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Wieviel Personen dürfen nun mitfahren? 1, 2


hampshire am 02 Feb 2023 13:40:51

Die Gesamtausgabe der StVO findest Du beim Bundesjustizministerium und was auch immer ebenfalls relevant sein könnte ebenfalls.
--> Link

Die vollständige Übersicht über anzuwendende Gesetze und Verordnungen ist nicht leicht zu ermitteln wenn man sich als Nicht-Jurist durch die Originaltexte durchwühlen will. Schließlich sind wir in Deutschland ziemliche Meister im Erstellen von "Haken und Ösen". Du kannst also Validität der Information feststellen, schwerer aber Vollständigkeit.

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HOfoe am 02 Feb 2023 14:28:49

hampshire hat geschrieben:Die Gesamtausgabe der StVO findest Du beim Bundesjustizministerium und was auch immer ebenfalls relevant sein könnte ebenfalls.
Die vollständige Übersicht über anzuwendende Gesetze und Verordnungen ist nicht leicht zu ermitteln ...

Ich glaube wir reden aneinander vorbei. :?
Der Verfasser des Artikels hatte sich übrigens auf die StVZO (--> Link) und nicht die StVO bezogen. Und dort steht im §35a (5) nur folgendes:
Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.


Woher seine Jahres-bezogenen Aussagen kommen, kann ich nicht nachvollziehen:
  • In Wohnmobilen, die ab Oktober 1999 zugelassen wurden und das zulässige Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen nicht überschreiten, müssen auch hinten die äußeren Sitzplätze mit Dreipunktgurt ausgestattet sein.
  • Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen genügen für die hinteren Sitze Beckengurte, die während der Fahrt anzulegen sind.

Was gilt denn da für 1992 bis 1999 ?

supcamper am 02 Feb 2023 14:29:25

hampshire hat geschrieben:Die vollständige Übersicht über anzuwendende Gesetze und Verordnungen ist nicht leicht zu ermitteln wenn man sich als Nicht-Jurist durch die Originaltexte durchwühlen will. Schließlich sind wir in Deutschland ziemliche Meister im Erstellen von "Haken und Ösen".

Dann beschäftige Dich mal mit U.S. Gesetzgebung, die steht dem nichts nach und ist zudem sehr oft unpräzise, wodurch sie sehr häufig durch Auslegungungen bei Einzelurteilen geprägt ist.

hampshire hat geschrieben:Du kannst also Validität der Information feststellen, schwerer aber Vollständigkeit.

Dem stimme ich 100%ig zu.

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purplenew am 02 Feb 2023 14:30:27

kaaarl hat geschrieben:Hallo,

ich grabe den alten Thread nochmal aus. Ich hab einen alten Hymer mit 6 Gurten. 2 Vorne und 4 an der Dinette (Die 2 Plätze gegen die Fahrtrichtung haben Beckengurte, die in Fahrtrichtung 3 Punkt Gurte. Eingetragen sind in den Papieren aber nur 5 Personen. Wieviel dürfen denn jetzt mitfahren?


Das lässt sich ganz einfach beantworten und wurde schon oft diskutiert:

Unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichtes (dieses muss eingehalten werden) und einer nicht durch die Besetzung herbeigeführte Beeinträchtigung des Fahrzeugführers dürfen insgesamt 6 Personen in Deinem Wohnmobil mitfahren. Es sind 6 Sicherheitsgurte vorhanden, die unabhängig von der den eingetragenen Sitzplätzen auch benutzt werden dürfen.
Im Umkehrschluss bedeutet es aber auch, dass keine 5 Personenen mitfahren dürfen (auch wenn 5 Sitzplätze eingetragen sind), wenn bei z.B. 4 Personen schon das zulässige Gesamtgewicht erreicht ist.

Grüße
Thomas

Tinduck am 02 Feb 2023 15:27:49

purplenew hat geschrieben:Unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichtes (dieses muss eingehalten werden) und einer nicht durch die Besetzung herbeigeführte Beeinträchtigung des Fahrzeugführers dürfen insgesamt 6 Personen in Deinem Wohnmobil mitfahren.


Falsch. Es dürfen auf keinen Fall mehr Leute mitfahren, als in den Papieren an eingetragenen Sitzplätzen steht. Sonst müsste man es ja nicht hineinschreiben.

Es sind 6 Sicherheitsgurte vorhanden, die unabhängig von der den eingetragenen Sitzplätzen auch benutzt werden dürfen.


Kannst das gern mit der Rennleitung diskutieren bei einer Verkehrskontrolle. Die gehen nach den Papieren und nicht danach, ob da noch 20 ungenutzte Sitze mit Gurt eingebaut sind.

bis denn,

Uwe

purplenew am 02 Feb 2023 15:39:35

Tinduck hat geschrieben:
Falsch. Es dürfen auf keinen Fall mehr Leute mitfahren, als in den Papieren an eingetragenen Sitzplätzen steht. Sonst müsste man es ja nicht hineinschreiben.
Uwe


"Die Grenze für die Zahl der beförderten Personen wird bei einem Pkw nicht durch die Zahl der in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Sitze, sondern nur durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, seine zulässige Achslast und das allgemeine Erfordernis der Verkehrssicherheit (§ 23 Abs. 1 StVO) bestimmt." (OLG München Beschluss vom 09.03.2010 - 4St RR 187/09)

Pkw gehören zur Fahrzeugklasse M1, so wie auch Wohnmobile. Das Urteil des OLG München hat immer noch Bestand.

Thomas

Tinduck am 02 Feb 2023 15:59:11

Interessant. Noch interessanter wäre, in welchem Zusammenhang das Urteil gefällt wurde.

Obs hilft, wenn man bei der Verkehrskontrolle das Urteil in der Tasche hat?

bis denn,

Uwe

Navigatore am 02 Feb 2023 16:11:59

HOfoe hat geschrieben:Ich habe gerade mal den Thread durchgelesen: Wo ist eigentlich die Regelung für die Sonderfälle der Erstzulassungen "vor 1992" nachzulesen?

Hallo Gerd,
die Ausrüstungspflicht für Sicherheitsgurte älterter Fahrzeuge kannst du in älteren Fassungen der StVZO vor dem 01.07.1988 nachlesen.

Für Wohnmobile ist aber das Datum 01.01.1992 von besonderer Bedeutung. Die Fünfzehnte Änderungsverordnung zur StVZO vom 14.06.1988 bestimmt, dass:

1. alle Pkw, Lkw, Sattel mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf den Außensitzen mit Dreipunktgurten ausgestattet sein (§ 35a Abs. 5 StVZO neu)
2. bei Wohnmobilen (Anm: ohne zGM Begrenzungen) genügen auf den hinteren Sitzen Beckengurte (§ 35a Abs. 8 STVZO neu).

Die neue STVZO trat am 01.07.1988 in Kraft. Gemäß § 72 Abs. 2 StVZO (neu) war der geänderte § 35a StVZO spätestens ab dem 01.01.1992 für alle erstmals in den öffentlichen Straßenverkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.

Aus der Übergangsvorschrift § 72 Abs. 2 StVZO geht damit im Umkehrschluss auch hervor, dass für alle Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.01.1992 in den Verkehr kamen, die Ausrüstungspflichten mit Sicherheitsgurten der StVZO in der Fassung vor dem 01.07.1988 gelten (Bestandsschutz).

Damit dürfte deine Frage für dein altes Mobil geklärt sein, hoffe ich.

Navigatore am 02 Feb 2023 16:27:59

Tinduck hat geschrieben:Interessant. Noch interessanter wäre, in welchem Zusammenhang das Urteil gefällt wurde.
Obs hilft, wenn man bei der Verkehrskontrolle das Urteil in der Tasche hat?

Ich glaube, dass die Generation der Polizisten, die das noch nicht in ihrer straßenverkehrsrechtlichen Grundausbildung gelehrnt haben, langsam ausstirbt. Bereits 1990 hat das OLG Saarbrücken bisher unangefochten und daher höchstrichterlich festgestellt, dass die Grenze der zu befördernden Personen mit Ausnahme von Kraftomnibussen nicht durch die Anzahl der eingetragenen Sitzplätze im (damals noch) Fahrzeugschein sondern durch das zulässige Gesamtgewicht bestimmt wird.

Das OLG München hat insofern nur noch ergänzend auf § 21 STVO hingewiesen, wonach nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.

HOfoe am 02 Feb 2023 17:13:52

Navigatore hat geschrieben:Die neue STVZO trat am 01.07.1988 in Kraft.

Hallo Navigatore,
vielen Dank für die Antwort.
Ich habe nur eine StVZO von 2012 vorliegen. :?: --> Link
Tippfehler?
Da steht in § 72 (2):
§ 32, Anlage VIII und Anlage VIIIc in der bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 geltenden Fassung können bis zum
Ablauf des 2. Juli 2022 alternativ angewendet werden.

Die Anlagen habe ich mir jetzt nicht angeschaut, da sie ohnehin nur bis Juli 2022 angewendet werden konnten.

Und wenn ich es nicht finde, ist es auch nicht so schlimm, da ich selbst nicht davon betroffen bin. Ich hatte mich nur gerade mit der Anerkennung von Oldtimern beschäftigt, und letztes Jahr war "vor 1992" noch eine gute Zusammenfassung. Deshalb hatte ich dort einen Zusammenhang vermutet. Und Oldtimer haben ebenfalls einen gewissen Schutz vor Änderungen. Aber das scheint hier wohl keine Rolle zu spielen.

Grüße
Gerd

Navigatore am 02 Feb 2023 19:17:09

HOfoe hat geschrieben:Ich habe nur eine StVZO von 2012 vorliegen. :?: --> Link
Tippfehler?
Da steht in § 72 (2):
§ 32, Anlage VIII und Anlage VIIIc in der bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 geltenden Fassung können bis zum Ablauf des 2. Juli 2022 alternativ angewendet werden

Nein Gerd, kein Tippfehler. Der 72 enthält die Übergangsbestimmungen und wird mit fast jeder ÄnderungsVO zur StVZO angepasst. Aktuell sind wir mittlerweile bei der 55. ÄnderungsVO, die inzwischen auch Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften heißt.

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