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Diese Ausführungen gelten für Unfallschäden, nicht für die Zeit des Ausfalles bei Gewährleistungsansprüchen!!
Es soll ja vorkommen, dass auch unsere Freizeitmobile zerknittert werden. Dann stellt sich auch die Frage, welche weitergehenden Ansprüche man hat. Hier beleuchte ich das Problem der Nutzungsausfallentschädigung, wobei Parallelen zum Mietwagenersatz zu ziehen sind: Wer als Geschädigter auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet, kann wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile seines eigenen beschädigten Fahrzeugs eine Geldentschädigung verlangen, die so genannte "Nutzungsausfallentschädigung". Dies gilt grundsätzlich auch für Wohnmobile. Bei Wohnmobilen (und auch z. B. Motorrädern) ist an die Nachweispflicht des so genannten Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit ein recht hoher Maßstab anzulegen, da diese Fahrzeuge regelmäßig nur gelegentlich benutzt werden, die Reparatur u. U. also auch in der nutzungsfreien Zeit durchgeführt werden könnte. Voraussetzung für einen Anspruch sind nämlich a) der Nutzungswille und b) die Nutzungsmöglichkeit sowie c) der tatsächliche Ausfall der Nutzung. a) Nutzungswillen nimmt man an, wenn der Geschädigte tatsächlich das Fahrzeug in der Ausfallzeit nutzen wollte. Dies ist bei gelegentlich genutzten Fahrzeugen eben hin und wieder nicht der Fall. Anders als beim täglich genutzten Pkw wird man also insbesondere bei Wohnmobilen hierzu besonders vortragen müssen. Wer sein Wohnmobil auch als Zweitfahrzeug nutzt, z. B. VW T4/T5, James Cook oder andere kleinere Wohnmobile, hat mit dem Nachweis keine Schwierigkeiten. b) Sodann muss die Nutzungsmöglichkeit gegeben sein. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn der Nutzer des Wohnmobils so schwer verletzt ist, dass er mit dem Wohnmobil aufgrund seiner Verletzungen gar nicht fahren könnte, z. B. im Koma liegt, wochenlang in der Reha-Klinik sich befindet usw.. In diesen Fällen müsste dann vorgetragen werden, dass ein naher Verwandter das Fahrzeug hätte nutzen wollen und deshalb ein Nutzungsausfall entstanden ist. c) Schließlich muss vorgetragen und bewiesen werden, dass die Nutzung auch tatsächlich ausgefallen ist. Dies mag auf den ersten Blick verblüffen, jedoch ist bei leichteren Schäden nicht unmittelbar anzunehmen, dass die Nutzungsmöglichkeit wirklich ausgefallen ist, weil man diese leichteren Schäden nicht unbedingt reparieren lassen muss (dicke Kratzer im Blech, Verbogene Stoßfänger usw.). Insofern ist also immer der Nachweis zu erbringen, dass die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung oder, mit kritischer Beäugung der Haftpflichtversicherer, durch Vorlage einer Bestätigung des Gutachters, wonach das Fahrzeug fachgerecht repariert worden sei. Hier noch einige Leitsätze der Gerichte, die sich mit diesem Thema beschäftigt haben: Oberlandesgericht Hamm vom 26.01.1989, VersR 1990, 864: "Bei Beschädigung eines Wohnmobils kann Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn es wie ein Pkw als tägliches Transportmittel eingesetzt wird. Für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung ist das Wohnmobil einem Pkw der unteren Preisklasse gleichzusetzen." Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.08.2000, abgedruckt in VersR 2001, 208 oder DAR 2001, 214 (sehr weitgehend und eher Mindermeinung): "Der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Der Schadenseintritt ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug wie ein Pkw oder Kombi als Transportmittel im Alltag genutzt wurde. Die konkreten Nutzungsgewohnheiten des Geschädigten haben lediglich auf die Höhe der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung Einfluss, nicht auf den Schaden als solchen (abweichend von OLG Hamm, VersR 1990, 864)." Landgericht Bochum vom 25.10.2000, MDR 2001, 388: "Der durch die vorübergehende Entziehung der Nutzbarkeit eines Wohnmobils entstandene Schaden ist konkret darzulegen; pauschalierte Tagessätze – wie bei der Entziehung von Kraftfahrzeugen – können nicht gefordert werden." Was lernen wir daraus? Bei der Nutzungsentschädigung für ein Wohnmobil kommt es sehr auf die individuellen Umstände an. Die Rechtsprechung ist nicht ganz einheitlich, jedoch wird die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung in sehr vielen Fällen Erfolg versprechend sein. Bei der Höhe der Nutzungsentschädigung können die Tabellen für Klein-Lkw weiterhelfen. Eine so feine Aufgliederung wie für Pkw ist mir bei den Wohnmobilen und Caravans bisher nicht bekannt. Danke,
ist bestimmt sehr hilfreich-auch wenn man´s hoffentlich nie benötigt.... Werner Na dann ,
mein Womo ist mein Auto. Jeden Tag zur Arbeit . Sonst hät ich mir es garnicht leisten können. Als zweit KFZ hab ich eine alte Güllepumpe ( Motorrad ) . Bräuchte als Ersatz aber trotzdem nur ein kleines Auto. Da spart die gegnerische Versicherung ja..... :razz: Ich nutze mein Wohnmobil auch zu 100% - auch ich hätte mir das Womo nicht parallel zum PKW leisten können.
Die Gerichtsentscheidungen klingen für mich sehr seltsam. Wenn ich einen siebener BMW fahre - und jemand fährt mir in die Karre, habe ich doch Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug - oder eine Klasse drunter. Da gibts dann halt nen fünfer BMW. Da sagt doch auch keiner: Sie fahren zwar einen siebener BMW in der Topaustattung - aber letztlich ist das ja nur ein Personentransport für eine Person. Da reicht ja auch ein Citroen C1 oder Dacia Logan als Ersatzfahrzeug. Oder? Warum wird im Reisemobilsektor immer pauschal alles anders gesehen? Wir geben zigtausende Euros für unsere Autos aus - aber behandelt werden wir, als würden wir Fahrrad fahren. Hallo,
Wenn ich das richtig lese ist die Nutzungsausfallentschädigung für den dauernutzenden Wohnmobilisten dergestalt, dass das Fahrzeug für den täglichen Weg zur Arbeit - und nicht etwa das Urlaubsvehikel - ersetzt wird. Der 7er-Fahrer hat das Auto zu diesem Zweck gekauft, dass er entsprechend kommod zur Arbeit schaukeln kann. Drum kriegt er auch einen adäquaten Ersatz. Möglicherweise hat der Richter das ebenso gesehen? @rantanplan: Hast du Zugriff auf die VersR und kannst mal nachsehen, wie der Richter des OLG Hamm die Gleichsetzung mit dem PKW der unteren Preisklasse begründet hat? Beim WoMo muss man gedanklich (Flex bitte im Schrank lassen) den Wohn-Teil weglassen, in meinem Fall bleibt dann ein oller und recht lauter Fiat in Straßenbahnaustattung übrig, da ist jeder Dacia oder C1 gemütlicher. Gast Naja, kann man ja sehen wie man will ;-)
Vielleicht habe ich meinen Straßenbahnfiat auch grade deshalb gekauft, damit ich morgens Kaffee während der Fahrt habe, im Stau gemütlich frühstücken kann und aufs Klo gehen kann ;-) Warn Spass. Ich seh das jedenfalls so, dass ich das Wohnmobil fahre, WEIL es mir den Komfort eines Wohnmobils bietet. Sonst würde ich wohl kein Womo besitzen, sondern nur dann eins leihen wenn ich Urlaub habe. Und sonst einen C1 fahren ;-) Könnte man ja so sehen... :-) Mich würde ja mal interessieren, wie die Richter das in meinem Fall sähen:
Ich benutze das Womo als Zweitwohnsitz und Fahrzeug für die Wochenendheimfahrten... Bekomm ich dann einen C1 :D und das Hotel bezahlt? Wahrscheinlich gibts dafür auch noch keine Präzedenzurteile... Hotel? warum Hotel? ein C1 hat doch auch eine Rückbank. Und Waschen kann man sich auch mal bei McDonalds... oder so
:ironie: Isch habe gar keine Wege zur Arbeit und lebe in meinem WoMo.
Bin im Fall der Fälle auch mal gespannt (hoffe, es passiert nie) auf ein Einzelurteil zu meinem Fall. Sollte es mal passieren, werde ich hier berichten. lg Meule wahrscheinlich wird sich an dieser rechtssprechung erst was ändern..bzw. klarheit reinkommen..
wenn irgendeinem richter in diesem land. der ein wohnmobil besitz..24 std. vor urlaubsantritt die kiste kaputtgefahren wird..und er dann plötzlich da steht und nicht wegkommt.. dann wird ihm die bedeutung eines solchen urteils erstmal bewusst werden.. und frühestens dann wird sich wie gesagt was ändern..
Nein. Das ist kein Problem des Nutzungsausfalles, sonders des Ersatzes eines mittelbaren Schadens. Habe ich eine Reise gebucht und kann diese nicht antreten, weil mir das Fahrzeug beschädigt wird, muss der Schädiger auch die unnützen Aufwendungen für die Reise bezahlen. Das hat mit Nutzungsausfall nichts zu tun. Ich habe so einen Fall zu bearbeiten. Da hat ein Mandant eine Mietmobil genutzt, wurde am zweiten Tag der Reise als Fußgänger angefahren und lag im Krankenhaus. Die Reise musste abgebrochen werden. Ich verlange jetzt die unnütz aufgewndete Miete als Schadenersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die wird auch bezahlen. Soory..ich muss da noch mal nachfragen..
also wenn ich morgen mit meinem eigenen mobil in urlaub fahren möchte..und heute fährt mir einer rein.. erstattet dann also die gegnerische Versicherung..mir die kosten eines mietmobils??
In meinem Fall wurde das gemietete Wohnmobil überflüssig und konnte wegen des UInfalles nicht genutzt werden. Es kann aber auch sein, dass man die Mietmobilkosten ersetzt bekommt, wenn man sonst den geplanten Urlaub nicht antreten kann. Hier im Thread geht es aber um Nutzungsausfallentschädigung. Hallo,
ich muß den alten Thread nochmal nach oben holen. Hat jemand von Euch neuere Erfahrungen zum Thema Nutzungsausfall? Wir sind im November über einen Spanngurt gefahren, den ein LKW auf der Autobahn verloren hat. Gottseidank konnte ich den Fahrer stellen....Immerhin hat die Reparatur über € 500 gekostet. Das Problem: Es gab bei Weinsberg lange Lieferzeiten für den Tank und letztlich kam der so knapp vor Weihnachten, daß die Werkstatt ihn erst nach den Feiertagen einbauen konnte. Insgesamt mußte ich wohl knapp 9 Wochen auf das WOMO verzichten. Also dachte ich, ich bekomme wenigstens einen Nutzungsausfall. Nun sagt mein Anwalt, nach den neuesten Urteilen des BGH gibt es keinen Nutzungsausfall bei Freizeitmobilen.:eek: Jemand andere Erfahrungen? Tom Hallo Tom,
wahrscheinlich meint Dein Anwalt ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2008. Dieses ist insoweit allerdings vom Inhalt nicht neu, als der BGH entscheidet, dass Nutzungsausfall bei einem Wohnmobil dann nicht zu gewähren ist, wenn ein anderes Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung Wird das Wohnmobil allerdings als alleiniges Fahrzeug täglich genutzt, besteht im Grundsatz Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Viele aus Nürnberg, Edgar Hallo Edgar,
danke für den Hinweis. Dann werd ich wohl Pech haben....denn das WOMO ist natürlich nicht mein einziges Fahrzeug. Ohne das Urteil genau zu kennen würde ich es aber aus jetziger Sicht als "weltfremd" betrachten. Denn das Gericht geht ja dann wohl von der Nutzung als Fahrzeug aus. Das ist ja aber nicht der alleinige Nutzungszweck eines WOMOs. Was nützt es mir also, wenn ich noch einen PKW habe, mit dem ich nicht gleichwertig verreisen kann. Ich hatte einige Kurztripps geplant, die ich so nicht machen konnte..... Man hat den Schaden und ist mal wieder der Dumme.... Tom Es gibt ein BGH Urteil aus 2010.
Kein Nutzungsausfall, da Freizeitfahrzeug :!: Mein Wo-Mo war nach Unfall 9 1/2 Wochen (April/ Mai/ Juni) in Reparatur, da Teile nicht zur Werkstatt kamen Habe aber überraschenderweise Nutzungsausfall bekommen. Wenn auch nur für 16 Tage. Pro Tag 81 € Hallo in der Runde ,
ich beschäfttige mich Beruflich mit der Schadensabwicklung und muss euch leider sagen, das eine Nutzungsentschädigung für Wohnmobile nur dann anfällt, wenn im einzelnen Nachweis geführt wird über eine entgangene Nutzung, das heißt das Womo muss ein Wirtschaftsgut sein oder Ihr müsst Nachweisen das Ihr z.B.am nächsten Tag verreisen wolltet. Hier die aktuelle Rechtsprechung für Wohnmobile Für Wohnmobile kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn diese wie ein Pkw laufend benutzt werden. # OLG Düsseldorf v. 28.08.2000: Der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils (Reisemobils) stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Der Schadenseintritt ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug wie ein Pkw oder Kombi als Transportmittel im Alltag genutzt wurde. Die konkreten Nutzungsgewohnheiten des Geschädigten haben lediglich auf die Höhe der "abstrakten" Nutzungsausfallentschädigung Einfluss, nicht auf den Schaden als solchen. # AG Kassel v. 21.6.2004: Für ein Wohnmobil kann eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile dann nicht verlangt werden, wenn dieses nur für Urlaubs- und Freizeitfahrten verwendet wird und dem Geschädigten daneben noch ein Zweitfahrzeug für die alltäglichen Fahrten zur Verfügung steht. # LG Kassel v. 05.10.2004: Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wohnmobil kommt nur dann in Betracht, wenn dieses ein Wirtschaftsgut ist, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Geschädigte zu seiner Lebensführung typischerweise angewiesen ist. Wird ein Wohnmobil lediglich zu Urlaubsfahrten benutzt und nur von April bis Oktober mit einem Saisonkennzeichen angemeldet, fehlt es am erforderlichen dauernden Nutzungswillen für die laufende Lebensführung. # BGH v. 10.06.2008: Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung. aus der Pfalz Stumpi
Ich hab da so meine Verständisschwierigkeiten: Ich habe nur ein Fahrzeug, nämlich das Womo. Jetzt mein Sonderfall: Ich muss als Vorruheständler/Rentner naturgemäß nicht mehr täglich mein Womo nutzen, um z.B. damit meine Arbeitsstelle aufzusuchen. Damit kann ich aber doch nicht ohne Nutzungsentschädigung für die Ausfallzeiten meines Mobils nach einem Unfall und der anstehenden Reparatur dastehen. Hier im ländlichen Raum ist ja der ÖPNV eher mittelmäßig ausgebildet. Es kann ja nicht sein, dass ich z.B. auf Taxi-Kosten sitzen bleibe, weil mein Fahrzeug juristisch betrachtet ein Freizeit-Fahrzeug sein soll. Dabei kommt es mir zunächst nicht auf die Größe des mir zustehenden Ersatzfahrzeuges an, sondern nur auf den Rechtsanspruch auf ein ebensolches. Wenn ich dies nicht nutzen würde, würde meinem Rechtsverständis nach, mir eben die angesprochene Nutzugsentschädigung zustehen. Da würde mich in meiner Situation tatsächlich einmal ein mögliches Präzidenz-Urteil interessieren.
Ergänzend dazu noch dies: Mein Fahrzeug ist ganzjährig zugelassen, die gewonnene Flexibilität zu Reisen wird von uns spontan genutzt. Dabei ist nicht festgeschrieben, wann die Reise wohin geht/ gehen soll. Müsste ich mir als in einem Rechtsstreit von der Gegenseite oder vom Richter vorschreiben lassen, wann ich bitte schöneine Spontanreise beginnen darf, d.h., mir zugemutet wird, auf eine Entschädigung zu verzichten, weil ich ja nicht unbedingt reisen müsste? Wäre wirklich interessant, hierzu eine juristische Wertung zu erhalten. Wobei ich naturgemäß nicht erst einen Unfall erleiden möchte, um das Ergebnis kennen zu lernen. Das kommt sicherlich auf den einzelfall an wenn's denn vor Gericht geht.
Rundefan: In "Deinem" Fall könnte es evt. für Dich von Vorteil sein das Dein Womo als "Erstfahrzeug" angemaldet ist. tober Hallo Werner,
wenn das Womo dein einziges Fahrzeug ist würde dir eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile zustehen. aus der Pfalz Stumpi Hallo Werner,
wenn Du täglich auf Dein Fahrzeug angewiesen bist, nützt Dir Nutzungsausfallsentschädigung nichts. Dann hast Du ggf. Anspruch auf einen Mietwagen ( wohl aber nur auf einen PKW ! ). Aber Schadenminderungspflicht beachten: wenn Du z.B. nur einmal in der Woche ein Auto brauchst. könnte eine Anmietung gegen diese Pflicht verstoßen. Dann lieber Taxi nehmen und Nutzungsausfall. Viele aus Nürnber, Edgar
Hallo rinto, das ist ja meine Krux, ich kann gar nicht abschätzen, zumindest nicht aus jetziger Sicht, ob ich in den nächsten Tagen mein Fahrzeug benutzen muß/möchte, oder eben nicht. Ich fühle mich in meiner persönlichen Freiheit beschnitten, wenn mir letzlich beschieden wird: "Sie brauchen ja gar nicht täglich Ihr Fahrzeug, also ist es nur Freizeitnutzung und daher nicht Entschädigungsfähig"; will damit sagen, wie schon in meinem Posting beschrieben: ich bin, da als Vorruheständler/Rentner kein täglicher Weg zur Dienststelle notwendig ist, quasi auf die Gutmütigkeit der gegnerischen Versicherung oder, im Falle eines Rechtsstreits, eben eines Richters, angewiesen. Den entsprechend handelnden Personen ist die Situation mit öffentlichem Nahverkehr oder der persönlichen Freizeitgestaltung des Ansprüche anmeldenden Geschädigten doch vermutlich ziemlich gleichgültig. Und letzlich ist mir klar, dass ich vermutlich mit der von Dir angesprochenen Lösung besser fahren würde, mir fehlt aber die Gerechtigkeitskomponente dabei. Wäre ich als Rentner schuldfrei in einen Unfall mit einem PKW verwickelt, hätte ich mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anrecht auf eine Nutzungsentschädigung. Da ist meiner Meinung nach ein Schieflage in der Bewertung von Fahrzeughaltern, die unvermittelt und vor allem durch Dritte hervorgerufen, geschädigt werden. Das war mein Ansatz zu meinem Posting. Werner Hallo,
ja das ist genau mein Problem: Wie soll ich nachweisen, daß eine Urlaubsreise geplant war? Ich wollte in der Vorweihnachtszeit verschiedene Reisen zu Weihnachtsmärkten machen. Aber das schöne am WOMO ist doch gerade, daß man nichts buchen muss. Also wie soll ich die konkrete Nutzungsabsicht nachweisen?? Tom Hallo zusammen,
bin neu hier im Forum, bin 63 j. Fahre mit meine Frau seit 1980 Wohnmobile, vorher hatten wir ein Boot an der Nordsee. Zu Nutzungsausfall Schaden habe ich mehrere Fragen?? dazu aber eine kleine Vorgeschichte. Bin mit unsern Wohnmobil Händler Firma Palmowski vor Gericht, nächste Verhandlung am 10.02.2011 OLG Hamm. Fahrzeug am 07.11.2007 gekauft, steht wegen den Wasserschaden seit dem 17.05.2008 unbenutzt bei uns auf dem Hof. Von 1998 haben wir fast 12 Monate im Jahr in Wohnmobilen gelebt. Wohnmobil war zum Schadenseintritt unser einziges Fahrzeug. Sollten wir beim OLG das Verfahren gewinnen, möchten wir auch Schadenersatz für nutzlose Auswendungen und Nutzungsausfall Einklagen. Dazu 1 Frage an Seemann ? wie wurde die höhe deiner Entschädigung Berechnet. ( der Betrag ? ) Damit wir eine Berechungsgrundlage haben, bei über Tausend Tage. Es wäre Schön wenn jemand darauf Antworten hat. Mfg. Helmut Mein Beileid, das wahr wohl kein Glückskauf.
Hier gehts eigentlich um Nutzungsausfall nach Unfall für die Reparaturzeit. Würde als Hausnummer mal 100€/Tag sagen. Selbst ohne groß zu rechnen sieht man, daß diese Grundlage kaum treffen wird in dem Fall (Region 100.000€ theoretisch). Ich befürchte hingegen eher, daß schon eher Wandlung mit satter Anrechnung der gefahrenen km rauskommen wird. Für Geld für entgangene Nutzungsfreuden braucht ihr einen guten Anwalt mit Interesse, sonst sieht es düster aus. Rossi Wenn ich das jetzt richtig verstehe, muss ich die Autos auf mich zulassen und das Womo auf meine Frau.
Wenn dann was passiert, ist ja das einzige Fahrzeug von ihr :D Hallo Rossi,
ich kämpfe bis zum Bitteren ende, ( BGH ) Mfg. Helmut Hallo Ingo,
Das könnte die Richtige Überlegung sein. Ein Sprichwort besagt: Man kann ruhig Dumm sein, man muss sich nur zu Helfen wissen. Für heute gute Nacht. Mfg. Helmut :? ich bin Rentner und habe mit dem Erwerb eines Wohnmobils mit für das Alter eine sichere Möglichkeit geschaffen, Reisen für einen großen Teil des Jahres zu sichern. Dadurch fehlt das hier angelegte Geld natürlich, um Reisen anderweitig zu planen und durchzuführen, wenn bei Ausfall der Nutzung durch Unfall oder Reparaturfehler das Wohnmobil nicht zur Verfügung steht. Daher ist das Wohnmobil auch Teil meiner Alterssicherung.
Jetzt bin ich auf ein Urteil des OLG Düsseldorf gestoßen, dass diesen Gedanken offensichtlich folgt, hier der Wortlaut: "Nutzungsausfall für Wohnmobil Anders als das Landgericht Bochum (10 S 47/00) vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung, dass auch bei unfallbeschädigten Wohnmobilen Nutzungsausfall verlangt werden kann und zwar unabhängig von dem Nachweis, dass dem Geschädigten infolge der nicht möglichen Benutzung konkrete Aufwendungen entstanden sind. Das Gericht sah die ständige Verfügbarkeit eines Wohnmobils als geldwerten Vermögensanteil an. Es erkannte daher keinen Grund, bei Wohnmobilen bei der abstrakten Schadensberechnung andere Maßstäbe anzusetzen als bei anderen Kraftfahrzeugen. Bei der Ermittlung des Nutzungsausfallschadens ist auf die einschlägigen Tabellen für die Nutzungsentschädigung von Wohnmobilen z. B. von Schwacke/Eurotax zurückzugreifen. Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.08.2000 1 U 157/99 DAR 2001, 214 zfs 2001, 66 |
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