HOfoe hat geschrieben:Ich habe gerade mal den Thread durchgelesen: Wo ist eigentlich die Regelung für die Sonderfälle der Erstzulassungen "vor 1992" nachzulesen?
Hallo Gerd,
die Ausrüstungspflicht für Sicherheitsgurte älterter Fahrzeuge kannst du in älteren Fassungen der StVZO vor dem 01.07.1988 nachlesen.
Für
Wohnmobile ist aber das Datum 01.01.1992 von besonderer Bedeutung. Die Fünfzehnte Änderungsverordnung zur StVZO vom 14.06.1988 bestimmt, dass:
1. alle Pkw, Lkw, Sattel mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf den Außensitzen mit Dreipunktgurten ausgestattet sein (§ 35a Abs. 5 StVZO neu)
2. bei Wohnmobilen (Anm: ohne zGM Begrenzungen) genügen auf den hinteren Sitzen Beckengurte (§ 35a Abs. 8 STVZO neu).
Die neue STVZO trat am 01.07.1988 in Kraft. Gemäß § 72 Abs. 2 StVZO (neu) war der geänderte § 35a StVZO spätestens ab dem 01.01.1992 für alle erstmals in den öffentlichen Straßenverkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
Aus der Übergangsvorschrift § 72 Abs. 2 StVZO geht damit im Umkehrschluss auch hervor, dass für alle Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.01.1992 in den Verkehr kamen, die Ausrüstungspflichten mit Sicherheitsgurten der StVZO in der Fassung vor dem 01.07.1988 gelten (Bestandsschutz).
Damit dürfte deine Frage für dein altes Mobil geklärt sein, hoffe ich.