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Winterreifenpflicht auf allen Achsen?


Gast am 30 Okt 2012 14:24:00

Hallo,

bin gerade aus einer Diskussion heraus, die um die Winterreifenpflicht ging.
Mich betrifft die Diskussion eigentlich nicht, da ich einen Radsatz Sommerreifen und einen, gerade wieder neu bestückten ( Hankook RW 6), Radsatz mit Winterreifen habe und jeweils Anfang Oktober den einen Radsatz gegen den anderen wechsel. Der Rückschritt erfolgt dann fast immer um die Osterzeit.

In der Diskussion wurde behauptet, man können auf einem Wohnmobil jeweils achsenabhängig mit der geeigneten Bereifung fahren. Im Klartext: im Winter bei einem Fronttriebler auf der VA Winterreifen, auf der HA "gute Sommerreifen".

"Gute" als Begründung von Vorteil bei der Spurbildung der HA (man solle immer die besseren Reifen auf der HA montieren ) . Würde aber im Umkehrschluss bedeutet, dass bei einem HA-Antrieb nur die HA mit Winterreifen bestückt sein müsste und die Sommerreifen könnten auf der VA bleiben. Die Lenkfähigeit des Fahrzeugs ist dabei aber m.E. nicht mehr gegeben, oder zumindest eingeschränkt.

Meine Frage, ist dies tatsächlich so gedacht gewesen bei der Einführung der Winterreifen-Pflicht? Wenn es z.B. im Flachland eigentlich nie zu einer langfristigen Beeinträchtigung durch Schnee kommt, wäre sicher der optimale Zustand, Ganzjahresreifen auf allen Achsen montiert zu haben, als eine der oben beschriebenen Konstellationen montiert zu haben. Immer vorausgesetzt, das wäre so überhaupt erlaubt.

Bitte keine Diskussion über Nutzen von WR oder GJR , auch keine Diskussion über das Fehlverhalten von LKW-Fahrern bei Schneechaos usw. Mich interessiert tatsächlich nur, ob diese Verpflichtung, mit "angemessener Bereifung ausgestattet", tatsächlich auch für die Antriebsachse alleine Geltung hat.

Danke für Eure Meinungen

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fuzzy am 30 Okt 2012 14:28:04

guckst Du :

--> Link

fender am 30 Okt 2012 14:32:04

Auszug von der web-Seite "Polizei Bayern"

Wann gilt die "Winterreifenpflicht"

"Winterreifen" sind bei winterlichen Straßenverhältnissen vorgeschrieben, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.

Eine Festlegung auf bestimmte Monate erfolgt jedoch nicht.


Für wen gilt die "Winterreifenpflicht"

Die "Winterreifenpflicht" gilt für alle Kraftfahrzeuge, also z.B. für Pkw, Lkw, Omnibusse und Kräder.
Jedoch nur, wenn diese bei den o.g. Straßenverhältnissen auch gefahren werden.

Für Lkw über 3,5 Tonnen und für Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen sind aber "Winterreifen" nur auf den Antriebsachsen vorgeschrieben.
Hintergrund: Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.

Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind ebenfalls ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

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Gast am 30 Okt 2012 14:41:13

Die von mir angesprochene Diskussion fand unter einer Gruppe Wohnmobilisten statt, die alle Fahrzeuge > 4,0 t zGG fahren. Zwei dieser Besatzungen sind Freunde von uns und rätseln nun herum, wie sie das lösen. Nebenbei, unsere Freunde bewegen sich im Normalfall eher im Süden der Republik, fahren aber auch, wenn auch nicht regelmäßig, zum Überwintern nach Spanien. Für diese Strecken haben sie keine Angst, etwas falsch zu machen, es geht nur um die Zeit, die sie hier in D mit dem Womo unterwegs sind.

@fuzzy
Danke für den Link, hab nicht alle der mehr als 20 Seiten in Zusammenhang mit Winterreifen nach einem entsprechendem Link durchgeforstet. Aber leider ist in dem von Dir verlinkten Thread auf meine Frage eben keine verbindliche Antwort zu finden.

Gast am 30 Okt 2012 16:22:27

rundefan hat geschrieben:Die von mir angesprochene Diskussion fand unter einer Gruppe Wohnmobilisten statt, die alle Fahrzeuge > 4,0 t zGG fahren.
Dir ist aber klar das Wohnmobile keine LKW`s sind ?

Die Ausnahme gilt also für Wohnmobile nicht.

Gast am 30 Okt 2012 19:34:42

Hallo Ullrich,

darum fragte ich hier ja auch nach. Einer meiner Bekannten berief sich auf die von "fender" auszugweise veröffentlchte Meinung der Polizei Bayern. Wir anderen waren der Ansicht, dass man als Wohnmobilist eben diese Ausnahmeregelung nicht für sich in Anspruch nehmen könne.

Da ich zwei komplette Radsätze, also WR und SR jeweils auf Mercedes-Stahlfelgen besitze und wechselweise montiert habe, betraf mich die Diskussion ja eigentlich nie.

Auf meinem Womo sind seit zwei Wochen neuen WR montiert, da der vorherige Satz trotz ca. 6mm Profil wg. Alter >6 Jahre ausgetauscht werden musste( meine Entscheidung ).

Aber es gibt ja immer Menschen, die sich und ihre Meinung für unfehlbar halten. Darum hab ich mich aus der Dikussion ausgeklingt und diesen Strang hier eröffnet.

Es interessiert mich einfach, was denn nun geltendes Recht in diesem Zusammenhang ist. Vom Grundsatz her könnte ich mich, jedenfalls meiner Rechtsauffassung nach, mit Sommerreifen auch im Dezember über deutsche Strassen bewegen. Das aber nur, wenn die Strassenverhältnisse es zuliessen. Weder die Polizei noch meine Versicherung werden etwas gegen dieses Verhalten haben können.

Würde ich aber mit unangepasster Bereifung, z.B.Sommerreifen bei Schneeglätte, zum Hindernis für den Verkehr werden, gäbe es verdientermaßen den Punkt in FL und ich würde zudem von der Polizei zur Kasse gebeten. Würde ich gar einen Unfall durch die unangepassten Reifen verursachen, könnte mir meine KFZ-Versicherung, m.E. nach, sogar wegen "grober Fahrlässigkeit" die Zahlung des Vollkasko-Schadens verweigern. Die rechtliche Konsequenzen wären vermutlich identisch, wie in der Situation "Behinderung ohne Unfall."

Darum geht es mir also.Ich möchte meinen Freunden mit dem hier erworbenen rechtlichen Grundlagen etwas zur Winterreifen-"Pflicht" sagen können.

daffi2222 am 30 Okt 2012 20:47:10

Hier ist ein Auszug aus der BAG Seite:

Informationen und Hinweise zur neuen Winterreifenpflicht

Ab wann gilt die gesetzliche Winterreifenpflicht?
Was regelt die gesetzliche Winterreifenpflicht?
Gilt die Winterreifenpflicht auch für Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehrsraum parken?
Welche Reifen gelten als Winterreifen?
Für welche Fahrzeuge gilt die Winterreifenpflicht?
Was bedeuten die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3?
Welche ordnungsrechtlichen Folgen kann ein Verstoß gegen die gesetzliche Winterreifenpflicht haben?
Welche Rechtsvorschriften gelten?
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Ab wann gilt die gesetzliche Winterreifenpflicht?

Die gesetzliche Winterreifenpflicht gilt mit dem Inkrafttreten der geänderten Norm gem. § 2 Abs 3a Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ab dem 04.12.2010.

Was regelt die gesetzliche Winterreifenpflicht?

Die gesetzliche Winterreifenpflicht schreibt vor, bei welchen winterlichen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf.

Danach dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte nur mit sog. M+S-Reifen (Matsch & Schnee-Reifen) gefahren werden.

Nach der Neuregelung des § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO ein Kraftfahrzeug auf verschneiten oder vereisten Straßen nur mit solchen Reifen gefahren werden, die die Eigenschaften gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen. Danach müssen das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sein, dass diese Reifen auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als Sommerreifen.

Gilt die Winterreifenpflicht auch für Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehrsraum parken?

Die gesetzliche Winterreifenpflicht gilt ausdrücklich nur für das Fahren von Kraftfahrzeugen. Soweit ein Fahrzeug ohne M+S-Reifen bei winterlichen Wetterverhältnissen lediglich „parkt“, liegt ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht nicht vor.

Welche Reifen gelten als Winterreifen?

Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Zusätzlich gelten auch Ganzjahresreifen als Winterreifen, soweit Sie mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet sind.
Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol auf der Seitenfläche gekennzeichnet; teilweise befindet sich zusätzlich noch ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol) auf der Seitenfläche.

Für welche Fahrzeuge gilt die Winterreifenpflicht?

Die Winterreifenpflicht gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge, das heißt für sämtliche Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Der Winterreifenpflicht unterliegen daher auch Motorräder.

Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind nicht maschinenkraftbetriebene Fahrzeuge, wie beispielsweise Anhänger, Wohnwagen oder Fahrräder etc.

Land- u. forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind ebenfalls von der Winterreifenpflicht ausgenommen, weil diese in der Regel mit derart grobstolligen Reifen oder Ganzjahresreifen ausgerüstet sind, dass sie auch bei winterlichen Wetterverhältnissen eingesetzt werden können, ohne eine Gefahr oder eine Behinderung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darzustellen.

Eine Besonderheit gilt für schwere Nutzfahrzeuge:
Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als Pkw-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.

Was bedeuten die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3?

Die Fahrzeugklassen haben folgende Bedeutung:

M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen

N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

N3:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Welche ordnungsrechtlichen Folgen kann ein Verstoß gegen die gesetzliche Winterreifenpflicht haben?

Wer bei winterlichen Wetterverhältnissen in Form von Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit einem Kraftfahrzeug ohne M+S-Reifen fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Diese kann von den zuständigen Kontrollbehörden mit einem Regelbußgeld von 40 Euro geahndet werden.
Bei entsprechender Behinderung des Straßenverkehrs aufgrund fehlender M+S-Reifen kann ein Regelbußgeld in Höhe von 80 Euro verhängt werden.
Bei der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 40 bzw. 80 Euro erfolgt darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister.

Welche Rechtsvorschriften gelten?

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (PDF-Dokument).
Punktekatalog des Kraftfahrtbundesamtes in der aktuellen Fassung.
Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen über die gesetzliche Winterreifenpflicht finden Sie auf den Internetseiten des BMVBS

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde.







Vielleicht hielft dir das weiter.

Gast am 30 Okt 2012 21:02:26

Danke daffi2222,

so etwas wollte ich eigentlich einmal sehen. Damit ist, wenn ich das einmal ausdrucke, auch der letzte Zweifler wieder auf den Boden der Tatsachen zu holen.

Eigentlich reicht mir das hier dann mit der Hilfestellung, Tschüss, schönen Abend noch!

Randyandy01 am 30 Okt 2012 21:11:56

Schön kopiert :D

Nur, und das ist ja der Widersinn deutscher Rechtsvorschriften, für Fahrzeuge über 3,5t, wenn das Überholverbotszeichen kommt, ohne zusatzschild, ist das Womo plötzlich ein LKW, obwohl er 100 KM/h fahren könnte und dürfte....
aber nein er darf nicht überholen.....
Bei der Winterreifenpflicht ist er plötzlich PKW :twisted:

"ZItat aus Daffis Kopie"
Eine Besonderheit gilt für schwere Nutzfahrzeuge:
Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als Pkw-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.
"Zitat Ende"

Der, der das da reingeschrieben hat, ist meiner Ansicht nach, nicht ganz dicht!!!

Ja wat denn nu ?.... "Herr Ramsauer" es besteht Handlungsbedarf....

Gast am 30 Okt 2012 21:21:01

Randyandy01 hat geschrieben: für Fahrzeuge über 3,5t, wenn das Überholverbotszeichen kommt, ohne zusatzschild, ist das Womo plötzlich ein LKW, obwohl er 100 KM/h fahren könnte und dürfte....
aber nein er darf nicht überholen.....
Bei der Winterreifenpflicht ist er plötzlich PKW :twisted:
Ein Wohnmobil ist weder PKW noch LKW ist das so schwer ?

Randyandy01 am 30 Okt 2012 21:30:52

Ja UlrichS, sehr schwer, die Definition ist sonstiges KFZ Wohnmobil...

Mal angenommen ich habe einen Werkstattwagen der definiert wird als sonstiges KFZ Werkstattwagen, der hat meinethalben vorne Einzelbereifung und hinten Zwilling und 5 t zGG, so der darf also hinten M+S fahren und Vorne Strassenprofil ( Sommerreifen)

Das gleiche Fahrzeug zugelassen als sonstiges KFZ Wohnmobil soll dann aber an allen Achsen M+S fahren

Frage: wo ist die Logik

daffi2222 am 30 Okt 2012 21:37:58

Was macht Ihr da?

Die einfachste Lösung ist folgende.

Einer fährt mit dem Womo auf eine Kreuzung und bleibt hängen. Der Polizist sieht die Sommerreifen. Anzeige, Einspruch, Urteil.

Wer will?

Randyandy01 am 30 Okt 2012 22:15:10

daffi2222 hat geschrieben:Was macht Ihr da?

Die einfachste Lösung ist folgende.

Einer fährt mit dem Womo auf eine Kreuzung und bleibt hängen. Der Polizist sieht die Sommerreifen. Anzeige, Einspruch, Urteil.

Wer will?


:twisted: no comment

Gast am 30 Okt 2012 22:24:50

Randyandy01 hat geschrieben:Ja UlrichS, sehr schwer, die Definition ist sonstiges KFZ Wohnmobil...

Mal angenommen ich habe einen Werkstattwagen der definiert wird als sonstiges KFZ Werkstattwagen, der hat meinethalben vorne Einzelbereifung und hinten Zwilling und 5 t zGG, so der darf also hinten M+S fahren und Vorne Strassenprofil ( Sommerreifen)

Das gleiche Fahrzeug zugelassen als sonstiges KFZ Wohnmobil soll dann aber an allen Achsen M+S fahren

Frage: wo ist die Logik
Wer sollte behauptet haben, dass dies logisch sein muss. Da sind wir doch wieder bei unserer Überholverbot Diskussion dicker Reisebus darf überholen, kleines Wohnmobil mit 3,8 t und 157 PS Motor nicht.

Es ist so wie Du schreibst, je nachdem wie das Fahrzeug zugelassen ist. Dafür hat der LKW spezifische Vorgaben ( Fahrtenschreiber etc ) zu beachten, das WOMO nicht.

daffi2222 am 30 Okt 2012 22:29:39

UlrichS hat geschrieben:
Randyandy01 hat geschrieben:Ja UlrichS, sehr schwer, die Definition ist sonstiges KFZ Wohnmobil...

Mal angenommen ich habe einen Werkstattwagen der definiert wird als sonstiges KFZ Werkstattwagen, der hat meinethalben vorne Einzelbereifung und hinten Zwilling und 5 t zGG, so der darf also hinten M+S fahren und Vorne Strassenprofil ( Sommerreifen)

Das gleiche Fahrzeug zugelassen als sonstiges KFZ Wohnmobil soll dann aber an allen Achsen M+S fahren

Frage: wo ist die Logik
Wer sollte behauptet haben, dass dies logisch sein muss. Da sind wir doch wieder bei unserer Überholverbot Diskussion dicker Reisebus darf überholen, kleines Wohnmobil mit 3,8 t und 157 PS Motor nicht.

Es ist so wie Du schreibst, je nachdem wie das Fahrzeug zugelassen ist. Dafür hat der LKW spezifische Vorgaben ( Fahrtenschreiber etc ) zu beachten, das WOMO nicht.




Da stehen 300 gegen 2000 Nm

Gast am 30 Okt 2012 22:35:43

Ich nehme an, Du meinst Reisebus ./. WOMO

Dann berücksichtige bitte auch die Fahrzeugmassen :D

daffi2222 am 30 Okt 2012 22:44:07

Bitte nicht wieder Überholproblem. Ist anderes Thema

Gast am 31 Okt 2012 11:11:17

Da ich der Themenstarter war, meine Frage für mich abschließend beabtwortet wurde, bitte ich einen Mod oder Admin den Thread hier zu schließen.

Es startet hier gerade genau das, was ich mit meiner Eröffnung schon ausgeschlossen hatte. Ich wollte keine Diskussion, sondern nur eine Quellenangabe, in der sich die Winterreifenpflicht eindeutig feststellen ließ.

rundefan hat geschrieben:....
Bitte keine Diskussion über Nutzen von WR oder GJR , auch keine Diskussion über das Fehlverhalten von LKW-Fahrern bei Schneechaos usw. Mich interessiert tatsächlich nur, ob diese Verpflichtung, mit "angemessener Bereifung ausgestattet", tatsächlich auch für die Antriebsachse alleine Geltung hat.


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