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Führerschein Sonderreglung in Europa WOMO 1, 2


Gast am 19 Feb 2014 15:52:42

Ich hatte gehört, dass es in Portugal erlaubt ist, mit einem B Führerschein Wohnmobile bis 4,25 t zu fahren, weiß jemand etwas genaues.

Soll im Decreto 138/2012 stehen ( wo aber auch noch viel mehr steht z.B. das in Portugal lebende Deutsche dort den Führerschein bestätigen lassen müssen etc. ), gilt das dann auch für Ausländer ? D.h. für Deutsche Touristen ?

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haballes am 19 Feb 2014 16:25:37

Eigentlich gilt in solchen Fällen "nationales Recht" heißt, du darfst mit deinem Führerschein das bewegen, was du in deinem Heimatland bewegen darfst.

Wenn du einen festen Wohnsitz in Portugal annimmst, kannst du den deutschen Führerschein aber in einen portugiesischen umschreiben lassen innerhalb von 60 Tagen und bekommst dann dortige Rechte.

Ein ähnliches Problem, wie du es oben aufgeführt hast, entsteht zum Beispiel in Italien und ich glaub auch Österreich, wo Motorroller 150 statt 125 Kubik haben.
Leihst du dir mit deinem vor 1980 gemachten Autoführerschein einen Roller, darf er nur 125 Kubik auch in diesen Ländern haben.

Gast am 19 Feb 2014 16:45:41

Danke, ja so wurde mir das erzählt. Hatte eine jungen Deutschen auf den Kanaren getroffen, der erzählte das er mit seinem deutschen B Führerschein ebenfalls ein 4,25 t Wohnmobil fahren darf. Hat aber seinen Wohnsitz in Portugal und arbeitet "fern :D " so wie wir.

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wolfherm am 19 Feb 2014 16:55:17

Ist das nicht die Regelung mit dem Gesamtgewicht des Gespannes? 3,5 Tonnen Zugfahrzeug und 750 KG Hänger?

haballes am 19 Feb 2014 17:03:23

Ja, das gilt hier in Germanien für die "B" Klasse als Führerschein.

Ulli hat dort einen Jüngling aus Germanien getroffen, der behauptete, er dürfe als Germane mehr als 3,5t und 750kg Anhängsel bewegen.
Das dürfen aber nur portugiesische Jünglinge.

Wäre ja interessant, wenn man dan im Ausland mal seine Kinder oder die junge Lebensabschnittsgefährtin mal das 4,25t schwere Wohnmobil fahren lassen dürfte, trotz das sie nur die Klasse B haben.
:!: Geht aber halt nicht.
Der Portugiese darf aber mit seinem B Führerschein einen 4,25t durch Germanien steuern.

wolfherm am 19 Feb 2014 17:05:16

Danke, wieder etwas gelernt. Forum bildet.... :D

giorgiobastanz am 19 Feb 2014 18:56:50

So wie sich das darstellt hat - wolfherm - wohl eher recht .
Nach den EU Fahrerlaubnisregeln ist es in Portugal genau so wie bei uns in der Klasse B .
Nur im Anhängerbetrieb ist das Zuglimit bei 4,25 t zul.Gesamtgewicht . Voraussetzung Zugfahrzeug nicht mehr als 3,5 t zGgw.
Was mir ein - Kanarischer Jüngling- erzählte , würde ich unter der Rubrik - Nicht aus jedem Mund kommt was Vernünftiges - ansehen . Nach dem dritten Wein schon gerade . Bei Führerscheinsachen ist Vieles von Mythen und Sagen gesteuert .
Ich konnte keine annähernd adäquate Aussage finden .
Wenn etwas Konkretes bekannt wird , dann mit Quelle .
Giovanni.

Gast am 19 Feb 2014 21:06:05

giorgiobastanz hat geschrieben:Ich konnte keine annähernd adäquate Aussage finden ..... , dann mit Quelle .
Ich habe das Gesetz benannt wo die Sonderreglung drin steht. ( Wurde mir gesagt - kann kein Portugiesisch :D )


Bei uns dürfen auch WOMO`s 100 km/h fahren, ist auch eine Sonderreglung.

Nein es geht nicht um den B96 Zusatzführerschein nach dem Anhängergespanne gezogen werden dürfen ( bis 4,25 t )

Gast am 19 Feb 2014 21:31:31

Hab beim googeln gerade was gefunden, weiß aber nicht ob es das ist - bzw. was es heißt --> Link ( gemeint ist der Text unter ....138 / 2012 )

giorgiobastanz am 20 Feb 2014 15:30:14

Also im Wortlaut :
Änderung der STVO .
Fahrer von Fahrzeugen mit 3500 kg bis 4250 Kg zul. Gesm. dürfen gefahren werden , wenn sie ausschließlich zu Freizeitzwecken benutzt werden, der Fahrer 21 Jahre alt ist und mindestens 3 Jahre im Besitz der Klasse B ist .
Also nicht generell , sondern nur z. B. bei Wohnmobilen .
Danke Ulrich S.
Giovanni.

giorgiobastanz am 21 Feb 2014 18:51:02

Höchstinteressant wäre die Frage :
Und wie sieht es mit Anhängern aus ? Mit 750 kg zu.l Ggw. Anhänger läge das Gespann schon bei 5000 kg und mit den meistens hinter einem Womo unserer Klasse üblichen 2000 kg schon bei 6 .250 kg .
Ich denke , da haben die Leute den Wortlaut der Richtlinie nicht ganz aufgeschrieben oder nicht weit genug gedacht .
Giovanni.

Gast am 21 Feb 2014 19:09:24

Ich wäre froh wenn wir in Deutschland so eine vernünftige Sonderreglung hätten, aber unsere Torfköpfe in der Regierung ......... :(

Ich habe nicht nur einen alten dreier sondern auch einen alten zweier jetzt umgeschrieben natürlich, aber es gibt genug die B haben und auch mal ein Wohnmobil fahren wollen, das mal nicht überladen sein muss.

giorgiobastanz am 22 Feb 2014 15:28:25

UlrichS, bevor du solche harten Äußerungen, wie Torfköpfe losläßt , wäre es sicher nicht verkehrt Klienteldenken zu überprüfen und mal davon auszugehen , dass sich D in einer ungleich anderen geografischen und quantativ in einer vollkommen anderen Lage befindet . Unsere Denkansätze beziehen sich immer auf den Schutz des Schwächeren .
Da denken südliche Randländer ganz anders . Die sind aber auch nicht sofort bei jedem geringsten Schaden bereit bis in die letzte Instanz zu klagen . Gelle , da kennen wir doch etwas davon , oder ?
Giovanni.

Gast am 22 Feb 2014 21:07:03

Das Torf Kopf ist nicht nur dieser Reglung gewidmet und absolut ernst gemeint. Warum gibt es für Anhänger eine Sonderregel, für Wohnmobile die etwas schwer sind nicht.

Wo bitte genau ist der Unterschied ob ein 23 jähriger mit B Führerschein so ein Wohnmobil überladen als 3,5 t zugelassen fährt und derjenige der einen ehrlichen gewissenhaften Vater hat und der das Wohnmobil auf 4,25 t zugelassen hat. Der darf es dann nämlich nicht fahren, wie kann das sein ?

Unser Wohnmobil hat je nach Dieseltankfüllung und Wasserfüllstand, sowie Landungsgewicht ( z.B. mitgeführte Konserven, Getränke ) 3,6 t bis 3,85 t. Wenn ich Wert darauf lege, Werkzeug, Reserverad, zweite Gasflasche u.s. zuhause lasse komme ich auch unter 3,5 t Fahrgewicht und fahre dann auch abgelastet.

Dann dürfen meine erwachsenen Kinder das Wohnmobil auch fahren - aber wo ist der Sinn.

Im Freizeitbereich gibt es viele Ausnahmen, da hätte man dann konsequent auch für etwas schwere Wohnmobile wie auch in Portugal u.a. in Konformität mit der Freizeitlockerung von Anhängern wie auch im Ausland:

Änderung der STVO .
Fahrer von Fahrzeugen mit 3500 kg bis 4250 Kg zul. Gesm. dürfen gefahren werden , wenn sie ausschließlich zu Freizeitzwecken benutzt werden, der Fahrer 21 Jahre alt ist und mindestens 3 Jahre im Besitz der Klasse B ist .
Also nicht generell , sondern nur z. B. bei Wohnmobilen .



dies erlauben können, übrigens ohne Zusatzführerschein, von mir aus aber auch mit kleinem Zusatzführerschein.

Dies würde den Zwang zur Überladung von Wohnmobilen abschaffen und eine ehrliche Lösung schaffen.

Aber das wollen die Torf Köpfe ja nicht, siehe auch Chaos im Energiesektor, so ein Caos können nur Torf Köpfe anrichten - meine feste Überzeugung.

andwein am 23 Feb 2014 13:00:24

Und was sagt uns das jetzt?
Wenn du die Gesetze ändern kannst, dann bitte tu es. Du kannst auch eine Petition an den Bundestag stellen. Vielleicht gibt es auch eine politische Partei, die dies unterstützt, dann kannst du in drei Jahren das Thema hoch bringen.
Das ist natürlich nur meine Meinung zu diesem Thema. Die Regelungen sind wie sie sind. Die einen haben dadurch vielleicht Vorteile (die alten Kl. III Inhaber) die anderen müssen halt ne Zusatzprüfung machen. Oder man machts wie ein anderer Leser hier, man fährt ein 7,3m Mobil mit Ablastung auf 3,5t damit die 17-jährige Nichte mit dem Womo zur Schule fahren darf.
leicht grinsend (aber ohne Smily), Andreas

giorgiobastanz am 23 Feb 2014 13:57:21

Ach Ulli, ist es dir noch nicht aufgefallen , Grenzen gibt es nicht nur Im FE Recht , sondern überall im Leben .
Ob es klug ist darüber zu lamentieren und jede Grenze an einen Torfkopf zu koppeln kannst du halten wie ein Dachdecker . Sie gibt es und damit , wie Schröder so schön murmelte : Basta .
Wie - andwein - dir schon sagte :
Hast du Probleme , geh in die Politik und versuche sie zu ändern .
Allerdings solltest du dann gleich an die EU gehen , denn daher weht der Wind der EU - Führerscheinrichtlinie seit dem 1.1.99 .
Da wurden auch die Eingrenzungen der damaligen Regelung Kl.3 getroffen .
Es durfte nämlich der deutsche Fahrschüler noch mit dem feuchten Führerschein noch auf dem Tüv Hof in einen LKW mit 7,5 t zul. Gesgw. mit einem Anhänger mit Doppelachse , Abstand > 1m steigen , durchgehende Bremsanlage vorausgesetzt , und damit , vorausgesetzt sein Vater war so
verantwortungslos ,den Hof verlassen .( !)
Während in anderen EU Ländern längst eine Einschränkung auf 3,5 t zul. Gesmtgew. üblich war .
Deshalb diese Festlegung , so wie sie jetzt ist . Sonst hätten die anderen Länder nämlich die schon immer bei uns vorherrschende , rigide Ausbildung nicht mitgetragen . Und die hatten manchmal abenteuerliche Ausbildungsformen ,manchmalgarkeine , bis hin zu rein formalen FE Dokumenten die einfach bei einem Amt abgeholt werden konnten .
Diese Ausbildung hat aber mindestens teilweise mit dazu geführt , dass die Getötenrate im Straßenverkehr die Anfang der 80 er bei 20000 Verkehrtoten p/a lag , abgenommen hat auf weniger als 3800 .
Du siehst , wer die Hintergründe nicht kennt , verrennt sich leicht in Schimpfwörtern .
Giovanni.

Gast am 23 Feb 2014 14:08:19

Wir reden aber von etwas anderem, dass B Inhaber nach 3 Jahren Fahrpraxis Freizeitfahrzeuge bis 4,25 t fahren dürfen. Das finde ich vernünftig, verhindert das WOMO mit 3,5 t überladen gefahren werden und damit von genau den gleichen B Inhabern gefahren werden.

Dann lieber ein besseres Fahrgestell ( wie wir es erworben haben ) mit stärkeren Bremsen usw. und mit 4,25 t zugelassen.

gespeert am 27 Feb 2014 05:30:21

Man hätte einfach die alte Grenze bis 7,5t halten sollen (mit Einweisung bei der FS, ohne nur 3,5t).

Heute ist das Problem, daß kaum jemand weiß, wie sich ein Klasse C-Fahrzeug verhält und wie man sich als Dosentreiber Klasse B verhalten muß.

Es sollte beim Erwerb der Klasse B 1-2 Stunden Praxis mit Fz. Klasse A und C Pflicht werden (es werden auf der AB Lkw ausgebremst oder an Einfahrten noch schnell rausgezogen, eben weil keinerlei Bezug vorhanden ist).

Gast am 27 Feb 2014 05:55:41

Ich denke das ist unrealistisch, realistisch wäre eine durchgängige Sonderreglung für Freizeitfahrzeuge bis 4,25 t da die 3,5 t Grenze aufgrund der sicheren schweren Fahrgestelle nicht zu halten ist und damit überladenen zu schwachen Fahrgestellen nicht Vorschub geleistet werden soll.

heiinjoy am 27 Feb 2014 15:26:28

Und was fordern wir nach einer Erhöhung auf 4,25t?
Die Hersteller bauen dann wieder mehr ein, die Fahrgestelle werden schwerer, die Aufbauten stabiler, die Forderungen der Verbraucher nach Sonderzubehör werden mehr usw. usw. :roll: :-o .
Ich denke solche Forderungen sind unrealistisch. Macht den C1 FS und hört auf zu jammern. :mrgreen:




Heiinjoy

andwein am 27 Feb 2014 15:32:52

Die 4,25t jetzt mit oder ohne Anhänger? Und für 4,25t plus Anhänger dann eine 2. Sondererlaubnis??
Ich glaube, das wird jetzt alles ein bisschen kompliziert.
Andreas

giorgiobastanz am 27 Feb 2014 18:38:54

Wünschen kann man sich viel . Die EU hat da aber ganz feste Grenzen gezogen und Deutschland ist keinesfalls bereit diese Grenzen zu ändern .
Eben deshalb , weil immer jemand den Riegel weiter schiebt .
Denkt doch nur an das Überholverbot für ,KFZ über 3,5t zul .Gesm.. STVO Zeichen 277 , für Womo.
Der normale Fahrzeuglenker hat doch die umgebenden Rechtsfolgen nicht im Kopf .
Selbst die sog. Fachblätter lassen sich von einer aufgeregten Klientel dazu verleiten immer wieder Anläufe einer Änderung zu nehmen .
Giovanni.

Gast am 27 Feb 2014 19:31:00

giovanni seh ich anders, die 7,5-kastration hat m.e. am wenigsten etwas mit der unfallzahlzahlenreduktion zu tun, denk lieber mal an abs, ebd usw sowie wesentl sichere kfz. am meisten hat aber m.e. der fs auf probe, begleitendes fahren ab 17,sowie die alkehol-beschränkung auf 0,0 bei jungen gebracht. bin selbvst vorm 2er mit 18jh 2 tg nach der fs-prüfung mit unseren 7,5t+ 7,5thänger kies, schotter, erde gefahren, unfall- und problemfrei. einziger wermutstropfen waren die "überladungsstrafen" halt baufirma
lg
olly

giorgiobastanz am 28 Feb 2014 18:54:26

dodo , du hast nicht genau gelesen , ich habe nicht von -nur- gesprochen .
Wenn aber die Statistik diese Regularien zur FE Einschränkung mit bedenkt , wird deine subjektive Meinung sicher nicht das Ding auf den Kopf stellen .
Bleiben wir lieber lieber dabei , auch die , die schon länger fahren , dann brauchen wir uns über diejenigen die grundsätzlich die meisten Unfälle bauen nicht den Kopf heiss zu machen .
Noch ist es leider Tatsache , zwischen 18 und 25 werden in den ersten Jahren die meisten Unfälle gebaut .
Die Meisten im ersten halben Jahr .
Stell dir vor , man würde nun wieder über 3,5 t zul Gesgw. bei Klasse B gehen und die Zahlen würden sich erhöhen , wer könnte das verantworten .
Die bisher günstigste Verlaufsentwicklung hat BF 17 genommen , die gegen den Widerstand fast aller
Schreihälse , die sich jetzt auf die Hühnerbrust schlagen, von DR. Hirche , dem Niedersächsischen Verkehrsminister mit seinen Referenten einführt wurde.
Deine Meinung muss man respektieren , sie ist aber wirklich nur deine persönliche .
Giovanni.

giorgiobastanz am 28 Feb 2014 18:57:12

Grundsätzlich möchte ich mich aus dem Thema zurückziehen , weil wir uns zu sehr von der eigentlichen
Fragestellung entfernen .
Giovanni.

dieterrudi am 28 Feb 2014 19:08:04

Wenn ich mich nicht Täusche, gab es 2005 einen Vorschlag der EU für die Hochsetzung der ZGG auf 4,2t für den B-Führerschein.

Das wurde aber nicht weitergetrieben, da die Sarkosi-Regierung in F ein Veto einlegte.

Begründung: die Fahrzeuge in F sind am Land oft ältere Baujahre und sind für die neue Regelung noch nicht geeignet d.h. Frankreich befürchtete Altfahrzeug- und -Lenker Unfälle.

Es müßte nur ein Land - Deutschland wäre gut - diesen Vorschlag wieder beleben/renovieren.

giorgiobastanz am 28 Feb 2014 19:17:25

Dieterudi , weisst du noch was dabei herauskommt , wenn Kinder -Stille Post - spielen .
So ist es auch , wenn jemand jemanden kennt, der von Irgendeinem was gehört hat , aber nicht mehr weiss was . (Lol)
Ciao . Giovanni. Nun steige ich in meinen WOMO und fahre los.

gary32 am 02 Mär 2014 12:24:45

Hallo

seit 3 Jahren hat F. eine neue Regelung ( B79 ) erlassen, die Franzosen die den Führerschein " B " vor 1975 absolviert haben, erlaubt Wohnmobile ( aber nur solche ) über 3,5 to. mit Führerschein " B " zu fahren.
Aufgrund dessen habe viele Betroffene ihr Wohnmobil, die auf 3,5 to. abgelastet wurden, auflasten lassen .

Etwas unverständlich, dass diese neue Regelung kein Limit des Gewichtes nach oben vorschreibt, also kann ein Franzose ein Wohnmobil auch über 4,25 to. fahren, ohne jegliche Prüfung :roll:

A+

gary32

Gast am 02 Mär 2014 13:32:10

Ich hatte ja den Gesetzestext verlinkt, sowie ich das verstanden habe, gilt das in Portugal ja für alle.

Ich finde es wie gesagt gut.

Ludo am 26 Okt 2014 16:07:18

giorgiobastanz hat geschrieben:Also im Wortlaut :
Änderung der STVO .
Fahrer von Fahrzeugen mit 3500 kg bis 4250 Kg zul. Gesm. dürfen gefahren werden , wenn sie ausschließlich zu Freizeitzwecken benutzt werden, der Fahrer 21 Jahre alt ist und mindestens 3 Jahre im Besitz der Klasse B ist .
Also nicht generell , sondern nur z. B. bei Wohnmobilen .
Danke Ulrich S.
Giovanni.



Sorry Giovanni, aber ich finde den §§ nicht...................

wäre für meine Kids wirklich wichtig, sonst müssen die Beide den C1 machen um Papas Mobil fahren zu dürfen.

Wo hast Du denn das gefunden ??

ciao

Ludo

xgotransit am 18 Jul 2016 04:43:57

UlrichS hat geschrieben:Ich wäre froh wenn wir in Deutschland so eine vernünftige Sonderreglung hätten, aber unsere Torfköpfe in der Regierung ......... :(

Ich habe nicht nur einen alten dreier sondern auch einen alten zweier jetzt umgeschrieben natürlich, aber es gibt genug die B haben und auch mal ein Wohnmobil fahren wollen, das mal nicht überladen sein muss.


Das wäre super. Das gleiche Problem beschäftigt mich auch gerade. Würde auch lieber unüberladen mit einem Aufgelasteten Womo durch die Lande ziehen. Aber leider darf meine GG nur bis 3,5to. fahren. Das ist mit zwei Kindern und allem was man da noch so alles braucht nicht immer zu schaffen.

Gibt es seit der letzten Antwort schon wieder was neues.

Solthi am 18 Jul 2016 09:11:59

Hallo Alex,

ich verstehe ehrlich das Problem nicht.

Wenn Ihr so viel Gewicht "braucht" dann sucht eine Fahrschule, die den CE0 schult. Ja, die sind selten und etwas schwieriger zu finden... aber das wäre es mir definitiv wert. Ich nehme doch lieber die Option mit, 350 KG+x legal zu transportieren, als da 1x in eine Kontrolle zu geraten und je nach Laune und Land 500-1000 € abzugeben...

Ralf

Trashy am 18 Jul 2016 09:36:00

Ich muss dem Gastschreiber schon ein wenig Recht geben mit seinen Torfköpfen.
Verkehrssicherheit ist eine Sache Lobbyismus eine Andere. Und letzteres hat immer die Federführung bei unseren Volksvertretern.

Bin gerade selber betroffen. Ich darf alles fahren was Räder und Ketten hat. Nun naht das fünfzigste Erdumrundungsjubiläum. Und Peng, die Pappe wird ungültig. Klappert man nun aber alle Instanzen und Doktoren ab, die netterweise das Gesetz mit vorbereitet haben, und schmeißt denen noch jede Menge Kohle hinterher, so darf man weiter fahren.
Da sind dann einige hundert Euro zu berappen....mit Brille können es dann auch schon einmal zwei Mille sein.

Und all dieses nur um ab und an mal ein schweres Gefährt fahren zu dürfen.

Ich halte diese Regelung sogar für gut, sofern sie Berufskraftfahrer betrifft. Ich darf aber gewerblich überhaupt nicht fahren, muss aber trotzdem an dem teuren Firlefanz teilnehmen. Schade, dass viele Deutsche einfach resignieren und Sprüche ablassen wie es ist halt so.

Gruß
Trashy

xgotransit am 18 Jul 2016 10:45:56

Solthi hat geschrieben:Hallo Alex,

ich verstehe ehrlich das Problem nicht.

Wenn Ihr so viel Gewicht "braucht" dann sucht eine Fahrschule, die den CE0 schult. Ja, die sind selten und etwas schwieriger zu finden... aber das wäre es mir definitiv wert.

Ralf


Ich finde es nur schade, daß meine Frau den PKW - Führerschein gerade mal 6 Jahre später als ich erstanden hat und die Schulungsbedingungen bestimmt nicht anderswaren als bei meiner Führerscheinausbildung. Nur darf ich bis 7,5t fahren und sie nicht. Obwohl ich auch nur auf einem normalen PKW meine Prüfung abgelegt habe.
Nun muss sie um ein Womo mit 500kg mehr bewegen zu dürfen erstmal den Führerschein für einen Riesen LKW machen.?
Naja, so sind halt die Gesetze.
Hier bin ich halt gleicher Meinung mit User "Gast".

andwein am 18 Jul 2016 11:18:13

xgotransit hat geschrieben: Ich finde es nur schade, daß meine Frau den PKW - Führerschein gerade mal 6 Jahre später als ich erstanden hat. Nur darf ich bis 7,5t fahren und sie nicht.

Der Ehrlichkeit halber sollte man aber schon dazu sagen, dass dies eine Ausnahmeregelung für Deutschland war. Das benachbarte EU-Ausland (Frankreich, Italien, etc) hatte zu dem Zeitpunkt (1999) bereits die 3,5t Regelung.
Nur zur Info, Gruß Andreas

WomoTechnikService am 18 Jul 2016 11:26:48

andwein hat geschrieben: Das benachbarte EU-Ausland (Frankreich, Italien, etc) hatte zu dem Zeitpunkt (1999) bereits die 3,5t Regelung.


Nicht nur das EU-Ausland, auch die DDR hatte vor 1990 schon die Klassenregelung, die die EU jetzt hat. Das Lustige war, meine EX hat im Sommer 1990 nur die B gemacht, schon für DM aber noch den DDR-Schein, am 03.10.1990 bekam sie dann automatisch die 7,5 t und Anhänger geschenkt und bei der Umschreibung auf den EU-Führerschein die C1E eingetragen...

LG Peter

Saftschubse am 18 Jul 2016 18:17:26

Ich habe meinen FS 1988 in Österreich gemacht - Klasse B mit 3,5t inkl. Bei meinem Umzug nach Deutschland zurück, habe ich den umschreiben lassen und schon durfte ich 7,5t fahren. Und als Zug darf ich sogar 12t fahren, was ich allerdings ohne Fahrschule schon als lebensmüde bezeichne.

Reimobil am 22 Jul 2016 19:18:39

Genau um solche Ungereimtheiten zu vermeiden, wurde eine einheitliche Richtlinie für die EU-Staaten geschaffen, damit die Vorschriften möglichst in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Auch Franzosen erhielten vor 1999 bei Zuzug in Deutschland die alte Klasse 3 bis 7,5 t, obwohl sie in Frankreich mit der Klasse B nur bis 3,5 t fahren durften. Umgekehrt wurde Deutschen, die nach Frankreich zogen und ihre Klasse 3 Führerscheine in die frz. Klasse B umgetauscht und durften damit nur noch bis 3,5 t fahren. Die Klasse C1 gab es früher in Frankreich nämlich nicht.
Übrigens gibt es auch in Deutschland eine Sonderregelung für Fahrzeuge bis 4,25 t Gesamtgewicht, den sogenannten "Feuerwehrführerschein". Mitglieder von freiwilligen oder Berufsfeuerwehren, techn. Hilfswerk + Rettungsfahrzeugen dürfen nach einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung Einsatzfahrzeuge bis 4,25 t fahren. Dies ist der wichtige Unterschied z.B. zu der Regelung in Portugal oder Frankreich, dort betrifft die Ausnahmeregelung Freizeitfahrzeuge, in Deutschland die Einsatzfahrzeuge der Rettungskräfte, damit dort noch genügend Fahrer für die Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

icegun am 22 Jul 2016 20:41:20

Es könnte so einfach sein, wenn der B96 auch für Wohnmobile ( ohne Anhänger) gelten würden - 4.250Kg
Ob ich nun ein Gespann mit dem Gewicht durch die Gegend fahre oder ein Wohnmobil... :?

Rockerbox am 22 Jul 2016 20:43:53

Ich fürchte, dann kämen die nächsten aus den Löchern und schreien "Wir brauchen aber 4,5 Tonnen!!!!" ........

Es ist immer für irgendjemanden nicht passend .....

Tom1983 am 09 Jul 2017 12:12:09

Hallo,

Der Beitrag ist ja nun schon ein Jahr alt. Ist irgendeine Neuerung in Sicht?
Jetzt sind es ja schon fast 18 Jahrgänge die nicht mehr wie 3,5 t fahren dürfen.
Der Vorschlag von icegun wäre super und einfach umsetzbar. Einfach einen b96 Führerschein machen und gespanne oder Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von 4,25t lenken zu dürfen.
Es ist ungerecht, dass es den Wohnwagenfahrern so leicht gemacht wird. :(
Mit den kommenden Diesel-Problem und immer weniger potententielen Fahrern (die einen passenden Führerschein haben) werden sich die Wohnmobilhersteller noch ganz schön umschauen müssen in den nächsten Jahren wenn es keine gesetzliche Änderung gibt.
Aber wo kann man einen Aufruf machen beim Staat um der Wohnmobilcommunity Gehör zu verschaffen?

Grüße
Tom

Hartensteiner am 09 Jul 2017 18:21:55

Nach dem Wortlaut der Verordnung sind …


Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen,

ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

>>>Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde<<<<, sind auch berechtigt, im >>>Inland<<<<

Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und
b) zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland

Kraftfahrzeuge zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und
b) die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Ich habe diese Richtlinie aus der BK F Mitteilung des Vogelverlages .
Im Zweifelsfall und um Klarheit zu haben ,würde ich mich mit dem zuständigen STVA in Verbindung setzen .
Letztendlich geht nur um die auch von Aloysius beschriebenen C1/ C1E und C /CE Erteilungen vom 19.1.13 bis 27.12.16 die infrage kommen .
Die davor haben überhaupt keine Beschränkungen , die danach dürfen weder im Inland noch im Ausland Personen , auch nicht 8 Personen befördern , dann nur in den
unter Ausnahmen beschriebenen , z.B . als Wohnmobil zugelassenen und im Fahrzeugschein als solche eingetragenen .
Die Geltungsdauer wird in § 76 FeV beschrieben , da sehe ich noch einmal nach . Evtl. macht das auch mal Aloysius. Hier geht es um die Verlängerung des C1 .
Hartensteiner


a

ALoisius am 09 Jul 2017 18:43:11

Hartensteiner hat geschrieben:(...)
Die Geltungsdauer wird in § 76 FeV beschrieben , da sehe ich noch einmal nach . Evtl. macht das auch mal Aloysius. Hier geht es um die Verlängerung des C1 . (...)



a


Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis.

Tom1983 am 09 Jul 2017 18:46:21

Hallo Hartensteiner,

Danke für deinen Beitrag. Ich dachte aber eher an die Generationen die nach 1999 den Führerschein gemacht haben und leider nur noch 3,5 t fahren dürfen (in Europa und auch Deutschland). Mit Kindern ist somit eigentlich kein Wohnmobil mehr nutzbar mit noch Gepäck. :-( :-( :-(

Grüße
Tom

Beefeater57 am 09 Jul 2017 20:19:47

AHK anbauen,Anhänger dran und schon ist das Problem gelöst.


Bernd

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