Bayani am 01 Sep 2014 19:48:52 Moin, endlich Urlaub...Freitag erste Etappe Richtung Kroatien... kurz hinterm Hermsdorfer Kreuz ... Motorchecklampe... Notlauf teilweise mit 30km/h in der Baustelle auf der A9 lang getuckert bis zur nächsten Abfahrt... Liegenbleiber... ADAC löscht Fehlerspeicher, Fehler weg... 80km weiter endlich am ersten Zwischenziel in Bayreuth ... wieder Fehlermeldung... jetzt geht nix mehr... mit Leerlaufdrehzahl auf den Stellplatz getuckert ... Samstag um 8 kommt der Abschlepper ... Fiat Werkstatt in Bayreuth hat den hakenden Drosselklappensteller ausfindig gemacht... nachdem ein Mechaniker diesen mit den Fingern etwas "gängig" gemacht hat, fuhr das Womo erstmal wieder... da die dort erst am Mittwoch einen neuen Steller hätten, hab ich parallel mit Iveco Nürnberg telefoniert. Dort könnte ich ihn Montags tauschen lassen. Hoffe, der ist das dann auch? Bin dann von Bayreuth bis Lauf gefahren... und 2mal ruckelte der Motor... bin echt misstrauisch... bin vor fast genau einem Jahr schonmal liegen geblieben .. damals ist auch der Steller (Aktion) getauscht worden... ein Jahr und 8.000 km später soll der schon wieder defekt sein... macht den Ducato irgendwie wenig vertrauenswürdig. Hab keine Lust, auf einem Alpenpass nochmal liegen zu bleiben... Wie ist denn eure Erfahrung mit Kulanz diesbezüglich? Bin seit gut 6 Wochen aus der Garantie raus. Update... Drosselklappensteller in Nürnberg getauscht... kurz vorm Dreieck Holledau gleicher Fehler-Liegenbleiber. Werkstatt in Pfaffenhofen ist jetzt auf Fehlersuche. Auto vorn zerlegt... Kabel für Kabel wird geprüft... ich trau dem Auto nicht mehr... kann ich das jetzt eigentlich wandeln? Bin nach drei Liegenbleibern in drei Tagen für Tipps und Ratschläge dankbar... Werd jetzt nach Bayreuth (war auch geplant), Lauf (ungeplant), Nürnberg (ungeplant) die kommende N8 in Pfaffenhofen verbringen dürfen statt in Kroatien... Urlaub ist anders :-(
wolfherm am 01 Sep 2014 19:53:01 Nicht gut, was dir da passiert ist. Aber Wandlung geht jetzt bestimmt nicht mehr.
bernhardm am 01 Sep 2014 20:33:31 Wenn Du noch in der Gewährleistung bist, und jedes Mal brav beim Verkäufer bei dem Du das Fahrzeug gekauft hast reklamiert hast, kannst Du es probieren. Die Abzüge für die Nutzung sind vermutlich teurer als die Differenz zwischen derzeitigem Marktwert und dem was Du damals bezahlt hast.
wolfherm am 01 Sep 2014 20:34:26 Er ist doch raus. Siehe Eingangsbeitrag.
bernhardm am 02 Sep 2014 19:30:34 Garantie ist vorbei. Zur Gewährleistung hat er nix geschrieben ;)
wolfherm am 02 Sep 2014 19:55:08 Na ja, vielleicht wird hier mal wieder Garantie und Gewaehrleistung verwechselt. Die Gewaehrleistung des gewerblichen Verkäufers beträgt 12 Monate bei Gebrauchten und 24 Monate bei neuen Fahrzeugen. Die Garantie des Herstellers (meistens Dichtigkeitsgarantie) ist in der Regel viel länger: 60 Monate, 72 Monate oder wie bei mir 120 Monate.
rkopka am 02 Sep 2014 22:15:14 Aber das ist ja eine Sache des Fahrzeugs nicht des Aufbaus, und da ist auch die Garantie (ohne Verlängerung) nur 24 Monate. Ist das eigentlich korrekt, daß für Sachen des Motors... immer an Fiat und eine andere Werkstätte verwiesen wird ? Das Fahrzeug habe ich ja beim Womo Händler gekauft. In meinem Fall ist das kein Fiat Händler und außerdem etwas weiter weg, also eine örtliche FIAT Werkstätte, die wohl auch die Garantie abgewickelt hätte. Aber die Gewährleistung müßte doch für alles über den Womo Händler laufen können !? Beim Fernseher muß ich ja auch nicht mit dem Hersteller des Lautsprechers selber verhandeln. RK
wolfherm am 02 Sep 2014 22:32:43 Richtig. Für die Gewährleistung, egal für welche Komponente, ist der Verkäufer, der Händler, zuständig. Auch wenn es um das Basisfahrzeug geht. Er kann sich natürlich des Herstellers bedienen. Aber er hat alles zu erledigen. Und wenn er den Hersteller in Italien oder Frankreich bemüht.
brawo1 am 04 Sep 2014 13:42:09 johannes3101 hat geschrieben:Registriert seit 1.09.2014 - 3 Minuten nach Registrierung gleich losgelegt.... Geht es noch besser :abgelehnt: ?
Und, was ist daran so schlimm? Über deinen Beitrag kann ich nur mit dem Kopf schütteln.
heyn am 04 Sep 2014 17:36:31 Funzt das hier auch wieder mit dem ipad?
wolfherm am 04 Sep 2014 17:40:50 heyn hat geschrieben:Funzt das hier auch wieder mit dem ipad?
Wie meinst du das? Oder bist du im falschen Thema gelandet?
heyn am 04 Sep 2014 17:56:06 Hi zusammen,
Bayani hatte das für mich gepostet, weil ich mit dem ipad letztes WE nichts abschicken konnte (danke nochmal dafür, Pascal). dafür hab ich quasi gleich ein neues Mitglied geworben :D ...
Bin übrigens nach dem Drosselklappentausch am Montag nochmal kurz vorm Dreieck Holledau liegen geblieben... das dritte Mal in 3 Tagen trotz Teiletausch... selber Fehler.. Leistung weg... wieder ADAC... dem fuhr ich dann mach erfolgreicher Fehlerspeicherlöschung hinterher bis nach Pfaffenhofen... die haben, zusammen mit Fiat, 9h an der Elektrik rumgefummelt... Kabel, Stecker etc. getauscht... dann schien der Fehler nicht mehr aufzutauchen...aber nach drei Liegenbleibern ist mein Vertrauen auch weg und wir haben uns gefrustet wieder auf dem Heimweg gemacht.. :( .. vorher abgecheckt, dass der ADAC im weiteren Liegenbleiberfall das Auto heimschleppt...
heyn am 04 Sep 2014 18:01:56 ... nach ner Zwischenübernachtung in Herzogenaurach (mit 150km fehlerfreier Fahrt) sind wir kurzentschlossen Richtung Caravansalon abgebogen... haben das unserem Händler geschildert und sind zu Fiat rüber... und siehe da... auch wenn unser Urlaub nicht wie geplant verlief... die erstatten uns die kompletten Reparaturkosten zu 100% :ja:
wolfherm am 04 Sep 2014 18:07:36 Prima.
Und für die ewigen Nörgler hier: Ein Erstlingsbeitrag kann auch mal einen ganz anderen Hintergrund haben. Also, nicht immer gleich reinklotzen. Aber der Beitrag wurde ja von den Usern per Abstimmung ausgeblendet.
bernhardm am 05 Sep 2014 09:54:32 wolfherm hat geschrieben:Die Gewaehrleistung des gewerblichen Verkäufers beträgt 12 Monate bei Gebrauchten und 24 Monate bei neuen Fahrzeugen. Die Garantie des Herstellers (meistens Dichtigkeitsgarantie) ist in der Regel viel länger: 60 Monate, 72 Monate oder wie bei mir 120 Monate.
Und auch das ist ziemlich falsch. Die gesetzliche Sachmängelhaftung beim Gebrauchsgüterkauf beträgt immer 24 Monate. Bei einem gebrauchten Gegenstand DARF der Händler diese Sachmängelhaftung auf 12 Monate beschränkgen. Tut er es nicht, hat man auch da 24 Monate. Garantievarianten gibt es dutzende. Häufig bei Neufahrzeugen ist eine Garantie von 24 Monaten, und darüber hinaus bei Wohnmobilen eine länger dauernde Dichtigkeitsgarantie, bei PKW oft eine Lackgarantie oder Durchrostgarantie. Diese Garantie ist in der Regel an Auflagen (regelmässiger Kundendienst, Dichtigkeitsprüfung usw.) gekoppelt. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist es nicht unüblich, daß der Händler eine Gebrauchtwagengarantie über 12 Monate zusätzlich zu seiner Gewährleistung gibt, die er über eine entsprechende Garantieversicherung absichert. gmx.netheyn Glück gehabt. Glückwunsch daß es so gut gelaufen ist.
Gast am 05 Sep 2014 10:29:31 bernhardm hat geschrieben:Die gesetzliche Sachmängelhaftung beim Gebrauchsgüterkauf beträgt immer 24 Monate. Bei einem gebrauchten Gegenstand DARF der Händler diese Sachmängelhaftung auf 12 Monate beschränkgen. Tut er es nicht, hat man auch da 24 Monate.
Nur so ist es richtig. Aber es ist hilfreich, immer in die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Händlers beim Gebrauchtkauf zu schauen, denn wenn sich die 24 Monate in den Köpfen festsetzen, könnte es ein böses Erwachen geben, wenn man nach 18 Monaten ins Kleingedruckte schaut...
dieter2 am 05 Sep 2014 19:37:03 bernhardm hat geschrieben:Die gesetzliche Sachmängelhaftung beim Gebrauchsgüterkauf beträgt immer 24 Monate. Bei einem gebrauchten Gegenstand DARF der Händler diese Sachmängelhaftung auf 12 Monate beschränkgen. Tut er es nicht, hat man auch da 24 Monate.
Was man auch beachten muß, ab 6 Monate nach Übergabe der Sache gibt es eine Beweislastumkehr. Das heist nach einen halben Jahr muß mal selber beweisen das der Mangel bei der Übergabe schon bestanden hat. Dieter
frboe am 05 Sep 2014 19:43:39 hast du evtl. einen tempomat nachgerüstet ?
wolfherm am 05 Sep 2014 19:55:50 Bernhard,
Du hast natürlich Recht. Ich habe allerdings noch nie erlebt, dass ein gewerblicher Anbieter die Einschränkung auf 12 Monate nicht vornimmt.
brainless am 06 Sep 2014 00:08:03 dieter2 hat geschrieben:Was man auch beachten muß, ab 6 Monate nach Übergabe der Sache gibt es eine Beweislastumkehr.
Nein Dieter, das stimmt nicht. Die Umkehr der Beweislast besteht während der ersten sechs Monate. Nach Vollendung des sechsten Monats gilt die reguläre Beweislast, d.h. daß der Kläger beweisen muß, daß der Schaden ursächlich schon bei Übergabe der Sache vorhanden war. Vor der "Schuldrechtsreform" war es so, daß der Kläger immer, also auch während der ersten sechs Monate, beweispflichtig war, Volker ;-)
a.miertsch am 06 Sep 2014 15:50:01 Nein Dieter,
das stimmt nicht. Die Umkehr der Beweislast besteht während der ersten sechs Monate. Nach Vollendung des sechsten Monats gilt die reguläre Beweislast, d.h. daß der Kläger beweisen muß, daß der Schaden ursächlich schon bei Übergabe der Sache vorhanden war. Vor der "Schuldrechtsreform" war es so, daß der Kläger immer, also auch während der ersten sechs Monate, beweispflichtig war,
Volker ;-)[/quote]
Beweislast besteht doch während der 12 monatigen Gewährl. Da aber aber nach 6 Monaten nun der Käufer dem Verkäufer etwas beweisen muss, nennt man das Beweislastumkehr. Das hat der Dieter so und nicht anders doch geschrieben. Oder? Dass der Kläger immer den Beweis führen muss, ist doch allgemeine Praxis. Was mal war ist Geschichte, es geht um heute gültige Rechtssprechung. Albert
bernhardm am 07 Sep 2014 14:16:39 Wobei die Sache mit der Beweislast auch in den ersten 6 Monaten mit Vorsicht zu genießen ist. Grund ist einfach:
Zuerst muss der Käufer beweisen, daß ein Sachmangel vorliegt, erst danach muss der Händler beweisen, daß er diesen Sachmangel nicht zu vertreten hat.
Schwer zu verstehen, aber eigentlich ist es einfach. Erläutern kann ich das an einem Beispiel, das meines Wissens tatsächlich so gelaufen ist:
Verbraucher kaufte ein gebrauchtes Fahrzeug vom Händler, mit frisch gewechseltem Zahnriemen. Auf der Heimfahrt vom Händler direkt nach dem Kauf riss der Zahnriemen. Die Folgen kann sich hier jeder denken. Das Ganze ging vor Gericht, der Käufer verlor und blieb auf dem Schaden sitzen.
Grund: Der gerichtliche Gutachter konnte einen Bedienungsfehler (z.B. überhöhte Drehzahl im Schubbetrieb) als Ursache für den Riemenriss nicht ausschließen. Damit war es dem Käufer nicht gelungen zu beweisen, daß es sich um einen Sachmangel handelte.
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