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Parken bis 3,5t 1, 2


volker57 am 19 Nov 2014 12:34:03

Hllo Ullrich,

zum Zeichen 277 habe ich folgendes gefunde:

Urteile/Meinungen zu Zeichen 277

Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150). Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483).

Ist natürlich, besonders im 2. Satz, nicht mit den neuen Zulassungsvorschriften kompatibel. Mein Womo ist im Fahrzeugschein als Fahrzeug M1 ausgewiesen. Bei neuen Zulassungen wird keiner den Begriff PKW in den Zulassungsbescheinigungen finden.

Also Fragen über Fragen


Volker

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kurt2 am 19 Nov 2014 14:01:15


Gast am 19 Nov 2014 14:28:54

Siehe --> Link

Dritter Absatz.

Ein als „Sonderfahrzeug Wohnmobil“ zugelassenes Fahrzeug ist also auch dann kein Pkw, wenn es weniger als 2,8 t zugelassenes Gesamtgewicht hat.

Noch Fragen, Kienzle?

Liebe , Alf

Anzeige vom Forum


giovannibastanza am 19 Nov 2014 15:37:21

Wolfherm , hier wird dauernd Zulassungsrecht und STVO durcheinander geschüttelt . Das geht so nicht .
In der STVO gibt es keinen Verweis auf M bzw N Kraftfahrzeuge , da sind die Fahrzeuge genau benannt .
Bei dem Zeichen 277 darfst nicht überholen , weil du ein KFZ über 3,5 t fährst und nicht unter die Ausnahme
Bus oder PKW fällst . Baumerkmal Wohnmobil .
Dylan -Eigentlich weiss keiner so genau ist wohl eine Unterstellung . Wenn du und noch ein paar Leute es nicht wissen oder nicht so genau nehmen und alles durcheinanderwerfen .
-Volkers , oh , Volkers , weil das doch heißt :
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art .
Hier darfst du nur z. B. ein Motorrad überholen
Das ist also die ungemilderte Form des Überholverbotes , während 277 nur für Kfz über 3,5t gilt.
Wolfherm und andere , lasst euch nicht irre machen , diese Zeichen sind hier schon bis auf den Grund durchgenommen , da kann nur noch etwas verwirrendes erscheinen .
Wichtig ist :
Die STVO also z.B Verkehrszeichen kennen die EU Klassifikation nicht .
Vielleicht hilft euch noch einmal , das OLG Schleswig hat unter NZV 1991 ,163 geurteilt , das ein Parkplatz der mit dem Zusatz - Nur für Pkw - ausgeschildert war , das Wohnmobile dort nicht parken dürften.
Giovanni.

silent1 am 19 Nov 2014 15:42:55

giovannibastanza hat geschrieben:Vielleicht hilft euch noch einmal , das OLG Schleswig hat unter NZV 1991 ,163 geurteilt , das ein Parkplatz der mit dem Zusatz - Nur für Pkw - ausgeschildert war , das Wohnmobile dort nicht parken dürften.
Giovanni.


Das mußte ich schon mal schmerzhaft (für´s Geldbeutelchen) erfahren :ja:

giovannibastanza am 19 Nov 2014 16:34:58

Hallo, Leute , Hehny hat folgende Frage gestellt und nur die ist es worum wir uns kümmern sollten :

Problem zunehmend auf Autobahnparkplätzen:
Wenn die Parkplätze alle mit den Zusatzschildern Z 1048-12 (Kfz über 3,5t außer PKW u Busse) oder Z 1048-10 (PKW) ausgezeichnet sind, dürfen Wohnmobile bis 3,5t nirgends parken.
Sind ja weder PKW noch KFZ über 3,5 t.
Wie sind Eure Erfahrungen?

Weil in den Foren alle Fragen immer wieder ausufern , möchte ich mal daran erinnern .
In einer Seite mit Verkehrsregeln habe ich die Telnr . einer Autobahnpolizeidienststelle in Bayern gefunden und mit einem sehr nettem Polizeibeamten über das obengenannte Problem gesprochen .
Zu meinem Erstaunen war er wiederum mächtig - erstaunt- über welche Dinge wir uns den Kopf zerbrechen .
Ihm liegt keine Dienstanweisung vor gegen WOMOS in der einen oder anderen Weise vorzugehen .
Er bot an , auf den Pkw Parkplätzen zu parken .
Auf meinen Einwand , unsere Fahrzeuge seien manchmal sehr lang , antwortete er , dann bei den LKW , aber da kann es sehr laut sein , und es kann mit einem LKW Fahrer Ärger geben , weil LKW Parkplätze häufig zu wenig zur Verfügung stünden .
Sicher würde die POl. einschreiten , wenn sich jemand auf einen Schwerlastverkehrplatz stellen würde , die wären extreme Mangelware .
Was lernt man daraus ?
Nur Erbsenzähler beschäftigen sich mit Dingen , die weder wichtig noch notwendig sind .
Wie ich schon mehrmals betonte .
Ein vernünftiges Wort, auch mit dem Polizei klärt so manche unklare Sache .
Giovanni.

giovannibastanza am 19 Nov 2014 16:36:46

Ralf es wird immer wieder vergessen , auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen , die gilt es einzuhalten .
Nicht schön , aber teuer .
Giovanni.

Gast am 19 Nov 2014 17:55:01

Auch ich verstehe nicht so recht den Sinn der mehrere Seiten füllenden Diskussion!

In D sind die Parkplätze an den Autobahnen meist so überfüllt, dass ich mich nirgends hin stellen kann. Also runter von der Rennbahn - da findet sich was. Und wenn Platz wirklich da sein sollte, stell ich mich da hin, wo noch der meiste Platz ist (mit meinen 7,80 m).
Im Ausland sind die LKW Plätze oft sehr reichlich vorhanden und dann stehe ich meistens auch dort. Mich hat in all den Jahren nur einmal ein LKW-Fahrer in D angesprochen, ich blockiere eine Platz für einen LKW. Auf meine Antwort, ich wäre laut Papieren ein LKW ist er friedlich seines Weges gegangen.

Wir halten auch immer nur kurze Zeit auf Autobahnparkplätzen. Zum Übernachten suchen wir uns was Schöneres.

Sonnige Zeiten
gerwulf

volker57 am 06 Dez 2014 00:09:08

giovannibastanza hat geschrieben:-Volkers , oh , Volkers , weil das doch heißt :
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art .
Hier darfst du nur z. B. ein Motorrad überholen
Das ist also die ungemilderte Form des Überholverbotes , während 277 nur für Kfz über 3,5t gilt.
Giovanni.

Hallo Giovanni,

Ich habe von der Kombination Schild 276 und 1048-11 geschrieben und ich bin mit einem Womo <3,5t + Anhänger unterwegs. Das war mein Beispiel.
Darf ich da nun überholen oder nicht?

Übrigens ist meine Anfrage beim BMVI auch nach 3 Wochen nicht abschließend beantwortet.
Werde aber berichten



Volker

brawo1 am 06 Dez 2014 00:36:50

volker57 hat geschrieben:Ich habe von der Kombination Schild 276 und 1048-11 geschrieben und ich bin mit einem Womo <3,5t + Anhänger unterwegs. Das war mein Beispiel.
Darf ich da nun überholen oder nicht?

Ich gehe davon aus, dass du überholen darfst, denn das Überholverbot bezieht sich ja aufgrund des Zusatzschildes 1048-11 nur auf PKW mit Anhänger und dass dein Wohnmobil lt. StVO kein Pkw ist, dürfte ja klar sein. Bitte jetzt nicht damit kommen, dass ein Wohnmobil in die Klasse M 1 fällt, denn diese Einstufung hat nichts mit der StVO zu tun.

Pechvogel am 06 Dez 2014 13:29:52

Also ich ( auch unter 3,5t und oft genug mit Hänger unterwegs ) würde da nicht überholen!
Wenn da ´nur´ PKW mit Hänger nicht überholen dürften, dann dürfte ja jeder LKW mit Hänger doch überholen. Wenn ein entsprechendes Pkw-Gespann nicht überholen darf, dann darf da gar kein Gespann überholen.

Oder anders: das Zusatzschild weist doch ´nur´ auf die Einschränkung Anhänger hin. Wenn das Zusatzschild nicht da wäre, also nur PKW Überholverbot gelten würde, würde ich ja mit Womo auch nicht überholen.

Oder noch anders:
Ich habe irgendwann mal gelernt, das das Schild nicht für PKW-Überholverbot steht sondern dafür das "mehrspurige Fahrzeuge" nicht überholt werden dürfen. ( also alles was mehr als zwei Räder hat darf nicht überholt werden! ). Motorräder, die ´einspurig´ unterwegs sind, dürfen da sehr wohl überholt werden ( aber nicht selber überholen, jedenfalls keine ´PKW´... ).
Mit Zusatzschild heißt es dann also: Fahrzeuge mit Anhänger dürfen mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

Die Frage ist also: Ist mein Womo ein Fahrzeug? :lach:


Dirk

brawo1 am 06 Dez 2014 16:05:47

Die amtliche Erläuterung zu diesem Schild lautet: Pkw mit Anhänger. Und ein Wohnmobil ist nun mal kein Pkw, aber bitte nicht mit M 1 kommen, wir sind hier in der StVO.

Sinnvoll wäre für mich diese Schilderkombination auf seitenwindempfindlichen Strecken, wo ein Pkw-Gespann instabiler ist als ein Lkw- oder Wohnmobilgespann.

Und das Schild weißt nicht nur auf ein Verbot für Pkw hin, sondern ganz klar für "Pkw mit Anhänger", da gibt es nichts dran zu deuteln

Pechvogel am 06 Dez 2014 16:49:39

Das "Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz" beschreibt unter --> Link Punkt 53:
" Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen... "




Dirk

volker57 am 06 Dez 2014 16:51:22

ich stelle hier mal die Antwort des BMVI ein.
Es fehlen meiner Meinung nach noch einige Rechtsgrundlagen, deshalb wollte ich das noch nicht einstellen.
Wenn ich die 2. Antwort habe melde ich mich wieder.


"Sehr geehrter Herr Samson,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Verhaltensregeln im Straßenverkehr ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die
StVO selbst enthält keine Definition des Begriffs Personenkraftwagen (Pkw). Zur Eingruppierung der
unterschiedlichen Fahrzeugarten in die jeweiligen Regelungen der StVO wird hilfsweise auf die Definitionen der
Fahrzeugarten des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen. Danach sind Pkw
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
(einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.

Nicht alle Kraftfahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse M1 sind Pkw im Sinne der StVO.
Wohnmobile gehören wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung beispielsweise nicht hierzu. Sie fallen nicht
unter den Regelungsgehalt der Zeichen 1048-10 (nur Pkw) oder 1048-11 (nur Pkw mit Anhänger). Auf
Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen 1048-10 gekennzeichnet sind, dürfen Wohnmobile nicht parken.
Soll ein durch Zeichen 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) angeordnetes
„generelles“ Überholverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden (z. B. Pkw mit
Anhänger und Wohnmobile), ist Zeichen 276 in Verbindung mit den Zusatzzeichen 1048-11 und 1048-17 (nur
Wohnmobil) anzuordnen.

Mit freundlichen n
Im Auftrag

M B.

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat K 16 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin"

Wenn ich das richtig verstehe, so dar ich mit meinem Wohnmobil<3,5t Überholen wenn das Überholverbot mit Zeichen 278 iVm 1048-11 angeordnet wird.

Wie oben geschrieben habe ich aber noch mal nachgefragt

Volker

kurt2 am 06 Dez 2014 18:14:26

volker57 hat geschrieben:Ich habe von der Kombination Schild 276 und 1048-11 geschrieben und ich bin mit einem Womo <3,5t + Anhänger unterwegs.
Darf ich da nun überholen oder nicht?

Volker


Hallo,

Beitrag überholt.

brawo1 am 06 Dez 2014 18:26:43

Pechvogel hat geschrieben:Das "Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz" beschreibt unter --> Link Punkt 53:
" Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen...

Ja, richtig, aber du darfst das Zusatzschild 1048-11 (nur Pkw mit Anhänger) nicht vergessen, dieses ist entscheidend und es verbietet in diesem Fall nur das Überholen, wenn an einem Pkw ein Anhänger mit dran ist und ein Wohnmobil ist nun mal kein Pkw, also darf das Wohnmobil mit Anhänger überholen.

kurt2 am 06 Dez 2014 18:42:59

Hallo Volker,

Hallo,
richtig, ist an sich recht einfach. Man muß nur nacheinander abarbeiten.

Bei Deinem Beispiel handelt es sich um eine Kombination von Verkehrs- und Zusatzzeichen. Zusatzzeichen sind i.d.R. unter dem Verkehrszeichen angebracht und gelten für das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen. Somit erweitert oder beschränkt ein Zusatzzeichen die allgemeine Bedeutung eines Verkehrszeichens.

Das Zeichen 276 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" bedeutet gem StVO (Rn53): „Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.“. Die Vorschrift spricht also grundsätzlich nicht von „PKW“ sondern von „Kraftfahrzeugen“!
Somit gilt das Z 276 grundsätzlich auch für Wohnmobile.

Nun zum Zusatzzeichen:
Es handelt sich um das Zusatzzeichen 1048-11 mit der Bedeutung: "nur Pkw mit Anhänger".
Unter VwV-StVO zu § 41 (4) ist zu lesen:
4 IV. "Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, ist die jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens sinnbildlich darzustellen".

Das in diesem Fall direkt unter dem Verkehrsschild angebrachte Zusatzschild 1048-11 beschränkt also demnach die allgemeine Wirkung des Verkehrszeichens Z 276 auf die Kraftfahrzeugart: „nur PKW mit Anhänger“.

Da Wohnmobile im Sinne der StVO nicht zu den Pkw zählen, bedeutet das Gesamtverkehrszeichen unzweifelhaft: „Überholverbot für Pkw mit Anhänger“ und entfaltet somit keine Wirkung auf WoMo`s < 3,5t.

Chypie am 06 Dez 2014 19:51:09

--> Link

Vielleicht hilft das etwas weiter
Chypie

brawo1 am 06 Dez 2014 21:10:59

Chypie hat geschrieben:http://www.anwalt.de/rechtstipps/recht-und-wissen-rund-um-wohnwagen-und-wohnmobile_017611.html

Vielleicht hilft das etwas weiter

Nee, hilft nicht weiter, weil es sich um ein ganz anderes Thema handelt und in einigen der vorhergehenden Postings wurde alles Wichtige gesagt.

rkopka am 07 Dez 2014 01:07:47

volker57 hat geschrieben:Die StVO selbst enthält keine Definition des Begriffs Personenkraftwagen (Pkw).

Danach sind Pkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.

Nicht alle Kraftfahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse M1 sind Pkw im Sinne der StVO. Wohnmobile gehören wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung beispielsweise nicht hierzu.

Einem normal denkenden Menschen stellen sich da die Haare auf !

Also PKW ist nicht definiert, aber es gibt eine Menge Regeln dafür. Womo ist sicher noch weniger definiert. Die nächste Definition würde einwandfrei passen. Nur weil man auch drin schlafen kann, ist ein Womo wiederum kein PKW mehr !? Und wo liegen dann die VW T4... in denen man auch schlafen kann ? Sind das dann schon Womos oder noch PKW ? Macht der Herd den T4 zum Womo ? Es gibt ein Schild für Womos, aber keine Definition ?
Mögen die keine Womos oder haben sie die einfach vergessen und das ist ihnen nun peinlich :?

Wenn wir in der Technik/SW derartige Systembeschreibungen bekommen würden, könnten wir die nur zurückschicken, weil man damit nichts entwickeln kann.

Das Womo steht also irgendwo zwischen LKW, PKW, Wohnwagen und Ferienhaus und wird höchstens mit Verboten bedacht. Auf Autobahnparkplätzen wird es gar nicht bedacht, wodurch WOMOs dort streng genommen gar nicht parken dürften...
Einzig auf wenigen speziellen Parkplätzen nutzt es einem ein Womo zu sein. Wie soll man aber dort parken dürfen ohne Definition eines Womos. Wenn ich nur damit zum Einkaufen fahre aber nicht übernachten will, ist der Verwendungszweck dann nicht der eines PKW ?

RK

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