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2 Stück Auf jeden Fall mehr wie zwei,wenn vorschriftsmäßig gesichert. Dieter Bei mir gehen drei, da dafür auch die entsprechenden Halterungen im Gaskasten sind. Das ist aber ein fragwürdiger Link. Ich bräuchte da schon die entsprechend Vorschrift. Und nicht eine flotte Behauptung auf einer x-beliebigen Internetseite. hat uns der Tüv auch gesagt, ich find bloß nix. Ich meine das wir nur 2 Flaschen haben dürfen Lt ADR 333kg. genau, 333kg! :ja: Im Gaskasten 2 Flaschen. Dann zusätzlich 30 Stück 11 kg Flaschen. Habe immer vier 11 kg Gasflaschen dabei, wobei zwei im Gaskasten sind und zwei weitere in der Garage, und dies ist auch erlaubt. Mit Gesetzen kann ich auf die Schnelle nicht dienen, bin mir allerdings sicher, dass ich nicht gegen irgendwelche Gesetze verstoße. eigentlich isses wurscht, wieviel, die Flaschen müssen nur richtig gesichert sein. Der Gaskasten muss über eine vorschriftsmäßige Entlüftung verfügen. Ist nur eine Betriebsflasche angeschlossen, so muss die Vorratsflasche mit Verschlussmutter gesichert und mit Verschlusshaube geschützt sein. Die Vorschrift verlangt, dass eine Gasflasche unverrückbar festgezurrt wird, so dass sie auch nach einem Unfall noch an ihrem Platz steht. Überdies muss sie gegen Verdrehen gesichert sein. wurde mal so in pm veröffentlicht. Es ist eben NICHT wurscht, und das sie gesichert sein müssen sollte klar sein. Habe das noch gefunden: "Beim Transport von Flüssiggasflaschen auf der Straße sind die Anforderungen des Gefahrgutrechtes, den ADR/RID, zu beachten. Bis zu einer Menge von 30 kg ist der Transport von diesen Regelungen freigestellt." Quelle: --> Link
Das git nur für gewerbliche Transporte. Nicht für private. DAS WEIS ICH; ABER DIE Bilder SIND AUCH VON pkw; SEHR IMPOSANT UND RÜTTELT WIEDER AUF: Danke euch allen, das war sehr hilfreich. DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" 1. Geltungsbereich Diese Technischen Regeln gelten für die Einrichtung, Änderung, Unterhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die Wohn- und Aufenthaltszwecken dienen sowie in Falt- und Klappanhängerfahrzeugen, wenn deren Wände nicht aus Zeltmaterial bestehen. 2.1.4 innerhalb von Fahrzeugen dürfen je eine Gebrauchs- und eine Vorratsflasche bis zu je 15 kg Füllgewicht nur in Flaschenschränken oder -kästen, die ausschließlich hierfür vorgesehen sind, aufgestellt werden. Nach Druck- behälterverordnung bezeichnete Camping- Flaschen" mit eingebautem Rückschlagventil dürfen innerhalb von Fahrzeugen aufgestellt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sind. --> Link
Meine Antwort lautet 4, nämlich 2x 11kg im Gasflaschenkasten und 1x 11Kg und 1x 5kg als gesicherte Ladung. Das Ganze mit Flaschen gerechnet (brutto) Begründung: Das ist die Ladung (Pritsche, Kofferraum, etc "Wichtig ist zu wissen, dass Sie bei der Mitführung von Gas als Gefahrengut an gesetzliche Regelungen gebunden sind. So dürfen Sie nur zwei Gasflaschen mit einem Maximalgewicht von 35 kg mitführen". Das ist die Installation im Gasflaschenkasten: "2.1.4 innerhalb von Fahrzeugen dürfen je eine Gebrauchs- und eine Vorratsflasche bis zu je 15 kg Füllgewicht nur in Flaschenschränken oder -kästen, die ausschließlich hierfür vorgesehen sind, aufgestellt werden. Nach Druck- behälterverordnung bezeichnete Camping- Flaschen" mit eingebautem Rückschlagventil dürfen innerhalb von Fahrzeugen aufgestellt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sind." Ist meine Meinung, Andreas Na bevor wir uns hier zu Tode diskutieren mal ein Hinweis vom Tüv süd. Denke der sollte wissen was erlaubt ist. --> Link Und die Reserve Flaschen dürfen im geschlossenen Zustand mit allen Kappen versehen und gesichert auch liegend transportiert werden. Wir reden hier über den privaten Transport. Da gilt die ADR nicht. Diese ist für den gewerblichen Transport gedacht. Udo Danke... Die Sache hat halt einen Schönheitsfehler. Dieses Arbeitsblatt gilt schon viele Jahre nicht mehr. Scout Nun wird alles vermenguliert! :D Unterschieden wird die Nutzung von Gas und der Transport von Gasflaschen! :ja: Hier auch noch was zum lesen. Hat sich einiges geändert seit 2009. Es darf auch anderes zusätzlich zum Gas mitgenommen werden. Z.B. Benzin. Zuständig ist nun nicht die ADR/GGVSE sondern die Straßenverkehrsordnung. Wie gesagt gilt alles für den privaten Transport. --> Link Steht auch noch einiges zum umfüllen von Gasflaschen drin. Nicht mein Ding wird aber auch öfters diskutiert. Von wegen erlaubt oder nicht. Udo
Meine Gasprüfbescheinigung von Neufahrzeug 2012 wird nach genau diesem Arbeitsblatt noch heute ausgeführt. ![]() Es dürfen 785 Flaschen a 11 kg aufgeladen werden. Allerdings müssen sie durch eine mitfahrende Person gegen Runterfallen beim Bremsen gesichert werden. Zur Gewichtsreduzierung wurden hier die Ventilschutzkappen weggelassen. Mit ein wenig gutem Willen geht alles.
Nach dem von dir verlinkten Arbeitsblatt wird es nicht ausgeführt. Die Gasprüfung wird nach dem neuen Arbeitsblatt ausgeführt. Das neue Arbeitsblatt gilt seit 2006 und behandelt die Überwachung und den Betrieb der Flüssiggasanlagen. Das Arbeitsblatt aus dem Du zitiert hast: --> Link ist alt und galt bis 2006. Darin wurde auch noch die Installation behandelt. Dies ist im neuen nicht mehr enthalten. Infos hierzu findet man hier. --> Link Scout Mein Laika wurde im Januar 2012 neu gekauft. Und auch in dem Laika Blatt ist das Arbeitsblatt genannt. ![]() Da würde sowohl das Expocamp als auch Laika mit 6 Jahre alten Dokumenten arbeiten. Ich werde nächste Woche dort mal nachfragen, bin eh dort.
... genauso isses ! 333 kg !!! da haben wir auch schon ellenlange Seiten hier im Forum gehabt, müßte jemand suchen der sich damit auskennt, fuzzy ? :) ich habe bei dem Thread auch auch mal so ein Schreiben eingestellt...
Hallo, das Gefahrgutrecht greift nicht bei mitgeführten Gasflaschen in Wohnmobilen.
Expocamp als auch Laika arbeitet nicht mit alten Dokumenten. Das Arbeitsblatt das Du zitiert hast ist veraltet. Die Nummern des neuen und alten Arbeitblattes sind gleich, DVGW G 607. Das ist verwirrend. Der Titel und die Inhalte haben sich geändert. Alt: DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" Neu: DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggas-Anlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen –Betrieb und Prüfung." Inhalte die im alten Arbeitsblatt geregelt wurden, werden jetzt durch die DIN EN 1949 geregelt. Ich hoffe, dass ich es für dich jetzt verständlich formuliert habe. Nochmals, Du hast lediglich ein veraltetes nicht mehr gültiges Regelwerk zitiert. Scout |
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