RETourer hat geschrieben:Der Beamte muss das Bußgeld bei Vorliegen der Vorsätzlichkeit nach §3 Abs. 4a BKatV verdoppeln.
Okay, Daniela, dein Hinweis ist okay, aber würde das nicht auch bedeuten, wenn lt. § 10 OWiG in der Regel nur vorsätzlich gehandelt werden kann, dass der Polizeibeamte grundsätzlich bei allen Owi nach eigenem Ermessen das Verwarnungs-, bzw. Bußgeld verdoppeln kann? Und das kann ich mir nicht so richtig vorstellen.

