Lancelot am 09 Mär 2011 18:47:18 euraklaus hat geschrieben:.. der bei einer automatischen radaranlage erfasst und bestraft wurde ????
Wäre da vorsichtig ... :?
Nicht mit Womo und nicht bei einer "automatischen Anlage", aber mit PKW und Anhänger bei Tempo 100 km/h auf der BAB von einer mobilen Anlage (da sitzt tatsächlich einer drin, der auch manuell auslösen kann).
Ich war mit 100 unterwegs und hatte die Anlage gesehen, dachte aber - falsch - brauchst nicht von Gas gehen, die blitzen eh nur "über 100" : ZACK, manuell ausgelöst, schönes eindeutiges Foto, weil ich durfte nur 80 km/h :(
Armin43 am 09 Mär 2011 19:12:06 Hallo
Wäre da auch vorsichtig.
Letzte Woche Donnerstag wurde ich auf der B10 bei Esslingen mit
der neu aufgestellten Anlage geblitzt, habe gerade einen LKW überholt und war grad am wieder einscheren mit ca. 75 km/h (80 erlaubt, für LKW 60)
Gekommen ist natürlich noch nichts, aber Womo ist bis 3,5 to und da wurde denke ich mal nach der Abmessung vorsorglich ein Bild gemacht und im nachhinein die Zulassung überprüft.
Armin
bertel am 09 Mär 2011 19:18:50 Hallo Armin43
und da wurde denke ich mal nach der Abmessung vorsorglich ein Bild gemacht und im nachhinein die Zulassung überprüft.
Vorsorglich wird nicht geblitzt. Der Blitz ( und damit das Foto ) wird erst ausgelöst, wenn eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt wurde.
Eine Überprüfung der Fahrzeugdaten ist usus.
bertel
serege am 10 Mär 2011 18:26:51 Hallo,
Wie oft müsst Ihr mit Euren Womos über 3,5t denn zum TÜV?
:lupe: :lupe: :lupe: :lupe:
Sepp
raribay am 10 Mär 2011 19:15:51 ab dem 7. Jahr jährlich
Gast am 11 Mär 2011 17:30:36 hwh1301 hat geschrieben:Hallole,
die im Bundesverkehrsministerium spielen halt "Beamtenmikado", bei Mikrosoft würde solch ein Update drei Tage dauern :D :D :D .
LG Hans
Richtig....drei Tage und dann in den nächsten Monaten etliche Fehlerbereinigungen um die Folgen des schnellen Updates zu beheben.
Leider müssen die, erheblich langsamer entsandenen Gesetzte unserer Politiker auch durch alle möglichen Instanzen korrigiert und angepasst werden, weil die trotz 100facher Prüfung und mehrmaliger Lesung nicht fehlerfrei sind. So wie ich die kenne dürfen wir dann zwar einen LKW überholen, aber nur, wenn die Geschwindigkeit auf 80kmh begrenzt ist und auf der BAB nur wenn das mit einem neuen Zusatzschild angezeigt wird. ;-)
aus München
oberstdorfer am 11 Mär 2011 17:38:16 raribay hat geschrieben:ab dem 7. Jahr jährlich
Deswegen nach 6 Jahren und 11 Monaten noch mal zu TÜV dann gibts nochmal 2 Jahre.
sweetpoison77 am 08 Mai 2011 19:32:50 Also nochmal für mich zum Verständnis kurz zusammengefasst:
Nachteile einer Auflastung auf z.B. 3,85t:
- Überholverbot (aber bereits in Arbeit)
- ab dem 7. Jahr jährlicher TÜV
- zum Teil gesperrte Strecken
- zum Teil Parkverbote
- höhere Steuer (wobei die sich ja absolut im Rahmen hält, wie ich berechnet habe)
- mit dem neuen FS nicht fahrbar (fällt bei uns aber auch flach, da wir beide bis 7,5 t fahren dürfen)
Vorteile:
- Zuladung !!!!!
Wir haben uns gerade einen Chausson Flash 09 gekauft (Ford Transit, Bj. 2007), der war ursprünglich auf 3,85 t zugelassen, wurde aber 2009 auf 3,5 t abgelastet (auf Nachfrage wurde uns kein plausibler Grund hierfür genannt). Leergewicht laut FzgSchein 3.124 kg.
Wenn ich mir jetzt die Markise, unsere 5 Fahrräder, Campingstühle, Tisch, Grill etc.etc.etc. (inklusive meiner Family) überlege, dann reichen mir 3,5 t vorne und hinten nicht.
Bevor ich aber unüberlegt auflaste, würde ich mir da doch ganz sicher sein.
An einer anderen Stelle habe ich mal gelesen, dass man in den Fahrzeugschein unter Punkt F.1 die 3,85 t und unter F.2 die 3,5 t lassen könnte. Hier würde es bedeuten, dass ich für D (und da brauch ich dann ja doch nicht sooo viel Gepäck, wie in unserem großen Urlaub in F), die Vorteile der 3,5 t hätte und doch im Ausland dann bis 3,85 t beladen dürfte.
Stimmt das?
Herzlichen Dank bereits für Eure Antworten, wobei ich mir ja fast sicher bin, dass der Händler die Auflastung noch machen muss (ist ja eine reine Formsache).
,
Anja
Gast am 08 Mai 2011 21:36:11 Hallo Gemeinde!
Über Ostern habe ich mir das total überfüllte Greetsiel angetan (nie wieder!).
Aber: Dort traf ich auf einen TÜV-Prüfer, der steif und fest behauptet hat, dass dieses Überholverbot nicht gilt, wenn in den Fahrzeugpapieren statt "LKW" die Bezeichnung "Sonder-KfZ - Wohnmobil" eingetragen ist.
Weiss jemand eine zuverlässige Auskunft?
Randyandy01 am 08 Mai 2011 21:55:09 Na was der wohl prüft der TÜV- Prüfer ? Heizkessel, Dachrinnen, Windkrafträder, AKW´s oder was ??
Lese doch einfach die vorhergehenden Kommentare oder fragt Tante Googel da steht das eindeutig drin, nicht eindeutig zweideutig...........
brawo1 am 08 Mai 2011 22:06:37 Da brauchst du keine zuverlässige Auskunft, dass muss dir schon dein gesunder Menschenverstand sagen, dass diese Auskunft Blödsinn ist.
Wie schon Randyandy01 geschrieben hat, google einfach und du kannst dich selbst überzeugen und musst nicht auf solche Antworten warten, wie sie dir der Mann vom TÜV gegeben hat
Gast am 08 Mai 2011 22:08:56 Das Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sagt es doch wohl schon ganz deutlich.
Gast am 09 Mai 2011 05:15:36 Ulrich, der Logik nach, müßte man davon ausgehen, dass Du recht hast.
Allerdings ist die Diskussion hier trotzdem gerechtfertigt.
Schau Dir Verkehrszeichen 253 an.
Das betrifft lt. Originalformulierung genau die gleichen Fahrzeuge.
Aber nur in der Theorie - in der Praxis betrifft es oftmals allerdings keine Womos > 3,5 To oder es gibt zahlreiche Ausnahmen.
Von daher kann man verstehen, dass da immer mal wieder Verwirrung auftritt.
Hinzu kommt, dass es im Ausland mit denselben Schildern oftmals anders geregelt ist. Da wird häufig zwischen gewerblichem Güterverkehr und Womos unterschieden.
Bei uns gelten ja auch nicht unbedingt die gleichen Regeln für >3,5 To Womos und LKW (Geschwindigkeit z.B.) - deshalb ist das Womo ein Sonder-KFZ und der LKW ein LKW.
Ein Sonder-KFZ ist also manchmal ein LKW und manchmal auch eben ein Sonder-KFZ.
Auch von daher ist die Frage durchaus berechtigt.
Robinson43 am 09 Mai 2011 08:10:21 euraklaus hat geschrieben:gibt es hier jemand mit einem "Normalen " Womo , also einem , dem man nicht auf 500 m ansieht , dass es weit mehr wiegt , der bei einer automatischen radaranlage erfasst und bestraft wurde ???? Klaus
... nicht mit dem Wohnmobil, sondern mit dem Gespann, als man noch den Zettel für das ganze Gespann brauchte, um 100 zu fahren, wurde ich von der Blitzbrücke auf der A9 bei Holledau beim Überholen eines LKW mit 102 kmh geblitzt. Als der Zettel kam, habe ich ihn zusammen mit der 100-Genehmigung an die angegebene Dienststelle gefaxt und nichts mehr gehört. Aber die Auslösung ging sicher über Gewicht (3,9t), wie sonst?
LG Peter
brawo1 am 09 Mai 2011 11:33:29 Gast hat geschrieben:Schau Dir Verkehrszeichen 253 an. Das betrifft lt. Originalformulierung genau die gleichen Fahrzeuge. Aber nur in der Theorie - in der Praxis betrifft es oftmals allerdings keine Womos > 3,5 To oder es gibt zahlreiche Ausnahmen.
Von daher kann man verstehen, dass da immer mal wieder Verwirrung auftritt.
Auch von daher ist die Frage durchaus berechtigt.
Hallo Pit, ich meine, du liegst falsch oder ich habe dich falsch verstanden. Verwirrung kann meiner Meinung nach nicht auftreten, wenn ich vom Gesetzestext ausgehe. Denn dort wird bei Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
von Kraftfahrzeugen gesprochen und von nichts anderem. Also fällt ein Wohnmobil mit einem zGG von mehr als 3,5 t immer darunter.
bertel am 09 Mai 2011 11:49:03 Hallo Pit,
brwao1 dürfte da richtig liegen.
WOMO über 3.5to sind Kraftfahrzeuge, genau genommen Sonder-Kfz, aber keine Personenkraftwagen.
Damit gilt das Zeichen 253 und es darf nicht überholt werden.
Problematisch ist dies natürlich, wenn dort ein LKW mit 80 km/h rumfährt. Der darf nicht überholt werden, obwohl das WOMO eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h hat.
Das ist meines Erachtens absoluter Irrsinn und realitätsfern.
In der Regel wird dieser Tatbestand jedoch nicht von der Polizei verfolgt
( so bei uns in RPL ), aber Ausnahmen gibt´s halt immer wieder. Leider.
bertel
Gast am 09 Mai 2011 12:10:28 @ Pit hier irrst Du auf jeden Fall. Ich habe mich bei der Polizei erkundigt und vom ADAC ein Faltblatt "Besondere Verkehrsbestimmungen für Campingfahrzeuge in Deutschland" bekommen. Da steht ganz klar, dass Campingfahrzeuge > 3,5 to vom Überholverbot erfasst sind.
Das soll aber geändert werden !
Mit einer Hinzufügung in dem Satz "Campingfahrzeuge", dann dürfen wir überholen.
Weiß jemand wie das in Frankreich und Spanien ist ?
Gast am 09 Mai 2011 12:13:25 Ullllrich, ich weiß, dass es so ist - ich habe Dir nnur erklärt, wieso da nicht jedem klar ist und dass eine eindeutige Erklärung eben doch nicht immer eindeutig zu interpretieren ist.
Gast am 09 Mai 2011 12:24:08 brawo1 hat geschrieben:Gast hat geschrieben:Schau Dir Verkehrszeichen 253 an. Das betrifft lt. Originalformulierung genau die gleichen Fahrzeuge. Aber nur in der Theorie - in der Praxis betrifft es oftmals allerdings keine Womos > 3,5 To oder es gibt zahlreiche Ausnahmen.
Von daher kann man verstehen, dass da immer mal wieder Verwirrung auftritt.
Auch von daher ist die Frage durchaus berechtigt.
Hallo Pit, ich meine, du liegst falsch oder ich habe dich falsch verstanden. Verwirrung kann meiner Meinung nach nicht auftreten, wenn ich vom Gesetzestext ausgehe. Denn dort wird bei Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
von Kraftfahrzeugen gesprochen und von nichts anderem. Also fällt ein Wohnmobil mit einem zGG von mehr als 3,5 t immer darunter.
Das sollte so sein, ist aber nicht .
Das für "LKW verboten" -Schildchen ist z.B. auch ab und an vor speziellen Wohnvierteln zu finden.
Da ist allerdings der LKW gemeint, denn ansonsten würde das ja bedeuten, dass in dem ganzen Viertel z.B. keiner ein Womo über 3,5 To sein eigen nennen dürfte.
Genauso vor manchen Städten. Da ist es auch zu finden (Stgt z.B.) Allerdings darfst Du eigentlich trotzdem durchfahren - Du mußt nur entweder in dieser Zone wohnen oder aber als Ziel den SP in Stuttgart angeben.
Die Frage, die sich mir, als Fahrer von 5 To nun ab und an stellt, ist natürlich die: Darf ich jetzt nicht durchfahren, weil ich irgendwo steckenbleiben könnte etc, oder darf ich doch durch, weil es eigentlich gar nicht ium mich geht?
Wir wollen jetzt nicht das Thema des Te verwässern - wollte , wie eben gerade schon gepostet, nur darauf hinweisen, dass solche Fragen sich dem einen oder anderen, verständlicherweise, stellen.
Gast am 09 Mai 2011 12:27:30 Gast hat geschrieben:Aber nur in der Theorie - in der Praxis betrifft es oftmals allerdings keine Womos > 3,5 To oder es gibt zahlreiche Ausnahmen.
Von daher kann man verstehen, dass da immer mal wieder Verwirrung auftritt.
Ich bin schon der Ansicht, wie auch viele andere hier das Zeichen 253 erfasst auch Wohnmobile über 3,5 to.
Dies hat ja letzlich auch der Verkehsminister erklärt, indem er dem ADAC zusagte das eine Änderung sinvoll ist und wohl kommen wird.
Mit den LKW Verboten in Städten ist analog dazu gesehen. Meist steht da aber ab 7.5 to oder Anlieger frei.
Du machst Dir hier eigene unzutreffende Interpretationen - sorry :eek:
Ob die Polizei da Deinem Gedankengang folgen wird :oops: :roll:
Nicht das ich nicht da reinfahre wo LKW verboten steht, aber ich rechne auch damit das ich zahlen muss. Ich versuche es aber auch zu vermeiden.
Gast am 09 Mai 2011 12:35:50 Ulrich mennööööö, Du liest schon wieder nicht richtig und nur die Hälfte.
Du verwechselst hier was.
Es geht doch gar nciht um das Schild 253 !!!!
Es geht doch um 277 !!!
Beim Thema 277 habe ich NIRGENS, mit auch nur einem Wort behauptet, dass das nicht für Womo gilt - mit KEINEM EINZIGEN Wort.
253 war ein Bsp von mir, das EIGENTLICH, WIE ICH SCHRIEB, Womos mit einschließt (weil es die gleiche Fahrzeugbeschreibung hat wie 277), aber eben doch nicht immer, wie Du am Bsp Stgt oder meinem Wohnbereichsbsp erkennen kannst - und zwar unschwer.
Gast am 09 Mai 2011 13:25:36 :D ok, kleines Mißverständnis aber auch da steht in meinem ADAC Faltblatt - gilt auch für WOMO`s ab 3,5 to :?
Leide da selber drüber, aber überladen will ich auch nicht. :roll:
Gast am 09 Mai 2011 13:34:56 Gast hat doch gar keinen Führerschein :D :D :D
Gast am 09 Mai 2011 15:29:16 Stephan1 hat geschrieben:Gast hat doch gar keinen Führerschein :D :D :D
Pssssst - sagmal, das muß doch nicht jeder wissen.
Okay, ich weiß, bei Dir am Hafenbecken ist das bei jedem so, aber hierzulande ist es verpöhnt ohne Schein 5 To durch die Gegend zu fahren.
Gast am 09 Mai 2011 15:37:42 :unknown:
OK! Ich sag nichts!
brawo1 am 09 Mai 2011 18:29:01 UlrichS hat geschrieben:Nicht das ich nicht da reinfahre wo LKW verboten steht, aber ich rechne auch damit das ich zahlen muss. Ich versuche es aber auch zu vermeiden.
Ich verstehe schon, was Pit damit sagen will. Aber davon abgesehen ist die Rechtslage ganz klar. Wohnmobile über 3,5 t haben da nichts verloren und angetroffene Fahrer müssen damit rechnen, dass sie zur Kasse gebeten werden.
Darüber hinaus halte ich es wie UlrichS, nicht beachten und im Falle eines Falles zahlen. Ist mir allerdings bis jetzt noch nie passiert.
lucy am 09 Mai 2011 22:31:41 Überholverbot ..... "Sonder" KFZ Wohnmobil :?: :?: :?:
Anhand der Steuer, die wir jetzt bezahlen sind wir doch nur noch ein Wohnmobil. Das mit dem "Sonder"- KFZ hat sich doch wohl erledigt. :D
Also dürfen wir auch nicht überholen. :? Wir sind ja jetzt ein Nutzfahrzeug / LKW :?: :!:
Ich machs hier und da trotzdem. No Risk no Fun !
Ich weiß, das war jetzt ein unnötiger Beitrag, aber ich wollt ja auch mal was schreiben.
Gast am 10 Mai 2011 06:27:03 brawo1 hat geschrieben:UlrichS hat geschrieben:Nicht das ich nicht da reinfahre wo LKW verboten steht, aber ich rechne auch damit das ich zahlen muss. Ich versuche es aber auch zu vermeiden.
Ich verstehe schon, was Pit damit sagen will. Aber davon abgesehen ist die Rechtslage ganz klar. Wohnmobile über 3,5 t haben da nichts verloren und angetroffene Fahrer müssen damit rechnen, dass sie zur Kasse gebeten werden. Darüber hinaus halte ich es wie UlrichS, nicht beachten und im Falle eines Falles zahlen. Ist mir allerdings bis jetzt noch nie passiert.
Naja, aber so klar kann die Rechtslage, ich denke, Du sprichst von 253, nicht sein, denn wie gesagt: In Stuttgart gilt diese Ausnahmeregelung offiziell und ohne Zusatzbeschilderung.
Ansonsten schließe ich mich an: Mein Womo ist von Fall zu Fall auch mal kein LKW.
brawo1 am 10 Mai 2011 15:28:19 Gast hat geschrieben:Naja, aber so klar kann die Rechtslage, ich denke, Du sprichst von 253, nicht sein, denn wie gesagt: In Stuttgart gilt diese Ausnahmeregelung offiziell und ohne Zusatzbeschilderung.
Okay, mit Rechtslage habe ich mich nicht klar ausgedrückt, aber das Gesetz, in diesem Fall die StVO, sagt ganz klar aus, dass bei Zeichen 253 Kraftfahrzeuge über 3,5 t davon betroffen sind.
Ich weiß nicht, von was für einer Ausnahmeregelung du in Stuttgart ausgehst, aber für mich ist es nicht vorstellbar, dass die Stadt Stuttgart einfach die StVO ändern kann. Was besagt denn diese Ausnahmeregelung?
Gast am 10 Mai 2011 15:33:18 brawo1 hat geschrieben:Was besagt denn diese Ausnahmeregelung?
Ich glaube Pit meint, dass Fahrzeuge mit dem CP Wimpel ( auf der Homepage --> Link rechts oben :D ) von dieser Reglung ausgenommen sind :D
kintzi am 10 Mai 2011 15:54:31 Hallo, meine Ausnahmeregelung ist die Statistik, trotz 4 t überhole ich, wenn`s mir passt, da ich aussehe wie 3,5 t. Und wenn die Stastik will....
Einmal habe ich den Blitz bei 55km/h als LKW bezahlt, waren halt 20€ anstatt 10 wie beim PKW. Ansonsten verlasse ich mich auf die E-tronik f. stat. Anlagen. Richi
RaiWo am 10 Mai 2011 17:57:43 Guude!
Ich halt es im Kopf nicht mehr aus:
Es ist nicht auszurotten, dass So-Kfz NICHt Sonder- sondern SONSTIGES-Kfz heist.
Das hat in der Systematik seinen Grund:
In der Klasse M (Fahrzeuge zum Transport von
Personen und deren Gepäck) sind die verschiedensten Fahrzeuge aufgeführt.
Unter Punkt 5: SONSTIGE Fahrzeuge, z.B. Feuerwehrfahrzeuge, oder auch Leichenwagen. Aber auch Wohnmobile und daher ist ein WoMo eben ein Sonstiges Fahrzeug!
Folgerichtig habe ich auch vor ca. Zwei Jahren ein Verwarnungsgeldangebot wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit erhalten:
"Sie überschritten als Führer des PKW........". Aufdem Frontfoto war deutlich ein größeres WoMo zu erkennen.
Auch der Bundesrat hat in seinem ersten Antrag zur Änderung des Kfz-Steuergesetz wörtlich ausgeführt, dass nach Änderung der StVZO Wohnmobile v e r k e h r rechtlich den Pkw GLEICHGESTELLT sind. Sie werden also nicht zu Pkw, aber genau so behandelt.
Ich habe mit diesem Fahrzeug auch schon im Blickfeld einer Polizeistreife im "LKW- Überholverbot" überholt, ohne dass ich einen " Knollen" erhalten habe!
CU
Wolf
Gast am 10 Mai 2011 18:02:32 kintzi hat geschrieben:Hallo, meine Ausnahmeregelung ist die Statistik, trotz 4 t überhole ich, wenn`s mir passt, da ich aussehe wie 3,5 t. Und wenn die Stastik will
Hatte ich bisher mit unserem alten Womo - 4 To - auch so gehalten, immer kräftig aufs Gas und vorbei ;-)
Jetzt mit dem neuen 5 To und Tandemachser hab ich schon etwas meine Bedenken, noch dazu da ich derzeit in den Punkterängen in einer oberen Liga :( spiele und mir 2 Jahre mal nichts erlauben sollte ;-(
Trotz allem: Auf der Lastwagenspur - mit 60 - sieht man mich selten..
Gast am 10 Mai 2011 18:14:41 RaiWo hat geschrieben:In der Klasse M (Fahrzeuge zum Transport von Personen und deren Gepäck) sind die verschiedensten Fahrzeuge aufgeführt. Unter Punkt 5: SONSTIGE Fahrzeuge, z.B. Feuerwehrfahrzeuge, oder auch Leichenwagen. Aber auch Wohnmobile und daher ist ein WoMo eben ein Sonstiges Fahrzeug!
Absolut richtig !
Ich frage mal zurück, dürfen Feuerwehrfahrzeuge über 3,5 to überholen wenn das Zeichen 277 auf der Strecke steht ?
Feuerwehrfahrzeuge sind kein PKW und auch kein Omnibus auch wenn Personen mitfahren ( geht ja auch im LKW)
Da würde nur noch CP Wimpel helfen ?!?
Robinson43 am 10 Mai 2011 18:15:57 UlrichS hat geschrieben:Ich frage mal zurück, dürfen
...wenn sie das Blaulicht anmachen, dürfen sie alles, auch verkehrtrum durch die Einbahnstraße...
LG Peter
Gast am 10 Mai 2011 19:33:10 Ich denke das war jetzt nicht die Frage :roll: :(
Allerdings steht das eindeutig über CP Wimpel :D
kintzi am 10 Mai 2011 20:03:52 Hallo Agent, das hast Du nun davon, zumal häufig die 3-Achser auch kaum mehr Zuladung haben als die 2-Achser, das Leergew. ist durch die3. Achse schon höher. Fürs Mimikri ist 2-achs alko mit Zusatz-Lufe zum Hochpumpen interessant, die es als 3,5t gibt u. die 4,25- 4,5 t haben. Weiter Reifen mit einer Stufe LI höher, damit mehr Druck gefahren werden kann u. die Beule bei Ü-ladg. nicht so gross ist. Opt. sehen Alk.-Fahrzg. leichter aus, Volintgr. sehen am Schwerstem aus. Na ja,der Rest ist eben Statistik. Richi
GustlW am 15 Jul 2017 07:50:45 DasVerkehrszeichen 277 ist definiert
Überholverbot für Kraftfahrzeuge (mit einer zulässigen Gesamtmasse) über 3,5 t, (einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
PKW sind dabei klar ausgeschlossen.
Mein Wohnmobil 5,5 t hat eine Zulassung als Klasse M1 und gilt somit als PKW... Daher gilt das Überholverbot NICHT!!!
Aus meiner Sicht sehr eindeutig
silent1 am 15 Jul 2017 09:02:34 Glückwunsch, dann hat es mal einen nicht getroffen.
Die große Vielzahl der Wohnmobile ist wohl als Sonstig Kfz klassifiziert. Insofern bleibt der Wunsch auf Einsicht bei der Gesetzgebung die Wohnmobile >3,5t beim Überholverbot den Bussen gleichzustellen.
brawo1 am 15 Jul 2017 09:12:51 GustlW hat geschrieben:Mein Wohnmobil 5,5 t hat eine Zulassung als Klasse M1 und gilt somit als PKW... Daher gilt das Überholverbot NICHT!!!
Aus meiner Sicht sehr eindeutig
Bitte ein Foto von der Zulassung, vorher glaube ich es nicht, Entschuldigung.
Gast am 15 Jul 2017 09:49:14 Hallo
Bei mir steht unter ,,J,, -> M1 im Schein
Und unter ,,5,, -> Fz.z.Pers.bef.b.8 Apl. Wohnmobil
Allerding habe ist unter 3.5 Tonnen
Wird das geändert wenn ich auflasten würde ?
Was steht denn bei Euch ?
LongJohn
herbert-kerpen am 15 Jul 2017 10:41:04 LongJohn hat geschrieben:Hallo
Bei mir steht unter ,,J,, -> M1 im Schein
Und unter ,,5,, -> Fz.z.Pers.bef.b.8 Apl. Wohnmobil
Allerding habe ist unter 3.5 Tonnen
Wird das geändert wenn ich auflasten würde ?
Was steht denn bei Euch ?
LongJohn
Hallo Wurde bei mir nach der auflastung auf 3,85Tonnen nicht geändert! gruß herbert-kerpen
janoschpaul am 15 Jul 2017 11:12:46 Wir fahren unter 3,5 T, wohnen 2km neben dem Ösireich und macht so für uns Sinn. Kurz vorab, die Regelung für Womos über 3,5 T ist wirklich sinnfrei. ABER, wie ist es denn, wenn Ihr auf der Autobahn während des Überholvorgangs einen Unfall habt ? (bei Überholverbot über 3,5 T) Welche Versicherung zahlt da ?
kurt2 am 15 Jul 2017 11:17:08 janoschpaul hat geschrieben:ABER, wie ist es denn, wenn Ihr auf der Autobahn während des Überholvorgangs einen Unfall habt ? (bei Überholverbot über 3,5 T) Welche Versicherung zahlt da ?
Hallo, die Haftpflicht bezahlt den Schaden des/der Anderen. Regress ist möglich. Hinsichtlich der Begleichung von Voll- und Tk- Schäden wird sich sich die Vers. sträuben.
Momo58 am 15 Jul 2017 11:31:57 Hallo an Alle Unser Womo hat auch 4,25 t Im Schein steht unter J M1 und unter 5 Fz.z.Pers.bef.b.8 Spl.Wohnmobil. Gilt das Überholverbot jetzt oder nicht. Vielleicht kann mir ja einer helfen. Gruß Uwe
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