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Kind ohne Kindersitz im WoMo...


gtom am 18 Nov 2014 20:45:39

Oje...

gestern wurden wir mit dem WoMo angehalten.. Mein Junior war mit dabei auf dem Weg zur Waschanlage...
Dabei hat uns die Polizei angehalten und eine Beamtin monierte die Sitzerhöhung des Juniors (der ist erst 7 und kleiner als 1,5m..)

Mangels "richtigem" Kindersitz hab ich ihm dann gesagt er solle sich bitte auf die Seitensitzbank setzen... Daraufhin fragte die Polizistin "ob ich sie verarschen wolle... !?"

Hmmm.. ich hab 6 Sitzplätze eingetragen, 2 Vorne (Fahrer und Beifahrer, 2 Hinten in Fahrtrichtung) und 2 Links die vermutlich die beiden seitlichen Sitze sein sollen... Dahin hab ich den dann Junior gesetzt um weiterfahren zu können...

Die Beamten murmelten nochwas von Anzeige, nahmen die Personalien auf und liesen mich weiterfahren...

Hab ich was falsch gemacht? Der richtige Kindersitz passt nicht da die Polster zu hoch sind (Somit der Gurt eigentlich zu niedrig und der Sitz hat keinen vernünftigen Halt) und der Junior sitzt mit der Sitzerhöhung perfekt auf Gurthöhe... (Gurt liegt sogar auf dem Schulterblatt auf)

Thomas

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pwglobe am 18 Nov 2014 21:00:00

Ich hatte eine ähnliche Diskussion, bei einer Ausfahrt mit dem Oldtimer.
Dies ist ein Auszug aus einem Artikel eines Automobilclubs:
Der Gesetzgeber hat die Sicherung von jugendlichen Passagieren im § 21 der Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt: Kinder bis zum Alter von 36 Monaten dürfen in gurtlosen Fahrzeugen grundsätzlich nicht transportiert werden. Diese Bestimmung gilt für alle Fahrzeugklassen vom Messerschmitt Kabinenroller über den Opel Olympia oder MG A bis zum Horch 853. Ist der Nachwuchs kleiner als 150 Zentimeter und im Alter zwischen drei und zwölf Jahren, muss er in Autos ohne Sicherheitsgurte oder mit Zweipunktgurten auf den Rücksitzen Platz nehmen. Sind Dreipunktgurte vorhanden, müssen die Kinder wie in jedem anderen Fahrzeug mit altersentsprechenden Kindersitzen oder Sitzerhöhungen gesichert werden, die der seit dem April 2008 geltenden ECE-Norm R44 03 oder 04 entsprechen. Der Beifahrersitz mit Dreipunktgurt ist der Pflichtplatz für ein Kind, wenn auf den hinteren Sitzen keine Gurte vorhanden sind.
Ich denke das passt im übertragenen Sinne auch auf deine Seitensitzbank, demnach hätte der Junior dann mit dem geeigneten Kindersitz auf einen der Gurtplätze gehört.

Gast am 18 Nov 2014 21:24:08

Wenn kein vernünftiger Kindersitz montiert werden kann , müssen die Kinder auf den Beifahrersitz :wink:

Mach Dir nichts draus -> Ich habe eine passende Sitzerhöhung für die hinteren Sitze gehabt -> zulässig ist das sicher nicht, mit Polster drunter, das war mir auch klar :ja:

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diper am 18 Nov 2014 22:41:50

gtom hat geschrieben:...vermutlich die beiden seitlichen Sitze sein sollen...

vermutlich? Gurt oder kein Gurt?

Birdman am 18 Nov 2014 23:29:30

gtom hat geschrieben:Dabei hat uns die Polizei angehalten und eine Beamtin monierte die Sitzerhöhung des Juniors (der ist erst 7 und kleiner als 1,5m..)

Scheint aber eher ein Fall für den Kinderarzt und nicht für die Polizei zu sein. :wink: Wenn Dein Junior nicht stark untergewichtig ist, dann ist eine Sitzerhöhung (sofern mit entsprechendem Prüfzeichen versehen) rechtlich nicht zu beanstanden. Die dürfen nämlich ab 15 Kg genutzt werden, und die sollte ein Siebenjähriger unter normalen Umständen locker überschreiten.

gtom am 19 Nov 2014 08:27:25

Danke für die Antworten...

wo soll er jetzt hin?

Mit Kindersitz passt er nicht auf die Sitze in Fahrtrichtung (Der Sitz fällt um), die Kleine nebendran passt gerade noch rein (Kindersitz ca. 15cm tiefer)

Ich hab schon die Kopfstützen ausgebaut damit der Sitz nicht nach vorne geneigt ist, dennoch passt es nicht...

Ihr meint also dass die Sitzerhöhung - die meiner Auffassung auch passend ist - zulässig wäre? Warum regt sich die Polizistin dann auf... ?

Thomas

Birdman am 19 Nov 2014 09:16:26

gtom hat geschrieben:Ihr meint also dass die Sitzerhöhung - die meiner Auffassung auch passend ist - zulässig wäre? Warum regt sich die Polizistin dann auf... ?

Hallo Thomas,

zumindest alle Fundstellen, die ich auf die Schnelle ergoogeln konnte, sprechen von der rechtlichen Zulässigkeit von Sitzerhöhungen (mit gültigem Prüfzeichen, also nix selbstgebasteltes) ab einem Körpergewicht von 15 Kg auf Sitzen mit Dreipunktgurten! Siehe z. B. hier:
Ab einem Gewicht von 15 kg ist laut Gesetz eine Sitzerhöhung ausreichend

Zunächst einmal gilt es festzuhalten: Seit April 2008 dürfen nur noch solche Kindersitze genutzt werden, die die Prüfnorm ECE R 44/03 oder ECE R 44/04 aufweisen. Ob dies der Fall ist, erkennt man an den ersten zwei Ziffern der achtstelligen Zulassungsnummer auf dem orangefarbenen ECE-Prüfsiegel. Beginnt die Nummer mit 00, 01 oder 02, so ist der Sitz veraltet. Bei 03 oder 04 ist der Sitz zulässig.

Damit jedes Kind den richtigen Sitz erhält, werden Kindersitze in vier Gruppen mit den Bezeichnungen 0, 0+, 1, 2 und 3 eingeteilt. Jede Gruppe entspricht dabei einer bestimmten Gewichtsklasse:
Autositze Normgruppe 0 (0-10kg)
Autositze Normgruppe 0+ (0-13kg)
Autositze Normgruppe I. (9-18kg)
Autositze Normgruppe II. (15-25 kg)
Autositze Normgruppe III. (22-36kg)
Sitzerhöhungen gehören in die Gewichtsgruppen 2 und 3. Sobald ein Kind also 15 kg schwer ist, darf laut Norm ECE R 44/03 und 44/04 eine einfache Sitzerhöhung verwendet werden. Diese Modelle besitzen kein eigenes Gurtsystem mehr – das Kind wird in der Regel samt Sitz mit dem 3-Punkt-Gurt des Autos angeschnallt.

Quelle: --> Link

Bei reinen Beckengurten sind sie wohl nicht zugelassen, wobei hier anscheinend wohl Sitze älterer Fahrzeuge in Fahrtrichtung gemeint sind. An die auch heute noch verbauten und zugelassenen Beckengurtsitze entgegen der Fahrtrichtung in Wohnmobilen hat da wohl niemand gedacht. Die genannte 150cm-/12-Jahre-Grenze gilt für die generelle Pflicht zur Nutzung von geeigneten Kindersitzen ("richtige" Kindersitze oder Sitzerhöhungen). Ab 12 oder ab 150cm dürfen die Kinder auch ohne Kindersitze im AUto angeschnallt mitfahren.

giovannibastanza am 19 Nov 2014 16:47:29

Zitat :Hmmm.. ich hab 6 Sitzplätze eingetragen, 2 Vorne (Fahrer und Beifahrer, 2 Hinten in Fahrtrichtung) und 2 Links die vermutlich die beiden seitlichen Sitze sein sollen... Dahin hab ich den dann Junior gesetzt um weiterfahren zu können...

Wenn ich das jetzt richtig sehe , hast du das Kind auf einen Sitz gesetzt wo keine Gurte vorhanden waren ?
Wenn das der Fall ist , hat der Pol recht, wenn er den Kopf schüttelt und eine Anzeige kommt .
Du darfst heute nur noch Personen auf Sitzen transportieren für die Sicherheitsgurte vorhanden sind.
Die 6 eingetragen Sitze haben nur etwas mit der Zulassung zu tun .
Giovanni.

topolino666 am 19 Nov 2014 17:04:29

giovannibastanza hat geschrieben:Du darfst heute nur noch Personen auf Sitzen transportieren für die Sicherheitsgurte vorhanden sind.
Die 6 eingetragen Sitze haben nur etwas mit der Zulassung zu tun .
Giovanni.


Giovanni, sicher?????

"Kinder" mag stimmen, aber generell Alle??? :?:

Oldtimer, ältere WoMos mit ohne Gurt gegen die Fahrtrichtung????

Beduin am 19 Nov 2014 17:22:48

Wenn das Problem mit Hilfe eines Fachbetriebes aus der Welt schaffen möchte. VSR Rückhaltesysteme --> Link ist auch gerade ein Bericht in der neuen Reisemobil Zeitschrift.

giovannibastanza am 19 Nov 2014 17:37:48

topolino, in § 21 STVO heißt es ganz eindeutig :
In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden , als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete
Sitzplätze vorhanden sind .
Nun mag man sich trefflich darüber streiten , ob der Methusalem von 1980 zulassungspflichtig mit Gurten ausgerüstet sein müsste , aber was willst du von einem Polizeibeamtem verlangen , soll er die gesamte STVZO und alle EU Richlinien im Kopf haben ?
Wenn vom Werk aus in dem Fahrzeug schon sicherheitsgurte angebracht sind , kannst du davon ausgehen . müssen sie im Fahrgastraum auch vorhanden sein und für jeden Sitz muss einer vorhanden sein , der auch angelegt sein muss .
Es gibt nur die Ausnahme ,- für Wohnmobile über 2,5t dürfen es an den hinteren Sitzen nach wie vor Beckengurte sein .
STVZO § 35a Abs. 5, letzter Satz.
Giovanni.

thomas56 am 19 Nov 2014 17:54:47

mein 5. Sitz ist auf der Seitenbank, ohne Sicherheitsgurt. Zulassung 2005. Halte die gurtlosen Sitzplätze gegen die Fahrtrichtung an der Dinette für sicherer, aber da darf keiner sitzen. :nixweiss:

giovannibastanza am 19 Nov 2014 17:57:46

--- und wo liegt dein Problem ?
Ich kann dir nur sagen , wie die Vorschrift ausieht , was du machst, ist dein Geld .
Giovanni.

ductreiber am 19 Nov 2014 20:54:35

Hallo,
der § 21 geht dann aber so weiter: Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Das heist für mich, besteht keine Gurtpflicht zählen die Sitzplätze oder?

Beduin am 19 Nov 2014 20:59:21

Ich kenne es so das die Sitze zählen die im Fahrzeugschein stehen. War bei meinem ehemaligen 6 und ich hatte hinten in Fahrtrichtung nur 2 Beckengurte. Als dann die Gurtpflicht kam hies es, das die alten Bestandsschutz hätten u keine Gurte nachträglich einbaut werden müssen. Es müssen nur die sitze zuerst besetzt werden die Gurte haben. Wobei ich die Sitze in Fahrtrichtung auch immer als sicherer empfunden haben wie die Beckengurte in Fahrtrichtung.

ductreiber am 19 Nov 2014 21:07:56

Hier habe ich noch was aus einem Tread von 2010 hier im Forum gefunden.Das sagt der ADAC auf Anfrage eines Users:

nachfolgend erhalten Sie unsere ausführlichen Informationen über Personenbeförderung und Sicherheitsgurte im Wohnmobil. Da es sich um eine Ausrüstungsvorschrift handelt, gibt es bei der Nutzung im Ausland keine Abweichungen.



Sicherheitsgurte

Für alle vor dem 1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommenen "So. Kfz Wohnmobile" sind keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben, aber wünschenswert. Erforderlich sind jedoch wirksame Haltevorrichtungen für Sitze, die nach vorne frei bzw. quer zur Fahrtrichtung sind, z. B. Sicherheitsgurte, Haltegriffe, gepolsterte Haltestangen und gepolsterte Flächen unmittelbar neben bzw. vor den Sitzen. Im Ernstfall werden manche dieser Vorrichtungen sicher nicht den gewünschten Schutz bieten. Sicherheitsgurte sollen möglichst an der vom Hersteller des Basisfahrzeugs empfohlenen Stelle verankert sein.
Vorhandene freiwillig eingebaute Sicherheitsgurte müssen aus versicherungsrechtlichen Gründen verwendet werden und in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Sie sind am Prüfzeichen zu erkennen.

Für alle ab dem 1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommenen "So. Kfz Wohnmobile" besteht ab diesem Tag Ausrüstungspflicht mit Dreipunktautomatikgurten für die äußeren Sitze unmittelbar hinter der Windschutzscheibe und mit "Beckengurten" für alle anderen Sitze, auch die für den Fahrbetrieb genehmigten Sitze im Wohnteil. Ausgenommen von der Ausrüstungspflicht sind Klappsitze und nicht nach vorne gerichtete Sitze. Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen gem. § 21 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angelegt werden.

Für alle ab dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gekommenen "So. Kfz Wohnmobile" besteht ab diesem Tag Ausrüstungspflicht mit Dreipunktautomatikgurten für die vorderen Sitze. Für die mittleren vorderen Sitze genügen "Beckengurte", wenn die Windschutzscheibe außerhalb des "Kopfaufschlagbereichs" liegt. Alle anderen Sitze, auch die für den Fahrbetrieb zugelassenen Sitze im Wohnteil, benötigen "Beckengurte", also auch Klappsitze und nicht nach vorne gerichtete Sitze. Für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze bestehen keine Vorschriften über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten. Bei Wohnmobilen bis zu einem zGG von 2,5 t müssen zusätzlich alle übrigen äußeren Sitze, auch die für den Fahrbetrieb zugelassenen äußeren Sitze im Wohnteil, mit Dreipunktgurten ausgerüstet sein.



Personenbeförderung

Für die Besetzung von Wohnmobilen gilt, wie für alle anderen Kfz auch, der § 23 StVO.

Eine vorschriftsmäßige Besetzung bedeutet, dass primär die vorgesehenen Sitzplätze, also die Sitzplätze, die im Fahrzeugbrief und -schein eingetragen sind und in der Regel mit geprüften Sicherheitsgurten ausgestattet sind, besetzt werden. Die Bewegungsfreiheit und die Sicht des Fahrers darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten dürfen darüber hinaus im Einzelfall auch mehr Personen mitgenommen werden, soweit geeignete Sitzmöglichkeiten bestehen (siehe Definition, nächster Absatz). Wir raten jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen davon ab. Nach einem Verkehrsunfall kommt möglicherweise die Versicherung für entstandene Personenschäden nicht auf. Auch sind Sicherheitsgurte auf diesen zusätzlichen Sitzgelegenheiten nicht vorhanden, was ein erhöhtes Risiko und eine höhere Verletzungsgefahr für die Insassen bedeutet.



Definition:
Die Sitzfläche sollte eine Breite von 450 mm und eine Tiefe von ca. 380 mm besitzen, die Rückenlehne sollte 600 - 700 mm hoch sein. Sitzfläche und Rückenlehne müssen gepolstert sein; auf gute Befestigung der Polsterung, z. B. mit großem Klettverschluss, Druckknöpfen, Spannriemen oder dergleichen, ist zu achten (lose Polster sind nicht zulässig). Wände in Kopfnähe sind abzupolstern, z. B. Schrankwand neben Sitz quer zur Fahrtrichtung, oder Wand hinter dem Sitz.

Der Alkoven zählt nicht zum Wohnteil. Bei den Liegen im Alkoventeil handelt es sich nicht um Sitze, so dass allein aus diesem Grund eine Beförderung von Personen auf diesen Flächen nicht in Betracht kommt. Rechtsprechung hierzu ist allerdings - soweit ersichtlich - bislang nicht vorhanden.

Es muss eine ausreichende Verständigungsmöglichkeit vom Wohnteil aus mit dem Fahrzeugführer gegeben sein. An die technische Ausführung werden keine hohen Ansprüche gestellt, es genügt z. B. durch im Führerhaus deutlich hörbare Klopfzeichen. Sofern es sich jedoch um ein Wohnteil auf Lkw-Fahrgestell mit separatem Wohnaufbau handelt, sind besondere optische oder akustische Einrichtungen zur Verständigung erforderlich.

Maximal können nur acht Fahrgastplätze eingetragen werden. Werden mehr als acht Personen befördert, ist nur dann eine zusätzliche Fahrerlaubnis erforderlich, wenn das Wohnmobil als Kraftomnibus anzusehen ist.

Kinderbeförderung

Seit dem 01.04.1993 dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, auf allen Plätzen nur noch mit speziellen Rückhalteeinrichtungen befördert werden. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind (siehe oben). Hiervon darf auf Rücksitzen nur abgewichen werden, wenn durch die Sicherung anderer Personen keine Möglichkeit zur Befestigung von Rückhalteeinrichtungen besteht.


Mit freundlichen n



Wolfgang Mederle



ADAC Nordbayern e.V.

Verkehr/Technik/Umwelt

Äußere Sulzbacher Str. 98

90491 Nürnberg

gtom am 20 Nov 2014 10:01:16

Viel gelesen... schlauer bin ich nicht...

Problem:

Der Kindersitz des "großen" passt NICHT auf die in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze MIT Gurt. d.h. der Sitz lässt sich nicht befestigen weil der Gurt zu niedrig ist.
Der Gurt läuft also erst nach Oben in die Einführung des Kindersitzes und dann nach Unten über die Schulter... dadurch (und durch die weichen Polster) fällt der Sitz seitlich beim Kurvenfahren um...
Das scheint aber die "legale" Variante das Kind unterzubringen...

Theoretisch würde der Junior ganz ohne Sitzerhöhung und Kindersitz da optimal hinpassen, allerding darf man das nicht so wie ich die Kommentare hier verstehe...

Vorne auf dem Beifahrersitz bleibt der Kindersitz halbwegs in Position, leider passt die Gurthöhe absolut nicht da der Gurt beim Vollintegrierten ca. 90cm vom Sitz entfernt ist un bei einem Unfall der Sitz einfach wegrutschen würde... Diese Option scheidet auch aus...

Macht es Sinn die Polster zu ändern bzw. temporär zu ersetzen damit der Kindersitz passt?

Thomas

thomas56 am 20 Nov 2014 11:18:23

gtom hat geschrieben:Macht es Sinn die Polster zu ändern bzw. temporär zu ersetzen damit der Kindersitz passt?


oder Polster ganz weglassen, dann hat die Sitzerhöhung auch einen sicheren "Stand".

Rover am 20 Nov 2014 11:35:08

Wir befestigen den Kindersitz unserer 4jährigen zusätzlich mit Spanngurten. Hatten auch das Problem, dass er seitlich kippt. Der untere ist rechts und links durch gefädelt wo die Gurte angebracht sind. Oben kippelt er dennoch leicht und so machen wir uns jetzt eine Öse o.ä. an die Rückwand, wo wir den Sitz zusätzlich befestigen können. Ich kann dann ja ein Foto machen.

kiteliner am 20 Nov 2014 14:13:43

Mit Spanngurten machen wir das auch, allerdings wird Dir ein Polizist (wenn es nicht will) das so auch nicht abnehmen und wahrscheinlich einen Vogel zeigen. Wir haben zusätzlich noch ein Attest vom Arzt, dass unser Sohn in einem entsprechend ausgerüsteten Reha-Kindersitz transportiert werden muss und die Beschreibung zum Sitz, dass es in diesem Fall i.O. ist, wenn dieser mit den Ratschengurten (sogar vom Sani-Haus geliefert) befestigt wird.
Gesunder Menschenverstand hilft meiner Meinung nach, gerade bei der StVO und ähnlichem wenig weiter.... :cry:

giovannibastanza am 20 Nov 2014 15:58:33

Kiteliner , stell doch dieses Thema mal dem Hersteller vor .
Vielleicht kennt er das garnicht . Evtl. hat er eine Lösung ?
So wie beschrieben , wedelt der kontrollierende Polizist immer gleich mit der STVO .
Bei Kindern gibt es keine Kompromisse .
Giovanni.

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