aqua
hubstuetzen
hallo
Links zu ebay oder Amazon sind Werbelinks. Wenn Sie auf der Zielseite etwas kaufen, bekommen wir vom betreffenden Anbieter Provision. Es entstehen für Sie keine Nachteile beim Kauf oder Preis.

Schwerverkehrskontrolle nicht für WOMO`s ?


Gast am 08 Jul 2012 23:41:31

Mich würde interessieren, ob an der Meinung einiger WOMO Fahrer etwas dran ist, dass man angeblich bei sogenannten Schwerverkehrskontrollen einfach weiter fahren darf.

Wir waren letztens auf der Landstrasse unterwegs, als die üblichen Geschwindigkeitsreduzierungen für alle Fahrzeuge kamen. Die Schilder "Parkplatz" waren abgedeckt und der nächste Parkplatz wurde zum Anhalten von LKW`s Wohnwagen und WOMO`s genutzt.

Bis auf ein Polizeifahrzeug, dass recht unbeteiligt da rumstand, waren alles Zoll, Technisches Hilfswerk und hauptsächlich BAG Mitarbeiter.

Wir und andere PKW`s mit Anhänger ( Lastenanhänger und Wohnwagen ) wurden herausgewunken und gewogen. Bei uns war alles in Ordnung, mich interessiert nur, da ich immer wieder mal das Gerücht höre, man dürfe einfach weiterfahren wenn man von BAG Leuten angehalten und auf die Waage geführt wird. Leute des Technischen Hilfswerk haben auch die Fahrzeuge überpüft ( Reifenprofil angesehen, Spiegel und unters Auto )

Anzeige vom Forum

Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

Administrator am 08 Jul 2012 23:59:59

§ 55

(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben hat das Bundesamt für Güterverkehr folgende Befugnisse:

1. Es kann durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz nehmen lassen, und zwar bei

a) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung,

b) allen an der Beförderung Beteiligten und

c) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die beförderten Güter.

2. Das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauftragten können von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschäftsbereichen tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

3. Seine Beauftragten können Grundstücke und Geschäftsräume der in Nummer 1 genannten Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen. Die in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen hierbei jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, derer sie bedürfen.

4. Es kann auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung anhalten. Die Zeichen und Weisungen der Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr sind zu befolgen, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

5. Auf Antrag eines Landes können Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen Kraftomnibusse anhalten.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten und die in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

(3) Stellt das Bundesamt für Güterverkehr in Ausübung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Befugnisse schwerwiegende Verstöße gegen die in § 54 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften fest, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Gleiches gilt, wenn es bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 Verkehrsstraftatbestände, Tatbestände im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes, Tatbestände im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nicht geringfügig sind, sowie Tatbestände nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes feststellt.

§ 56

Das Bundesamt kann die Durchführung der im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen. Soweit es zur Wahrnehmung der ihm nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann das Bundesamt die Weiterfahrt eines Kraftfahrzeuges untersagen.

§ 57

Das Bundesamt für Güterverkehr beobachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr (Marktbeobachtung), um die Funktionsfähigkeit des mittelständisch strukturierten Verkehrsmarktes zu erhalten, ruinöse Konkurrenz mit dauerhaften Dumping-Frachten zu vermeiden, Ansätze zu struktureller Überkapazität rechtzeitig zu erkennen und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 58

(1) Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des Straßengüterverkehrs werden bei Unternehmen, die Straßengüterverkehr betreiben, durch das Bundesamt für Güterverkehr und durch das Kraftfahrt-Bundesamt repräsentative Erhebungen von Verkehrsleistungs-, Preis- und Unternehmensangaben über wirtschaftliche Tätigkeiten, Umsatz, Beschäftigte, Investitionen und Fuhrpark als Bundesstatistik mit Auskunftspflicht durchgeführt.

(2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1 werden im Bundesamt für Güterverkehr und im Kraftfahrt-Bundesamt Organisationseinheiten eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter zu trennen sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen

germandude am 09 Jul 2012 07:02:37

ich war in Österreich auf der Autobahn unterwegs mit einem Womo über 3,5t .Dort hat es ja die bekannten Wiegestellen . Es gab ein Hinweisschild das alle Fahrzeuge über 2,8 t kontrolliert werden aber keine Polizisten an der Ausfahrt. Nachdem mich mein Fahrzeuggewicht eh interessiert hat bin ich dann rausgefahren und auf die Waage. Der Beamte hat mich etwas erstaunt angesehen und nannte mir auf meine Frage hin das Gewicht.
4,25 t. bei 4,5 t.erlaubten Gesamtgewicht, also alles gut. Er fragte nur ob ich mit Go Box Fahre ??? (man sieht die ja auch nicht an der Frontscheibe )
Nachdem ich bejahte durfte ich dann weiterfahren.
Ich konnte einige Wohnmobile (auch Grössere) sehen die einfach weiterfuhren und hatte den Eindruck das es niemand interessierte.

Anzeige vom Forum


Gast am 09 Jul 2012 07:47:15

Na ja, ein Beamter hat alle Fahrzeuge die gößer als 2,8 t waren bzw. mit Anhänger rausgewunken.

Angeblich ist das alles abgesegnet im Rahmen der Amthilfe, ein Polizeifahrzeug stand dort, allerdings interessierten sich die Beamten zumindest im Moment nicht für das ganze sondern saßen in ihrem Polizeifahrzeug.

Ob zu Recht oder Unrecht weiß ich nicht.

Hier hat ja die Polizei kontrolliert, dort eben Beamte der BAG: --> Link


Das zusätzliche Ausstattung auch PKW`s in Gewichtsprobleme bringt wird hier vom ADAC schön erklärt:
--> Link

dieter2 am 09 Jul 2012 09:34:47

Die BAG interessiert sich eigendlich nur für den gewerblichen Güterverkehr.

Anhalten tut aber immer die Polizei.

Dieter

RaiWo am 09 Jul 2012 11:37:06

Guude!
Ist doch vom Admin sehr gut verlinkt. Ein WoMo, auch über 20 t, ist kein Fahrzeug zum Güterverkehr.
Trotzdem würde ich auf das Signal des BAG-Mannes achten.
CU
Vutschko

garagenspanner am 09 Jul 2012 11:53:09

RaiWo hat geschrieben:....
Trotzdem würde ich auf das Signal des BAG-Mannes achten......


Moment , ein Mitarbeiter/Beamter des BAG hat keine Polizeigewalt.
Er darf PKW und Freizeitfahrzeuge nicht anhalten , wie auch Feldjäger nicht mit dieser Polizeigewalt ausgestattet sind.

dieter2 am 09 Jul 2012 12:15:16

garagenspanner hat geschrieben:
RaiWo hat geschrieben:....
Trotzdem würde ich auf das Signal des BAG-Mannes achten......


Moment , ein Mitarbeiter/Beamter des BAG hat keine Polizeigewalt.
Er darf PKW und Freizeitfahrzeuge nicht anhalten , wie auch Feldjäger nicht mit dieser Polizeigewalt ausgestattet sind.


Eben,die arbeiten immer mit der Polizei zusammen.

Dieter

Lancelot am 09 Jul 2012 12:18:01

garagenspanner hat geschrieben:Moment , ein Mitarbeiter/Beamter des BAG hat keine Polizeigewalt.


DAS ist zwar richtig, aber die führen sich schon gern mal so auf, als ob sie hätten ... :?

Außerdem sind die optisch nur schwierig von Polizisten zu unterscheiden :(

herold1920 am 09 Jul 2012 12:27:32

Ein Hallo nach Plön,

bei der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben darf/muss
die Militärpolizei (Feldjäger) der Bundewehr in den zivilen
Straßenverkehr durch Verkehrsregelungsmaßnahmen eingreifen,
um den militärischen Verkehr zu regeln. Die zivilen Fahrzeuge haben
den Warnhinweisen folge zu leisten.
Sollte man das ignorieren, so wird das nicht nur teuer, denn die Militärpolizisten sind vielfach angewiesen, bei Verstößen die zuständigen Polizeikollegen hinzu zuziehen.
Habe vor Jahren mal gesehen, wie ein PKW unter einen Panzer geriet,
weil der PKW Fahrer meinte er müsser sich noch vorbeizwängen.
Das war schrecklich genug.

Beste

Herold1920

Gast am 09 Jul 2012 12:37:46

Das ist auch meine Überlegung, einerseits haben Sie uns nichts zu sagen, andererseits müssen wir auch einer Mititärpolizeianweisung Folge leisten, zum Beispiel eine umleitung zu benutzen.

In dem Fall hat ein BAG Beamter den Verkehr selektiert und u.a. uns zu einer mobilen Fahrzeugwaage geführt, so stand man in einer kleinen Schlange und konnte nur noch über eine Waage fahren.

Theoretisch hätte ich auf der Landstrasse noch entgegen der Weisung der BAG gerade ausfahren können. Ich gehe mal ganz fest davon aus, dass dann das Polizeifahrzeug hinter mir gewesen wäre.

1. Mehr Stress, denn dann wäre man sicher zurück geleitet worden und es hätte noch länger gedauert.

2. Meine Frage ist die BAG berechtigt normalen Fahrzeugen Weisungen zu erteilen oder nicht. Ich gehe mal davon aus, dass ja, weiß es aber nicht.

bert am 09 Jul 2012 19:57:47

germandude hat geschrieben:ich war in Österreich auf der Autobahn unterwegs mit einem Womo über 3,5t .Dort hat es ja die bekannten Wiegestellen . Es gab ein Hinweisschild das alle Fahrzeuge über 2,8 t kontrolliert werden aber keine Polizisten an der Ausfahrt.


Da steht in den meisten Fällen LKW>2,8t.
Mit meinem Firmen Duc müßte ich raus (HzGG 3,3t),
mit dem Womo ( HzGG 3,5t) müßte ich nicht raus.
Womo gilt nicht als LKW,
anders wäre wenn nur die >2,8t raus müßten,
dann wirds Eng.

bert

garagenspanner am 09 Jul 2012 21:18:10

herold1920 hat geschrieben:Ein Hallo nach Plön,

bei der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben darf/muss
die Militärpolizei (Feldjäger) der Bundewehr in den zivilen
Straßenverkehr durch Verkehrsregelungsmaßnahmen eingreifen,
um den militärischen Verkehr zu regeln. Die zivilen Fahrzeuge haben
den Warnhinweisen folge zu leisten.
..........


a) Feldjäger --> Link

b) BAG
--> Link

Gast am 09 Jul 2012 22:33:37

UlrichS hat geschrieben:...... Leute des Technischen Hilfswerk haben auch die Fahrzeuge überpüft ( Reifenprofil angesehen, Spiegel und unters Auto )


Hallo Leute,

ich möchte ja nicht wieder mit falschen Aussagen auffallen. (Mein Posting wg. Umweltplakette für Ausländer). Mir stellt sich aus dem Posting von UlrichS aber die Frage nach dem THW.

Was haben unsere THWler mit hoheitlichen Rechten zu tun? Wie können sie u.U. von der BAG für so Aufgaben wie das Kontrollieren von Reifenprofiltiefe und der Sicherheitsaufgabe gegen Terrorangriffe ( so wurde man kontrolliert, wenn man hier in OWL z.B. eine britische Kaserne mit dem Fahrzeug aufsuchen wollte) eingesetzt werden?

Diesen Blödsinn, ich meine damit explizit die Spiegeluntersuchung, kann sich eigentlich nur jemand ausdenken, dem abhanden gekommen ist, dass für solche Untersuchungen im Zweifelsfall immer noch die Polizei zuständig ist, ggf. ein Teil der Bereitschaftspolizei. Ich denke, da ist man schon gewaltig übers Ziel hinaus geschossen.

Was mir eigentlich gleichgültig wäre, ist die Tatsache, im Rahmen einer allgemeinemn Verkehrskontrolle, die zufällig mit einer Stichprobenprüfung von BAG-Kunden, also dem gewerblichen Güterverkehr, zusammenfällt. Wenn ich also in so eine Kontrolle hineingewunken werde, würde ich freundlich nach dem Dienstausweis eines mir wg. unbekannter Uniform nicht als Polizist erkennbaren Menschen fragen. Es könnte ja ein "verkleideter"Polizist sein. Die Fachleute von z.B. der Autobahnpolizei überprüfen gern mit Spiegeln die Längsträger und den gesamten Aufbau von LKW´s. Wenn man in dem Zusammenhang freundlich fragt, wird es sicher keine Probleme geben. Von einem Mitglied des THW, der üblicherweise nicht zeitgleich auch noch zugelassener KFZ-Sachverständiger ist, würde ich mein Fahrzeug nicht überprüfen lassen, sondern ihn bestimmt auffordern, mir meine Weiterfahrt zu ermöglichen. Zu einer Untersuchung bei TÜV, Dekra, GTÜ o.ä. gehe ich freiwillig und darf meinen nicht kleinen Obulus für die Prüfung hinblättern.

Aber so beim Schreiben meines post komme ich mehr und mehr zu der Überzeugung, dass die von UlrichS als THWler ausgemachten Menschen, die Profiluntersuchung und Spiegelspielchen machten, eben so Spezialisten der Polizei und eben kein THW war.

Gast am 09 Jul 2012 22:53:00

@ garagenspanner Mit Deinen Links komme ich leider nicht weiter.

@ rundefan - Keine Ahnung warum das THW bei Verkehrskontrollen technische Unterstützung gibt. --> Link

Da waren auch THW Fahrzeuge und zwei THW Leute haben sich Reifenprofile angesehen.
--> Link

--> Link

Sieht also nicht unbedingt nach verkleideten Polizisten aus, ich finde hunderte Meldungen das der THW bei Verkehrskontrollen hilft.

Ich hatte so den Eindruck, BAG winkt ein, BAG und THW kontrolliert Polizei leitet die Kontrolle und schreibt Bussgelder damit es schneller geht, dass Geld einnehmen meine ich.

Warum - keine Ahnung, ich dachte ich frag mal vieleicht lernt man ja was dazu - ansonsten: :keks:
:D

Gast am 10 Jul 2012 07:05:30

hallo,

die Polizei hat die Möglichkeit, das THW anzufordern, wenn technische Hilfe notwendig ist.
Inwieweit THWler Reifenprofil etc. prüfen dürfen, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ich weiß allerdings, daß das THW oft bei großen Kontrollaktionen/Unfällen etc. von der Polizei angefordert wird im Wege der Amtshilfe.
Vielleicht hat sich der TE auch verschaut, weil beide Organisationen, THW und BAG, graue Uniformen tragen.
Hier ein paar Infos dazu

--> Link

herold1920 am 10 Jul 2012 07:31:05

Hallo in die Runde,

der Link bei Wiki "Feldjäger" beschreibt die heutigen Aufgaben nicht
korrekt.

Die BAG können noch -nur - auf Weisung von Polizeibeamten tätig werden.
Folgt man den Haltzeichen nicht, muss man damit rechnen von einem
Polizeifahrzeug verfolgt und zur Kontrollstelle zurück zukehren.

Warum BAG noch nicht? Sollte die Maut auch über den Güterverkehr
hinaus eingeführt werden - da ist ja etwas in Planung - dann sind die
Zuständigkeiten bereits klar geregelt.

Beste

Herold 1920

Gast am 10 Jul 2012 07:38:03

Wenn ich den Link so lese, sind technische Hilfen bei Verkehrskontrollen da mit im Aufgabengebiet enthalten. Absperrungen der Strasse, Verkehrsleitung etc.

Ausserdem haben die technischen Helfer den Fahrzeughaltern offenbar auch Tipps gegeben. Warum sollten sie das nicht tun dürfen?

Wenn die Polizei den THW zur Amthilfe anfordert und sagt helft uns die Fahrzeuge auf die Waagen zu führen und kontrolliert mal die Reifenprofile.

Das THW hilft: ( kopiert aus Wikipedia)
Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden aufgrund von Unfällen u. a. Verkehrsstörungen , Allgemeine Sicherungs- und Ordnungsdienste im Auftrag der zuständigen Stellen, Unterstützung von Polizei und Staatsanwaltschaft bei Aufklärungsmaßnahmen, Bereitstellung von Hilfskräften mit technischer Ausstattung zur Unterstützung zuständiger Behörden und Organisationen

rinto am 10 Jul 2012 08:09:45

Nach dem THW- Gesetz beschränken sich die Befugnisse des THW auf Hilfeleistungen in Not- und Katastrophenfällen. Dazu dürften Verkehrskontrollen in der Regel nicht gehören, erst recht nicht die Kontrolle von Profiltiefen u.a.

Damit ist allenfalls vorstellbar, dass das THW eine Kontrollstelle absichert oder - auf Weisung der Polizei - den Verkehr an der Kontrollstelle leitet.

Kontrollmaßnahmen selbst bleiben jedoch den Stellen vorbehalten, die dazu die rechtliche Befugnis haben.

Viele aus Nürnberg, Edgar

brainless am 10 Jul 2012 08:52:55

Nanana,

nicht so kleinlich sein in unserer Republik.

Wenn schon die Einwohnermeldeämter die Wirtschaft mit Bürgerdaten auf dem Expansionskurs unterstützen soll, wird doch das biedere THW auch der Polizei helfen dürfen, diesen Bürger, samt Kfz, näher zu inspizieren.
Nur wer etwas zu verbergen hat, wird den Überwachungsstaat ablehnen.
Telefonüberwachung dient dem aufrechten Deutschen!
BigBrother for President!!

Volker :wink:

:ironie:

Gast am 10 Jul 2012 08:57:50

rinto hat geschrieben:Nach dem THW- Gesetz beschränken sich die Befugnisse des THW auf Hilfeleistungen in Not- und Katastrophenfällen. Dazu dürften Verkehrskontrollen in der Regel nicht gehören, erst recht nicht die Kontrolle von Profiltiefen u.a.

Damit ist allenfalls vorstellbar, dass das THW eine Kontrollstelle absichert oder - auf Weisung der Polizei - den Verkehr an der Kontrollstelle leitet.

Kontrollmaßnahmen selbst bleiben jedoch den Stellen vorbehalten, die dazu die rechtliche Befugnis haben.
Ich weiß nicht was genau Du als Kontrollmaßnahmen bezeichnest, gehört das wiegen eines Fahrzeugs auch dazu ?

Das messen einer Profiltiefe ?

In den Links steht klipp und klar das vom THW technische Unterstützung bei Verkehrskontrollen geleistet wird.

a) nein ich habe mich nicht geirrt, da waren THW Leute.

b) Warum sollten die wenn die Kapazitäten haben keine technische Unterstützung leisten dürfen ?

rinto am 10 Jul 2012 09:14:13

Hallo Ulrich.

die Kontrollen erfolgen ja nicht, weil die Techniker Dir einen guten Rat geben wollen, sondern um Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und zu verfolgen. Und das ist eben nun mal den Verfolgungsorganen vorbehalten. Dazu gehören die THW- ler mit Sicherheit nicht, genau so wenig wie die Feuerwehr oder Sanitäter.

Heißt. Festzustellen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, weil eine Profiltiefe nicht ausreicht oder das WoMo überladen ist, bleibt alleine den Verfolgungsbehörden vorbehalten. Das THW kann z.B. eine mobile Waage stellen und Dich anweisen, wie Du auf die Waage zu fahren hast- das war es aber dann auch für das THW.Die Kontrolle an sich obliegt dann der Polizei ( auch nicht dem BAG, da Du je kein gewerbliches Transportunternehmen per WoMo unterhältst ), die übrigens auch die Waage auf ordnungsgemäße Eichung und ordnungsgemäßes Aufstellen zu prüfen und zu dies dokumentieren hat.

Viele aus Nürnberg, Edgar

dieter2 am 10 Jul 2012 09:49:01

Der THW leistet Hilfe bei LKW Kontrollen wenn zum Beispiel schwere Ladungsteile bewegt werden müssen.

Oder bauen Zelte auf wenn es nötig werden sollte.

Aber immer nur auf Anweisung der Polizei.

Dieter

Gast am 10 Jul 2012 10:22:01

Hallo, ich nochmal!

Zu Zeiten der Wehrpflicht war es ein liebgewonneses Muster, anstelle von Wehrdienst sich für 10 Jahre beim THW zu verpflichten. Für diese Art des Dienstes sind, genau wie bei der Bundeswehr als normaler Wehrdienstleister, keine besonderen Qualifikationen technischer Art notwendig gewesen. Man lernte möglicherweise den Umgang mit Frontladern, den Aufbau und Betrieb von Pumpen, Hydraulik usw. an den Übungstagen. ( Ich spreche hier nicht aus eigener Erfahrung ). Wie hier in einem Link beschrieben, bezieht sich also die Aufgabe des THW auf technische Hilfeleistung der Anfordernden Dienststelle. Sicher wird da der ein oder andere THWler sich in seiner Wichtigkeit gestärkt fühlen und sich anmassen, besondere Rechte zu haben. Ich sehe sie nicht und wäre daher gegen eine Kontrolle durch Andere als Berechtigte. Ich hätte auch kein Problem, mich mit dem zuständig Berechtigten, also einem Polizeibeamten vor Ort zu dem Thema zu unterhalten.

Gast am 10 Jul 2012 10:22:28

dieter2 hat geschrieben:Aber immer nur auf Anweisung der Polizei.
Ich denkle wir sind uns alle einig, dass lediglich nur auf Anweisung der Polizei gehandelt wurde.

Der THW hat auch lediglich nur eine technische Hilfestellung gegeben, wie auf der Waage einzuweisen. Dabei hat man nach den Reifenprofilen geschaut, ob die nur dem Fahrer etwas gesagt hätten, für Statistik oder ob sie der Polizei einen "Wink" gegeben hätten da mal nachzumessen weiß ich nicht.

Bei uns war alles in Ordnung und nach 10 Minuten waren wir wieder weg.

rinto am 10 Jul 2012 16:00:17

Bei uns war alles in Ordnung und nach 10 Minuten waren wir wieder weg.[/quote]

Mensch Ulrich,

bei DER Vorgeschichte mit Deinem WoMo,,, hätte nie gedacht, hier mal so einen Satz von Dir lesen zu können :D

Viele aus Nürnberg, Edgar

Gast am 10 Jul 2012 16:22:18

rinto hat geschrieben:Nach dem THW- Gesetz beschränken sich die Befugnisse des THW auf Hilfeleistungen in Not- und Katastrophenfällen. Dazu dürften Verkehrskontrollen in der Regel nicht gehören, erst recht nicht die Kontrolle von Profiltiefen u.a.

Damit ist allenfalls vorstellbar, dass das THW eine Kontrollstelle absichert oder - auf Weisung der Polizei - den Verkehr an der Kontrollstelle leitet.

Kontrollmaßnahmen selbst bleiben jedoch den Stellen vorbehalten, die dazu die rechtliche Befugnis haben.

Viele aus Nürnberg, Edgar


Einspruch !
Das THW baut z.B. auf Anforderung der Polizei auch Scheinwerfer auf, wenn nachts große Verkehrs-Kontrollen statt finden.
Also weder Not - noch Katastrophenfall.

Gast am 10 Jul 2012 16:50:34

Hallo Peter,
ist aber doch nichts anderes als technische Hilfeleistung, weil Polizei z.B. in der Region nicht ausreichend große Beleuchtungsmittel zur Verfügung hat.

Solange der THW-Mann nicht Kontrollen durchführt, darf er mich gern auf einen beleuchteten Parkplatz winken. Mehr allerdings nicht, so meine Auffassung.

Gast am 10 Jul 2012 17:01:20

Der THW Mann darf auch nicht winken, aber technische Hilfe dürfen sie geben, bei uns macht das auch die Feuerwehr.

Gast am 10 Jul 2012 19:14:37

jonathan1 hat geschrieben:Der THW Mann darf auch nicht winken, aber technische Hilfe dürfen sie geben, bei uns macht das auch die Feuerwehr.


So ist es.
Winken darf auch ein THW Mann dann, wenn z.B. das THW auf Anweisung der Polizei eine Autobahn sperren muß wg. Unfall oder so.
THW führt generell keine Kontrollen durch!
Ich habe meine 10 Jahre beim THW "abgerissen" weil ich mit 19 Jahren
10 x mehr verdient habe, als mir die Bundeswehr damals bezahlt hätte.
Dabei habe ich meinen Aubo (Motorbootführerschein) und Fährenführerschein gemacht.
Gilt heute noch, aber nie mehr gebraucht.

brainless am 14 Jul 2012 01:01:38

jonathan1 hat geschrieben:Der THW Mann darf auch nicht winken, aber technische Hilfe dürfen sie geben, bei uns macht das auch die Feuerwehr.




Natürlich darf er winken - ich darf ihm ja auch zurückwinken,


Volker :wink:

Anzeige

  • Die neuesten 10 Themen
  •  
  • Die neuesten 10 Reiseberichte
  • Die neuesten 10 Stellplätze

Auf nach Schweden?
3,5 Tonnen...Warum nicht auf diesem Weg weiter?
Alle Rechte vorbehalten ©2003 - 2026 AGB - Datenschutzerklaerung - Kontakt