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Eilt! Gasanlage


trobs am 24 Jul 2005 14:15:52

Hallo,ich brauch noch einen Rat so 6 Tage vor dem Urlaub.
Wir haben uns einen Lawastein-Gasgrill zugelegt und ihn immer mit einer Extraflasche betrieben,nur wollte ich im Urlaub die Flasche nicht mitschleppen.
Im Fachhandel habe ich mir einen Verteiler für Gasgeräte und einen 2m Gasschlauch besorgt.Jetzt habe ich den Verteiler an den Druckregler angeschlossen,danach den kurzen Schlauch zur Fahrzeugleitung sowie den langen Schlauch zum Grill.So hat man mir das im Laden gesagt.An dem Verteiler sind jeweils 2 Ventile zum drehen für den Gasdruck dran,also keine Schnellabsperrhähne.Wenn ich jetzt das Gas aufdrehe und irgendwo ein Gerät betreibe habe ich ein "Strömungsgeräusch",es riecht aber nicht nach Gas und wenn ich alle Geräte schließe und das Gas an der Flasche aufgedreht lasse ist das Geräusch weg.Kann ich das so bedenklos nutzen?Ist das wirklich nur ein Geräusch was der Verteiler macht?

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Zegu am 24 Jul 2005 14:26:19

Hi,

das ist nur das geregelte Fliessgeräusch des durch den Regler strömenden Gases. Der Regler "regelt" ja Deinen Druck von ca. 16 bar(Flaschendruck max.) auf 50 mbar herunter. Das heisst das Gas wird durch einen extrem kleinen Kanal "gequetscht" und das verursacht die Strömungsgeräusche.

Don`t Panic!

Ach übrigens!
Ich glaube ;-) das mit dem Abzweig im Flaschenkasten mit Regulierventilen ist nicht erlaubt.

Hat Dein Regler wenigstens eine Schlauchbruchsicherung (SBV)?

trobs am 24 Jul 2005 15:52:12

Hi Zegu,erstmal Danke für die schnelle Antwort.
Eine Schlauchbruchsicherung habe ich dran,ich wußte auch das der Verteiler im Kasten nicht erlaubt ist,will dann nach dem Urlaub eine Gasaussendose einbauen,mir hat man nur gesagt das so nichts passieren kann,das ist mir wichtig (logisch).
Aber nochmal wegen dem Geräusch,das ist nicht im Druckregler sondern wie ich meine in dem Verteiler,denn ohne den Verteiler war ja auch nix.
Wie ist denn deine Meinung besteht denn ein Risiko wenn ich es so lasse oder sollte ich doch lieber wieder zurück bauen und die 2, Flasche mitnehmen?
Mit Lecksuchspray habe ich nachgeprüft,alles dicht. Trobs

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Zegu am 24 Jul 2005 16:16:26

Gute Tipps für nicht erlaubte Sachen werd ich nicht geben ;-) aber das Geräusch scheint dann durch die scharfe Umlenkung im Verteiler zu kommen. Oder, da ist ein Bohrung nicht exakt ausgeführt. Wenn aber überall genügend Gas ankommt, dann steht dem Grill und Kochvergnügen nix entgegen.

CU

Viel Spaß im Urlaub. Wir fahren übrigens auch nächstes WE.

Gast am 24 Jul 2005 16:17:36

ich würde, aus Sicherheitsgründen, eine 5Kg Flasche für den Grill mitnehmen. Aber ACHTUNG, der Transport der Gasflasche im Innenraum ist verboten.


Achim

Seeteufel am 24 Jul 2005 16:18:15

Hallo trops
ich würde aus Sicherheitsgründen eine zweite Flasche mitnehmen. Die ganze Bastelei mit den Schläuchen usw. ist gefährlich. Eine 5 kg Flasche reicht aus. Schönen Urlaub und gute Fahrt.

Mit n aus Recklinghausen
Paul

Zegu am 24 Jul 2005 16:33:19

Aber ACHTUNG, der Transport der Gasflasche im Innenraum ist verboten.


Stimmt nicht ganz! Jedenfalls nicht liegend, wie es häufig genug vorkommt und festgeschnallt (mit geeigneter Rückhaltevorrichtung gegen Verrutschen). Wenn der Innenraum über genügend Belüftung verfügt, dann darf man das. Belüftung im Boden mit mindestens 100 cm2 freiem Lüftungsquerschnitt direkt ins Freie.

Mehr als 2x 11 kg (Flaschengas) darfste nicht mitnehmen

Jetzt kommt TROBS und sagt bestimmt: Flasche mitnehmen? Loch in Boden hauen? Nee! Ich nicht! Nur für den Urlaub? Nix da!

Ich würde die Flasche im Flaschenkasten aufbewahren, wenn dort nich ein Halterung für eine Flasche frei ist. Sonst würd`ich eine schaffen, denn nur zum Kochen und ein wenig Warmwasser benötigt man ja nicht viel Gas. Das schafft man locker mit einer 11 kg Flasche.

Aber, was soll man darüber lamentieren. Gemacht wird eh das, was der Einzelne will.

Nasenbär am 24 Jul 2005 16:44:24

Hallo
Da du dir nicht sicher bist, würd ich auf jeden Fall einen Fachmann zu Rate ziehen, der die Geschichte noch mal in Augenschein nimmt. Lieber bei Gas auf Nummer sicher. Und da du fragst, gehe ich davon aus, dass du kein Fachmann bist. An der Gasanlage dürfen aber nur Leute vom Fach was machen. Unabhängig davon, dass man die Teile im Handel kaufen kann. Ist wie bei der Elektrik: Kaufen kann man alles, einbauen eigentlich nicht :wink:

Gast am 24 Jul 2005 19:26:24

@Zegu

ich habe mich falsch ausgedrückt. Der Transport ist erlaubt. Allerdings beinhaltet der "Transport" nur die Verbringung der Gasflaschen von A nach B. Nicht aber das Verweilen der Gasflaschen über einen längeren Zeitraum im Fahrzeug. Denn, eine ausreichende Belüftung des Fahrzeuginnenraums ist nur während der Fahrt gewährleistet. Ausserdem ist es verboten während des Transportes im und um das Fahrzeug zu rauchen. Offene Feuerstellen sind ebenso verboten. Das bedeutet, daß, während sich die Flaschen im Innenraum befinden, nicht im Wohnmobil gekocht werden darf. Auch die Gas- oder Benzin/Diesel-Heizung darf während des Transportes nicht in Betrieb genommen werden. Das die Flaschen beim Transport gasdicht verschlossen sein müssen und so befestigt sind, das sie ihre Lage nicht verändern können, versteht sich von selbst.


Achim

trobs am 24 Jul 2005 19:36:50

Werde morgen beim Fachmann vorbei fahren mit dem ich gut klar komme.Habe in meinen Selbstausgebauten die Gasanlage eingebauten und die wurden vom Sachverständigen ohne Probleme eingetragen,nur weder mit so einem Verteiler und dann halt dieses Geräusch hat mich sehr unsicher gemacht(geht ja um Gas).Beim geringsten Zweifel kommt halt die 2.Flasche mit.
Hi Zegu,nee Löcher bohren ist nicht,habe ja einen Flaschenkasten für 2x11 kg,nur passen für die 2. Flasche halt 2 Getränkekisten dort hin,ohne die entlüftung zu beeinträchtigen!Wo fahrt ihr denn hin?
Danke für eure Ratschläge und vorallem die Urlaubswünsche,lasst diese Woche schnell vergehen,Allen gute Fahrt!

stahlhans1 am 24 Jul 2005 19:43:49

Siehe Seite 5 +2,0m Schlauch mit Bruchsicherung

Zegu am 24 Jul 2005 19:48:28

habe ja einen Flaschenkasten für 2x11 kg,nur passen für die 2. Flasche halt 2 Getränkekisten dort hin,


Auweia! Schon wieder jemand der den Flaschenkasten als Stauraum missbraucht. Ist da nicht so ein Aufkleber? "Kein Stauraum"


Wo fahrt Ihr denn hin?


Italien: Lignano- Pineta, CP: Pino Mare (Wie immer, bis die Kids überhaupt nicht mehr mit wollen)

Scout am 24 Jul 2005 20:10:33

Hallo!
Flaschenkasten als Stauraum missbraucht

Eine Frage für mein Verständnis. Gibt es ewas Schriftliches, das sagt, dass neben einer Propangasflasche nicht anderes aufbewahrt werden darf?

Wolfgang

Gast am 24 Jul 2005 20:14:25

Scout hat geschrieben:Hallo!
Flaschenkasten als Stauraum missbraucht

Eine Frage für mein Verständnis. Gibt es ewas Schriftliches, das sagt, dass neben einer Propangasflasche nicht anderes aufbewahrt werden darf?

Wolfgang


Ja. Die Flüssiggasverordnung, die Druckbehälterverordnung, die GGVSt.

stahlhans1 am 24 Jul 2005 20:15:01

Ich kannte jemand aus diesem Forum, der hatte den Staukasten als Weinkeller benutzt.
Wieso sollte das verboten sein ?

Gast am 24 Jul 2005 20:18:02

stahlhans1 hat geschrieben:Ich kannte jemand aus diesem Forum, der hatte den Staukasten als Weinkeller benutzt.
Wieso sollte das verboten sein ?


wenn sich zusätzlich eine Gasflasche im Staukasten befindet, wegen der oben genannten Verordnungen.

trobs am 24 Jul 2005 20:26:40

Hi Zegu,bin mehr als urlaubsreif,mach mich nicht noch mehr fertig!!!
PS.: unsere "Große" fliegt alleine durch die Gegend,aber sie ist sich sicher das wir bald mit 2 Womos unterwegs sind,naja bleibt uns noch der "Kurze" ein absoluter Womofan,danach gehts alleine los,wird sicher auch sehr schön,Euch einen schönen Urlaub !!!

Scout am 24 Jul 2005 20:51:26

Hallo!
Ich habe mich mal etwa Schlau gemacht, hoffe ich jedenfalls.

Die Flüssiggasverordnung gilt für gewerblichen Betriebsanlagen. Darunter fällt mein WoMo nicht.

Die Druckbehälterverordnung wurde zum 1.1.2003 aufgehoben und durch die Betriebssicherheitsverordnung ersetzt.
Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
Trifft für uns auch nicht zu.

GGVSt ist vermutlich die Gefahrgutverordnung-Straße (GGVS).
Da kann ich auch nichts finden.
Habe ich vielleicht etwas übersehen?

Wolfgang

Scout am 24 Jul 2005 20:58:06

Ich möchte noch etwas nachschieben.
Ich möchte wissen, was die rechtliche Basis dafür ist. Nicht was man MACHT oder NICHTMACHT.

Wolfgang

Zegu am 24 Jul 2005 21:10:59

Ich möchte wissen, was die rechtliche Basis dafür ist.


Darüber wurde im Forum ausgiebig diskutiert und läßt sich mit der Suchfunktion nachvollziehen.

P.S.

Sollte mit dem Umgang und beim Betrieb (auch der Unterhalt) der Flüssiggasanlage nichts passieren, dann freuen sich die Versicherer.
Wenn durch verordnungswidrigen Umgang was passiert freuen sie sich auch.

[Admin] am 24 Jul 2005 21:36:25

das Rechtliche mal bei Seite gelassen, würde ich auch kein Problem darin sehen, noch irgendwas in den Flaschenkasten zu "krempeln" - solange nicht die Entlüftung (100cm2) dadurch beeinträchtigt ist. Im Grunde genommen verringere ich damit sogar noch den Raum für eine gefährliche Gasansammlung.......

Gast am 24 Jul 2005 21:56:05

Auszug aus der Flüssiggasverordnung

Lagerverbote für Flüssiggas


An folgenden Orten darf Flüssiggas nicht gelagert werden (Ausnahme: max. 3 kg zur Versorgung eines Verbrauchers, der für den unmittelbaren Fortgang der Arbeiten unbedingt notwendig ist.)
• in Räumen, die unter Umgebungsniveau liegen bzw. in Räumen, aus denen das Gas in unter Niveau liegende Bereiche strömen könnte (z.B.: Räume mit Bodenabfluss in Kanäle oder unterkellerte Räume),
• in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen, Stiegenhäusern, Gängen, Ein-, Aus- und Durchgängen, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen,
• in Räumen, in denen sich Zündquellen oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung befinden (gilt auch für Transportfahrzeuge!),
• in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind,
• in Garagen,
• in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen (Ausnahme: max. 15 kg zum Betrieb einer Kochstelle oder Heizung wenn der Raum nicht unter Umgebungsniveau liegt), Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen,
• in engen Höfen, die nicht ausreichend durchlüftet sind,
• in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (z.B.: Schaufenster, Rohbauten oder unausgebaute Dachböden).

Auszug aus den technischen Richtlinien zur GGVS

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

1. sind Fahrzeuge alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;

§ 4 Transport

III. Vorbereitung und Durchführung des "vereinfachten" Gefahrguttransportes.


III e) Belüftung von Fahrzeugen, in denen Gase befördert werden
Werden Gasflaschen in geschlossenen (=gedeckten) Fahrzeugen befördert, müssen diese eine ausreichende Belüftung aufweisen.
III g) Feuer und offenes Licht
Beim Be- und Entladen sowie beim Transport ist das Verbot von Feuer und offenem Licht zu beachten.
III i) Ladungssicherung
Die gefährlichen Güter müssen auf dem Fahrzeug so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert sein, daß sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können.
III j) Rauchverbot
Beim Be- und Entladen ist das Rauchverbot zu beachten.

Scout am 24 Jul 2005 22:45:30

Flüssiggasverordnung
Neue Flüssiggasverordnung ab 1. Juli 2003
Im Bundesgesetzblatt wurde die Flüssiggasverordnung 2002 kundgemacht (BGBl. II Nr. 446/2002). Sie regelt die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in gewerblichen Betriebsanlagen gemäß Gewerbeordnung 1994, in Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie in Eisenbahnanlagen gemäß Eisenbahngesetz 1957. Als Flüssiggas gelten dabei die handelsüblichen Produkte Propan, Butan, Propen, Buten sowie Mischungen dieser Gase untereinander.

Also ist der Geltungsbereich nur für die oben aufgeführten Bereiche und es sind nur gewerbliche Bereiche aufgeführt

Gefahrgutverordnung Straße - GGVS
Die wichtigen Auszüge.
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
……

2. § 7 gilt für folgende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
Stoffaufzählung
Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
.
.
1978 Propan
.
.
Bemerkungen:
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe der Klasse 2, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten sind.

Der Fassungsraum, der von uns transportierten Propangasflaschen liegt wohl zweifelsfrei unter der angegeben Größe von 150 l.
Außerdem, wenn die Gefahrgutverordnung Straße - GGVS für uns gelten würde, müssten wir vermutlich noch den Gefahrgutlenkerausweis machen.

Wolfgang

Gast am 24 Jul 2005 23:31:38

wie kommst Du eigentlich darauf, das die GGVS nur für gewerbliche Transporte gilt?

lies mal hier:

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

Ausserdem gehören zur GGVS, sowie zur Flüssiggasverordnung noch reihenweise Durchführungsvorschriften. Da es sich hier nur um eine Verordnung handelt, liegt dem Ganzen natürlich auch ein Gesetz zugrunde, das Gefahrgut-Beförderungsgesetz.

Gast am 24 Jul 2005 23:34:54

sorry, Du meintest die FGV

[Admin] am 24 Jul 2005 23:36:46

neeeee........die GGVS kann nicht aus jedem gleich einen Unternehmer machen, nur weil eine Gasflasche im Womo steht........

Gast am 24 Jul 2005 23:48:50

ist ja auch nur ein Sammelbegrif

[Admin] am 24 Jul 2005 23:50:48

vielleicht weil wir am Wochenende was mit dem Womo unternehmen........... :D

stahlhans1 am 25 Jul 2005 10:19:20

Gasanlagen
Propangasanlage (graue Campinggasflasche) 11 kg Flasche 30 oder 50 mbar. In einem Campingfahrzeug dürfen maximal zwei Gasflaschen mit je 11 kg Inhalt in einem Gaskasten mitgeführt werden. Sonst zählt das Fahrzeug als Gefahrguttransport.
Der Gaskasten muß Luftdicht zum Innenraum und eine Entlüftung an der tiefsten Stelle nach außen von 100 cm2 haben. Eine Klappe oder Tür zum Innenraum ist zulässig.
Bei Abgasführung von Verbrauchern nach unten, muß die Entlüftung seitlich sein. Am Anschluss der Gasflasche kommt ein Druckregler mit CE-Prüfnummer und einer maximalen Schlauchlänge von 40 cm. Der Schlauch geht auf ein Stahlgasrohr dieses alle 100 cm mit einer Gummischelle gesichert werden muß. Bei mehreren Verbrauchern muß für jeden Verbraucher ein Schnellschlußventil vor dem Verbraucher angebracht sein. Zulässig ist auch ein Schnellschluß-Verteilerblock, jedoch muß auf jedem Ventil ein Symbol aufgeklebt werden.
Alle Geräte müssen eine CE-Prüfnummer haben und dürfen nur mit Orginal-Abgaskamin eingebaut werden.
Für den Gaskocher muß ein Hinweisschild zum Öffnen eines Fensters oder Dachhaube angebracht sein.
Die CE-Prüfnummern werden für den Eintrag in das gelbe Prüfbuch bei Abnahme benötigt.
Bei einem Einbau ist nicht nur auf die Dichtheit der Gasanlage zu achten, auch ist unbedingt auf die Abgasführung und Dichtheit zu achten. Propangas hat einen deutlichen Geruchszusatz, Abgase (Kohlenmonoxid) nicht.
Es ist nur ein Gasdruck im Fahrzeug zulässig. 30 oder 50 mbar.
Für den Auslandsurlaub gibt es Flaschenadapter, damit man auch andere Flaschen anschließen kann.
Eventuell bei Urlaubsanfang eine Leihflasche im Urlaubsland anschließen bis diese entleert
ist und leer im Urlaubsland zurückgeben werden kann, für den Rest Ihres Urlaubs wieder Ihre deutsche Flasche anschließen.
Leider ist in Europa noch keine einheitliche Flasche im Gebrauch, dennoch können Sie bei uns graue Gasflaschen und Alugasflaschen tauschen.

Gasanlagen müssen alle 2 Jahre von einem DVFG anerkannten Sachkundigen geprüft werden.
Bei Änderungen oder Neuinstallation ist eine vorzeitige Prüfung vorgeschrieben.

Gast am 25 Jul 2005 13:37:36

stahlhans1 hat geschrieben:Gasanlagen
Propangasanlage (graue Campinggasflasche) 11 kg Flasche 30 oder 50 mbar. In einem Campingfahrzeug dürfen maximal zwei Gasflaschen mit je 11 kg Inhalt in einem Gaskasten mitgeführt werden. Sonst zählt das Fahrzeug als Gefahrguttransport.


sag ich doch die ganze Zeit :!:

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