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Führerschein Sonderreglung in Europa WOMO 1, 2


KlausSchmidt am 09 Jul 2017 20:50:36

Hallo zusammen,
vielleicht sollte aber auch der Stand der Technik bedacht werden.
Analog zum Anhänger mit der 100 Kmh Regelung kann für Wohnmobile mit ABS, ASR oder ähnlichen neueren Sicherheitseinrichtungen die Gewichtsklasse auf 4,25 to heraufgesetzt werden. Und dann ggf. nur ein gebremster Anhänger.
Als Person mit CDE usw. behaupte ich, dass die stärkeren Bremsen und die technischen Systeme einen Wagen in den Gewichtsklassen bis 5 to durchaus mit dem B-Schein bewegt werden können. Die Sicherheit wegen der Höhe, Länge und Kippgefahr haben die 3,5 to Wohnmobile heute auch.
Und wenn die Lobby etwas möchte... bekommen sie auch die Megaliner auf die Straße. Die haben ja auch bessere Technik, und deshalb darf man das mit den alten Fahrzeugen nicht vergleichen......
Meine Meinung.
Gute Fahrt.

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Tom1983 am 09 Jul 2017 22:06:41

Ja Klaus genauso sehe ich das auch. Unsere Eltern haben es ja auch geschafft Wohnmobile über 3,5 t zu lenken und das ohne den ganzen Sicherheitsschnickschnack was es heute alles gibt (und ohne zusätzliche Fahrschule in einem LKW).
Die Frage ist nur wem muss man davon überzeugen das er sich einsetzt für uns? ADAC?
Der Vorschlag von Bernd mit dem Anhänger ist zumindestens für mich keine Option. Genau deswegen will ich ja ein Wohnmobil haben damit ich keinen Anhänger brauche. Sonst könnte ich mir ja auch gleich einen Wohnwagen kaufen. Außerdem fallen viele größere Wohnmobile von vornereim schon raus da sie über 3,5 to sind.
Grüße
Tom

wibbing am 27 Jul 2017 05:04:53

Reisemobile mit Hybridantrieb wären technisch machbar und ökologisch wie ökonomisch sinnvoll.

Das wird durch die schwachsinnigen EU Einschränkungen auf 3.5t wirksam verhindert.

Bravo..

Mit einer Änderung dieser Beschränkungen auf 7.5t würden solche Fahrzeuge gebaut und gekauft.

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andwein am 02 Aug 2017 17:08:16

wibbing hat geschrieben:Reisemobile mit Hybridantrieb wären technisch machbar und ökologisch wie ökonomisch sinnvoll.

Wer sagt das???? Wo ist die techn. Grundlage für ein "Transporter-Chassis Hybrid-Fahrzeug. Wo ist die Berechnungsgrundlage für "ökologisch" (Gesamtfootprint Herstellung bis Betrieb) und wo ist die Begründung für "ökonomisch sinnvoll"????
Einfach mal so einen Satz reinschmeißen ist natürlich technisch möglich, aber auf die Begründung bin ich doch sehr gespannt.
Zweifelnd, Andreas

brainless am 02 Aug 2017 18:48:37

wibbing hat geschrieben:Das wird durch die schwachsinnigen EU Einschränkungen auf 3.5t wirksam verhindert.



Das ist keine Einschränkung der EU, sondern geschehen im Zuge der Neuregelungen der Fahrerlaubnisklassen.
Ob die (alle) sinnvoll sind oder nicht, sei dahingestellt - dein Geschreibsel ist es sicher nicht,


Volker :roll:

brainless am 02 Aug 2017 18:51:39

Tom1983 hat geschrieben: Ich dachte aber eher an die Generationen die nach 1999 den Führerschein gemacht haben und leider nur noch 3,5 t fahren dürfen (in Europa und auch Deutschland). Mit Kindern ist somit eigentlich kein Wohnmobil mehr nutzbar mit noch Gepäck. :-( :-( :-(



Auch die Generationen, die nach 1999 die Fahrerlaubnis erworben haben, dürfen große Wiohnmobile fahren.
Sie müssen allerdings über die passende Fahrerlaubnis verfügen.
Die Mitglieder dieser Generationen sollten weniger greinen und mehr tun, z.B. zur Fahrschule gehen,


Volker :roll:

Wickinger am 02 Aug 2017 19:08:48

Dann muss ebenfalls zu denn 40-50 t € für das WoMo noch 1600-1800€ für C bis 7,5 t dazu gerechnet werden. Ich glaube das werden aber viele machen wie auch andere Europäer 3,5 t und überladen.

brainless am 02 Aug 2017 19:11:18

Kein Problem - muß jeder selbst wissen, was er tut.
Nur, rumgreinen hilft nicht,


Volker

murksmax am 03 Aug 2017 14:23:00

brainless hat geschrieben:Auch die Generationen, die nach 1999 die Fahrerlaubnis erworben haben, dürfen große Wiohnmobile fahren.
Sie müssen allerdings über die passende Fahrerlaubnis verfügen.
Die Mitglieder dieser Generationen sollten weniger greinen und mehr tun, z.B. zur Fahrschule gehen,


und kommentiert wurde das

Wickinger hat geschrieben:Dann muss ebenfalls zu denn 40-50 t € für das WoMo noch 1600-1800€ für C bis 7,5 t dazu gerechnet werden. Ich glaube das werden aber viele machen wie auch andere Europäer 3,5 t und überladen.


Moin zusammen,

gegenwärtig versuchen ja die ersten Hersteller, die Fahrzeuge für die "jungen" Fahrer leichter zu machen. Das sind dann allerdings Mobile, die zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht oder gerade mal so in der Klasse um 50 t€ zu finden sind.

Ich muss Volker allerdings Recht geben: Wer ein Fahrzeug führen will, bei dem er ggf. etwas mehr Komfort und Zuladung wünscht, der muss bei der Investition von 50 t€ eben auch einmalig :!: die 10 % für die große Fahrerlaubnis einplanen. Oder kleiner anfangen mit einem gebrauchten Fahrzeug, wo finanziell dann aber die Luft drin ist, um die D1/D1E finanzieren zu können. Wer sich an die große FE nicht rantrauen will, der muss eben mit einenm kleineren Mobil leben und das zusätzliche Gewicht im mitgeführten Anhänger unterbringen.

Als Inhaber einer FE mit Bestandsschutz habe ich leicht reden, aber irgendwie muss ich ja meine Göre da auch durchbringen. Die sieht sich schon die große FE machen und weint ob der vielen Stunden schon lange Krokodilstränen :cry:

Wickinger am 03 Aug 2017 14:32:07

Für bis 7,5t ist der C1, der D ist für Personentranport über 8Pers.

murksmax am 03 Aug 2017 15:25:19

Wickinger hat geschrieben:Für bis 7,5t ist der C1, der D ist für Personentranport über 8Pers.


Moin Wickinger,

das Thema hatten wir bis vor einer Woche noch ein paar Einträge weiter unten. Schau mal hier--> Link :wink:

Hartensteiner am 03 Aug 2017 15:58:25

wibbing hat geschrieben:Reisemobile mit Hybridantrieb wären technisch machbar und ökologisch wie ökonomisch sinnvoll.

Das wird durch die schwachsinnigen EU Einschränkungen auf 3.5t wirksam verhindert.

Bravo..

Mit einer Änderung dieser Beschränkungen auf 7.5t würden solche Fahrzeuge gebaut und gekauft.


Recht hast du , die wären dann so langsam , da könnte beim besten Willen nichts passieren . Damit die wenig Strom verbrauchen und noch 20 km bis zur nächsten
Ladestation fahren könnten , bzw. nicht soviel Kraftstoff verbrauchen ,wären unter 60 km /h angemessen.
Das hat man jetzt schon häufiger auf der Autobahn , ein neues Auto im Schleichtempo , dann ist es ein E- oder Hybrid . Noch schlimmer als ein Cabrio offen .
Hartensteiner .

wolfherm am 03 Aug 2017 16:30:12

Du kennst dich anscheinend nicht so genau aus mit den Hybrid-Fahrzeugen, sonst würdest du nicht so ein Zeugs hier verzapfen.

Wickinger am 03 Aug 2017 18:01:32

Halo Murksmax
Diese Übersicht können Sie sich auch herunterladen: Übersicht-Download

Klasse


Beschreibung
AM



Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor).

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine
A1



Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klasse: AM
A2



Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind

Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).

Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1 und AM
A



Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter: 21 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
B/ BF17



Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17")
Eingeschlossene Klassen: AM und L
B96




Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossene Klassen: keine
BE



Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen: keine
C1



Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 , A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen: keine
C1E



Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der

Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig
Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
C



Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
CE



Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig.
Eingeschlossene Klassen: BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
D1



Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen: keine
D1E



Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig.
Eingeschlossene Klassen: BE
D



Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter: 24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klasse: D1
DE



Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Mindestalter: 24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig.
Eingeschlossene Klasse: BE, D1E
T



Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h (bbH) und 18 Jahre bei 60 km/h (bbH)
Eingeschlossene Klasse: L, AM
L



Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine

Gebühren Führerscheinprüfung
Vorbereitung theoretische Prüfung
Vorbereitung praktische Prüfung

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kybernaut am 04 Aug 2017 11:28:33

murksmax hat geschrieben:
Moin Wickinger,

das Thema hatten wir bis vor einer Woche noch ein paar Einträge weiter unten. Schau mal hier--> Link :wink:



Nur weil es da schon war, wird die Aussage nicht richtiger. Fakt ist, der C1 wird auch zukünftig ausreichen um Wohnmobile zwischen 3,5t und 7,5t zu fahren. Sowohl im Inland als auch im Ausland.

§6 Abs.1 FeV
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

i.V.m

§6 Abs 4a FeV Nr. 13
Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
13. Wohnmobile.

Wohnmobile sind somit sogar explizit erwähnt und daher auch explizit keine Fahrzeuge der Klasse D1. Hierfür fehlt insbesondere die entgeltliche oder gewerbsmäßige Personenbeförderung.

LG
Jo

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