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Insolvenz – Sachmängelhaftung - vorbeugende Vertrags-Formuli


ikarus am 19 Mai 2009 12:58:17

Ich beziehe mich auf den Beitrag von rantanplan vom 11.11.2008.

--> Link

Da ich in unserer heutigen Zeit nicht weiß ob mein Vertragspartner (Händler = Reisemobilverkäufer) die nächsten 2 Jahre ab Kauf überleben wird, könnte vielleicht, vor der Unterschrift, folgende Vertrags-Ergänzung im Kaufvertag nützlich sein:

Wenn vom Verkäufer oder gegen den Verkäufer ein vorläufiger Insolvenzantrag gestellt wird, werden alle Rechte, insbesondere der Sachmängelanspruch, des Verkäufers gegenüber dem Hersteller an den Käufer abgetreten.

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ikarus

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pulverher am 19 Mai 2009 13:02:31

ikarus hat geschrieben:Ich beziehe mich auf den Beitrag von rantanplan vom 11.11.2008.

--> Link

Da ich in unserer heutigen Zeit nicht weiß ob mein Vertragspartner (Händler = Reisemobilverkäufer) die nächsten 2 Jahre ab Kauf überleben wird, könnte vielleicht, vor der Unterschrift, folgende Vertrags-Ergänzung im Kaufvertag nützlich sein:

Wenn vom Verkäufer oder gegen den Verkäufer ein vorläufiger Insolvenzantrag gestellt wird, werden alle Rechte, insbesondere der Sachmängelanspruch, des Verkäufers gegenüber dem Hersteller an den Käufer abgetreten.

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ikarus


Gute Idee eigentlich...

Probleme sehe ich bei der Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

Es dürfte nicht immer leicht sein, zu beweisen, daß der Mangel schon ab Werk bestand... :?

Gast am 19 Mai 2009 13:30:50

Im Rechtsverhältnis Händlerverkäufer gegen Hersteller gibt es keine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers (Händlerverkäufers), weil der Händler nicht Verbraucher ist. Man erhält nur diejenigen Ansprüche, wie sie der Händler gegen den Hersteller (Vorlieferanten) hat, also Ansprüche aus dessen Kaufverhältnis, u. U. modifiziert durch den Händlervertrag. Aber besser als nix...

Mal sehen, wie der Händlerverkäufer guckt, wenn man von ihm eine solche Vorab-Abtretung verlangt. Ausserdem wäre diese Abtretung innerhalb bestimmter Fristen vor der Insoeröffnung anfechtbar. Schaden kann sie nichts.

Diese Methode ist so ähnlich ungewöhnlich, wie mein nicht ganz ernst gemeintes Begehren gegenüber dem Zahnarzt, er möge mir unterschreiben, dass er nicht die Nacht durchfeiert habe, eine Fingerprobe machen und erklären, das er nüchtern sei, bevor er mir das Implantat einoperiert. Reagiert habe ich damit auf seine Bitte, die übliche Enthaftungserklärung zu seinen gunsten zu unterschreiben.

Man kann viel tun oder versuchen...

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lahmeente am 21 Jun 2009 14:08:07

Hallo,

hier hätte ich aber noch eine Frage dazu, was ist, wenn man weiss, dass der Händler bereits insolvent ist bzw es in der Kürze anmelden wird. Ist dann so eine Klausel bei Vertragsunterschrift noch wirksam, bzw. wird sie dann nicht vom Insolvenzverwalter kassiert ?

Oder einen Schritt weiter, wenn man sogar ein Womo aus der Insolvenzmasse kauft, sollte man die Abtretung der Sachmängelansprüche an den Hersteller in den Kaufvertrag verbindlich aufnehmen oder besser erst unterschreiben, wenn diese Abtretungserklärung konkret auf Papier vorliegt.

Diese Sachmängelansprüche an den Hersteller sind aber sehr eingeschränkt gegenüber der normalen Gewährleistung beim Händler, oder ? Sollten aber sicherlich bei gravierenden Mängeln ausreichend sein, um nicht voll auf Kosten und Risiko sitzen zu bleiben.

Interessante Frage, die man sich auch stellen muss, wieviel ist einem die Garantie/Gewährleistung beim Händler eigentlich wert, gegenüber Kauf von privat, oder Kauf eines Womos bei einem insolventen Händler.

Da ich gerade ein Angebot eines Händlers habe, der aus meiner Sicht es nicht mehr lange macht, bin ich am grübeln ?


LahmeEnte

lahmeente am 03 Jul 2009 08:44:55

Hallo.

für alle die es interessiert, ich habe mich jetzt "laienhaft" (bin kein Rechtsverdreher) schlau gemacht. Es ist von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich wie mit diesen Gewährleistungen/Garantien umgegangen wird.

Die Garantien des Herstellers sind halt zu erfragen, bzw. sollten dem Fzg beiliegen. Diese Garantien gelten dann wie beschrieben. Gesetzlich verpflichten muss sich da kein Hersteller. Carthago gibt z.B. 10 Jahre auf Dichtigkeit und sonst nichts !
Der Verkäufer/Händler muss 2 Jahre Gewährleistung geben, der Hersteller muss dem Händler/Verkäufer keine gesonderte Gewährleistung geben. Tritt beim Endverbraucher ein Schaden auf, und er geht damit zu seinem Verkäufer, so muss dieser diesen Schaden innerhalb der Gewährleistungsfrist beheben. Die entstehenden Kosten kann er dann aber vom Hersteller nach §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) zurückerstattet bekommen. Er bleibt also nicht auf den Kosten sitzen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Reparatur oder Austauschgarantie des Herstellers, sondern nur um eine Kostenrückerstattung für den Verkäufer. Erst wenn dieser Kosten hatte, kann er zum Hersteller gehen und sie zurückfordern.
Wenn der Verkäufer, der dem Endverbraucher Gewährleistung schuldet, nun pleite/insolvent/konkurs geht, so wird er die Reparatur nicht vornehmen. Es entstehen ihm keine Kosten. Und der Hersteller muss nichts zahlen. Da gibt es also nichts abzutreten.

Man müsste also in so einem Falle, bei einem anderen Unternehmen die Reparatur vornehmen lassen, die Rechnung dann dem eigentlichen Verkäufer schicken. Nun hätte dieser Kosten, und könnte eine Rückerstattung vom Hersteller beantragen. Allerdings wird er das Geld dann in die Konkursmasse schieben müssen. Von der Rechnung bekäme man wenig.

Also wenn der Händler pleite geht, ist es pP (persönliches Pech). Ich weiss nicht, wie man sich da vorbeugen soll. Eine vertragliche Regelung im Kaufvertrag, ist da schon sehr schwierig. Man müsste erst einen Anwalt bezahlen, der dies ausformuliert, da würde ich zur Zeit das Geld eher in eine 2jährigen Garantieversicherung stecken. So werde ich es vielleicht versuchen.


LahmeEnte

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