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Hallo zusammen,
ich möchte euch eine Geschichte erzählen, die ich gerade erlebt bzw. durchlebt habe: Ich habe bei der Firma „Deutscher Campingversand“ eine omnistep-Trittstufe bestellt, Preis mit Versand 317,05 Euro. Die Trittstufe wurde schnell geliefert, von mir ausgepackt und genauso schnell festgestellt, daß sie an mein Womo leider nicht passt. Eine beiliegende Plastiktüte mit Kleinteilen (Schrauben usw.) habe ich aufgerissen, weil sich auch die Anbauanleitung darin befand. Also die Trittstufe wieder in den Karton, die Anbauanleitung zurück in die Tüte (allerdings die Tüte nicht verschlossen) und auch diese mit dem kompletten Inhalt, dafür gibt es einen Zeugen, zurück in den Karton. Alles fristgerecht zurückgeschickt und auf die Gutschrift gewartet. Einige Tage später sah ich in meinem Konto eine Gutschrift von 226,49 Euro vom Deutscher Campingversand. Auf meine Anfrage per email bekam ich eine Gutschriftmitteilung zugesandt. 15 % Abzug (47,56 Euro) vom Kaufpreis mit der Begründung: Wiedereinlagerungsgebühr, Steckverbinder, Schrauben und Muttern unvollständig, da Kleinteiltüte nicht verschlossen war. Auch wenn die Kleinteile während dem Transport aus der Tüte gefallen sein sollten, war der Karton so dicht, daß nichts hätte herausfallen können. Dies teilte ich dem Händler mit, aber er besteht darauf, daß die Teile fehlen und er sie nachbestellen muß. Nach einigen mails wurde mir ein Warengutschein in Höhe von 40 Euro aus Kulanz angeboten. Ich würde die 40 Euro akzeptieren, aber nicht als Warengutschein, sondern als Gutschrift auf mein Konto, dies wurde vom Deutscher Campingversand allerdings abgelehnt. Mein letzter Vorschlag zur Güte war, man soll mir 3 Dosen Sanitär-Sachets schicken und es kam prompt die Rechnung per email: 40,65 Euro Sanitär-Sachets -40,65 Euro Gutschrift + 8,00 Euro Handlingkosten, inkl. 3 Euro Porto ---------------------------- = 8,00 Euro Vorkasse Ich habe dankend abgelehnt, weil ich an Deutscher Campingversand niemals wieder auch nur einen Cent überweisen werde. Ich werte diese ganze Angelegenheit nicht, es kann sich ja jeder selbst seine Gedanken darüber machen. Wenn es Neuigkeiten gibt, werde ich sie hier posten, falls Interesse besteht. Naja die Rechtslage ist klar:
Wenn alle Teile zurück gesendet wurden, dann muss der Versand die vollen Kosten erstatten. Das wird denen auch klar sein. Ich denke ein freundlich gehaltenes Anwaltsschreiben dürfte sie Lage klären. Hmmm,
ich nehme an es war eine Onlinebestellung (also nix am telefon oder so) dann darf (nach meinen Infos) keine Einlagerungsgebühr verlangt werden Zu den Teilen, naja du hast zugegeben die Tüte nicht mehr verschlossen zu haben, somit in meinen Augen schlechte Karten was die Schrauben betrifft. Naja, einfach mal in die Lage des Händlers versetzen. Der schickt was, bezahlt das Porto, bekommt es wieder und dann ist die Originalverpackung futsch und es kann erst einmal einer kontrollieren ob alles noch da ist.
Natürlcih reizt der dann auch seine rechtlichen Mittel aus. Es ist was anderes wenn man das ordentlich wieder zurücksendet und in dem Fall eventuell noch nachfragt ob es eine passende Stufe gibt. Es ist auch was anderes, wenn der Irrtum oder der Fehler beim Händler liegt. Daher leben und leben lassen! Sorry, habe ich kein Verständnis für. Wir kaufen sehr viel Online ein. Jörg hier haben wir doch den klassischen Widerruf
--> Link hier kannst du entspr.deinen Falles alles prüfen, ggf. nochmals Dampf machen. Das die Ware geöffnet wurde ist egal. Wie stellt sich das Handling wenn die Ware von Beginn an nicht vollständig war, nein ich will hier nicht anstiften, aber das Risiko und die Beweislast trägt der Händler. Sollte ich mich täuschen berichtigt bitte. Hier geht es um den Schutz des Verbrauchers vor Benachteiligung.
geht denn in diesem Ordnungsamtverwaltetenland gar nichts mehr ohne der Standarddrohung mit dem mehr oder weniger freundlichen Anwalt ? :?: grüße schulze jetzt krieg ich möglicherweise einen Ordnungsruf in Sache ---"Thema verfehlt " --- aber das könnte ich gerade noch verkraften. :( So einfach ist die Sache nicht.
Nachdem es leider scheinbar viele Menschen gab, die sich im Internet z.B. Drucker bestellt haben, diese dann leer druckten und wieder zurück sendeten wurde die Gesetzeslage geändert. Der Verkäufer darf bei festgestelltem Gebrauch eine gewisse Gebühr für die Abnutzung in Rechnung stellen. Ob das für diesen Fall auch gilt, kann ich nicht sagen, wird aber letztlich evtl. wirklich nur ein Anwalt klären können. Viel Glück, Carsten Ich glaube auch das mit dem Anwalt drohen hier nichts bringt. Sieh es doch mal von der anderen Seite: Wie viel Preisnachlass hättest Du vom Händler verlangt wenn Du statt der erwarteten neuen Trittstufe eine Stufe bekommen hättest die bereits ausgepackt war und bei der sich der Inhalt des Zubehörbeutels im Karton verteilt hat?
100% richtig. Immer diese Klugs.... die das nur über einen Anwalt regeln wollen. Man muß sich eben vorher überlegen ob ich die org.Verpackung öffne oder nicht. Und wenn man eben keine Ahnung von der Montage hat, dann sollte man in einen Fachhandel gehen. Aber dort könnte es ja zu teuer sein ... @Berni
ich habe mal kurz die AGBs des Versandes überflogen, da steht drin: Bei folienverpackter Ware erlischt das Widerrufsrecht sobald die Verpackung geöffnet wurde. Eigentlich kannst Du froh sein das der Versand deine Ware überhaupt zurückgenommen hat, das war sehr kulant von dem Versand. Und jetzt rumzunölen, finde ich ziemlich daneben. Liebe Leute, die Ware wurde nicht benutzt und das die Packung geöffnet wurde ist ja wohl eher ein Problem des Händlers, wenn die Beschreibung, die ja benötigt wird eingeschweisst ist.
Es gibt einen Haufen Händler, die meinen, sich nicht an die gesetztlichen Regelungen (Fernabsatzgesetz) zu halten. Und hier haben wir eindeutig genau diesen Fall. Der Kunde hat mE. genügend versucht, die Sache gütlich zu regeln. ICH bin der Meinung, dass der Käufer hier absolut im Recht ist und dementsprechend über einen Anwalt sein Recht durchsetzten sollte. Er kann sich aber weitere Monate ärgern lassen oder einfach auf sein Geld verzichten.
Die Rechtslage ist klar, siehe die AGBs Wenn die AGBs nicht der gültigen Rechtslage entsprechen???
Genau.. :roll: Die gültige Rechtslage ist:
Schon immer gilt der Grundsatz „Pacta sund servanda.“ – übersetzt: Verträge sind zu erfüllen. Von einem einmal geschlossenen (Kauf-)Vertrag kann auch ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nicht ohne weiteres zurücktreten. Der weit verbreitete Irrtum es gelte immer ein vierzehntägiges Rückgaberecht stimmt nicht. Der in § 433 BGB normierte Kaufvertrag legt beiden Vertragsparteien Pflichten auf, die sie zu erfüllen haben und aus denen sie nur unter besonderen Umständen freikommen. Wann also hat der Verbraucher gegenüber einem Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ein sog. Rücktrittsrecht? Zu unterscheiden ist zuerst zwischen dem „echten“ Rücktritt und dem „Widerruf“, sowie dem vertraglich vereinbarten Rückgaberecht. Der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist nur unter besonderen Umständen möglich. § 323 BGB sieht ein Rücktrittsrecht immer dann vor, wenn die fällige Leistung einer Partei nicht oder nicht so wie vereinbart erbracht wurde. Jedoch muss der nicht- bzw. schlecht leistenden Partei eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung eingeräumt werden. Erst wenn diese Frist verstrichen ist oder sie unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 von § 323 BGB entbehrlich ist, besteht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der gesetzliche Rücktritt vom Kaufvertrag setzt also eine Vertragspflichtverletzung des Verkäufers voraus. Ein Rücktrittsrecht - oder hier besser „Rückgaberecht“ - kann jedoch auch vertraglich vereinbart werden. So z. B. in den AGB der Elektronikdiscounter oder den Baumärkten. Hier besteht ein meist 14 Tage dauerndes Rückgaberecht, das der Verkäufer seinen Kunden freiwillig einräumt. Hier kann der Käufer oft ohne weitere Voraussetzungen vom Kauf zurücktreten Das ist die Rechtslage, wie schon geschrieben, der Versand war sehr kulant und immer im Recht. Ich möchte nochmal betonen, es leider ein weitverbreiteter Irtum, das ein Verkäufer innerhalb von 14 Tagen die Ware zurücknehmen muss,
Das ist reine Kulanz vom Verkäufer Und in diesem Fall hat der Versand sehr kulant gehandelt, das der Ware überhaupt zurückgenommen hat, rechtlich gesehen hätte er die Rücknahme komplett verweigern können.
Indem er es nicht einmal für nötig erachtet hatte, ein Säckchen mit Kleinmaterial zu verknoten oder sonst irgendwie zu verschließen?
Ich glaube eher die Hersteller verpacken ihre Produkte in verschweißten Säckchen, zumindest ist mir kein Händler bekannt der Verpackungen öffnet um Anleitungen u.a. in Säcke einzuschweißen. Der Karton mag vor Versand noch so schön und dicht gewesen sein, beim ersten Anecken auf dem Versandweg hat die Pappe ein Löchlein aus dem die Schräubchen nur so purzeln. Genau deshalb ist in gegenständlichen Säckchen gern auch die Anleitung, denn dann braucht's schon ein grobes Loch damit alles durch ebendieses verschwinden kann. Normalerweise(!) wird die OVP ohnehin in einem Umkarton versandt, dann kann schon 2 mal nichts verloren gehen! Ich habe einmal eine solche "Qualitätsrücksendung vor Zeugen" als meine bestellte Ware bekommen, von Berger, da hatte der Rücksender vor mir das Glück, das der Wareneingang es nicht so genau genommen hatte. Dafür hatte ich dann die Scherereien.
Im Falle eines "Onlinekaufes" irrst du dich, den hier kommen nicht (nur) die von dir Genannten § zu Zuge sondern auch die im Fernhandelsgesetz, und da ist nun mal klar definiert dass es eine 14 tägiges Rüggaberecht des Kunden gibt, und zwar ohne Begründung des Kunden. NAch neuesten Urteilen darf der Kunde sogar den KAufgegenstand in dieser Zeit benutzt haben ohne dieses Recht zu verlieren.
Hallo Ralph, so ist es, Du sagst es richtig ! Siehe --> Link lg peter
Link??? Soweit ich das gelernt habe dient das FAG dazu dem Kunden zu ermöglichen die Ware wie im Ladengeschäft zu prüfen. Benutzen gehört wohl kaum dazu.....ich denke da jetzt nur mal an Hochzeitskleider.....;)
Habe keinen Link, die Meldung habe ich im Radio gehört, aber sicher gibt es hier fitte und / oder fachkundige die uns da mit Quellen nachhelfen! Hallo,
liegt nicht zwischen probieren und benutzen ein kleiner Unterschied? Wenn das Kleid nicht passt, schickt die Dame es zurück und fertig. Tatsächlich sieht die Sache anders aus, wenn besagte Dame in dem Kleid ihre Hochzeit feiert, es im Rausch :D dann ordentlich bekleckert und dann mit Nachsicht rechnet :D So gehts natürlich nicht, obwohl es tatsächlich öfter vorkommt. Meine GG hat eine Kollegin, die mit Ihrer Schwester ein Geschäft mit Abendgarderobe betreibt. Da wird dann nach dem Ball versucht, das verräucherte, nach Schweiß riechende Abendkleid zurück zu geben mit der Auskunft: "Paßt nicht". Da hat dann die Kundin schon ein Problem mit Rückgabe und Geld zurück. :D lg peter Hallo ibaldorello,
die Rücknahmeverpflicgtung der Ware hat bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312 b BGB überhaupt nichts mit Kulanz zu tun, genauso wenig mit einem Rücktritt vom Vertrag o.ä. Soweit kein in § 312 b geregelter Aunahmefall vorliegt ( z.B. die Ware wurde nach Deinen speziellen Anforderungen hergestellt ) besteht IMMER und OHNE ANGABE von Gründen ein Widerrusrecht nach § 355 BG, bzw Rückgaberecht nach § 356 BGB ( Frist beachten ! ) . Problematisch könnte allenfalls sein, ob der Versender nach § 356 Abs 3 BGB Ersatz für die Verschlechterung der Ware verlangen kann. Diese Möglichkeit, Ersatz verlangen zu können muss jedoch bereits in den Vertragsbestimmungen des Versenders enthalten sein und eine tatsächliche Verschlechterung der Ware muss vorliegen. Ob diese vorliegt, ist eine Frage des Einzefalls; ein blosses Öffnen der Folienverpackung stellt nach der Rechtsprechung jedoch eine darartige Verschlechterung nicht dar. Viele aus Nürnberg, Edgar
Sorry, neuer Versuch: --> Link lg peter Na Bitte, da scheint ja nun die Sachlage endlich geklärt zu sein.
Oder besteht immer noch Zweifel, dass der Käufer falsch gehandelt hat? peter Also erst glaubte ich, der Käufer hat Recht. Dann, der ibaldorella, hinterher war es pilote600,oder freetec598, bis es pipo aufgeklärt hatte.
Aber Ausgangspunkt war doch, das die Treppe nicht die richtige war. Hat der Käufer nun die falsche Treppe bestellt, oder der Händler eine falsche Treppe geliefert. Ich meine, da pfepffert der Hase doch im Liegen, osä. :oops: Albert
Das ist unerheblich. Der Käufer hat egal ob richtige Treppe oder nicht generell das Recht, die Ware 14 Tage zurück zu senden.
Richtig, aber vollständig. Der Kunde hat ja hier öffentlich geschrieben die Schrauben eben nicht mehr in einer verschlossenen Tüte zurückgeschickt zu haben. (und glaubt nicht dass die Händler hier nicht mitlesen (oder schreiben)) Folglich kann die bequemlichkeit oder das sparen an 5cm Tesa schon Grund sein dass der Verkäufer einen Abzug macht (wobei diese bestimmt nicht 40 Euro sein können). Im Streitfall steht Aussage gegen aussage, und sollte der Verkäufer einen Ausdruck des hier geschriebenen haben hat er in meinen Augen Vorteile
WAS diskutieren wir jetzt?? - Trittstufe wieder in den Karton - Anbauanleitung zurück in die Tüte (allerdings die Tüte nicht verschlossen) - diese mit dem kompletten Inhalt, dafür gibt es einen Zeugen - Alles fristgerecht zurückgeschickt So sieht es das Fernabsatzgetz vor, genauso, der Käufer hat nichts falsch gemacht. Er muss die Tüte nicht extra verschliessen. Was der Verkäufer hier abzieht ist zu tausenden Fällen im Internet dokumentiert. Ein ganz alte Masche, die manchmal auf Unwissenhait, aber leider sehr oft auf Dreistigkeit beruht. WOW, wenn wir hier einen Händler auf dem "Kieker" haben bestellt jedes Forumsmitglied ein "tolles Paket", wir reissen die Verpackung und Folien auf und dann zurück zum Händler. Mal sehen wie schnell der Pleite ist. :D
Ich lasse mir einen Phönix Top-Liner schicken. 12 Tage testen dann zurück. :D Spass muss sein :P :P tober
Hast recht - ich mach auch mal hinne und konfiguriere mmir schnell einen Dethleffs Premium Liner. Mist - das geht nicht online ! :) Es geht nicht darum dass der Händler sagt die Tüte war auf und ich muss sie jetzt zumachen, der Händler sagt es waren nicht mehr alle Schrauben im Paket, weil die schrauben nicht in einer verschlossen Tüte zurückgeschickt worden sind. (Dafür hat er sicher ebensolche Zeugen wie der Kunde der sagt er habe alle Schrauben ins Paket getan.
Ich habe schon durch diverse Paketzusteller (egal welcher Firma) aufgerissene Packete zurückbekommen, und es fehlten auch schon Teile die mir ein Kunde zur Bearbeitung geschickt haben wollte, eben weil Kleinteile frei Im Kartoon rumgeflogen sind, somit nicht ordentlich (im Sinne der AGB der Zusteller) verpackt waren.
Tchja und genau das ist die andere Seite der Medallie :( Aber das Gesetz ist nun einmal etwas Kundenfreundlich ausgefallen. Und viel Spass beim bestellen eines Liners :D Die min. 150.000 wirst Du sauber abstottern müssen :wink: Vielleicht posten mal ein paar Fördermitglieder des Forums ihre Erfahrungen. @pilote600: Lassen wir das. Der TE kann ja nun selber entscheiden, wie er handeln wird. Apropo, wie hat er sich entschieden? Ich finde es richtig, wenn der Versand den zusätzlichen Aufwand berechnet. Es ist doch richtig, wenn der Verursacher die Kosten trägt. Ansonsten muss dies in den Verkaufspreis einkalkuliert werden. Da kommt man ja auf die Idee künftig nicht eine verlorene Schraube sondern eine komplette Treppe zu bestellen, wenn das Teil einzeln nicht lieferbar ist. So einen ähnlichen GedankenVorgang hatte ich schon mal. Sollte auf ne Wasserpumpe 4 Tage warten (wollte gerade losdüsen, alles vollgepackt). Auf dem Hof waren aber noch 4 Unverkaufte Fahrzeuge mit demselben Motor.
Habe nach einigem hin-und her und gegen "aufpreis" ne Wasserpumpe ausbauen und bei mir einbauen lassen. tober Gesetze hin oder her.
Ich habe bei Campingshop Wagner 3 Teile bestellt, natürlich Vorkasse.... zwei Teile waren "sofort lieferbar"- ein Teil (Spüle mit Kochstellen)7-12 Tage Lieferzeit. Nach ca. 4 Wochen kam das erste Teil-die Spüle-direkt von Reimo - wieder eine Woche, wieder ein Teil........ Anmahnung nach fünf Wochen das letzte Teil. Ich bestelle nichts mehr bei der Firma.... das wars dann. Jürgen und DHL kriegt es nicht in den Lieferwagen...
Im Fall eines Verkaufes im Versandhandel an einen PRIVATKUNDEN ist das so nicht richtig. Es gilt in diesem Fall IMMER ein Rückgaberecht. LG Peter Hi Peter,
Du hast recht, daß die Rechte des Kunden nicht beschnitten werden dürfen. Es gilt aber nicht immer ein Rückgaberecht - es kann auch ein Widerrufsrecht vereinbart werden. Im Grunde läuft beides auf dasselbe hinaus: Wandlung des Kaufvertrages. Die Unterschiede liegen nur darin, wann die Rückerstattung des Kaufpreises (Incl. der Versandkosten) fällig wird. brainless :wink: Kurzer Zwischenbericht bzw. vermutlich auch Abschlußbericht:
Auf Anraten der Verbraucherzentrale habe ich mich an die online-Schiedsstelle gewandt. Diese hat sich an dem "Deutscher Campingversand" in Verbindung gesetzt. Die Firma ist nicht zu einer gütlichen Einigung bereit, weil die Kleinteile angeblich durch die Ritzen des Kartons gefallen sein sollen. Was definitiv nicht möglich war, weil der Karton rundrum verklebt war. Es war übrigens der Originalkarton. Es sei denn, er wäre auf dem Versandweg beschädigt worden und laut AGB geht der Rückversand auf Gefahr des Händlers. Die Schiedsstelle teilt mir mit, daß ich im Recht bin, ich müsste aber weitere Schritte in Angriff nehmen, was mir ehrlich gesagt zu blöd ist. (Deutscher Campingversand du kannst dich freuen, du liest ja hier mit) Ich hätte hier gerne über einen positiven Ausgang berichtet, aber es hat wohl nicht sollen sein. Schade eigentlich, für ALLE Beteiligten. Hallo,
ist da nicht erst dieser Tage ein Urteil ergangen diesbezüglich? Da hatte sich jemand ein Wasserbett bestellt und der Versender wollte es nicht mehr zurücknehmen. Es wurde innerhalb der 14 Tage-Frist zurückgegeben und der Käufer bekam sein Geld vom Gericht wieder zugesprochen, obwohl er es sogar schon mit Wasser gefüllt hatte und der Verkäufer meinte, es sei, nachdem es schon mal gefüllt worden war, unbrauchbar und unverkäuflich. lg peter
Tchja wie schon von mir vermutet spekuliert der Versender damit, dass bei der "geringen" Summe der Käufer keine Maßnahmen einleitet. Das machen sie so 4-5 Mal die Woche, also 20 Mal im Monat. Grob gerechnet ein Tausender so ganz nebenbei, vermutlich steuerfrei, wenn der Rückerstattungsbetrag auf ein "sicheres" Konto geht oder BAT ausgezahlt wird :wink: Dreistheit siegt mal wieder :ooo:
Schade Berni, aber hast Du die Verbraucherberatung detailliert über die AGB von Deutscher Campingversand informiert? Die AGB strotzen nur so von unzulässigen Klauseln und zeugen nebenbei von einem Verfasser, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ich bin sicher, daß jedes Amtsgericht diese AGB dem DC um die Ohren schlagen wird. Unter "2. Geltungsbereich" heißt Satz 2: " Bei Teilnichtigkeit einzelner Bedingungen bleiben die anderen bestehen, der Vertrag als solcher bleibt unberührt. " Selbst das wird ein Gericht nicht von der Gültigkeit der AGB überzeugen können. :roll: Vielleicht hast Du auch einen Bekannten, der von Beruf Rechtsanwalt und in der Freizeit Camper ist. Der könnte doch mal etwas bei DC bestellen und bei Nichtgefallen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen......... Ich find's einfach mies, wie sich manche "so genannten " Kaufleute verhalten, brainless :wink:
Der Satz sagt doch alles :!: Selbstverständlich muss noch ein Gericht überzeugt werden, aber die Chancen stehen m.E. bei 99,99%. Ich denke dies Summe um die es hier geht hat dieser Campingversand schon
deshalb wieder eingebüßt weil die ganze Geschichte durchs Internet geht. Jeder der das liest überlegt sie ob er da was bestellt. Dieter
Pipo, Gegenrechnung: Wieviel Kunden verliert ein Versender mit solchem Verhalten ? Ich wage die Behauptung, dass das "sichere" Konto auf diese Weise mit der Zeit übel in die Miesen geht . . . |
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