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Unfall mit Anhänger kein Versicherungsschutz im Kaskobereich


stumpi am 22 Feb 2011 18:18:38

Schock vorletztes Wochenende,
ein Freund von uns ist vor 2 Wochen am Wochenende
mit Wohnmobil und Anhänger auf der Autobahn unterwegs gewesen, aus Unachtsamkeit ist er ins Schlingern gekommen und der Anhänger hat sich überschlagen und letztendlich im Seitenteil des Wohnmobils eingeschlagen.
Der Schaden ist enorm. Gestern nun die Horrornachricht, die Versicherung will den Schaden trotz Vollkasko nicht bezahlen.
Da wir auch öfters mit Anhänger und geparktem Smart unterweg sind habe ich heute meine Versicherung angerufen, und nach dem Versicherungsschutz des beschriebenen Falles bei unserem Wohnmobil nachgefragt.
Die Antwort war ernüchternd.
Kein Versicherungsschutz auch nicht bei Vollkasko , da ( jetzt die Erklärung) es handelt sich um ein Eigenschaden t und dieser nicht Versicherbar sei. Das heißt das wann auch immer ich mit dem Wohnmobil oder Auto mit Anhängerunterwegs war, ich das Risiko trage obwohl ich Vollkasko habe.
Ich werde als nächstes ein paar andere Versicherungen anfragen ob diese das obn genannte Risiko Versichern.
Was meint Ihr das ist doch nicht korrekt.

aus der Pfalz
die Stumpis
[/b]

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JamesBond am 22 Feb 2011 18:33:01

Konn ich so nicht bestätigen.

Vor drei Jehren ist mir ein Anhänger eines Freundes durch eine Sturmböhe hinten in meinen 5er rein.
Die ganze Seite war zerdellt bis in den Seitenschweller rein.


Das hat die Vollkasko problemlos bezahlt.

JamesBond am 22 Feb 2011 18:35:23

Hilfe, wo ist die ändern Taste geblieben.

Kann man jetzt die blöden Flüchtigkeitsfehler nicht mehr korrigieren???

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Tipsel am 22 Feb 2011 18:36:14

Das würde bedeuten, dass der Hänger auf jemand anderen zugelassen sein müsste?

A 800 am 22 Feb 2011 18:41:00

Ich denke, die Vollkasko ist für eigene Schäden da?

Egal wie sie passiert sind.

Im Schlimmsten Fall kann die Haftpflicht des Anhängers in Anspruch gezogen werden, macht ja aber keinen Sinn, da ja Eigenschaden.

So richtig kann ich das nicht glauben.

dl3ro am 22 Feb 2011 18:53:09

Hallo,
meines wissens ist der Hänger immer in der Zugfahrzeughaftpflicht solange er angehängt ist. Die HängerHaftpflicht greift nur wenn der Hänger einen Schden alleine verursacht, ohne Zugfahrzeug.
Und das mit der Vollkasko weis ich nicht.

minerve am 22 Feb 2011 19:04:14

Ich kanns zwar auch nicht glauben, aber die sehen das so:

DEIN Hänger macht einen Schaden an DEINEM Eigentum = keine Zahlung
DEIN Hänger macht einen Schaden bei einem Dritten = Zahlung

Diese Handhabung entspricht bei der Haftpflicht dem Fall, dass Du z.B. mit einer Zigarette ein Loch in den eigenen Mantel brennst. Da zahlen sie auch nicht

Sollte man aber wirklich prüfen :eek:

Gast am 22 Feb 2011 19:13:44

Ähnliche Situation:
meine Frau und ich fahren mit unseren beiden PKWs hintereinander her,
ich fahre meiner Frau mit meinem Vollkasko versicherten PKW versehentlich ins Heck ihres Vollkasko versicherten PKWs.
Unsere Versicherung zahlt keinen Pfennig. Ist so!

Tipsel am 22 Feb 2011 19:17:51

Wenn die Autos auf die einzelnen Familienmitglieder zugelassen sind, zahlt die Versicherung.

Wir wurden drauf aufmerksam gemacht, weil alle Fahrzeuge auf mich liefen, da ich die einzige war, die immer Zeit hatte zur Zulassungsstelle zu fahren.

travelrebell am 22 Feb 2011 19:30:39

der Schaden in der Vollkasko der abgelehnt wurde war ein reiner Betriebsschaden, event. kann ein anderer Versicherer dieses Risiko in Deckung nehmen, frag mal nach. Ist etwas kompliziert zu verstehen, mal als anderes Beispiel: Du hättest einen Geländewagen mit Seilwinde, versuchst ein anderes Auto oder dein eigenes Auto damit aus einem Schlammloch herauszuziehen. dabei reißt der Vorderwagen aus----keine Erstattung. Ebenso ist es mit der Verwindung des betriebenen Anhängers und dem Schaden am Womo...

Gast am 22 Feb 2011 19:37:17

Ich kanns auch nicht glauben :!:
Wozu dann Vollkasko :?:

PS. Mein Bruder fuhr mir auf auf meinen Neuen PKW-> Ich musste eine Vollbremsung machen ,da Fahrradfahrer ohne Licht(Stockdunkel und mit speed) :twisted: ... naja die waren dann schneller weg wie ich brüllen konnte , aber was solls -> Die Vollkasko zahlte -> Beide Fahrzeuge waren auf mich zugelassen :!: :!: Deshalb kann ich es kaum glauben das "Sie"nicht zahlt , es interessiert mich auch brennend, da ich in Zukunft auch mit Anhänger unterwegs bin .

Bergbewohner1 am 22 Feb 2011 19:50:39

Doch es stimmt, bei eigen Schaden zahlt die Versicherung nicht, habe ich selbst auch fühlen müssen.

Gast am 22 Feb 2011 20:04:34

Hallo Carsten,

ich denke , da hast Du Glück gehabt.
Denn stell Dir vor, wenn die Versicherung in so einem Fall zahlen würde/müßte könntest Du Dir ja Deine vielleicht unverkäuflichen Autos zu Totalschäden "umwidmen" und die Versicherung müßte zahlen.
Wo sind denn überhaupt unsere selbstständigen Versicherungsleute
und Anwälte hier im Forum zum Thema?

Gast am 22 Feb 2011 20:20:03

ich denke , da hast Du Glück gehabt

wenn ich die Aussagen hier lese ,habe ich wirklich Glück gehabt :!:

travelrebell am 22 Feb 2011 20:54:26

Hier ein Link der Licht in das Dunkel bringt : Abgrenzung zw. Unfall bzw. Betriebsereignis verdeutlicht das Urteil in dem Beispiel --> Link

BernhardK am 22 Feb 2011 21:28:12

Was wäre gewesen, wenn er mit angehängtem Hänger in die Leitplanke gefahren wäre, WoMo und Hänger wären auch beschädigt worden, hätte dann die VK auch nicht bezahlt ?
Vmtl. liegt es daran, dass die Ursache vom Hänger aus ging.

Knuffel am 22 Feb 2011 21:33:46

Steht bei uns auch bei allen KFZ so in den Bedinungen - bei Unfall mit beiden auf den Halter (VN) zugelassenen KFZ zahlt die VK nicht.

dieter2 am 22 Feb 2011 21:35:10

Man muß sich sehr gut überegen wie man was formuliert in einer Schadensmeldung :wink:

Dieter

stumpi am 22 Feb 2011 22:41:10

Das sind Ereignisse über die man erst nachdenkt wenn Sie passiert sind.
Wir haben uns vorgenommen eine eventuelle Schadensmeldung nur mit Rechtsberatung auszufüllen.

Eigentlich Schade


aus der Pfalz

die Stumpis

Administrator am 22 Feb 2011 22:58:54

Knuffel hat geschrieben:Steht bei uns auch bei allen KFZ so in den Bedinungen - bei Unfall mit beiden auf den Halter (VN) zugelassenen KFZ zahlt die VK nicht.


Bei einem Unfall mit 2 Autos kann ich mir das vorstellen und auch mehr oder minder nachvollziehen - bei einem Unfall mit einem Anhänger allerdings nicht. Der ist kein eigenständiges Fahrzeug mit eigenem Lenker - sondern dem Zugfahrzeug und dessem Fahrer zugeordnet. In so einem Falle würde ich auf jeden Fall klagen, selbst wenn ein Ausschluß so in den Versicherungsbedingungen steht. Was da drin steht, hält auch nicht immer einer rechtlichen Prüfung stand..........

Gast am 22 Feb 2011 23:46:45

Hallo,

einen ähnlichen Fall hatte ich schon vor über 20 Jahren. VW Camper, nagelneu, und ein kleiner 600kg Anhänger dahinter. Den ganzen Tag bin ich damit unterwegs gewesen. Abends will ich rückwärts in die Einfahrt fahren und denke nicht mehr an den Anhänger. Blöd, ich weiß. Jedenfalls klappt der Anhänger beim rückwärtsfahren in die Seite des neuen Bullis.
Zwei Tage später kam der von der Versicherung beauftragte Gutachter und ich erzählte ihm natürlich, wie die Beule in das Auto gekommen. Der hat mich dann freundlicherweise aufgeklärt, das die Vollkasko das dann nicht zahlen muß. Den Schadensbericht habe ich erst danach ausgefüllt :roll: Soll heißen: Wenn ich beispielsweise mit dem Gespann rückwärts in den Graben oder sonst irgendwo vorfahre, müssen die zahlen. Also schön aufpassen, was man da reinschreibt.

Administrator am 23 Feb 2011 00:46:27

Tja, offensichtlich hat das OLG Stuttgart keine Ahnung und macht völlig falsche Urteile :ironie:

siehe --> Link
eine zusätzliche Beule am Zugfahrzeug scheint aber einen gewissen Nutzen zu haben:
--> Link

Gast am 23 Feb 2011 09:25:51

Hallo,

angenommen mir platzt am Womo ein Reifen. Der defekte Reifen kann ja einen erheblichen Schaden an Radkasten, Seitenwand und Unterboden verursachen. Das wäre dann ja auch nicht versichert :oops:

Gast am 23 Feb 2011 10:17:06

Hans S hat geschrieben:Hallo,

angenommen mir platzt am Womo ein Reifen. Der defekte Reifen kann ja einen erheblichen Schaden an Radkasten, Seitenwand und Unterboden verursachen. Das wäre dann ja auch nicht versichert :oops:


So ist es!
Erst wenn Du Dich auf Grund des geplatzten Reifens z.B. überschlagen hast, zahlt die versicherung.
Abgesehen davon, hast Du vielleicht auch eine SB, da zahlst Du sowieso
erstmal den Betrag in Höhe der SB.

Lancelot am 23 Feb 2011 10:34:25

Freetec 598 hat geschrieben:
Hans S hat geschrieben:Das wäre dann ja auch nicht versichert :oops:


So ist es!


DEN Fall hab ich hinter mir ...

Für mich war damals (zunächst) nicht einleuchtend, warum mein Versicherungsagent bei der Formulierung der Schadensmeldung reingeschrieben hat : "Schaden vermutlich durch äußeren Einfluß (Nagel), der einen unbemerkten schleichenden Plattfuß und in der Folge einen Reifenplatzer bewirkte" ... die Versicherung hat bezahlt :)

Gast am 23 Feb 2011 11:22:03

Hallo,

dann brauch man vor der Schadensmeldung ja bald einen Rechtsanwalt.

brawo1 am 23 Feb 2011 11:46:43

Für mich war damals (zunächst) nicht einleuchtend, warum mein Versicherungsagent bei der Formulierung der Schadensmeldung reingeschrieben hat : "Schaden vermutlich durch äußeren Einfluß (Nagel), der einen unbemerkten schleichenden Plattfuß und in der Folge einen Reifenplatzer bewirkte" ... die Versicherung hat bezahlt :)


Habe ich das jetzt richtig rausgelesen? Du hattest einen Platten, verursacht durch einen Nagel und dann Reifenplatzer? Und die Versicherung hat dir einen neuen Reifen bezahlt? Ist das so richtig?

Und du hattest aufgrund des Reifenplatzers keinen Unfall?

Wenn das so zutrifft, bin ich erstaunt und fassungslos, dass die Versicherung dir den Schaden bezahlte.

Denn eigentlich müsste ein Unfall passieren, damit die Versicherung zahlen muss und den hattest du ja nicht.
Da muss wohl jemand bei der Versicherung zu deinem Vorteil geschlafen haben.

Lancelot am 23 Feb 2011 11:49:09

brawo1 hat geschrieben:Habe ich das jetzt richtig rausgelesen? Du hattest einen Platten, verursacht durch einen Nagel und dann Reifenplatzer? Und die Versicherung hat dir einen neuen Reifen bezahlt? Ist das so richtig?


NEIN .. nicht den Reifen, sondern den Schaden am Fahrzeug : Innenkotflügel und Teile der Unterbodenverkleidung, die infolge der abgerissenen Lauffläche des Reifens beschädigt wurden.

Den Reifen mußte ich schon selber zahlen ... :(

Lancelot am 23 Feb 2011 11:56:49

Lancelot hat geschrieben:
brawo1 hat geschrieben:Habe ich das jetzt richtig rausgelesen? Du hattest einen Platten, verursacht durch einen Nagel und dann Reifenplatzer? Und die Versicherung hat dir einen neuen Reifen bezahlt? Ist das so richtig?


NEIN .. nicht den Reifen, sondern den Schaden am Fahrzeug : Innenkotflügel und Teile der Unterbodenverkleidung, die infolge der abgerissenen Lauffläche des Reifens beschädigt wurden.

Den Reifen mußte ich schon selber zahlen ... :(


P.S. Hier geht´s um Kasko-Versicherung: das Schlüsselwort dabei ist äußerer Einfluß, sonst ist es eben ein Betriebsschaden ---> keine Deckung :(

brawo1 am 23 Feb 2011 12:36:56

P.S. Hier geht´s um Kasko-Versicherung: das Schlüsselwort dabei ist äußerer Einfluß, sonst ist es eben ein Betriebsschaden ---> keine Deckung :(


Okay, Wolfgang, alles klar. Aber darauf muss man auch erst einmal kommen. Ich hätte wahrscheinlich gar nicht daran gedacht. Muss man sich auf jeden Fall merken. Danke für den Hinweis.

Advantage am 23 Feb 2011 16:49:18

Hallo,

auch ich habe heute mit der Versicherung telefoniert.

Es ist tatsächlich bei "Allen Gesellschaften" so, wenn der Anhänger einen Schaden am ziehenden Fahrzeug verursacht ist dies ein Betriebsschaden.

Reifenplatzer sind auch Betriebsschaden. Es wird in diesen Fällen auch oftmals das ZGG des Fahrzeuges überprüft, bzgl. Überladung als Unfallursache.

Es hilft auch nicht, wenn der Halter der Fahrzeuge unterschiedlich ist, mit dem Anhängen bildet sich eine Einheit. Es haftet immer das Zugfahrzeug. Der Anhänger gehört praktisch zum Zugfahrzeug und somit ist es vollkommen egal, auf wen dieser zugeladssen ist.

ansger am 23 Feb 2011 20:01:46

Hallo,
ein Unfall wird in der Vollkaskoversicherung nur dann bezahlt, wenn der Unfallbegriff laut den Allgemeinen Kraftfahrzeug Versicherungsbedingungen erfüllt ist - also mal die eigene AKB lesen und nicht einfach weglegen.
Der Unfall ist definiert als ein Schadenereignis welches plötzlich, von aussen, unmittelbar und mit mechanischer Gewalt eingetreten ist. Sobald eines dieser Merkmale fehlt zählt der Schaden in der Vollkaskoversicherung nicht als Unfall und ist nicht versichert.
Diese Regelung ist bei allen Versicherungen so.
Das bedeutet: Wenn vor dem Aufprall an den Zugwagen ein Kontakt mit der Fahrbahnbegrenzung stattgefunden hätte wäre der Unfallbegriff erfüllt gewesen und die Versicherung hätte gezahlt.
Es ist leider so
Ansger

Bergbewohner1 am 23 Feb 2011 20:23:10

Bin vor Jahren mit meinem Stapler mal an mein Auto gefahren, da hat die Haftplicht vom Stapler auch nicht bezahlt.

peterundevi am 13 Mär 2011 16:22:11

Hallo an alle,
wenn ich einen Hänger ziehe, und der beschädigt irgend etwas (Zugfahrzeug oder fremdes Eigentum) zahlt immer die Haftpflicht des Zugfahrzeuges. Dadurch verliert man seine %.
Die Haftplicht des Hänger zahlt nur wenn man ihn z.B schiebt. Deshalb ist die Versicherung auch so günstig (ca 15,-- € )
Wenn ich den Schaden, den mir mein Hänger an meinem PKW verursacht hat erstattet bekommen möchte, braucht man eine Vollkasko! Die zahlt fast immer.
Nur z. B nicht bei Alkohol oder grobe Fahrlässigkeit. Kommt immer ein bischen auf die Versicherung drauf an.
Bin selbst Versicherungsfachmann


Peter

knauserich am 13 Mär 2011 17:31:30

peterundevi hat geschrieben:Hallo an alle,
wenn ich einen Hänger ziehe, und der beschädigt irgend etwas (Zugfahrzeug oder fremdes Eigentum) zahlt immer die Haftpflicht des Zugfahrzeuges. Dadurch verliert man seine %.
Die Haftplicht des Hänger zahlt nur wenn man ihn z.B schiebt. Deshalb ist die Versicherung auch so günstig (ca 15,-- € )
Wenn ich den Schaden, den mir mein Hänger an meinem PKW verursacht hat erstattet bekommen möchte, braucht man eine Vollkasko! Die zahlt fast immer.
Nur z. B nicht bei Alkohol oder grobe Fahrlässigkeit. Kommt immer ein bischen auf die Versicherung drauf an.
Bin selbst Versicherungsfachmann


Peter


Hallo,
"Versicherungsfachmann" das stimmt so aber nicht. Bei einem Betriebsschaden zahlt die Versicherung (auch VK) nicht !

stumpi am 13 Mär 2011 23:27:40

Ganz einfach weil es dann ein Betriebsschaden ist und der ist nicht versicherbar.


aus der pfalz

die Stumpis

E2nO am 13 Mär 2011 23:27:55

Hmm, wenn ich die ursprüngliche Schadenschilderung lese, dann frage ich mich, warum für den Schaden nicht die Haftpflichtversicherung des Hängers dinglich gemacht werden kann: schließlich war der Hänger nach dem Überschlag (und vor dem Einschlag in das Zugfahrzeug) doch offensichtlich nicht mehr mit dem Zugfahrzeug verbunden?

Sollte aber der Halter des Hängers und des Zugfahrzeugs die gleiche Person sein, dann wäre in diesem Fall wohl auch nichts zu holen, vermute ich.

Enno.

hinni-hanni am 09 Mai 2011 14:49:26

Hallo zusammen,
zu der von Stumpi am 22.02.2011 angestoßenen Diskussion wollte ich gerne etwas ergänzen, weil hier aus meiner Sicht einiges durcheinander geht. Leider durfte ich im Artikel selbst nicht anworten, bin wohl noch nicht lange genug dabei.
Ich habe mal Jura studiert und arbeite heute als stellvertretender Leiter einer Kfz-Schadenabteilung einer recht bekannten Versicherung. Bei der Diskussion geht aus meiner Sicht einiges durcheinander.
Versichert sind in der Vollkasko u.a. Schäden durch Unfälle. Unfälle werden definiert als Ereignisse, die unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken. Ein mitgeführter Anhänger bildet mit dem Zugfahrzeug eine Betriebseinheit. Wenn das Zugfahrzeug verunfallt, sind alle Schäden, die vom Anhänger an dem Zugfahrzeug verursacht werden, nicht versichert, weil der Schaden eben nicht von "außen" einwirkt, sondern innerhalb der Betriebseinheit entstand. Alle anderen Schäden, z.B. weil das Fahrzeug danach noch in die Leitplanke fährt, sind dann aber abgedeckt.
Diese sogenannten Betriebsschäden können auch versichert werden. Meines Wissens nach allerdings nur im gewerblichen Bereich. Im privaten Bereich wird von einigen Gesellschaften der Schaden, der durch den Anhänger entsteht übernommen, obwohl formal kein Versicherungsschutz besteht. Grund hierfür ist, dass der Ärger, den eine Ablehnung beim Kunden verursacht, in keiner Relation zum Einspareffekt liegt. Es kommt halt nicht so häufig vor.
Die Aussage in diesem Forum, wonach die Kasko-Versicherung den Schaden am Zugfahrzeug übernommen hat, weil der Anhänger durch eine Sturmboe dagegen geschlagen ist, ist insofern nachvollziehbar, weil es in diesem Fall die Teilkaskoversicherung bezahlt haben dürfte (weil ein Sturmschaden vorliegt). In der Teilkasko gibt es den Begriff des Betriebsschadens nicht.
Noch ein kurzer Hinweis zur Haftpflichtversicherung bei Fahrten mit Hänger, weil das hier im Forum falsch dargestellt wurde:
Aufgrund einer Gesetzesänderung im StVG kann heute, wenn ich mit Zugfahrzeug und Hänger unterwegs bin und einen Unfall verursache, sowohl die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges, als auch des Hängers vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Früher musste man tatsächlich seine Ansprüche beim Zugfahrzeug anmelden. Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung des BGH teilen sich dann hinterher die beiden Versicherungen den Schaden. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass diese Rechtsprechung durch eine Gesetzesinitiative über kurz oder lang wieder geändert wird. Dann wird es wieder so sein, dass die Schäden intern alleine vom Zugfahrzeug reguliert werden.
Und noch ein Hinweis, weil auch dies hier falsch dargestellt wird:
es ist nicht möglich, dass die Haftpflicht-Versicherung des Anhängers den Schaden am ziehenden Fahrzeug übernimmt, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Anhänger bereits vom Zugfahrzeug gelöst hat und dann dort hineinrollt. Steht in den vertraglichen Bestimmungen (AKB)ausdrücklich drin, bitte bei Bedarf lesen. Die genaue Fundstelle kann ich nicht benennen, da die AKB heutzutage unterschiedlich aufgebaut sind.
Ich hoffe, dass war jetzt nicht zu kompliziert, vielleicht hilft es dem einen oder anderen weiter.

Nasenbär am 09 Mai 2011 18:10:05

Beitrag an den bestehenden Thread angefügt.

Gast am 09 Mai 2011 19:05:07

hinni-hanni hat geschrieben:Hallo zusammen,
zu der von Stumpi am 22.02.2011 angestoßenen Diskussion wollte ich gerne etwas ergänzen, weil hier aus meiner Sicht einiges durcheinander geht. Leider durfte ich im Artikel selbst nicht anworten, bin wohl noch nicht lange genug dabei.
Ich habe mal Jura studiert und arbeite heute als stellvertretender Leiter einer Kfz-Schadenabteilung einer recht bekannten Versicherung. Bei der Diskussion geht aus meiner Sicht einiges durcheinander.
Versichert sind in der Vollkasko u.a. Schäden durch Unfälle. Unfälle werden definiert als Ereignisse, die unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken. Ein mitgeführter Anhänger bildet mit dem Zugfahrzeug eine Betriebseinheit. Wenn das Zugfahrzeug verunfallt, sind alle Schäden, die vom Anhänger an dem Zugfahrzeug verursacht werden, nicht versichert, weil der Schaden eben nicht von "außen" einwirkt, sondern innerhalb der Betriebseinheit entstand. Alle anderen Schäden, z.B. weil das Fahrzeug danach noch in die Leitplanke fährt, sind dann aber abgedeckt.
Diese sogenannten Betriebsschäden können auch versichert werden. Meines Wissens nach allerdings nur im gewerblichen Bereich. Im privaten Bereich wird von einigen Gesellschaften der Schaden, der durch den Anhänger entsteht übernommen, obwohl formal kein Versicherungsschutz besteht. Grund hierfür ist, dass der Ärger, den eine Ablehnung beim Kunden verursacht, in keiner Relation zum Einspareffekt liegt. Es kommt halt nicht so häufig vor.
Die Aussage in diesem Forum, wonach die Kasko-Versicherung den Schaden am Zugfahrzeug übernommen hat, weil der Anhänger durch eine Sturmboe dagegen geschlagen ist, ist insofern nachvollziehbar, weil es in diesem Fall die Teilkaskoversicherung bezahlt haben dürfte (weil ein Sturmschaden vorliegt). In der Teilkasko gibt es den Begriff des Betriebsschadens nicht.
Noch ein kurzer Hinweis zur Haftpflichtversicherung bei Fahrten mit Hänger, weil das hier im Forum falsch dargestellt wurde:
Aufgrund einer Gesetzesänderung im StVG kann heute, wenn ich mit Zugfahrzeug und Hänger unterwegs bin und einen Unfall verursache, sowohl die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges, als auch des Hängers vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Früher musste man tatsächlich seine Ansprüche beim Zugfahrzeug anmelden. Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung des BGH teilen sich dann hinterher die beiden Versicherungen den Schaden. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass diese Rechtsprechung durch eine Gesetzesinitiative über kurz oder lang wieder geändert wird. Dann wird es wieder so sein, dass die Schäden intern alleine vom Zugfahrzeug reguliert werden.
Und noch ein Hinweis, weil auch dies hier falsch dargestellt wird:
es ist nicht möglich, dass die Haftpflicht-Versicherung des Anhängers den Schaden am ziehenden Fahrzeug übernimmt, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Anhänger bereits vom Zugfahrzeug gelöst hat und dann dort hineinrollt. Steht in den vertraglichen Bestimmungen (AKB)ausdrücklich drin, bitte bei Bedarf lesen. Die genaue Fundstelle kann ich nicht benennen, da die AKB heutzutage unterschiedlich aufgebaut sind.
Ich hoffe, dass war jetzt nicht zu kompliziert, vielleicht hilft es dem einen oder anderen weiter.



Sehr gut und umfassend beschrieben und eigendlich allgemeinverständlich erklärt.
Es ist oft schwer dem Verbraucher unsere Gesetze und Auslegungen zu vermitteln und in kaum einer anderen Sparte gibt es mehr selbsternannte Fachleute wie im Themenbereich Versicherungen. Daher vermeide ich es seit langen zum Thema Versicherungen meinen Komentar abzugeben...immer das gleiche, immer die selben Einwende.

Hier wurde ein kompliztierter Schaverhalt klasse erklärt und daher breche ich mit meinem eigenen Vorsatz und zolle dem Verfasser Achtung und Anerkennung.

Das die Diskusion an diesem Punkt, trotz der tollen Erklärung trotdem nicht am Ende sein wird ahne ich allerdings jetzt schon. Sich im Recht fühlen und es letztlich auch zu bekommen sind nun mal leider 2 Paar Schuhe.

Eines möchte ich jedoch noch anmerken. Sich billig zu versichern muss man sich erst mal leisten können.
Gut und vernünftig versichert, bei einer guten Gesellschaft, bei einem Kollegen oder Kollegin von mir, die sich für Ihre Mandanten einsetzt und schon hat man gute Chancen auch zu seinem gefühlten Recht zu kommen.


BigPit
Seit 20 Jahren freier Versicherungsmakler

brainless am 09 Mai 2011 23:14:13

bigpit hat geschrieben:

Eines möchte ich jedoch noch anmerken. Sich billig zu versichern muss man sich erst mal leisten können.
Gut und vernünftig versichert, bei einer guten Gesellschaft, bei einem Kollegen oder Kollegin von mir, die sich für Ihre Mandanten einsetzt und schon hat man gute Chancen auch zu seinem gefühlten Recht zu kommen.


BigPit
Seit 20 Jahren freier Versicherungsmakler




Hallo bigpit,

ich teile deine Einschätzung des Kommentars von hinni-hanni: Einfach und verständlich! :!:

Daß aber ein VN nur bei deinen Kollegen und Dir gut aufgehoben ist, ist wohl äußerst zweifelhaft.
Selbst wenn Du ein "guter" sein solltest (keine Wertung von mir) müssen Deine Kollegen noch lange nicht diese Qualität haben.
Ich persönlich bin in all den Jahren hervorragend mit den "billigen Versicherungen" ausgekommen.
Wenn ich einen Versicherungsvertreter brauche, weil dieser im Schadensfall den Sachverhalt so "dreht", daß die Gesellschaft regulieren wird, liegt das nicht am Vertreter, sondern an den unverständlichen AGB's des Versicherers.
Die AGB's meiner Versicherer verstehe ich selbst.

Noch eins: Versicherungsmakler haben keine "Mandanten", sondern "Kunden". "Mandanten" hat nur, wem ein "Mandat" übertragen wird.


brainless :wink:

Gast am 10 Mai 2011 10:49:13

Wenn ich das hier richtig verstanden habe, ist jeder der das Sicherungsseil das den Hänger beim nicht beabsichtigtem Lösen von der AHK bremsen soll, ordnungsgemäß am Zugfahzeug (eventuell noch an einer Abschleppöse) befestigt, dämlich :!: :roll:

Denn, wenn er sich durch äußere Einflüsse gelößt hat (sehr tiefes Schlagloch, Bodenwelle z.B. wegen Verkehrsberuhigung) und im Unfallhergang dann das Zugfahrzeug aus der Spur wirft oder anders beeinflusst und beschädigt, wäre der Schaden am Zugfahrzeug nicht versichert. Und dies trifft auch zu, wenn das Zugfahrzeug dann durch den Hänger an Ihn selbst gezogen wird :?:

Wenn es zutrifft das durch die Sicherungspflicht der Versicherungsschutz unter Umständen flöten geht, ist dies wieder eine Rechtsvorschrift die dies erfüllt :ooo:

Und damit sind wir wieder beim beliebten Thema, "der Sinnhaftigkeit von Versicherungen und Banken"!

Jörg

Gast am 10 Mai 2011 10:59:12

DAS sind die Beiträge die ich immerwieder so liebe.......

Oder soll das nur den Nicknamen untermauern ? <--Dies ist eine FRAGE und keine Behauptung oder Feststellung.


Ich empfehle das genauere Studium der Sachwalterurteile und des Maklerechtes aus denen sehr genau hervorgeht, ob und wann ein Makler (hier Versicherungen) ein Mandat hat oder nicht. Die Ableitung zum Mandanten oder Kunden ist da auch unmissverständlich erklärt.


Aber nun den. Ich finde wiedermal die Bestätigung, dass es besser ist zum Thema Versicherungen die Klappe zu halten.

Ergänzend noch soviel dazu, es gibt auch sehr viele Kollegen aus der Ausschließlichkeit die einen sehr guten Job, im Sinne Ihrer Kunden machen. Wer einen guten Versicherungsmann/Frau, egal ob Agent, Vertreter, Makler hat, der soll auf jeden Fall diesem die Treue halten und NICHT für "PaarEurofuffzig" wechseln.


Aber es ist jeden überlassen, zu machen was er will.
Ich für meinen Teil setze auf Qualität, Service, Leistung und einen günstigen, angemessenen Beitrag, wer anderes will....bitteschön, aber nicht bei mir.

Ich weiß WO ich MEINE FZG versichert habe. Bestimmt nicht beim billigsten (und ich könnte mich im Schadensfalle wehren).
Genau diese Empfehlung geht auch an meine Kunden und auch an meine Mandanten....ein Makler hat nämlich meist beides :wink:

brainless am 10 Mai 2011 17:26:57

Ich empfehle das genauere Studium der Sachwalterurteile und des Maklerechtes aus denen sehr genau hervorgeht, ob und wann ein Makler (hier Versicherungen) ein Mandat hat oder nicht. Die Ableitung zum Mandanten oder Kunden ist da auch unmissverständlich erklärt.




Danke, etwas dazugelernt zu haben.
Makler haben Kunden und ggfs. auch Mandanten - Du hast Recht. :oops:

Auf die anderen Punkte gehe ich nicht ein - das verbietet mir meine Erziehung,


brainless :wink:

hast29 am 10 Mai 2011 17:43:04

Möchte auch noch meinen Senf dazugeben :D

Aus unseren sehr langen Wohnwagenzeiten weiß ich, das wenn uns der Supergau mit aufschaukeln oder Reifen patzer passiert wäre, man immer einen "äußeren Einfluß" dabei haben sollte.

Weil nämlich sonst die Versicherer nicht zahlen :-)

Selbst Schuld....heißt es da....

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