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Kostenerstattung bei Garantiefall??!!


HardyHopp am 15 Jan 2006 18:50:01

Hallo alle zusammen,
ich hab mir ein neues !! Womo gekauf. Mängel und Ärger ohne ENDE. :ooo: Zur Mängelbeseitigung soll ich nun nach Belgien (700 km. hin u. zurück) fahren. Dort soll das Womo 3 (drei) Tage verbleiben um die Mängel zu beseitigigen. Wie ist das mit der Kostenerstattung. Übernachtung, Km., Verdienstausfall, Treibstoff usw. Oder wie ist die rechtliche Seite ? Für jeden konstuktiven Tipp wäre ich dankbar. Oder haben wir im Forum eventuell einen Anwaltsfuchs. :help: :help:

Viele
HadyHopp

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[Admin] am 15 Jan 2006 18:53:37

einfach die Suche nutzen, in "Gesetze und Verordnungen" stehen Urteile dazu

Gast am 15 Jan 2006 19:10:43

@HardyHopp

Mal ne Frage, warum musst du für die Garantiearbeiten nach Belgien ? Hast du dort gekauft ?

Wenn JA, vermute ich wirst du hier im Forum nicht viel zu Garantieansprüchen finden, da du dann ja einen Kaufvertrag inkl. aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten nach belgischem Recht haben dürftest.

Hast du dich schon mal mit dem Hersteller in Verbindung gesetzt, ob die Arbeiten - soweit es denn Garantieansprüche gegen Cristall und keine Ansprüche gegen den Händler selbst sind - bei einem Vertragshändler in D durchgeführt werden können ?

Viel Erfolg

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Beduin am 15 Jan 2006 19:12:08

Hier mal ein Text von Ulrich Daehn, Bad Hersfeld
Rechtsanwalt und Camper :)



>>>>> Garantie und Gewährleistung <<<<< Ulrich Daehn (rantanplan) , 13.01.2006, 14:56:21
Was ist der Unterschied? Wo sind sie geregelt und wann habe ich welchen Anspruch?

Garantie:
Landläufig glaubt der Verbraucher, er habe beim Kauf einer Sache, besonders bei neuen Gegenständen, Garantieansprüche. Das stimmt leider nicht. Die Garantie ist gesetzlich nicht geschuldet, jedenfalls nicht beim normalen, täglichen Kaufvertrag. Geschuldet ist die sogenannte Sachmängelhaftung, die früher Gewährleistung genannt wurde.

Garantie heißt, man hat Ansprüche gegen den Garantiegeber, wenn der Garantiefall eintritt. Was Gegenstand der Garantieleistung ist, wie dieser geltend zu machen ist, welche Leistungen der Garantiegeber erbringen will und an welche weiteren Voraussetzungen dieser seine versprochene Leistungen knüpft, ist allein seine Sache. Da es sich um eine freiwillige Zusatzleistung handelt, die neben den gesetzlichen Ansprüchen durch den sogenannten selbständigen Garantievertrag zustande kommt, kann man keine über die zugesagten Erklärungen hinausgehende Leistung verlangen. Man muss nachlesen, was versprochen wurde, muss genau aufpassen, von welchen Voraussetzungen die Garantieleistung abhängig ist und muß dann streng nach Wortlaut der Garantiebedingungen vorgehen und seine Ansprüche verfolgen. Die Ansprüche richten sich immer gegen den Garantiegeber, welcher oft (ja fast regelmäßig) nicht identisch ist mit dem Verkäufer.

Gewährleistung, jetzt Sachmängelhaftung genannt:
Sie ist für den Kauf im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es handelt sich teilweise um zwingende Vorschriften, die nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dies gilt insbesondere für den Verbrauchsgüterkauf (mein Beitrag Nr.: 47645). Das ist ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (Händler) und einem Verbraucher, der nicht für seinen eigenen Gewerbebetrieb handelt. Kauft also ein Anwalt einen PC für sich privat, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Kauft derselbe Anwalt den gleichen PC für sein Büro, liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor.

Bei neuen Sachen und bei Verbrauchsgüterkaufverträgen muss der Verkäufer für Mängel einstehen, die –und das ist der zentrale Punkt, über den viele stolpern und irren- bei der Übergabe der Sache schon vorhanden waren. Es geht also um Fehler, die von der Anlage her, aber noch verborgen, schon bei Aushändigung der gekauften Sache drin waren, aber sich erst danach, innerhalb der zwei Jahresfrist (bei gebrauchten Sachen beschränkbar auf ein Jahr) zeigen. Mängel, die offensichtlich sind, also Beulen, Dellen, Schäden, die man sehen, fühlen, greifen, riechen oder sonst wahrnehmen kann, sind in der Regel von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, man hat sich die Sachmängelansprüche insoweit ausdrücklich vorbehalten (Beweise sichern).

Beim Verbrauchsgüterkauf (siehe oben) muss der Händler in den ersten 6 Monaten beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Nach den 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Fehler schon am Tag der Übergabe von der Anlage her drin war. Bei anderen Kaufverträgen, privat an privat oder Händler an Unternehmen gilt dieser Beweisvorteil nicht. Da muss der Käufer sofort nach Übergabe den Beweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe führen.

Praktische Beispiele:

Im neu gekauften Wohnmobil (also Neufahrzeug) wird nach 5 Monaten erstmals Feuchtigkeit festgestellt. Gekauft hat eine Privatperson bei einem Händler, der das Wohnmobil vom Hersteller zugekauft hat. Der Hersteller gibt eine 6-Jahres-Dichtigkeitsgarantie, abhängig von der jährlichen Dichtigkeitsprüfung, die durchaus entgeltpflichtig sein kann.

Lösung: Der Käufer hat aus dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Händler. Der Händler muss nachbessern und alle Kosten tragen, auch die Fahrtkosten usw.. Er kann das selber übernehmen oder das Fahrzeug im Werk reparieren lassen. Er schuldet jedenfalls anschließend die Rückgabe in einwandfreiem Zustand. Das Vorliegen der Undichtigkeit schon bei Übergabe, zumindest die Anlage zur Undichtigkeit, wird vermutet und wird von dem Händler nur dann widerlegt werden können, wenn das Fahrzeug einen Unfall oder so etwas ähnliches hatte oder der Käufer daran rumgebastelt hat und die Undichtigkeit nachweisbar davon herrührt.

Parallel dazu hat der Käufer auch einen Anspruch aus der Garantie gegen den Hersteller. Diesen Garantieanspruch kann er zusätzlich bei dem Hersteller geltend machen, wird sich aber sinnvoller Weise zunächst an der Verkäufer halten. Denn in den Garantiebedingungen des Herstellers steht z.B. sicher nichts davon, dass der Hersteller Fahrtkosten und sonstige Schadensersatzansprüche leisten will, die aber gegenüber dem Verkäufer gesetzlich bestehen.

Scheitert die Nachbesserung mehrfach oder wird sie gar verweigert, kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrages (Wandelung) und Schadensersatz verlangen, nicht aber von dem die Garantie gebenden Hersteller. Das Geld bekommt man nur von dem wieder, dem man es gegeben hat. Dem Hersteller hat man im Zweifel kein Geld bezahlt.

Zu weitergehenden Ansprüchen im Falle der Wandelung, Fahrtkosten usw., siehe meine Beiträge Nr.: 99938. und 113281.

Abwandlung:
Die erste Undichtigkeit tritt nach mehr als 2 aber weniger als 6 Jahren auf (6 Jahre wegen der von mir oben angenommen Garantie von 6 Jahren, was im Einzelfall auch mehr oder weniger sein kann).

Lösung:
Der Verkäufer schuldet keine Sachmängelhaftung mehr (ungenau: er schuldet sie zwar noch, kann sich aber auf Verjährung berufen). Damit hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Nacherfüllung mehr. Der Verkäufer ist draußen.

Der Hersteller, der 6 Jahre Garantie auf die Dichtigkeit gab, haftet aus dem Garantievertrag auf Instandsetzung. Mehr aber nicht. Denn mehr wird er im Zweifel nicht versprochen haben. Voraussetzung ist hier, dass man alle Bedingungen des Garantievertrages erfüllt hat, also insbesondere die Dichtigkeitsuntersuchungen nachweisen kann.

Scheitert die Nachbesserung durch den die Garantie gebenden Hersteller, hat man keinen Anspruch auf Wandelung, weil der Hersteller nichts an den Anspruchsteller verkauft hat. Ich habe dann nur einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Garantieleistungen, kann also woanders reparieren lassen und dem Garantiegeber/Hersteller die Kosten dafür aufgeben. Die Wandelung gegen den Verkäufer scheitert nach mehr als zwei Jahren, weil dieser nicht mehr in der Gewährleistungspflicht steht und die Nacherfüllung ablehnen durfte.

Warum man in fast allen Fällen immer den Händler mit ins Boot nehmen soll und sich nicht nur an den Hersteller wenden darf, vor allem dem Verkäufer immer Fristen und Nachfristen setzen muss, auch wenn der Verkäufer an das Werk oder z.B. der Hersteller des Fahrgestelles/Motors usw. verweist, steht in meinem Beitrag 118003.

Ist auch die Garantie des Herstellers abgelaufen oder geht es um einen grundlegenden Mangel, der von der Garantie gar nicht gedeckt ist, wird es ganz kompliziert. Dann hilt höchstens noch die Produzentenhaftung, die aber nicht im Gesetz geregelt ist (nicht zu verwechseln mit der Produkthaftung). Dazu siehe meinen Beitrag 101014 "Was tun, wenn nach Jahren das Wohnmobil zerbröselt??? "

HardyHopp am 15 Jan 2006 19:49:38

Hallo Gast
Das Womo hab ich in Deutschland gekauft. Mit dem Hersteller und Händler schon Mails, Faxe, Telef. Kontakte gehabt. Über ein halbes Jahr. Wie kommst Du auf Cristall ?
Hardy

Beduin am 15 Jan 2006 20:39:27

Hallo hardy

das steht in deinem Profil, das du einen hast ;)
Hast du selber eingetragen :)
Was für einer ist es den, erzähl mal :)

Gast am 15 Jan 2006 21:15:41

Also wenn du in D gekauft hast, warum jetzt wegen Garantie /Gewährleitung nach B ? Ohne triftige Gründe kommt mir das komisch vor. Wie sieht das in B überhaupt mit der Gewährleistung auf die Rep aus ?

Fragen über Fragen aber leider keine Lösungen. Ist dein Händler denn sehr weit entfernt oder kannst due da mal zum persönlichen Gespräch auflaufen. Manchmal bringt das ja Klarheit.

HardyHopp am 16 Jan 2006 14:17:12

Tachchen zusammen,
erst mal schönen Dank an die Beduinen. Hab ich mir gleich ausgedruckt.
Zum Womo: jajajaja es ist ein Cristall A 670 G. So ist die Karre ja nicht schlecht, wenn nicht die schlampige Verarbeitung wäre. Das beantwortet auch gleich die Frage vom Snoopy, warum nach Belgien. Was ich in dem 1/2 Jahr und 8000 km. Fahrleistung alles schon mitgemacht habe :wolke: spottet jeder Beschreibung. Ich hab das Forum hoch und runtergeblättert, habe mich dabei auf die Gewährleistungssachen konzentriert. Leider bin ich zu der Erkennnis gekommen das es wohl normal ist Fahrzeuge an den/die Mann/Frau bringen, egal was für Mängel und Konstuktionsfehler vorhanden sind. Un wenn ich dann überlege das ich für das Womo auch eine Eigentumswohnung bekommen hätte, komme ich ins grübeln. Nun hab ich es mal und genieße die große Freiheit. :kuller: :kuller: :kuller:
bis dahin Hardy

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