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versteuerung stellplatzgebühren?


Jagstcamp-Widdern am 04 Jan 2012 10:17:18

moin gemeinde,

fallen stellplatzgebühren eigentlich unter den ermässigten (7%) märchensteuersatz des beherbergungsgewerbes oder müssen die betreiber 19% abdrücken?
wie wird der "verkauf" von trinkwasser und strom besteuert?
wird die entsorgung separat ausgewiesen und somit auch separat besteuert?

vielleicht liest ja ein sp-betreiber oder steuerberater mit...

grusz hartmut

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wolfherm am 04 Jan 2012 10:42:34

Hallo,

da ich Endverbraucher bin und die Vorsteuer nicht absetzen kann, interessiert mich der einzelne Steuersatz wenig. Ich gehe mal davon aus, dass der Betreiber alles ordentlich mit der Steuer regelt. :D

Aber vielleicht kennt sich ja jemand anders damit aus.

mv4 am 04 Jan 2012 10:49:36

in D gilt...H²O wird mit 7 % besteuert...Abwasser mit 19 %..(das zahlst du also 2x...da hat nur noch keiner geklagt vorm Bundesverfassungsgericht..ist ja nee doppel Besteuerung)

mit der anderen Geschichte kenn ich mich weniger aus. vermute aber das Stellplätze unter Parkplätze fallen..somit sind 19% fällig...müsste eigentlich bei euch auf dem ticket ausgewiesen sein..ich stehe ja frei

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haballes am 04 Jan 2012 10:54:12

--> Link

Ich denke, das kann man auf Stellplätze übertragen.

:D Wobei, alles was vor der WOMO - Tür passiert, 19%, drinnen 7%.
Und es stehen ja auch rotbeleuchtete Liebeslauben auf Stellplätzen.

Das Thema ist nicht uninteressant.

fuzzy am 04 Jan 2012 11:05:50

haballes hat geschrieben:Und es stehen ja auch rotbeleuchtete Liebeslauben auf Stellplätzen.
Das Thema ist nicht uninteressant.

Wo Du Recht hast.........

mv4 am 04 Jan 2012 11:34:39

na da kannst ja im WoMo 12% Rabatt aushandeln... :D

womowitsch am 04 Jan 2012 11:39:01

katze-bruno hat geschrieben:moin gemeinde,

fallen stellplatzgebühren eigentlich unter den ermässigten (7%) märchensteuersatz des beherbergungsgewerbes oder müssen die betreiber 19% abdrücken?
wie wird der "verkauf" von trinkwasser und strom besteuert?
wird die entsorgung separat ausgewiesen und somit auch separat besteuert?

vielleicht liest ja ein sp-betreiber oder steuerberater mit...

grusz hartmut

Hallo, also Fragen haben die Leute, da gibt es doch andere Themen mit denen man sich beschäftigen könnte. Das wart doch nicht ernst gemeint, oder?

mv4 am 04 Jan 2012 11:49:03

hält aber das Forum am laufen...

tuga am 04 Jan 2012 12:08:16

Ich gehe mal davon aus dass katze-bruno keinen Witzethread aufmachen wollte und finde es immer wieder schade dass ein paar Witzbolde immer wieder jeden Thread in kurzer Zeit versauen.

Verratnix am 04 Jan 2012 12:52:16

paulinchen48 hat geschrieben:Ich gehe mal davon aus dass katze-bruno keinen Witzethread aufmachen wollte


Sicher nicht

--> Link

Wieso die Frage allerdings jetzt erst auftaucht?

wolfherm am 04 Jan 2012 13:56:01

Verratnix hat geschrieben:
paulinchen48 hat geschrieben:Ich gehe mal davon aus dass katze-bruno keinen Witzethread aufmachen wollte


Sicher nicht

--> Link

Wieso die Frage allerdings jetzt erst auftaucht?



Aber mal ganz ernsthaft: Diese Frage würde ich mit einem Fachmann (Steuerberater oder Finanzamt) besprechen und nicht hier mutmaßen lassen.

Verratnix am 04 Jan 2012 14:17:44

wolfherm hat geschrieben:

Aber mal ganz ernsthaft: Diese Frage würde ich mit einem Fachmann (Steuerberater oder Finanzamt) besprechen und nicht hier mutmaßen lassen.


Genau DAS war ja meine Überlegung. Erstens sehr spät, Zweitens die wohl falschen Ansprechpartner.

Jagstcamp-Widdern am 04 Jan 2012 15:09:11

nee,

soll kein witzefred werden, allerdings versuche ich (auch beruflich) das rad nicht permanent neu zu erfinden...
wenn ich zu dem thema 3 steuerberater frage, erhalte ich 3 verschiedene antworten, die alle mit "man könnte evtl. ..." anfangen und mit "das hatten wir auch noch nicht, da muss ich mich erst belesen..." enden.

beim finanzamt frage ich nie etwas, da lege ich nur widerspruch ein...

aber es soll ja auch leute geben, die das schon durchexerziert haben und somit über entsprechende erfahrungen verfügen!

grusz hartmut

wolfherm am 04 Jan 2012 15:40:32

katze-bruno hat geschrieben:nee,

soll kein witzefred werden, allerdings versuche ich (auch beruflich) das rad nicht permanent neu zu erfinden...
wenn ich zu dem thema 3 steuerberater frage, erhalte ich 3 verschiedene antworten, die alle mit "man könnte evtl. ..." anfangen und mit "das hatten wir auch noch nicht, da muss ich mich erst belesen..." enden.

beim finanzamt frage ich nie etwas, da lege ich nur widerspruch ein...

aber es soll ja auch leute geben, die das schon durchexerziert haben und somit über entsprechende erfahrungen verfügen!

grusz hartmut


Das Finanzamt muss dir eine Auskunft geben. Der Steuerberater sollte dir eine schriftliche Expertise erstellen, damit du im Zweifelsfall auch was in der Hand hast (Haftung des Steuerberaters bei möglicher falscher Auskunft).

Winni am 04 Jan 2012 16:44:10

Vielleicht kommt ja noch die Bettensteuer für WoMo. :D

Winni

Saarländer am 04 Jan 2012 16:52:20

Winni hat geschrieben:Vielleicht kommt ja noch die Bettensteuer für WoMo. :D

Winni


Muss in Köln lt. Aussage des Stellplatzbetreibers schon an die Stadt abgeführt werden. :(

Jagstcamp-Widdern am 04 Jan 2012 16:59:27

in der betreffenden gemeinde gibt es (noch) keine bettensteuer, ist also nicht relevant....übrigens auch keine kurtaxe (= anwesenheitssteuer)!

grusz hartmut

froeschn am 05 Jan 2012 01:42:21

Hallo und guten Abend, bzw. eher schon guten Morgen!

Ich lese seit einem knappen Jahr in eurem tollen Forum mit und habe schon vieles lernen können. Vielleicht kann ich in der Frage des Umsatzsteuersatzes behilflich sein:

Es handelt mE sich um eine sonstige Leistung gem. § 3 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung ist Deutschland. Die sonstige Leistung wird nicht in § 4 UStG aufgeführt und ist deshalb nicht steuerbefreit, somit also steuerpflichtig. Im Gegenzug wärest Du vorsteuerabzugsbrechtigt.

Die Anlage 2 zu § 12 UStG (Steuersätze) ist eine "Liste der dem ermäßigtem Steuersatz unterliegenden Gegenstände".

Da es sich bei der zur Verfügungstellung von Stellplätzen wie bereits gesagt um eine sonstige Leistung und nicht um einen Gegenstand handelt, kann hier der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung finden.

Interessant wäre, wie hoch die Umsätze des Vorjahres und des laufenden Jahres sind. Bei Jahresumsätzen unter 50.000 EUR und Vorjahresumsätzen unter 17.500 EUR wärest Du Kleinunternehmer und musst keine USt in Deinen Rechnungen ausweisen, könntest aber auch die von Dir gezahlte Vorsteuer nicht in Abzug bringen.

Im Jahr der Existenzgründung sowie im Folgejahr musst Du eine monatliche USt-Voranmeldung abgeben.

Mit dieser "Ableitung" könntest Du bei dem entsprechenden FA oder auch bei Deinem Steuerberater anrufen und einfach mal fragen, ob es sich so verhält. Selbst drei verschiedene StB dürften nicht drei verschiedene Antworten geben.

Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen und hoffe ebenfalls, dass ihr es mir nicht übernehmt, dass ich mich vor der Antwort nicht vorgestellt habe. Ich hole dies in den nächsten Tagen nach! :wink:

Viele ,
Fröschn

asi am 05 Jan 2012 11:23:00

Jein...

Vermietungen von Grundstücken können nach § 4 Nr 12 UStG auch steuerfrei sein...

Ich würde ein Studium des Abschnitts 78 der Umsatzsteuer-Richtlinien empfehlen. In Abschn. 78 (3) steht dann was über kurzfristige Vermietungen, die NICHT steuerbefreit sind. --> Link


Meines Erachtens werden bei Wohnmobilstellplätzen selten bis nie feste Plätze zugewiesen und eine Anmietung von mehr als 6 Monaten ist wohl auch nicht der Regelfall. Von daher halte ich die Leistung für mit 19% steuerpflichtig.

Das die Grenzen des Kleinunternehmers eine weitere Ausnahme sein können, stimmt allerdings wie oben geschrieben.

,
Carsten

P.S.: Ihr glaubt gar nicht, wo das Finanzamt alle mitliest.

TorstenS am 05 Jan 2012 11:40:40

Sorry Leute,

richtig ist:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Abschnitt 12.16 Abs. 7 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) regelt wörtlich: "Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom."

Also: 7% Umsatzsteuersatz bei der üblichen Stellplatzvermietung.

Wasser und Abwasser muss auch 7% sein, wenn unmittelbar mit der Stellplatzvermietung zusammenhängend. Schließlich ist im Hotel die Wasserver- und entsorgung auch mit dem 7%-ig besteuerten Übernachtungspreis erledigt.

Dass es sich um einen an sich umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im deutschen Inland tut, unterstelle ich genauso, wie dass es sich nicht um langfristige (> 6 Monate) Vermietung handelt.

Noch Zweifel?


Torsten

Jagstcamp-Widdern am 05 Jan 2012 12:22:50

hallo torsten,
12.16 abs.7 ustae ist schon mal prima, danke.

natürlich auch danke an die weiteren (zielführenden) einschätzungen und hinweise.
wer noch mehr weiss - immer her damit!

grusz hartmut

TorstenS am 05 Jan 2012 15:04:15

Hartmut,

was an Deiner Frage ist denn jetzt nicht beantwortet?


Torsten

Jagstcamp-Widdern am 06 Jan 2012 09:24:54

es wäre ja möglich, dasz ein (privater) stellplatzbetreiber seine bisherigen erfahrungen mit dem fa kundtut...

grusz hartmut

froeschn am 07 Jan 2012 02:22:32

Hmmm, ich habe mir den betreffenden Abschnitt des UStAE durchgelesen und daraus gehen die 7% ganz klar hervor. Insofern waren "meine" 19% verkehrt und TorstenS hat Recht.
Aber die Steuerbarkeit und Steuerpflicht des Umsatzes bleiben und deshalb kann es auch keine anderen Erfahrungen mit dem FA geben. Das Gesetz gibt ganz klar vor, wie die Umsätze zu versteuern sind.

Bleibt lediglich die Frage, ob Du evtl. gem. § 19 UStG Kleinunternehmer bist. Dann wird keine USt ausgewiesen und auch keine Vorsteuer in Abzug gebracht. Da das aber alles ins "Eingemachte" geht, würde ich immer einen Steuerberater hinzuziehen.


LG,
Fröschn :)

jakeomat am 07 Jan 2012 10:46:03

Dann klär' ich das mal auf:

Ich stehe seit über 2 Jahren in Frankfurt als "Dauermieter" auf dem Campingplatz an der Sandelmühle. Für kurzfristige Vermietung wird (wie Torsten richtig geschrieben hat) 7% MwSt berechnet. Bei längerfristiger Vermietung (mind. 12 Monate) entfällt die MwSt.



Ob von einem Stellplatzbetreiber die MwSt. ausgewiesen und damit abgeführt wird, hängt in der Tat davon ab, ob er ein Kleinunternehmer ist und sich dazu entschieden hat, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.



Jake

froeschn am 07 Jan 2012 13:22:46

Exakt!
Und ob Kleinunternehmer Ja oder Nein hängt wiederum von der Umsatzgrenze des betreffenden Jahres und der des Vorjahres ab und natürlich von der Frage, ob das überhaupt sinnvoll ist.

Einmal USt ausgewiesen -> kein Kleinunternehmer mehr. Einmal falsche USt ausgewiesen -> Die ist fällig! (Also auch aus Versehen 19%!)

Also vorher zum StB! Das kann nur hilfreich sein!

LG,
Fröschn :)

Jagstcamp-Widdern am 09 Jan 2012 09:55:48

kleinunternehmer fällt aus, da ich ausschliesslich gewerbliche einkünfte , sowie aus vermietung und verpachtung habe:
1x vorabgewinnentnahme aus gmbh u. cokg
1x wohnungsvermietung
1x energiererzeugung (fotovoltaik-einspeiser)
und jetzt kommt noch 1x sp - gbr dazu (verluste aus vermietung und verpachtung (???)), d.h. ich will ust abführen und die investition natürlich auch abschreiben - ohne abschreibung macht das keinen sinn!

dasz ich das ganze sowieso noch mit meinem stb bespreche, ist klar, aber niemand lernt jemals aus...

grusz hartmut

TorstenS am 09 Jan 2012 17:26:04

Hartmut,

Du solltest die Sache dringend mit einem Steuerberater besprechen. Was Du so schreibst, da hat das eine mit dem anderen was zu tun und auch nichts zu tun, je nach Steuerart.

So was taugt nicht für ein öffentlich zugängliches Forum. Dir wird auch im Forum nicht geholfen werden können!


Torsten

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