Moin zusammen,
da ich denke, es könnte mitunter auch für andere von Interesse sein, berichte ich hier mal über die Entwicklungen bezgl. des N&B weiter.
Vorsorglich möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass ich kein Rechtsanwalt bin und meine Ausführungen hier in keiner Form eine Rechtsberatung darstellen sollen oder gar ersetzen können.
Aus meiner Sicht ist die Sachlage so, dass ich bei der Besichtigung Anfang Mai den Kauf zugesagt und dies später auch noch schriftlich bestätigt habe. Der Verkäufer seinerseits hatte eingewilligt, somit ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen.
Eine besondere Form ist für Geschäfte unter Privatleuten nicht vorgeschrieben, somit ist ein schriftlicher Kaufvertrag nicht notwendig, wenngleich dieser die Angelegenheit sicher fundamental untermauern würde. Jedenfalls reicht die gegenseitige, übereinstimmende Willenserklärung in diesem Fall auch mündlich aus.
Ein grundsätzliches Rücktrittsrecht seitens des Verkäufers gibt es zunächst nicht.
Letztlich erklärte aber auch nicht er, sondern zunächst seine Tochter, diesen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Da die Einigung über den Kauf mündlich erfolgte, lässt sie sich nicht beweisen. Zwar gab es Zeugen, diese jedoch gleichmäßig verteilt auf beiden Seiten, somit stünde zunächst Aussage gegen Aussage. Allerdings könnte ich den Kauf indizienhaft belegen.
Aus diesen Tatsachen ergeben sich folgende Optionen:
a) auf das WoMo verzichten, jedoch Schadenersatz fordern. Gebuchte Flüge, ggf. Differenz zu einem gleichwertigen anderen Fahrzeug, Aufwendungen für einen Anwalt, etc.
b) Erfüllung des Kaufvertrages fordern.
Für beides ständen die Chancen nicht schlecht.
Würde sich ein Anwalt bereits an dieser Stelle einschalten, würde er sein Honorar anhand des Streitwertes ermitteln.
Ein "echter" Schaden ist jedoch noch gar nicht eingetreten, da ja nicht der Verkäufer selbst vom Kaufvertrag zurück getreten ist, sondern ein Dritter. Sollte der Verkäufer also auf ein Anwaltsschreiben reagieren, indem er mitteilt, dass er nach wie vor zum Verkauf bereit sei, und es sich um ein Missverständnis handele, bliebe man auf den Anwaltskosten sitzen.
Um also zunächst Klarheit zu bekommen, schrieb ich den Verkäufer an, und bat ihn, mir innerhalb einer festgesetzten Frist schriftlich zu bestätigen, dass er mir das Wohnmobil, wie besichtigt und weiter besprochen, gegen Kaufpreiszahlung übereignen will, da mich zwischenzeitlich ein widersprüchlicher Anruf erreicht hatte. Ich hielt dabei fest, das wir uns über den Kauf geeinigt hatten.
Seine Antwort erfolgte schriftlich. Er teilte mir mit, er habe sich entschlossen, dass Wohnmobil NICHT mehr zu verkaufen, da ich seiner Tochter in einem Telefonat mitgeteilt habe, kein Interesse mehr zu haben, da ich Schäden am Fahrzeug befürchtete. Gleichzeitig bot er mir an, die Kosten für die Flüge zu übernehmen.
Diesem Schreiben kann man wohl zumindest entnommen werden, dass auch er von einem Vertragsschluss ausgeht.
...Fortsetzung folgt...

