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Fahrtenschreiber im Womo über 7,5t ? 1, 2


heiinjoy am 17 Dez 2014 18:06:41

Hallo,

die "Empfehlung" des BLFA ging an die Polizeien der Länder mit der Bitte um Beachtung und das Fehlen künftig nicht mehr zu beanstanden. Sowas wird wie eine Dienstanweisung intern gehandhabt.




Heiinjoy

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BernhardK am 17 Dez 2014 19:02:15

katze-bruno hat geschrieben:ganz spitzfindig (oder doof...):

was wäre eigentlich, wenn mein nachbar (selbstständiger dachdecker) mit meinem 3,5 t Womo seinen gewerblichen anhänger auf eine baustelle zerrt.

wäre meine karre in diesem moment fahrtenschreiberpflichtig? :roll:


Der Dachdecker fällt unter die Ausnahmeregelung der 50 km-Grenze. Seine gewerbliche
Tätigkeit liegt im Dachdecken und nicht im gewerblichen Güterverkehr.

Es gibt auch noch eine nationale Verordnung für den gewerblichen Güterverkehr.
Danach muss man schon ab 2,8 t einen Arbeitszeitnachweis führen.

RaiWo am 17 Dez 2014 19:05:29

Hai!
WoMo zugelassen mit 8,8 t, damit mehrfach bei TÜV oder Dekra. Ohne Beanstandung.
CU
Wolf

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giovannibastanza am 17 Dez 2014 19:13:00

Paelzerbub, es ist keine Schande von ener klugen Frau hinter die Fichte geführt zu werden .
Daniela hat vollkommen recht . Schau mal :

§ 57a StVZO - Fahrtschreiber und Kontrollgerät

(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1.
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2.
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3.
zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen.

Nach der Fahrpersonalverordnung v.27.6.05 gibt es Ausnahmen , aber die treffen nicht auf die meisten WOMO dieser Klasse zu .

Danach ist u.a. ausgenommen : Ein Fahrzeug mit 10 bis 17 Sitzen ausschließlich zur nicht gewerblichen Benutzung .

Da hat man ganz bestimmte Personenbeförderung gemeint , aber keine Wohnmobile .
Die sind überhaupt nicht aufgeführt und brauchen deshalb einen Fahrtenschreiber.
Nun darfst du dich bei Daniela entschuldigen . Die hat es nämlich wirklich drauf .
Giovanni.

heiinjoy am 17 Dez 2014 20:41:18

Hallo Giovanni,

ich habe nie etwas anderes behauptet.
Die BLFA Empfehlung habe ich lediglich kund getan.
Ansonsten gehe ich in meinem Alter nicht mehr gern hinter Fichten. Ein bequemerer Ort tut`s auch :roll:



Heiinjoy

Gast am 17 Dez 2014 20:51:18

Hallo giovannibastanza,

meine Aussage bezog sich auf folgendes Zitat.

thomas56 hat geschrieben:[
muss der Fahrtenschreiber dann auch bei Privatnutzung aktiviert werden, also Scheibe oder Fahrerkarte eingelegt?


RETourer hat geschrieben:[
Klares Ja.


Bei privaten Fahrten ist es eben keine Pflicht eine Scheibe ober eine Fahrerkarte einzulegen.

fjordliner am 17 Dez 2014 23:18:57

Dank und Respekt an Daniela !

thomas56 am 17 Dez 2014 23:33:28

RaiWo hat geschrieben:WoMo zugelassen mit 8,8 t, damit mehrfach bei TÜV oder Dekra. Ohne Beanstandung.

Hallo,
Danke!
Wie ist das mit der Bremssonderprüfung, da blicke ich mit den Bestimmungen gar nicht durch?

RaiWo am 18 Dez 2014 09:21:22

Servus!
Nach Auskunft des TÜV, den ich vor der Auflastung kontaktiert habe, ist eine Bremssonderuntersuchung nicht erforderlich, da Wohnmobil. Sonst hätte ich nicht aufgelastet!

Gilt im übrigen auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer, Buchstabe T im Kfz- Schein. Keine Begrenzung, da Wohnmobil.hab aber den Begrenzer auf 119 km/h (Lkw jetzt 84 km/h) Entsprechende Bereifung natürlich vorausgesetzt.
Also jeder Lkw, der schneller als 84 km/h fährt, hat den Begrenzer ausgeschaltet. :)
CU
Wolf

halbkette am 18 Dez 2014 11:18:00

RaiWo hat geschrieben:Also jeder Lkw, der schneller als 84 km/h fährt, hat den Begrenzer ausgeschaltet. :)


aha.... und wie schaltet man den aus ? Unsere Begrenzer stoppen alle bei 89km/h..... Manipulationen am Begrenzer und Fahrtenschreiber/Kontrollgerät werden schnell sehr teuer.

RaiWo am 18 Dez 2014 12:04:54

84 km/h ist lt. MAN die neueste Grenze.
Natürlich geht die Aufhebung der Begrenzung nur durch Manipulation. Geht auch ganz einfach mit der entsprechenden Soft- bzw. Hardware.
CU
Wolf

halbkette am 18 Dez 2014 13:06:15

Servus

Ich kann zu den genannten 84km/h keine Regelung finden.

Ist zwar eine österr. Seite aber habe auch in D nichts anderes gefunden.

Wann ist der § 24a KFG 1967 anzuwenden?

Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann .

Nachzulesen hier --> Link mit Stand 4.4.2014

RaiWo am 18 Dez 2014 13:52:56

Wie geschrieben, Auskuft des MAN-Werkstattmeister!
Wof

Bergbewohner1 am 18 Dez 2014 17:58:23

Privat benötigt keiner ein EG Kontrollgerät. Auch nicht jeder gewerbliche benötigt eins. So benötigen wir keins, weil wir innerbetrieblichen Werksverkehr fahren.

BernhardK am 18 Dez 2014 18:32:33

Waldtroll hat geschrieben:Privat benötigt keiner ein EG Kontrollgerät. Auch nicht jeder gewerbliche benötigt eins. So benötigen wir keins, weil wir innerbetrieblichen Werksverkehr fahren.

Was verstehst Du unter innerbetrieblich ?
Auf dem Firmengelände brauchst Du kein Kontrollgerät,
im öffentlichen Verkehrsraum schon, denn auch im Werksverkehr musst Du einen Arbeitszeitnachweis führen.

giovannibastanza am 18 Dez 2014 18:58:03

Waldtroll im Werksverkehr auch u.U. nicht nötig .
Schau unter Ausnahmen .Personalverordnung nach . Möchte es nicht wiederholen .
FZ unter 10 -17 Sitze doch .
Erst gucken , dann mucken !
Was ein Meister sagt , da würde ich nicht drauf bauen .
Fahrtenschreiber für KfZ über 7,5 t zGw. war schon lange der Fall .
Giovanni.

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