuntes, privates Grundstück, Info an die VS, man bekommt i.d.R. eine schriftliche VS Bestätigung, gilt aber nur für einen gewissen Zeitraum
Hier ist ein Experte gefragt!!!!!!
Hallo Friedhelm ! DAS würde ich mir schriftlich geben lassen, bzw. mir den Passus in den Versicherungsbedingungen zeigen lassen, wo das steht ! Ich habe unsere Versicherung (Provinzial) und die RMV zum Thema Saisonkennzeichen befragt. Eindeutige Aussage beider Versicherungen: Während der Ruhezeit ... NUR Teilkasko, KEIN Vollkasko, KEINE Haftpflicht ! Waum sollte das bei anderen Versicherungen anders sein ? Hallo,
völlig richtig, bei Saisonkennzeichen wird bei Ruhezeit genau wie bei einer normalen Abmeldung Teilkaskoschutz gewährt. Ohne weitere Kosten, der Vertrag darf natürlich nicht gekündigt sein, um im nächsten Jahr die VS zu wechseln. Vollkaskoschutz gibt es in der Ruhezeit nicht, der müßte extra beantragt und auch extra bezahlt werden. Dietmar Hallo Klaus
Vollkasko ist da nicht bei, nur Teilkasko, wie Du schon schreibst. (Hagel, Feuer,Diebstahl, etc.) Auf meine Frage ob die Fahrzeuge die durch ein Feuer das in meinem Mobil beginnt, beschädigt werden, bekam ich zur Antwort, durch Ihre Haftpflicht, die auch in der Ruhezeit bestehen bleibt. Habe ich zur Sicherheit schon zwei mal nachgefragt. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren!!! Hier sind doch bestimmt Versicherungs Spezialisten im Forum. Friedhelm hat Recht !
Auf Grund des Links von Rainer, wo ja klar drinsteht, das das Fahrzeug weiter versichert werden muss und Friedhelms Aussage bin ich nachdenklich geworden. Ich hab gerade nochmal die RMV (andere Mitarbeiterin) und die Provinzial angerufen. Diesmal direkt in der Direktion. Neue verbindliche Aussage BEIDER Versicherungen mit Hinweis auf entsprechende schriftliche Versicherungsbedingungen zum Nachlesen : ´Selbstverständlich besteht die Haftpflicht weiter. Allerdings unter der Bedingung, das das das Fahrzeug nicht bewegt wird.´ Die RMV hat mir als Beispiel auch exakt unser Beispiel genannt : Fahrzeug steht in einer Halle, ein Kurzschluss in meinem WoMo löst einen Brand aus, meine Haftpflicht greift auch in der Ruhezeit. Also alles im grünen Bereich ! :roll: :roll: :roll: Also fragen wir in Zukunft nicht Hänschen, sondern Hans ! Als starter des Threats würde ich gerne nun auch ein kleines Schlußwort geben.
Nach den Aussagen (wenn wir sowas hier schriftlich bekommen sind alle Diskussionen und besserwissereien im Keim erstickt) und dem Link ist ja die Farge geklärt. Und alles im grünen. Denoch haben ja verschiedene Beiträge gezeigt wie "un- oder halbwissend" viele von uns (z.B. ich) sind. Ich bin der Meinung dieser Threat hat in einer Seite mehr wichtige Infos gebarcht wie so mancher andere hier zu Themen wie SOG, Gas, Strom.... Danke an alle die mit ihren Beiträgen dazubeigetragen haben. Hallo Ralph
Entschuldige das ich noch mal das letzte Wort unterbreche. Hier der §§§ Nr. 2 ist wichtig. § 5 a Saisonkennzeichen (1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des Betriebszeitraums (Saison) gewährt, der in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentiert ist. (2) Außerhalb des Betriebszeitraums wird Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach §§ 10 und 11 sowie in der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 1 I. und Abs. 2 gewährt (Ruheversicherung). Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei. § 1 Abs. 3 a bleibt unberührt. (3) Außerhalb des in Abs. 1 beschriebenen Betriebszeitraums (Saison) wird in der Kraftfahrt-Unfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, beim Autoschutzbrief und in der Ausland-Schadenschutz-Versicherung kein Versicherungsschutz gewährt. Ok Friedhelm, das ist wichtig.
Jetzt um allen die mit erhobenen Zeigefinger kommen ..... "Aber was ist wenn ich am Fahrzeug arbeite oder darin schlafe etc...." Das sind sonderfälle, ich gleube kaum das wir dafür hier eine Antwort bekommen!?!? Wichtig für mich war, besteht die Haftpflicht, oder nicht? Danke nochmals allen schust Du hier:http://www.autoversicherung-abc.de/86.Ruheversicherung.phtml Hallo allen Beteiligten zu diesem Thema,
Entschuldigung,ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich alles richtig verstanden habe. Wie aus dem LINK von Rainer hervorgeht ( Zulassungstelle für Saisonkennzeichen) irritiert mich der letzte Absatz auf der 2. Seite. Dort steht u.a.: ....auch außerhalb des Betriebszeitraumes ( Ruheversicherung ) aufrecht erhalten werden muß. Was besagt diese Aussage? Muß ich für die Ruheversicherung einen Extrabeitrag bezahlen? Werde mich bei der Provinzial wohl informieren müssen, bzw. meine Vers.-Police zu meinem Wagen mit Saisonkennzeichen von 5 - 10 ausgiebig durchlesen. mk9 ( manfred )
Hallo Manfred,für die Ruheversicherung ist kein extra Beitrag zu zahlen. Was Dich irretiert muß wie folgt beschrieben werden. Angenommen Du hast ein Saisonkennzeichen 06/12 - heißt Du darfst Juni bis einschließlich Dezember fahren. Nun kommt Dir in den Sinn den Versicherer zu wechseln und Du hast Deinen Vertrag zu Ende Dezember gekündigt. Normalerweise würde Dein bisheriger Versicherer Dir diese Ruheversicherung gönnen.Nun mußt Du aber von dem neuen Versicherer die Versicherungsbestätigung umgehend vorlegen,damit dieser dann die Ruheversicherung bis Juni übernimmt. Hallo,
vielen Dank für diese Info. Bin jetzt beruhigt. e vom Niederrhein mk9 ( manfred ) Ich denke es ist das versichert was im Versicherungsvertrag steht.
Und nicht was der Versicherungsmann erzählt. Dieter Hallo,
nocheinmal zum Thema Haftung :!: Man muß im Haftpflichtbereich unter Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung unterscheiden. Als Kraftfahrzeugbesitzer trifft uns die sogenannte "Gefährdungshaftung." Das heißt : Unser KFZ brennt aus ungeklärter Ursache auf und schädigt Andere, muß unsere KFZ-Haftpflicht haften und bezahlen, auch wenn wir nichts dafür können. Brennt aber aus ungeklärter Ursache das Gebäude(z. Bs.Garage) ab , hier (Verschuldenshaftung) hilft nur eine eigene Teilkasko (Feuer), wenn keiner dafür etwas kann ! Ansonsten im Privatbereich muß Verschulden vorliegen, dann bezahlt die Privathaftpflicht. Liegt kein Verschulden vor, hat der Geschädigte Pech gehabt ! Da in der Ruheversicherung die Teilkasko und Haftpflicht abgesichert sind, muß man sich keine Sorgen machen. Teilkasko natürlich nur, wenn vorher diese auch versichert war. Dietmar Ansonsten im Privatbereich muß Verschulden vorliegen, dann bezahlt die Privathaftpflicht.
Wenn eine solche vorhanden ist!!!!!
Da währe ich mir nicht so sicher. Sollte jeder doch lieber seinen Vertrag durchlesen was alles abgesichert ist. Bei mir jeden Fall KEINE Haftpflicht in der Ruheversicherung bei Stillegung.(kein Saisonkennzeichen) Dieter Mein Womo steht in einem Hof und ist somit nicht eingefiedet.
Habe also keine Teilkasko bei hagel, feurer ect. Hat jemand ne Ahnug ob es eine Ruheversicherung ohne diesen"Eingefriedet" Passus gibt ? bin stellvertretender Abteilungsleiter für Kfz-Schäden, mache den Job seit 27 Jahren.
Hier einige Hinweise: Dass ein Fahrzeug mit Saison-Kennzeichen außerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht bewegt werden darf, ist wohl jedem klar. Falls es doch jemand tut und einen Unfall verursacht, wird die Versicherung die gegnerischen Ansprüche regulieren und beim Versicherungsnehmer Regress nehmen. Ein in der Halle womöglich seit Wochen oder Monaten abgestelltes Fahrzeug ist nicht in Betrieb. Das heißt, wenn es aus dem Fahrzeug heraus zu einem Brand kommt, haftet der Halter nur bei Verschulden, nicht aber aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges heraus. Ist die Brandursache nicht aufzuklären, werden die Ansprüche von der Haftpflichtversicherung zwar bearbeitet (d.h. ich muss mich nicht selbst kümmern), aber mangels Verschulden den Anspruchstellern gegenüber abgelehnt. Im genannten Beispiel gingen also die Eigentümer der Halle und der daneben stehenden Fahrzeuge leer aus. Eine Haftung aus Verschulden muss (im Gegensatz zur Haftung aus der Betriebsgefahr, s.o. ) übrigens immer vom Anspruchsteller bewiesen werden. Ein Beispiel für Haftung aus Betriebsgefahr: während der Fahrt löst sich eine Kraftstoffleitung, Kraftstoff entzündet sich, das Fahrzeug brennt aus, die darunter befindliche Fahrbahndecke wird beschädigt und muss erneuert werden. Diesen Schaden muss die Versicherung bezahlen, da eine Entlastung in diesem Fall nicht möglich ist. Der Eigentümer der Halle kann jedoch seinen Schaden seiner Gebäudeversicherung melden. Diese wird den Schaden an der Halle regulieren. Die Eigentümer der durch den Brand beschädigten Fahrzeuge (auch des Verursacher-Fahrzeuges) können den Schaden Ihrer Teilkasko-Versicherung melden. Diese wird die Reparaturkosten oder bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert ersetzten. Eine Vollkasko ist hierzu nicht erforderlich, eine Rückstufung des Vollkasko-Vertrages erfolgt ebenfalls nicht. Der Wiederbeschaffungswert ist die Geldsumme, die ich benötige, um ein Fahrzeug gleicher Art und Güte zu beschaffen. Eine "Zeitwertentschädigung" hat sich im Volksmund noch erhalten, gibt es aber tatsächlich schon seit Jahrzehnten nicht mehr. Alles klar ? |
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