Momo58 hat geschrieben:Gilt das Überholverbot jetzt oder nicht.
Vielleicht kann mir ja einer helfen.
Gruß Uwe
Darfst du mit deinem Wohnmobil auf einem Parkplatz parken, der mit dem Zusatz "Nur Pkw" gekennzeichnet ist?
Darfst du mit deinem Wohnmobil auf einem Parkplatz parken, der mit dem Zusatz "Nur Pkw" gekennzeichnet ist? Unser Womo 3,85 to Bei mir steht unter "J" M1 Unter "5" steht: FZ.Z.Pers.Bef.8 SPL Wohnmobil. Dann dürfte ich ja auch überholen wenn das so zutreffen sollte :idea: Gruss Dieter Hallo RETourer Normal wohl nicht . Ich frage ja nur weil GustlW das geschrieben hat. Das sein Womo wohl als PKW zählt. Verkehrszeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge (mit einer zulässigen Gesamtmasse) über 3,5 t, (einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) Was bedeutet das Verkehrsschild?????????????? Dieses wichtige Vorschriftzeichen heißt: Absolutes Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t. !!!!!!!!!!! Ausgenommen sind Pkws und Omnibusse. Hier darf man aus Sicherheitsgründen auch mit einem Wohnmobil nicht überholen (wenn es die Gewichtsgrenze überschreitet). Man findet das Schild vor allem auf Straßen mit viel Verkehr. Das Zeichen 281 markiert das Ende dieses Verbotes für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (durchgestrichene Fahrzeuge). Ist eigentlich ganz einfach :mrgreen: Es sei den man macht es schwierig . :lach: Einfach nur aufs Gewicht schauen . :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
Finde ich in dem Fall nicht so eindeutig Joachim. Eine Frage der Interpretation.
Das Widersinnige daran, weshalb es die ganze Diskussion gibt, ist ja, dass Wohnmobile über 3,5 und bis 7,5 t per Ausnahmeregelung 100 km/h fahren dürfen, genau wie die Busse. LKW über 3,5 t generell nur 80 km/h. Steht aber das LKW-Überholverbot, so dürfen die Busse, die 100 km/h fahren dürfen, überholen, die Wohnmobile aber nicht. Sie fahren im Extremfall zig km hinter einem 70 fahrenden LKW her und sehen zu, wie Busse (und ausländische LKW, die die Geldstrafe nicht interessiert, einen Punkt bekommen sie ja nicht...) überholen. LG Peter Was kann man den da nicht richtig interpretieren ? Kraftfahrzeug ? Unter einem Kraftfahrzeug (Kfz) versteht man ein durch einen Motor (Maschinenkraft) angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes, Landfahrzeug . Gesamtgewicht oder zulässige Gesamtmasse ? Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination Und genau darauf bezieht sich das Verkehrszeichen. Sorry Peter du hast vollkommen recht. Aber irgendeinen Nachteil solltet ihr doch haben wenn ihr schon den ganzen Hausrat mitschleppen wollt. :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: Da die nationalen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (bei uns die STVO) und die europäischen Vorschriften nicht harmonisiert sind, gibt es schon Interpretationsspielraum. In der Vorschrift zum Überholverbot sind klar Kraftfahrzeuge über 3,5t einschließlich ihrer Anhänger genannt. Das ist soweit eindeutig. Interpretation kommt nun durch die an mehreren Stellen definierten Begriffe wie Kraftomnibusse und Personenkraftwagen. In den EG-Vorschriften ist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit bis zu 8 Fahrgastplätzen als Fahrzeug der Klasse M1 definiert. Die Klasse M1 kennt keine Gewichtsobergrenze. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen bis 5 Tonnen zul. Gesamtmasse fallen in die Klasse M2, über 5 Tonnen in die Klasse M3. Sowohl die Klassen M2 und M3 sind damit Kraftomnibusse. Als die Kraftfahrzeuge noch nach nationalen Vorgaben klassifiziert wurden, war ein Wohnmobil kein Fahrzeug zur Personenbeförderung, sondern ein sonstiges Kraftfahrzeug. Da war die Welt auch noch eindeutig. Erst mit der Übernahme der Fahrzeugbeschreibung aus den EG-Definitionen kommt es zu uneindeutigen Aussagen. Man könnte ja noch über die Fahrerlaubnis diskutieren und argumentieren, dass das Wohnmobil über 3,5t bis 8 Meter Länge ein Kraftomnibus ist, denn ich benötige ja heute einen Busführerschein D1.
Joachim, was ist den schlüssig daran, dass ein "nicht an Schienen gebundenes, Landfahrzeug", in diesem Falle ein Bus mit einem Gewicht >3,5t überholen darf, und ein "nicht an Schienen gebundenes, Landfahrzeug", in diesem Fall PKW >3,5t nicht überholen darf, wenn der Zusatz lautet: ausgenommen PKW und Kraftomnibusse? :gruebel: Hallo Ralf , genau das ist doch das Problem . Jeder weiß das die deutsche STVO . es für die Wohnmobile ganz genau sogar bis aufs Kilo geregelt hat. Bis 3,5 T und über 3,5 T. Nun versucht jeder der vorab genau um die Nachteile des Mobiles über 3,5 T wusste es für sich zu Interpretieren sprich zurechtzubiegen. Wir haben in unserm schönen Land eine gültige STVO . und genügend Schilder und Gesetze und trotzdem wird immer wieder versucht da dran rumzubiegen und sie zu verdrehen. Jeder weiß es aber sucht doch noch für sich die Lücke. :ja: Die Reglung mit den Omnibussen gibt es schon sehr lange. :!: Und das "Schlüssig " bezog sich nicht auf die dehnbaren Begriffe wie LKW, Omnibus, Kraftomnibus, usw. sondern einzig und allein auf unsere STVO. die besagt bis 3,5 T und ab 3,5 T für Wohnmobile :eek: .Ob das nun noch Zeitgemäß ist steht auf einem ganz anderen Blatt . Ich verwende bewusst nicht die ><(bis und ab) weil sie hier eh immer falsch gesetzt werden . :mrgreen: Interessant ist aber schon, dass Womos über 3,5 Tonnen beim Führerschein Fahrzeuge zur Personenbeförderung sind und beim Überholen plötzlich weder PKW noch Kraftomnibus. Die Logik sagt, dass wir jetzt entweder doch noch mit dem C1er diese Fahrzeuge fahren dürfen (weil kein KOM) oder eben überholen dürfen (weil KOM). Beides zusammen funktioniert irgendwie nicht. Man bekommt den Eindruck, dass die Bürokratie hier mit dem Arxxx einreisst, was sie mit den Händen aufgebaut hat... bis denn, Uwe
Aber Uwe, das ist doch das Wesen der Bürokratie. Womit sonst soll man die Horden beschäftigen? :lol: ;D
Moin Namensvetter, doch, es funktioniert zusammen, siehe die Ausführungen von Daniela..
Ein WoMo zwischen 3,5t und 7,5t bleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 (bis 8 Fahrgastplätze, keine Gewichtsobergrenze). Erst ein Gewicht über 7,5t setzt Grenzen für den C1, jedenfalls solange es sich um ein Fahrzeug mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen handelt. Erst mehr als 8 Fahrgastplätze wandeln ein 5,0t WoMo von einem PKW zu einem KOM. Ansonsten bin ich ganz bei Joachim.. es wird immer wieder versucht für sich die Rosinen aus dem Kuchen zu picken. Und das Ganze sogar eigentlich sinnlos, denn letztlich entscheidet im Zweifelsfall der örtliche Gesetzeshüter - oder - wenn man es denn darauf ankommen lassen will - der örtliche Richter über die diversen Auslegungsmöglichkeiten. Gruß Uwe
Sehe ich nicht so. Entweder erlaubt oder verboten. Dazwischen gibt es nichts. Wenn ein Gesetz so verfasst wurde das es keine genaue Devinition gibt ist beides richtig. Gruss Dieter
So, dann darf ich jetzt doch wieder überholen, weil mein Womo unter 8 Plätze hat und damit ein PKW ist, der nicht unter das Ünerholverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen fällt? Dreh es wie du willst, hier ist Bullshit produziert worden. Hat auch nix mit Rosinen picken zu tun, wenn Dinge nicht klar geregelt sind und dann Lücken ausgenutzt werden. So evolutionieren Gesetze und Verordnungen... bis denn, Uwe Habe gerade in meine Zulassung vom PKW ,ein Honda CR-V, geschaut. Da steht das Gleiche wie in der Womozulassung. Bei J " M1 " Bei 5 "Fz.Z.Pers.B.8 SPL Mehrzweckfahrzeug " Gruss Dieter
Wohnmobile über 3,5 sind zwar M1 Fahrzeuge aber in zwei Klassen aufgeteilt bis 3,5 und über 3,5 und nicht erst seit gestern sondern schon länger. Bei jedem Womo steht in der Zulassung : Bei J " M1 " Bei 5 "Fz.Z.Pers.B.8 SPL Aber es ist immer mit dem Zusatz :Mehrzweckfahrzeug , Son. , oder Wohnmobil . Und somit gelten die Gewichtsklassen . Und das hier viel zitierte Fahrzeug zur Personenbeförderung beinhaltet einfach nur die Personenzahl bis zur Grenze ab wann man einen Personenbeförderungsschein braucht oder nicht. Baut doch euer Mobil um und haut da ein paar Reihen Sitzbänke rein und schon ist es ein Omnibus und ihr dürft überholen . :mrgreen:
Weiter oben hab ich gelesen das M1 keine Gewichtsobergrenze hat :roll: Oder hast Du eine Quelle wo was anderes steht ? Gruss Dieter Hallo Dieter , mach ich doch gerne : In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die der Personenbeförderung dienen, diese werden allerdings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt! Einfach ausgedrückt: Klasse M1 ist Obst, hierzu gehören PKW (Äpfel) UND Wohnmobile (Birnen). Wie hoch ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit? Geregelt ist dies im § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO: Für Wohnmobile bis 3,5 T wie PKW, darüber außerorts, also auch auf Autobahnen 80 km/h. Mit Anhänger auf Landstraßen 60 km/h, sofern die Gesamtmasse 3,5 T übersteigt. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet auf Autobahnen 100 km/h. Die Ausnahmeverordnung wurde unbefristet verlängert (gesetze-im-internet.de/stvoausnv_12/). Mit Anhänger, auch wenn der eine 100er Zulassung hat, nur 80 km/h (§ 18 StVO). |
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