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Parken bis 3,5t 1, 2


Hehny am 15 Mai 2013 15:15:01

Problem zunehmend auf Autobahnparkplätzen:
Wenn die Parkplätze alle mit den Zusatzschildern Z 1048-12 (Kfz über 3,5t außer PKW u Busse) oder Z 1048-10 (PKW) ausgezeichnet sind, dürfen Wohnmobile bis 3,5t nirgends parken.
Sind ja weder PKW noch KFZ über 3,5 t.
Wie sind Eure Erfahrungen?

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rabi am 15 Mai 2013 15:27:23

ignorieren :roll:

Jagstcamp-Widdern am 15 Mai 2013 15:34:33

auflasten ! :lach:

Anzeige vom Forum


Gast am 15 Mai 2013 17:18:23

Stell Dich auf den PKW Parkplatz und lass den Platz den Brummis , hat sich bis heute noch keiner Beschwert und mit unter 3,5 to zähle ich mich als PKW , notfalls auch quer auf den Pkw Parkplätzen -> Die sind reichlich vorhanden . Brummiplätze nicht :!:

hotdog am 15 Mai 2013 17:21:05

Parkplatz bei PKW, oder PKW mit Anhänger.

giovannibastanza am 17 Nov 2014 17:54:56

Wer soll denn da kommen ?
Evtl. ein Polizeibeamter . Kann man mit dem nicht vernünftig reden ?
Meistens doch , und häufig haben sie nicht soviel Ahnung , dass sie nun unbedingt auf ihrer Meinung
bestehen . Evtl. einfach mal eine Anzeige schreiben lassen und mit einer guten Begründung Einspruch erheben.
Giovanni.

arkona am 17 Nov 2014 19:32:11

Auf dem Autobahnparkplatz gibt es bestimmt keine großen Probleme.
Man steht ja nicht so lange bzw. ist in der Nähe.
Jedenfalls nicht den Brummis den Platz wegnehmen, die haben`s schwer genug.

In Fulda stand ich im Sep. auf einem Parkplatz mit Zusatzschild PKW.
Nach etwa 3 Std. kam ich wieder und ein Knöllchen am Wischer.
Nach 3 Wochen Post 10€ wegen unberechtigter Nutzung.
Der Platz war nicht einmal zur Hälfte belegt, evtl. ist Fulda knapp bei Kasse es sei ihnen gegönnt.
Fulda sieht mich erst mal nicht wieder so schön ist es außerdem auch nicht dort.

Arkona

DigiMik am 17 Nov 2014 21:54:40

Moinsen,

arkona hat geschrieben:Nach 3 Wochen Post 10€ wegen unberechtigter Nutzung.

Mir ginge es da um das Prinzip, als Hobby sozusagen und schon alleine, weil sich manche Hilfssheriffs schon genug heraus nehmen :(
Hätte ich nie und nimmer gezahlt...

Wohnmobile gehören gem. Richtlinie EU 2007/46/EG (Wohnmobile sind hier namentlich genannt) zu der Klasse M1 und dies sind PKW!
Das Zusatzschild PKW beinhaltet ebenso, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht von Bedeutung ist!

Wohnmobile gehören hier ergo auf den so ausgeschilderten PKW-Parkplatz, egal wie schwer sie sind. Ausser, Wohnmobile sind ausgenommen.

LG vom Mikesch

Gast am 17 Nov 2014 21:59:16

Ich bin der Meinung dass ich mich als Fahrer eines Fahrzeugs mit max. 3,5 t immer wie im PKW verhalten muss, darf?

Irre ich?

DigiMik am 17 Nov 2014 22:02:29

KudlWackerl hat geschrieben:Ich bin der Meinung dass ich mich als Fahrer eines Fahrzeugs mit max. 3,5 t immer wie im PKW verhalten muss, darf?


Die Eigenschaft PKW oder LKW hat nichts mit dem Gewicht zu tun! Auch 5 T WoMos sind PKW.
Entscheidend ist die Klassifizierung die sich aus der Zulassung ergibt.

Gast am 17 Nov 2014 22:07:35

Im Fahrzeugschein steht

so.Kfz wohnm. Ueb.2,8T

Hatte ich noch gar nicht angesehen.

Liebe , Alf

wolfherm am 17 Nov 2014 22:09:01

Was bedeutet denn das Schild, das gemeinhin als "LKW-Schild" bezeichnet wird? Das trifft doch auf alle Fahrzeuge und ihre Hänger zu, die über 3,5 Tonnen wiegen. Also auch PKW und ihre schweren Hänger. Das hatten wir doch hier schon häufiger.

Warum ist der denn plötzlich nach deiner Definition plötzlich ein PKW?


Aber vielleicht meldet sich ja noch einer unserer Verkehr?perten........

DigiMik am 17 Nov 2014 22:15:30

wolfherm hat geschrieben:Was bedeutet denn das Schild, das gemeinhin als "LKW-Schild" bezeichnet wird? Das trifft doch auf alle Fahrzeuge und ihre Hänger zu, die über 3,5 Tonnen wiegen. Also auch PKW und ihre schweren Hänger. Das hatten wir doch hier schon häufiger.

Lediglich Lastkraftwagen :-)
Auch hier, analog zu dem PKW-Schild, das Gesamtgewicht ist bedeutungslos! Nur wie es klassifiziert ist.
Ein kleiner Pritschenwagen von 2T ist ein LKW, er dient dem Transport von Lasten.

Ja, das hatten wir, mit dem Thema bin ich hier aufgeschlagen und konnte als Frischling die Links nicht setzen und ich hab mich aufgeregt :)

LG vom Mikesch

wolfherm am 17 Nov 2014 22:19:06

Das heißt, ich kann mit meinem 5-Tonner über eine Brücke fahren, wenn da das "LKW-Schild" mit 3,5 Tonnen die Durchfahrt verbietet? Kaum zu Glauben.

Jetzt kannst du ja Links setzen. Dann tue das doch bitte mal.

DigiMik am 17 Nov 2014 22:19:31

Ich zitiere mal den Text:

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen


Da WoMos zu M1 gehören und ohne Gewichtsbeschränkung zu dem PLW zählen, gilt das Schild 253 für uns nicht.

Nun gut, das ist meine logische Interpretation aus den Texten...

wolfherm am 17 Nov 2014 22:22:05

Ja, aber du legst das glaube ich ganz falsch aus. Meiner ist über 3,5 Tonnen. Dann ist das egal, als was der qualifiziert ist. Oder merkt die Bruecke das?

Gast am 17 Nov 2014 22:22:24

An der Brücke steht das Schild zum tatsächlichen Gewicht. Da macht das zulässige maximale Gewicht keinen Sinn.

wolfherm am 17 Nov 2014 22:24:21

KudlWackerl hat geschrieben:An der Brücke steht das Schild zum tatsächlichen Gewicht. Da macht das zulässige maximale Gewicht keinen Sinn.


Mein Beispiel bezog sich auf 3,5 Tonnen Beschilderung und 5 Tonnen Womo. Da ist es egal, ob du jetzt das tatsaechliche oder zulässige Gewicht meinst.

wolfherm am 17 Nov 2014 22:25:19

Vielleicht sollten wir diese Diskussion aber solange einstellen, bis unsere Experten Retourer oder Giovanni das mal geraderuecken.

DigiMik am 17 Nov 2014 22:28:14

wolfherm hat geschrieben: wenn da das "LKW-Schild" mit 3,5 Tonnen die Durchfahrt verbietet?


Wenn da nur das Zusatzzeichen LKW ist, ja...
...wenn es Zeichen 262 mit Gewicht ist, nein, denn das gibt das Gesamtgewicht an.

Die Klassifizierung WoMo nach der EU Richtlinie:
--> Link
Die Original habe ich nicht mehr, ist verschütt gegangen.

Auch noch zur Argumentation, dass WoMos PKW sind:
--> Link

Bei etlichen Zeichen steht in der StVO: ... ausgenommen Personenkraftwagen

Mein Schluss ist eben, wenn denn WoMos PKW sind, gelten die Ge- und Verbote für LKW für WoMos eben nicht.

LG vom Mikesch

wolfherm am 17 Nov 2014 22:32:34

Das ist aber eine eigenwillige Interpretation. Du gibts mir also die Gewähr dafür, dass ich mit meinem Wohnmobil überholen darf, wenn da das "LKW-Schild" ein Überholverbot ankündigt? Zahlst du die Busse und übernimmst moralisch den Punkt? Toll.

DigiMik am 17 Nov 2014 22:42:54

wolfherm hat geschrieben:Das ist aber eine eigenwillige Interpretation. Du gibts mir also die Gewähr dafür, dass ich mit meinem Wohnmobil überholen darf, wenn da das "LKW-Schild" ein Überholverbot ankündigt? Zahlst du die Busse und übernimmst moralisch den Punkt? Toll.

Nun, Du durftest mich ja schon als Hinterfrager kennen lernen ;)

Meine Argumentation hat mir bisher noch niemand widerlegen können, ich würde mich freuen, wenn es jemand kann.
Denn in der Praxis halte ich mich bis auf das PKW-Zeichen bei Parkplätzen ebenso an die Verbote für LKW. So streitsüchtig bin ich nicht, dass ich über Jahre viel Geld opfern würde.
Abgesehen davon, dass sie oftmals bei schweren Fahrzeugen einen Sinn machen und der Vernunft entspringen..
Vor Gericht ist man eh ausgeliefert, ein Beispiel:

Ein 4,5 T Sprinterfahrer wurde mit 154 km/h geblitz. Das Gericht erkannte darauf, dass jener wie ein LKW nicht schneller als 80 km/h fahren dürfe.
Das Gerichte erkannte sehr wohl, dass es sich um einen PKW handele und auch durch den Zusatz "...ausgenommen PKW" diese Verbote prinzipiell nicht gelten, aber die Zuordnung zum PKW ist sehr restriktiv auszulegen. Pech für den Sprinter-Fahrer war hier, dass die Sitze leicht herausnehmbar waren und dann ein LKW entstehen könne :-o
Das Gericht bemängelte (Gesetzgeberschelte) sogar diesen Zusatz in der StVO, da nicht einzusehen wäre, warum nun von einem solch schweren PKW ein geringeres Gefahrenpotential auszugehen sei und warum der Gesetzgeber hier PKW privilegieren würde.
Darum setzte sich das Gericht über die schlüssige Argumentation hinweg und verdonnerte den Sprinter Fahrer (BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 – Az.: 1 ObOWi 219/03; nach VD 10/03, 272).
Meinung: Das Gericht ließ hier den Menschenverstand walten, der hat aber IMHO mit Recht nicht viel zu tun ;-)

Von daher hat meine Aufmüpfigkeit ihre Grenzen ;-)

LG vom Mikesch

wolfherm am 17 Nov 2014 22:49:36

Du hast meine Frage aber nicht wirklich klar beantwortet. Außerdem kann man bei meinem Sprinter keine Sitze herausnehmen. :D

Ich empfehle ungern die Suche. Aber suche mal hier nach den Ausführungen der Experten.

Noch ein Hinweis: Wenn das alles so klar ist, wie du jetzt hier behauptest, warum versuchen dann etliche Organisationen das Überholverbot aufheben zu lassen? Sind die alle blöde? Kennen die Deine Ausführungen nicht? Dann solltest du die mal einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen. Vielleicht erspart das dann so einigen Änderungsaufwand......

DigiMik am 17 Nov 2014 23:15:47

wolfherm hat geschrieben:Du hast meine Frage aber nicht wirklich klar beantwortet. Außerdem kann man bei meinem Sprinter keine Sitze herausnehmen. :D

Doch :)
Wenn mir selber das Geld dafür schon zu schade ist :-)

wolfherm hat geschrieben:Aber suche mal hier nach den Ausführungen der Experten.

Noch ein Hinweis: Wenn das alles so klar ist, wie du jetzt hier behauptest, warum versuchen dann etliche Organisationen das Überholverbot aufheben zu lassen?

Über die Google-Suche bin ich zum Forum gelangt, weil mich das Thema halt interessiert.
Nur habe ich dabei nichts gefunden, was meine Argumentation widerlegt, auch sonst habe ich im Netz nichts gefunden.

Die Frage kann ich Dir nicht beantworten, verstehe ich selber nicht. Ich habe das ewig lange Sprinter-Urteil studiert, eben hier ging der Richter ja auch darauf ein, ich liege da nicht verkehrt.
Wenn in der StVO der Zusatz "ausgenommen Personenkraftwagen" bei den Verboten raus genommen würde, wäre die Welt wieder in Ordnung. Dann könnte man über das Überholverbot diskutieren. Der Rest macht ja durchaus Sinn!
Überhaupt ist die seltsame Problematik erst mit der Klassifizierung der EU entstanden, wonach WoMos eindeutig PKW sind und das Kraftfahrbundesamt eben jene auch übernommen hat/musste.

Öffentlich sind meine Gedankengänge, wer danach sucht findet sie ganz oben bei Tante Google ;)

LG vom Mikesch

wolfherm am 17 Nov 2014 23:18:39

Wir reden aneinander vorbei. Auch PKW über 3,5 Tonnen dürfen nicht überholen bei der entsprechenden Beschilderung. Aber lassen wir das. Wir kommen nicht auf einen gemeinsamen Nenner. Und akademische Diskussionen liebe ich schon lange nicht mehr......

vosu99 am 17 Nov 2014 23:22:22

--> Link

Vielleicht steht da ja die richtige Antwort.

DigiMik am 17 Nov 2014 23:29:14

Hi Susanne,

den Link kenne ich ;)
Allerdings fusst der Artikel VOR der Klassifizierung der Fahrzeugarten der EU. Es gibt per Definition keine Wohnmobile oder Sonder-Kfz mehr.

Aber wie wolfherm schreibt, so kommen wir nicht weiter und sollten das so stehen lassen. Der geneigte Leser mag sich sein eigenes Urteil bilden.
Aber wie schon geschrieben, wenn mir jemand einen Verweis auf eine Rechtsgrundlage aufzeigt, dass ich falsch liege, wäre ich dafür dankbar.

LG vom Mikesch

vosu99 am 17 Nov 2014 23:52:23

--> Link

Dann kannst Du Dir hier sämtliche Zusatzzeichen zum Parken angucken.
Der Rest steht in der Straßenverkehrsordnung. Und die gilt für Deutschland und nicht na h EU-Recht.

felix52 am 17 Nov 2014 23:59:14

De Facto ist es so, dass ähnlich wie bei den "Gasattacken" noch kaum Jemand des Platzes
verwiesen wurde.
Als es noch keine spezifizierten Schilder gab, habe ich auf dem freien Platz übernachtet, der
eben war und Andere nicht behindert hat.
Jetzt gibt es ausgerechnet bei uns in Niedersachsen Gebotsschilder, deren Zufahrtsregelung
sagt, dass Lkws und Womos nach "vorne" an die Autobahn gehören. :eek:

Es geht nicht um meinen ruhigen Schlaf, aber um den Platzbedarf der Lkws. Die haben
doch schon genug Parkstress.
Ich parke trotzdem infolge "zivilen Ungehorsams" gaaanz hinten bei den Pkws und die
Polizei sieht das angesichts überfüllter Lkw-Plätze genauso und grüßt im Vorbeifahren,
wenn ich Ihnen abends mit der Kanne Bier zuproste. :ja:

Wer hat schon einmal einen "polizeilichen Platzverweis" bekommen? :eek:
Gab es schon Abschleppaktionen?
Bitte berichtet.

Nächtliche :)

DigiMik am 18 Nov 2014 00:01:18

ät vosu99

Auch die Zeichen sind mit geläufig :)
Nur tragen sie nicht zur Lösung bei, ebenso wenig die StVO. Es geht alleine um die Frage: Ist ein WoMo ein PKW?
Wenn ja, dann hat das laut unserer StVO weit reichende Auswirkungen. Und ja, die WoMos sind auch vom Kraftfahrbundesamt als PKW eingestuft.
Eben DAS ist das Problem und eben nicht aus der StZO klar erkennbar.

Deine Meinung bezüglich EU-Recht ist so nicht richtig. EU-Recht geht IMMER vor Bundesrecht ;)

LG vom Mikesch

vosu99 am 18 Nov 2014 00:05:34

Ich denk, hier gehts ums Parken. Oder hab ich mich geirrt?
Du kannst ja dann mit einer Angestellten des Ordnungsamtes für den ruhenden Verkehr über diese Fragestellung diskutieren. Die sind bestimmt bestens geschult. Und wenn nicht, bleibt nur noch die Klärung bei einem Gericht.

DigiMik am 18 Nov 2014 00:16:54

vosu99 hat geschrieben:Ich denk, hier gehts ums Parken.
Und wenn nicht, bleibt nur noch die Klärung bei einem Gericht.

Nicht nur, es gibt wie oben zu lesen, noch andere Sachen...
Und ja, beim Parken, auch das schrieb ich oben, würde ich vor Gericht gehen und vorher sogar Wetten abschließen :ja:

Mit einer Politesse oder sonstwem würde ich eh nicht diskutieren, wäre eh sinnlos...

felix52 am 18 Nov 2014 00:23:01

Seit wann gibt es denn jetzt Politessen auf Autobahnparkplätzen? :?

DigiMik am 18 Nov 2014 00:26:17

felix52 hat geschrieben:Seit wann gibt es denn jetzt Politessen auf Autobahnparkplätzen? :?

Das im Tread angesprochene Schild existiert nicht nur auf Autobahnen. Außerdem, ist das jetzt nicht ein wenig spitzfindig? :roll:

vosu99 am 18 Nov 2014 00:28:47

Felix,dass kennt ihr im Norden nur nicht :D

Was weiß ich, wer das auf Autobahnen kontrolliert. Könnte man einen neuen Tröd zu eröffnen.

dylan08 am 18 Nov 2014 10:41:06

Da das Thema mich auch interessiert hat (WoMo bis 3,5to und 1,3to Anhänger) habe ich wegen Parken und Überholverbot mittlerweile 3 Anwälte gefragt (inkl. ADAC).
Irgendwie kamen alle auf den Trichter mein WoMo ist kein PKW. Auf meinen Einwand, das ich mit meinem BMW 520 dann mit Anhänger auch nicht mehr überholen darf, war Funkstille.
Denn weder mein BMW noch mein WoMo sind als PKW klassifiziert. Aber beide sind M1. Das eine ist unter Ziff.5 als Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. Wohnmobil und das andere als Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. Kombilimousine eingetragen. PKW oder Personenkraftwagen finde ich in den Papieren weder beim BMW noch beim Caddy noch beim WoMo. In der StVo steht immer irgendwas von Personenkraftwagen. Was ich dort bisher nicht gefunden habe: was ein Personenkraftwagen ist. :( :evil:

DigiMik am 18 Nov 2014 12:49:12

dylan08 hat geschrieben: Aber beide sind M1. Das eine ist unter Ziff.5 als Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. Wohnmobil

...eben, zur Personenbeförderung, ergo PKW.

Eine Definition findet sich im Personenbeförderungsgesetz, § 4 Abs. 4 Nr. 1:
--> Link
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,


Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber bisher hat mir noch niemand fundiert das Gegenteil begründen können.
Alle sagen nur immer ist so, ja auch Anwälte reden davon, dass WoMos keine PKWs sind, nur bitte wo ist die rechtl. Begründung? Spätestens da herrscht Funkstille ;D

Aber ich werde noch weiter kramen :)

LG vom Mikesch

giovannibastanza am 18 Nov 2014 18:27:16

Was Hehni schreibt ist richtig , ein WOMO ist zwar ein M1 bis 8 sitzplätze außer Fahrer , ist aber dem Baumerkmal nach kein Pkw , sondern ein Freizeitmobil , denkt an das Sonntgasfahrverbot mit Anhänger .
Da es aber wiederum ein Kraftfahrzeug ist , bei dem Zeichen 253 u.277 §41 Stvo sich aber um Kraftfahrzeuge über 3,5 t einsch . Anhänger handelt , fällt es auch darunter .
Ich habe immer festgestellt , dass vor allen Dingen ältere Kraftfahrer nicht sauber trennen können ,
was sind- Fahrzeuge- z.B bei tatsächlichem Gewicht z.B Zeichen 250 , 262 ,263, 264
was sind Kraftfahrzeuge z.B. 251 ,253,auch 260 ,273, 276, 277.
An einem Autobahnparkplatz besteht nur die Möglichkeit an folgenden Zusatzzeichen mit einem Wohnmobil zu parken unter 3,5 t Z.1048 -17 Wohnmobil .
1048-17. Über 3,5 t ist es einfacher , da kommen außerdem 1048 -12 u. 1024 -12 ,KFZ über 3,5 t infrage.
Ich würde das aber nicht ganz so kleinlich nehmen , mich hat noch niemals jemand angesprochen .
Ich stelle mich schon mal auf einen nicht ganz ausgenutzten LKW Platz . Manchmal sage ich dem Fahrer bescheid .
Noch einmal die EU Klassifizierung:
Klasse M

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich PKW, Wohnmobile und Busse) sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.

Klasse M1:
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).

Klasse M1G:
Geländegängige Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Geländewagen). Diese Fahrzeuge dürfen das 1,5-fache vom zulässigen Gesamtgewicht ziehen, jedoch maximal 3,5 t.

Klasse M2:
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3:
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Ganz deutlich zu sehen , es wird ein Unterschied gemacht zwischen PKW u. Womo.
Es sind wie gesagt M1 , aber keine PKW , deshalb auch auseinanderhalten.
Giovanni.

DigiMik am 18 Nov 2014 19:09:03

Danke Giovanni,
das ist doch mal ne Argumentationskette...

LG vom Mikesch

dylan08 am 18 Nov 2014 19:14:38

giovannibastanza hat geschrieben:Ganz deutlich zu sehen , es wird ein Unterschied gemacht zwischen PKW u. Womo.
Es sind wie gesagt M1 , aber keine PKW , deshalb auch auseinanderhalten.
Giovanni.

Ich sehe auch in deinen Ausführungen keinen Unterschied zwischen PKW und Wohnmobil.

Vor allem habe ich bisher nirgends gefunden das der deutsche Gesetzegeber den Begriff PKW definiert. Ist M1 = PKW?
Vielleicht bin ich auch zu Blöd das zu finden.

Das einzige was man findet ist der Beschluss vom BayOblG vom 23.07.2003. D.h. man kann es auslegen wie man möchte und geht dann eben vor Gericht. Mal gewinnt man und mal nicht :?: :(

wolfherm am 18 Nov 2014 19:42:01

Giovanni,


was ist aber denn jetzt mit den Behauptungen, dass das Überholverbot für Womos über 3,5-Tonnnen nicht gilt, weil sie angeblich wie ein PKW zu behandeln sind?

DigiMik am 19 Nov 2014 04:30:40

wolfherm hat geschrieben:was ist aber denn jetzt mit den Behauptungen, dass das Überholverbot für Womos über 3,5-Tonnnen nicht gilt, weil sie angeblich wie ein PKW zu behandeln sind?

Behauptung ist nicht wirklich richtig, hingewiesen auf eine Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit mit dem Hinweis, sich gerne eines Besseren belehren lassen zu wollen... ;-)
Folgt man Giovannis schlüssiger Argumentation, gilt das Überholverbot sowie andere Gebote und Verbote, da Wohnmobile danach nicht den PKW gleichzusetzen sind und das "ausgenommen PKW" nicht gilt.

ät dylan08
Im PBefG §4 findest Du eine Definition, fraglich ist, ob das für uns übertragbar ist, da es die gewerbliche Beförderung regelt.

Giovanni schildert die gegenwärtige Rechtsauffassung, was jemand quer denkt ist ein anderes paar Schuhe.
Empfunden biegen aber gefühlt Gerichte und Behörden das im Einzelfall eh so hin, wie sie es wollen...
Da werden LKW zu PKW oder umgekehrt, egal was im Schein steht oder wie das Fahrzeug genutzt wird, je nach dem, mit wem man es zu tun hat...
Das Finanzamt macht aus Deinem LKW einen PKW, die Knöllchenverteiler im gleichen Moment aus Deinem nun PKW einen LKW...

Drum sind jegliche Diskussionen hier nur hypothetischer Natur und Du bereit bist, Dein vermeintliches Recht vor Gericht mit Zeit und Geld mit fragwürdigem Ausgang zu erstreiten...

LG vom Mikesch

wolfherm am 19 Nov 2014 07:21:50

Na, dann bin ich aber beruhigt. Meine ganze Rechtsauffassung wäre fast ins Wanken gekommen.... :D

volker57 am 19 Nov 2014 09:41:33

Hallo,

ich lese jetzt schon eine ganze Zeit mit und um die allgemeine Verwirrung noch zu erweitern stelle ich mal die Frage:

Warum muss ich als Fahrer eines Womos <3,5T mit Anhänger das Zeichen 276 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1048-11 beachten? Mein Womo ist ja nach herschender Meinung kein PKW.

Habe diese Frage mal dem BMVI vorgelegt.


Volker

dylan08 am 19 Nov 2014 12:00:10

Das ist das ganze Dilemma. Eigentlich weiss keiner so genau was Sache ist. Und vor Gericht klären macht überhaupt keinen Spass.
Ein Wohnmbil ist ein Kraftfahrzeug (Klasse M1). Das steht man fest. Aber es ist kein PKW und es ist kein LKW.
Je nach Lust und Laune wird es mal zum PKW und mal zum LKW :cry: :evil:
Die Anwälte die ich zu dem Thema gefragt habe, sind da wohl auch drüber gestolpert das es nicht richtig fest definiert ist. Und liefern Aussagen mit denen Sie sich auf der sicheren Seite wähnen. Also nix riskieren...

Was Volker da einwirft denke ich da wird wohl jedes Gericht sagen: Überholverbot gilt. Da würde ich jetzt auch nicht diskutieren. Da will man verhindern, das mehrspurige Fahrzeuge überholt werden.
Mich interessiert eigentlich Zeichen 277. Macht einfach keinen Spass mit 60 hinter LKWs den Berg hoch zu zockeln und die Busse ziehen an dir vorbei :-(

Aber wir entfernen uns vom Thema Parken.

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