xcamping
anhaengerkupplung
hallo
Links zu ebay oder Amazon sind Werbelinks. Wenn Sie auf der Zielseite etwas kaufen, bekommen wir vom betreffenden Anbieter Provision. Es entstehen für Sie keine Nachteile beim Kauf oder Preis.

Nach Abmeldung noch bis 24 Uhr versichert?


claudius22 am 21 Nov 2012 22:10:49

Hallo Womofans und Nutzer,
ich habe eine Frage an die Versicherungsrechtskundigen unter euch.
Ich möchte ein Fahrzeug kaufen, dass der Besitzer nur abgemeldet übergeben möchte. Nun weiß ich, dass ich mein Wohnmobil nach dem Abmelden noch bis in die Garage bewegen darf. Genau, wie ich das Womo auch bis zur HU abgemeldet bewegen darf oder bis zum Straßenverkehrsamt, wenn ich eine Versicherungsnummer habe, um es wieder anzumelden.
Nun meine Frage: Darf ich ein PKW, der 14 Uhr abgemeldet, die Kennzeichen somit entstempelt wurden, noch bis 24 Uhr gleichen Tag bewegen?

Bitte antwortet nur, wenn ihr es genau wisst. Am liebsten wäre mir natürlich irgendeine Gesetzesquelle.

Vielen Dank und viele
Claudius

Anzeige vom Forum

Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

urmel71 am 21 Nov 2012 22:21:43

claudius22 hat geschrieben: Nun weiß ich, dass ich mein Wohnmobil nach dem Abmelden noch bis in die Garage bewegen darf. Genau, wie ich das Womo auch bis zur HU abgemeldet bewegen darf oder bis zum Straßenverkehrsamt, wenn ich eine Versicherungsnummer habe, um es wieder anzumelden.


Ich hatte kürzlich den fast ähnlichen Fall (Neufahrzeug mit noch ungestempelten Kennzeichen, Deckungszusage Versicherung) Zulassungsstelle in Stuttgart hat ganz klar nein gesagt. Weder zur Anmeldung noch in die Garage. Dieses geht nur mit einem Kurzzeitkennzeichen.

tibe am 21 Nov 2012 23:06:07

Willst Du Dich wirklich auf so etwas einlassen? Entweder das Angebot ist so gut, daß die Investition in ein Kurzzeitkennzeichen lohnt, oder der Verkäufer darf halt weiter nach einem Käufer suchen, wenn er nicht angemeldet übergeben will.
Das Schadenpotential ist einfach viel zu groß, mach' Dich nicht unglücklich.

tibe

Anzeige vom Forum


claudius22 am 21 Nov 2012 23:38:49

O.K. hat sich erledigt, wer selber googelt ist schneller schlauer.
Laut Gesetz darf man im eigenen Zulassungsbezirk und im benachbarten Zulassungsbezirk mit ungestempelten Kennzeichen unterwegs sein, wenn die Fahrt der Zulassung, Abmeldung oder HU Vorführung dient. Mit Deckungszusage der Versicherung versteht sich.
Eine Überführung ist also nur mit nicht entstempelten oder mit Überführungskennzeichen oder roten Händlerkennzeichen erlaubt. Außer man wohnt im gleichen Zulassungsbezirk oder im benachbarten.
Viele
Claudius

deedee am 22 Nov 2012 14:17:21

Nicht ganz richtig ....
Man darf (unter Verwendung der entstempelten oder vorherigen Kennzeichen) von zu Hause aus zur Zulassungsstelle IM SELBEN LANDKREIS/ZULASSUNGSBEZIRK fahren.....weil die Zulassung folgt und bereits ab 00:00 Uhr dieses Tages Steuer und Vers. zu zahlen ist.
Wenn das Fahrzeug abgemeldet wird, kommen beispweise bei der Zulassungsstelle die Stempel ab. Von dort aus darf man IM SELBEN ZULASSUNGSBEZIRK das Fahrzeug zurückfahren, weil Steuer und Versicherung bis 24:00 Uhr bereits bezahlt sind. Versicherungsschutz besteht also. Auch keine Steuervergehen.
ABER nur auf dem direkten Weg, nix Umweg über den Bäcker oder so. Das wäre dann mind. eine Ordnungswidrigkeit Fahrzeugzulassungsverordnung.
Einige Versicherungen sind sogar so kulant, dass sie das Bewegen eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen sogar noch einen Tage später nach Ablauf der Saison dulden - da würd ich mich generell aber nicht drauf verlassen.

Ergo - Du kauft in Bremen ein abgemeldetes WoMo und willst damit vom Käufer am selben Tag zur Zulassungsstelle nach Bremen --> gar kein Problem, wenn auf direkten Weg.
Du willst es aber im HH zulassen --> sollte möglich sein, weil Steuer und Versichedrung für diesen Tag bereits berechnet wird und Du ja schon ne (früher Deckungskarte, heute EVB-Nummer) Deckungszusage hast. Ordnungswidrig ist aber das Fahren ohne dass das Fahrzeug zugelassen ist, weil anderer Zulassungsbezirk.
Nur wenn das Fahrzeug dann doch nicht zugelassen wird, isses ne Straftat.

Beduin am 22 Nov 2012 14:28:13

Bei solchen Sachen rufe ich immer meinen Versicherungsmakler von der Allianz an. Der sagt dann immer "Ja, mach mal" hängt wohl auch damit zusammen das ich seit 30 Jahren alles bei ihm habe und außer wenn ich Womo kaufe, musste die noch kaum mal was zahlen. 3 Womo käufe, drei mal Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.

Knuffel am 22 Nov 2012 15:07:06

Beduin hat geschrieben:Bei solchen Sachen rufe ich immer meinen Versicherungsmakler von der Allianz an. Der sagt dann immer "Ja, mach mal"

Nix gegen Dein Makler, aber die "gute Kunden betätscheln und zustimmen" Mentalität kann Dich selbst in größte Probleme bringen - spätestens dann, wenn was passiert und Du nix schriftliches von der Allianz hast...

Beduin am 22 Nov 2012 15:11:14

Bekomme ich doch dann. Entweder abholen oder per Post wenn noch genug Zeit ist. Aber rein schon seine Aussage würde mir reichen, die haben mich noch nie im Stich gelassen und schon kräftig bezahlt

Tangoscar am 22 Nov 2012 15:22:29

Hallo Liebe Leute
Ich habe ein Mercedes Vario( Ex-Retungswagen ) gerade gekauft, was soll ich ändern für als WM es zulassen?
Eine innere Ausstattung(Schränke usw) ist vorhanden.
Danke

balvenie am 22 Nov 2012 18:18:27

Man darf nach der Abmeldung mit dem Fahrzeug noch nach Hause fahren, allerdings nur auf dem direkten Weg.
Soll heissen, nicht tanken, noch einkaufen oder ähnliches machen.
Umherfahren ist nicht mehr erlaubt.
Dasselbe gilt auch für die Anmeldung mit einer eVB -Nr. Auch hier darf man vom Verkäufer zum Strassenverkehrsamt ohne 5 Tages Kennzeichen fahren,
aber wie gesagt nur auf dem direkten Weg.
Bei Ummeldung z.B. von Jahres auf Saisonkennzeichen gilt das nicht.
Hier darf man das KFZ nach Ummeldung nicht mehr bewegen.
Das ganze gilt Deutschlandweit

Anzeige

  • Die neuesten 10 Themen
  •  
  • Die neuesten 10 Reiseberichte
  • Die neuesten 10 Stellplätze

Sicherheit beim Omnibus
PKW Transporter
Alle Rechte vorbehalten ©2003 - 2026 AGB - Datenschutzerklaerung - Kontakt