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nochmal nebenbei, was man auch kriegen kann: Dethleffs mit 5,61m, TROCKEN, auf Ducato, Bremsen neu, Zahnriemen (!!) neu, TÜV neu, Gasprüfung fast neu, autom. Sat.-Anlage, neue Omnistore, TV, 2 x Radio /CD, Fahrradträger, 2 neue Dachluken, alle Kabel, .... und und und ...
dafür hab ich noch etwas WENIGER hingelegt! Reifen mußten neu, eine der zwei Heizungen muckt und ein wenig Kleinkram, Schönheitsrost am Fahrerhaus usw.. Sowas kriegt man garantiert nicht bei ebay. Ich hab in mobile.de geguckt, Suchradius 100km ... hilft jetzt nicht, aber beim nächsten Versuch! Andreas Der genau Wortlaut im Vertrag lt. :
Der Verkäufer erklärt: dass das Wohnmobil auch in der übrigen Zeit-soweit ihm bekannt- keinen Wasser-/Feuchtigkeitsschaden, keine sonstigen Beschädigungen hatte Beides war angekreutzt. Man kann jetzt sicherlich darüber diskutieren, was man unter „keine sonstigen Beschädigungen“ fernstehen darf.
Hmmm, und schon wird es wieder eine Nummer schwieriger... Ich persönlich würde zum Anwalt gehen und nicht weiter selber herumdoktern. ...just my 2 Cents Das mit dem Zitieren muss der ein oder andere von euch noch mal üben. :D
Habe zwei Beiträge entfernt, die man beim besten Willen nicht zuordnen konnte. ;) Hätte die Zitate ja repariert. Aber bei diesen beiden fehlte die nötige Info dazu. Unter wohnmobilforum ist auch ein Eintrag mit seiner Handy Telefonnummer gewesen, ist nicht meine Sache zu ermitteln. Auch kann es sein, dass jemand öfter mit WOMO`s handelt und mehrere Namen bei e-bay nutzt. Über die Adresse kommt man weiter usw. Es kann ein privater Verkäufer sein, der seine WOMO`s verkauft oder ein gewerblicher der versucht über mehrere Namen zu handeln. Wenn letzteres dann wäre es für den Käufer sehr interessant das zu wissen.. Aber da muss man selbst ein bischen ran. Ob der Verkäufer Geld hat, dass man "wiederkriegt" ist auch eine andere Sache.
Warum schwieriger ? Du willst mir doch wohl nicht sagen, das die Mängel dem Verkäufer nicht bekannt waren. Vergiss nicht, der verbindliche Vertrag wurde bereits über Ebay getätigt, wo ich gar keine Möglichkeit habe, die Richtigkeit der Beschreibung zu überprüfen. Wenn ich auf mehrmalige Nachfrage die verbindliche Aussage erhalte, dass der Wagen keinen Wasserschaden hat, dann gehe ich doch zunächst einmal davon aus. Leute Leute Leute, da wird einem ja gamz anders wenn ich mir mal wieder
diesen "ebay" Beitrag anschaue. Auch hier gibt es klare Vorgaben seitens ebay und der aktuellen Rechtssprechung: Der Auktionstext und Bilder beschreiben detailiert den Zustand des angebotenen Artikels. Sind es nur ein paar Bilder und etwas Text ala "ach wie toll ist dieser Artikel" dann öffnet der Verkäufer aus reiner Faulheit dem Käufer alle Möglichkeiten den Artikel zurück zu geben. In diesem Fall (sofern die Informationen vorliegen) ist es doch recht klar, dass erhebliche Mängel verschwiegen worden sind. Dh. entweder werden die verschwiegenen Mängel beseitigt oder der Artikel muss zurück genommen werden. Was passieren kann ist, der Verkäufer argumentiert, dass bei dem Kaufpreis der Käufer mit erheblichen Mängeln rechnen muss. Bei 5.500€ würde ich die Chancen damit durch zu kommen als sehr gering anzusehen. Dem Käufer empfehle ich das Thema hier abzuhaken und nicht weiter auf die Postungs einzugehen. Gewisse Beiträge muss man sich nicht geben :roll: peter Meine Meinung dazu ist etwas zwiespältig.
Für ein Womo ist das eine Preis/Altersklasse, in der man damit rechnen sollte, dass man ein mangelhaftes Teil erwischt. Also hätte man gerade hier besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Aus der Ebay Auktion geht nicht eindeutig hervor, dass das Womo keine Mängel hat. Schlauerweise könnte der Verkäufer den Satz "sehr gut gebrauchter Zustand" als "sehr stark gebraucht" gemeint hinstellen. Wieviel Geld ist verbrannt? Ein Bastler wäre sicher bereit gewesen, das Womo zwecks Aufbau zu kaufen. Für 2000,-€ oder so in dem Dreh hätte er es sicher nicht bekommen. Ich denke, es sind vom Käufer vielleicht 2000 Euro zuviel bezahlt worden. Lohnt es sich, dafür einen Anwalt einzuschalten? Vor dem Hintergrund, dass man, wie ich oben schrieb gerade in der Preis/Altersklasse besondere Vorsicht walten lassen sollte? Bitte nicht immer die eigenen Fehler bei den bösen Verkäufern suchen. Ich würde einen Vergleich anstreben und das Womo wie schon viele vorher wieder aufbauen und mich auf schöne Touren freuen. Die erste würde ich sofort, vor den Neubaumaßnahmen unternehmen. Hallo Mario,
Du hast doch Rechtschutz. Wenn Dich der Verkäufer abgelinkt hat, dann nimm den Rechtschutz in Anspruch und laß Dich beraten! Ich persönlich hätte bei diesem Schadensumfang keinen Bock auf eine Sanierung. Auch nicht bei 2TE Rückerstattung. Sieh zu das Du die Kiste wieder rückabwickeln kannst. Ich wünsche Dir viel Erfolg! , ws @ schuemann-luedenscheid Kann der verkäufer beweisen, dass Du die Rechnung über den Wasserschaden erhalten hast ?
Wenn ja könnte man das auch so sehen, dass Du mit dem Wasserschaden einverstanden warst. Ist der Verkäufer ein gebürtiger Deutscher ? Wenn nein könnte er agumentieren, dass er es nicht verstanden hat Missverständnis. Käufer hatte die Möglichkeit alles bei Übernahme des Fahrzeugs zu prüfen und auch Rechnung über Beseitigung von Wasserschaden erhalten. Für den Kaufpreis kann man sicher keine mängelfreies Fahrzeug erwarten. Nur so wertfrei als Tipp Danke noch mal für die teilweise interessanten Beiträge. Ich werde mich jetzt langsam ins Bett begeben und Wohnmobile zählen.
Ich wünsche allen eine gute Nacht ! PS. „@ schuemann-luedenscheid“ heißt Mario und kommt aus…. na woher wohl? :)
Ich hatte immer auf Mario Schürmann aus Lüdenscheid getippt, wollte aber bei Deinem Nicknamen bleiben :D Schlaf gut - träum was gutes. Ich träume von meinem reparierten WOMO mit dem ich nach Spanien fahren will - alternativ werden wir einen Flug buchen. siehe auch: --> Link
ich hatte ja schon am Anfang gefragt wie man den Satz interpretiert, ich so wie der Nasenbär und die vielen optischen Mängel hätte man sicher bei der Übergabe erkennen können wird ein Richter vielleicht auch so sehen. Und diese Mängel sind doch für ein sehr gut benutztes Mobil in dem Alter normal. Und wenn da eine Rechnung ist hat der Verkäufer ja sogar versucht einen Schaden zu beheben.
Jedes 18 Jahre altes Womo hat Grundsätzlich einen Wasserschaden?:roll:
Wenn eine Rechnung über die Behebung eines Wasserschaden vorhanden ist, entbindet das den Verkäufer über jegliche Informationspflicht? Glaubt ihr das alles selber, was ihr da schreibt? peter Mein Tipp: Als Lehrgeld abhaken und das Beste draus machen. Gibt sonst nur Magengeschwüre, bis da mal was vorm Richter landet, gehen doch Jahre ins Land, und dann gibt vllt. nurn Titel, von dem man sich nichts kaufen kann. Ggf. mit einem Abschlag zufrieden geben, ansonsten reparieren was geht. War doch erst kürzlich hier son Fall (mit einem neuen Womo), da hats 5! Jahre gedauert, bis das Urteil gesprochen wurde. Wers braucht...
Das besagt doch nur aus das ein Wasserschaden behoben wurde. Und ein behobener Wasserschaden ist kein Wasserschaden mehr. Muß Thomas Recht geben,für 5500€ würde ich nicht jahrelang prozessieren wollen mit offenen Ausgang. Dieter ich auch nicht und dann wenn man vielleicht gewonnen hat ist leider nichts mehr zu holen. Dann kann der Titel ins Wohnzimmer tapeziert werden. Und die Karre hat man auch so lange irgendwo rumstehen. Und das was pipo schreibt glaube ich nicht
Es scheint aber (siehe Bilder) offensichtlich noch ein massiver Schaden vorhanden zu sein..:roll:
Das ist ja wiederum eine ganz andere Sache und absolute Spekulation. Wenn der Käufer sich nun als Bastler outen würde, dann könnte man diese Variante ebenfalls in Betracht ziehen. Aber bislang habe ich hierzu noch kein Statement gelesen. Ich würde noch einmal massiv versuchen einen Dialog herzustellen. Vom Gefühl her würd eich sagen, dass die Knete eh schon geprasst ist. Aber das ist ja reine Spekulation :wink:
Das da was wäre? Wenn aber im KV steht, dass nach Kenntnis des Verkäufers kein Wasserschaden vorhanden war, dann ist auch ein reparierter Wasserschaden ein Wasserschaden und damit die Aussage inhaltlich objektiv falsch.
Frage ist nur, ob eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der (vorhandene ) Wasserschaden bei einer Besichtigung so klar ersichtlich gewesen wäre ( Dunkelheit hin/ Dunkelheit her )..... Was mich ein bißchen bei einigen Statements überrascht: "wegen € 5.500.----". Äh- ist das kein Geld ? Für manche ist das sogar sehr viel Geld- bloß mal zur Klarstellung. Viele aus Nürnberg, Edgar
Kommt auf die Formulierung an, ob da steht das kein bekannter Wasserschaden vorhanden war oder ist Dieter Nach dem geposteten Vertragsinhalt soll ihm kein Wasserschaden bekannt gewesen sein ( also war ). Daneben scheint aber auch ein aktueller vorzuliegen.
Viele aus Nürnberg, Edgar
Und das ist für mich mal abgesehen von der ganzen Diskussion ein absoluter Reibungspunkt, der mich auch an so einem Trööt voll ägern tun tut. Da hat jemand einen Betrag übrig, wo meine Angestellten etwa zwei Monate für Fron leisten müssen und mühevoll damit ihre Brut nähren. Nimmt sein Schlepptopp in die Hand, bietet an einem regnerischen langweiligen Sonntag mal eben auf das optisch ansprechenste I-Bääh Teil. Kümmert sich während der Auktion um nix und toppt noch, indem er das Teil mitten in der Nacht abholt, wegen Übernächtigung auch wahrscheinlich überhaupt nicht mehr in der Lage war, mit der Taschenlampe wenigstens was zu erkennen. Als aber dann das Kind in den Brunnen gefallen ist, wird ein Flunsch gezogen und Aktivität gezeigt. 5,5 Kiloeuronen sind nicht nur für mich viel Geld. Ein Wohnmobilkauf findet einfach nicht so einfach blind in der Bucht statt. Ein Weinsberg von 1991 für diesen Preis gibt es seltenst ohne Mängel. Urlaubsfertig, ist das, was jeder unter urlaubsfertig versteht. Ich hatte Zivis, die sind mit einem alten Postbus durch Marokko gezogen und haben einfach die Matraze reingelegt, wo vorher ihre Oma drauf gestorben ist und waren fasziniert. Einige Bekannte bewundern mich dafür, das ich in meiner "drückenden Enge" einen "Urlaub" ausharre. Jeder hat ein eigenes Empfinden. Der Mario weiss ja nun, das sein Handeln Hirnf.. war, aber wer so leichtfertig mit seiner Kohle rumschmeisst, darf sich nicht wundern, dass es genauso schwer ist, sie wiederzubekommen. Für exakt gleichen Betrag erwarb ich vor zweieinhalb Jahren eine 13 Jahre alte Hoarli im Bestzustand, die ich im Leben nicht mehr weggebe. Aber ich habe monatelang danach gesucht. Und ein 20 Jahre altes Wohnmobil, gerade als Alkoven mit dieser Aufteilung und dem damaligen Preis hat wesentlich mehr ertragen müssen. Zu den einstündigen Telefongesprächen, ich erzähle den Leuten auch alles, was sie gern hören, wenn ich damit Geld verdiene. Der Fehler ist passiert, aber man geht mit Geld nicht so um und das Internet ist keine reale Welt mit realen Bildern und Beschreibungen. Es bietet den Menschen auch einen Freiraum für Verantwortungslosigkeit und Unsolidität.
Schönes Statement, aber es gibt halt Menschen die nicht 1 Jahr vor dem Kauf das Wohnmobilforum lesen und sich akribisch auf einen Kauf vorbereiten. Ist es nicht so, dass man bei bei der Einstellung vieler hier von einem Kauf unter 30.000€ vehement abraten muss? Das ist ein Forum um u.a. Hilfe zu suchen und sich nicht beschimpfen zu lassen, nur weil man als Mensch nun einmal nicht fehlerfrei ist :!: :!: :!: peter @ haballes Das hast Du schön und zutreffend geschrieben.
Wenn der Wasserschaden sichtbar ist bzw. ohne viel Mühe zu erkennen ist, ist es kein verdeckter Mangel bzw. Betrug. Der Käufer hätte die Übernehme des Fahrzeugs ablehnen müssen, ein gewissens Schlüssiges Verhalten die Mängel hinzunehmen bzw. die Schäden nicht für einen Wasserschaden anzusehen glaube ich auch zu erkennen.
@ Pipo Niemand muss sich beschimpfen lassen, aber auch nicht von Dir , wenn Du schreibst, glaubt Ihr alles was Ihr das schreibt und vorstehendes. Sicherlich gibt es immer mehrere Meinungen und oft sind hier im Forum Mängel zu erkennen sich auszutauschen und Informationen und Ansichten auszutauschen ohne sich die Köppe einzuschlagen. Ich kann dem TE nicht raten sich zu stellen, als ob ihn keine Schuld trifft und er die volle "Vollkaskomantalität" zeigen kann. Der Verkäufer ist an allem Schuld und er muss alles zahlen. Der Verkäufer ( offenbar Ausländer - dazu hat sich der TE noch nicht eingelassen) hat vieleicht nur Fehler gemacht, der Käufer als Vollkaskokäufer hat obwohl er die Fehler erkennen musste den Kauf weitergeführt. Spätestens als er die Unterlagen in die Hand bekam und die Reparaturrechnung sah ( so viele Rechnungen werden es ja wohl nicht gewesen sein, dass man da nicht mal durchblättern kann ) und den Schaden sah, hätte der Käufer reagieren müssen. Welche Auswirkungen dies juristisch haben wird, ob der Verkäufer zahlungsfähig ist, der Käufer wird es sehen. Einige hier, zu denen auch ich gehöre möchten den TE nicht in einen vieleicht aussichtslosen Prozess jagen. Mehr Informationen wären wichtig, wenn der Verkäufer unter anderen Namen handelt und gewerblicher Verkäufer wäre, ist das etwas anders. So muss jetzt der Käufer den Betrug nachweisen bzw. das die Sache nicht der Beschreibung entspricht, wobei er die Sache übernommen hat und das Fahrzeug spätestens jetzt hätte prüfen müssen. Die Kosten und der Ärger, der kann den Familienvater schon sehr belasten. Ist das ganze das wirklich wert ? Ich würde auch versuchen das anders zu klären. Niemand will irgendwen beleidigen, aber man sollte objektiv bleiben udn die Tatsachen benennen dürfen. Ich habe ein schlechtes Gefühl bei der Sache, auch wenn der Verkäufer natürlich Fehler gemacht hat bzw. vieleicht den TE betrogen hat. Aber Betrug wo genau fängt der an, da werden in Hochglazprospekten Hotels gezeigt mit tollen Schwimmbädern - die Wirklichkeit Baustelle, Strand in 1 km Entfernung, Kakerlaken spielen Ringelpitz mit Anfassen. Kriegen die Kunden immer alles "wieder gutgemacht" oder nur xx % und haben sich schwarzgeärgert. Nur mal so zum Nachdenken.
sorry Mario, aber ähnlich sehe ich es auch. Ich habe auch schon mal blind ein Wohnmobil bei Ebay gekauft - ABER BEI EINEM HÄNDLER, der mir ein paar Monate Gewährleistung gegeben hat . War auch am anderen Ende der Republik für mich, aber es war ein fairer Kauf, Alles hat gestimmt. Privatkäufe bei ebay sind bei mir limitiert auf Beträge, die ich bei Verlust verschmerzen kann - also max. 70-100 Euro. Man hat mich auch schon versucht, zu betrügen, aber das ist eine andere Geschichte. Unser momentanes Mobil ist war auch 20 Jahre alt, haben wir auch abends im Dunklen gesehen und direkt abgeholt - ABER BEI EINEM HÄNDLER. OK - 6 Wochen nach dem Deal hat er seinen Laden gegen die Wand gefahren - also nix mehr mit Gewährsleistung - aber es gab auch keinen Grund dazu. Wenn ich schon von Privat - ohne Gewährleistung und Rückgabe, wie es ausdrücklick in der Anzeige steht, ein Fahrzeug kaufe, dann sollte es mir die 50 Euro für eine Übernachtung wert sein, das Fahrzeug vorher anzusehen. Oder zumindest die Übernahme bei Tage dann zu verweigern, wenn ich all die verschwiegenen Mängel sehen kann. Unabhängig von der Rechtslage, mach das Beste daraus. Mit etwas handwerklichem Geschick lässt sich auch ein altes Mobil mit Macken wieder in ein Schmuckstück verwandeln. Und den Urlaub würde ich natürlich machen. Nur vielleicht mit anderen Matratzen und Polsterbezügen. :? Helmut wenn die beschreibung falsch war, war das betrug.
wenn eine rechtsschutzversicherung besteht, nix wie ran an den speck und klagen was geht. gutachter etc. solche linken ratten sollten IMMER und aus prinzip eine auf die zwölf bekommen...
..und zwar so kräftig, daß die 11 und die 1 gleich mit aufleuchten :D Kfz-Kauf und Sachmangel - Oberlandesgericht (OLG) Köln
(Hinweisbeschluss vom 28.02.2011, AZ: 3 U 174/10) Bei Fahrzeugverkäufen zwischen Verbrauchern ist ein vollständiger Ausschluss der Ansprüche aus Sachmängeln durchaus möglich. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Hinweisbeschluss vom 28.02.2011, AZ: 3 U 174/10). Die Beklagte bot im konkreten Fall über Ebay ein Wohnmobil (Mercedes Benz, Baujahr 1982) an. In der Beschreibung hieß es: „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand… Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht…“ Der Kläger bezahlte sodann den Restkaufpreis. Das Kfz wurde übergeben. Sodann begehrte allerdings der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages, mithin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils. Dieses sei völlig verrostet, nicht verkehrssicher und werde in Österreich nicht zum Verkehr zugelassen. Die Beklagte habe ihm allerdings zugesichert, dass das Fahrzeug fahrbereit sei. Von der Eigenschaft als Bastlerfahrzeug habe er erstmalig in der Urkunde erfahren. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Mit Beschluss vom 28.02.2011 gab das Oberlandesgericht Köln der Berufung der Beklagten keinerlei Erfolgsaussichten. Entgegen der Ansicht des vorinstanzlichen Landgerichtes ging das Oberlandesgericht Köln nicht von einem unwirksamen Gewährleistungs- ausschluss aus. In der Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ sah das OLG vielmehr einen solchen wirksamen Ausschluss. Die Erklärung müsse vom Empfängerhorizont aus ausgelegt werden. Laien differenzieren nicht trennscharf zwischen Garantie und Gewährleistung wie vom Landgericht noch angenommen. Der Kläger und Käufer durfte also durchaus die Klausel als umfassenden Gewährleistungsausschluss verstanden haben. Auf die Formulierungen „Bastlerfahrzeug“ und „verkauft wie gesehen“, komme es gar nicht an, da diese erst im später abgefassten Kaufvertrag enthalten waren, der eigentliche Kaufvertrag allerdings bereits vorher über ebay geschlossen worden war. Das OLG sah den Kaufvertragsschluss darin, dass der Kläger zum Auktionsende das Höchstgebot abgegeben hatte. Auf den wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss kam es nach der Ansicht des OLG Köln deshalb nicht an, weil zwischen den Parteien eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die Beschaffenheitsvereinbarung sah das OLG Köln in den Angaben der Beklagten im ebay-Angebot: „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Wohnmobil in Spanien und alles hat super geklappt.“ Dies wertete das Oberlandesgericht Köln als Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung verstehe, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrs- gefährdeten Mängeln behaftet sei, aufgrund derer es bei einer Haupt- untersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste. Trotz allgemeiner und unverbindlicher Anpreisungen durch Formulierungen wie „guter Zustand“, „Wagen völlig in Ordnung“, „Fahrzeug einwandfrei“ sei von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen. Ein objektiver Dritter müsse bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung davon ausgehen dürfen, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner ureigensten Funktion, nämlich der verkehrssicheren Fortbewegung, geeignet und nicht mit verkehrs- gefährdenden Mängeln behaftet ist. Hierzu das OLG Köln: „Denn wenn ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft wird, was nach der Beschreibung und mangels Einschränkungen im Angebot der Fall war, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt…“ Der grundsätzlich vereinbarte allgemeine Gewährleistungsausschluss führte nach Ansicht des OLG Köln nicht dazu, dass der Kläger im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit seinen Sachmangelanspruch verlor. Wird ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss und eine bestimmte Beschaffenheit gleichzeitig vereinbart, so stehen nach Ansicht des OLG Köln beide Vereinbarungen gleichrangig nebeneinander. Eine Auslegung der Vereinbarungen müsse dann ergeben, dass sich der Haftungs- ausschluss nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit bezieht, sondern nur für solche Mängel gelten solle, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach den Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigne und keine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Sodann stellte das Oberlandesgericht Köln noch fest, dass im Falle eines Rücktritts der Leistungsort dort ist, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet. Mit anderen Worten musste die Beklagte das Wohnmobil vom Wohnwort des Klägers abholen. Praxis: Häufig wird versucht, die Verbraucher schützende Vorschrift des § 475 Absatz 2 BGB dadurch zu umgehend, dass das Fahrzeug, obwohl unzutreffend, als Bastler- oder Schrottfahrzeug veräußert wird. Selbst wenn dann das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist, weist es dennoch die vereinbarte Beschaffenheit „Bastlerfahrzeug“ auf, da bei einem solchen Fahrzeug eigentlich jeder Defekt vereinbarungsgemäß wäre. Die Rechtsprechung geht dann aber regelmäßig von einer Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften aus. Entsprechende Zusätze in Verkaufs- verträgen nützen dann dem Verkäufer, sofern es sich nicht tatsächlich um ein Bastlerfahrzeug handelt, wenig. Dennoch ist in der Praxis dem Verkäufer anzuraten, verkaufte Fahrzeuge möglichst umfassend und genau, insbesondere im Hinblick auf festgestellte Mängel, im Verkaufsvertrag, zu beschreiben. Der Käufer ist dann im Hinblick auf diese Beschaffenheitsmerkmale mit der Geltendmachung von Sachmangelansprüchen ausgeschlossen. ups, war's das hier? Hallo Mario,
gibt's was Neues - konntest Du das Womo zurückgeben? , ws :D Es würde mich wundern sehr, wenn da noch was täte zu kommen. |
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