|
Kann mir bitte jemand sagen ob ich in einem WOMO einen Fahrtenschreiber ( EG Kontrollgerät) haben muss. Oder ob ich ihn benutzen muss. Wichtig wäre mir noch zu wissen wie es damit im Ausland aussieht. Danke schön mal vorab Uwe Nach §57a StVZO müssen Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 7,5t einen eichfähigen Fahrtschreiber haben. Alternativ kann ein EG-Kontrollgerät verbaut sein. In Abs. 2 wird die Benutzung vorgeschrieben. Da es sich um Zulassungsvorschriften handelt, würde ich die Benutzungspflicht auch im Ausland sehen, da die Benutzung im Zulassungsstaat vorgeschrieben ist. Anders sähe es aus, wenn die Benutzung in der StVO vorgeschrieben wäre, da diese Vorschrift nur im Inland gilt.
wird dabei nicht zwischen privat und gewerblich unterschieden? Hallo die Aufzeichnungspflicht betrifft nur den gewerblichen Verkehr... Betreibst Du denn gewerblichen Güterverkehr? Dann fällst Du unter die Sozialvorschriften der EGVO und benötigst ein EG-Kontrollgerät, um Deine Arbeitszeit belegen zu können. Nein, ich fahre genauso privat wie wir alle hier. Uwe Gewerblich sind alle Nutzfahrzeuge ab 3,5t verpflichtet, ein EG-Kontrollgerät zu benutzen. Das ist EG-weit über eine EG-Verordnung geregelt. Zusätzlich hat der deutsche Staat festgelegt, das Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5t zul. Gesamtmasse einen Fahrtschreiber haben müssen. Das gilt dann egal ob privat oder gewerblich genutzt. Bei privater Nutzung entfällt die Nutzung eines Kontrollgeräts. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob dies in der Zulassungsbescheinigung besonders vermerkt wird, oder automatisch in der Zulassungsart so hinterlegt ist. Bei gewerblicher Nutzung (Büromobil, Messe, Ausstellungswagen, rollende Klinik usw.) und bei der Nutzung eines Anhängers, der nicht zu Freizeitzwecken dient, da ist das Kontrollgerät wieder obligatorisch.
Stimmt, die Benutzung eines EG-Kontrollgerätes ist nicht vorgeschrieben, sondern es ist ein Fahrtschreiber vorgeschrieben. Das ist leider zu unterscheiden. Hallo Daniela, hört sich interessant an, woher nimmst du dein Wissen ? Uwe
muss der Fahrtenschreiber dann auch bei Privatnutzung aktiviert werden, also Scheibe oder Fahrerkarte eingelegt? Hab noch in keinem WoMo ein Fahrtenschreiber gesehen, egal ob Morelo, NB oder sonst einen Hersteller ????????????????????
Ausbildung! Ich werde für mein Wissen bezahlt. :mrgreen:
Klares Ja.
Beweise das Gegenteil ansosnten :ton: Meine Quellenangabe steht oben. Es geht, um es noch einmal klar zum Ausdruck zu bringen, um ein Wohnmobil mit mehr als 7,5t zul. Gesmatmasse und um einen Fahrtschreiber.
Danke! Ich staune über die letzten unqualifizierten Postings, denn ein Blick in die StVZO --> Link würde klar zeigen, dass die Aussage von RETourer richtig ist, aber lesen und verstehen muss man natürlich können. Interessant zu wissen wäre allerdings, welche Kfz lt. Ziffer. 4 und 5 dort aufgeführt sind. Vielleicht kann uns dies RETourer sagen.
Moderation:Ein netterer Ton wäre hier angebracht. Und eine fehlerfreie Wortwahl. Wolfherm. Ziffer 4 § 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85 (1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen: 1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen, 2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, 3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, 4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens a) von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes oder b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, 5. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind, 6. Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt, 7. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden, 8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, 9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden, 10. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden, 11. speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden, 12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden, 13. Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte, 14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, 15. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und 16. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden. Ziffer 5 d) Fahrzeuge – einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden –, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden; e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke; f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden. Danke Daniela! Magst du uns verraten was du beruflich treibst? Uwe
Schau mal in das Profil........ Auch ich bedanke mich bei Daniela und hoffe, dass nun die letzten überzeugt sind. Hmmm, der TÜV sagt nein, das BAG sagt nein, Daniela sagt ja, ich hab's auch so gelesen also würde ich auch ja sagen. Ich will aber nicht ;) Uwe Hallo Daniela alle deine Ausführung betreffen den gewerblichen Güterverkehr... du sprichst hier vom Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetz und das ist für private Fahrzeuge, bzw. Fahrer nicht gültig. Allein schon, dass für die Ahndung Das BAG, bzw. das Gewerbeaufsichtsamt zuständig sind, sagt doch einiges aus. Fahrtenschreiber JA, aber es gelten nicht die im gewerbleichen Bereich gültigen Lenk- und Ruhezeiten. --> Link , Klaus
Falsch, du brauchst doch nur den § 1, Ziff. 1 des §§ 57a StVZO zu lesen, ist dies so schwierig?
Noch einmal falsch, denn gem. § 68, Abs. 3 StVZO --> Link ist u.a. die Polizei zuständig und gem. § 69a, Abs. 2, Ziff. 25 StVZO wird eine Ordnungswidrigkeit begangen.
Liegt nicht unbedingt am Womohersteller, sondern eher an der Basis. Mein Womo hat serienmässig einen Fahrtenschreiber! Guude! So, da sind wir wieder bei der fruchtlosen Diskussion, was ein WoMo ist, Klasse M oder N. Klasse M 1 und 2 ist von der Pflicht ausgenommen. Paragraf 57 a Abs. 1 Ziff. 3. Ich hab mal mit einem Phönix-Fahrer gesprochen. Der hatte so ein Gerät vom Hersteller an Bord, allerdings mit einem 12 t Fahrgestell. Ich hab kein solches Gerät (8,8 t) und bin auch noch nie vom TÜV daraufhin angesprochen worden. CU Wolf Bei "Expeditionsfahrzeugen", die auf einen LKW basieren, sind die Fahrtenschreiber vermutlich ab Werk drin. Bei den VI's auf Omnibusbasis (z.B. Landsberg) wohl nicht. Unter 7.5t können die Fahrtenschreiber wohl durch die günstigeren Forenschreiber ersetzt werden, viele WoMo Fahrer haben aus Angst vor den Kontrollen sogar Tiere an Bord (Hunde, Katzen, Hamster, Hasen), um als Zirkusfahrzeug eingestuft werden zu können, verbauen aufwendige Amateurfunk- und Satelliten Antennentechnik um unter der Kategorie "Erfassung Rundfunk und Fernsehsendern" zu fallen, ganz Findige installieren sogar Solarpanele, Gasflaschen und Abwasserrohre in die Fahrzeuge um als "Wasser, Gas und Elektrizitätsversorgung" durchzuschlüpfen. Andere wieder nutzen geschickt Fähren, um sich als Insel-Fahrzeug zu tarnen. Was man nicht alles tut, um um den Fahrtenschreiber herum zu kommen. Es soll ja auch Leute geben, die versuchen mit GPS Tracking und Dashcam den Schreiber zu ersetzen - ob das bei einer Kontrolle hilft? :lol: Lt. ADAC kann wohl an der Zulassungsstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Hat dein Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung? Es könnte sein, dass es hier eine Lücke gibt. Gebt mir bitte ein wenig Zeit, weil die Anfrage zu der vermeindlichen Lücke durch das BMVI bearbeitet wird.
Keine fruchtlose Diskussion, denn es geht hier nicht um die Klasse M 1, denn diese ist im § 57 a StVZO, wenn ich richtig gelesen habe, nicht aufgeführt, sondern um Kraftfahrzeuge und ein Wohnmobil ist definitiv ein Kraftfahrzeug.
Warten wir die Recherchen von Daniela ab, dann werden wir wohl klar sehen, evtl. gibt es, wie schon geschrieben, Ausnahmegenehmigungen. Das ist wie bei allen Gesetzen, wo eine Vorschrift steht, stehen dutzende Ausnahmen gegenüber :ja: Dieter Ein Kollege hat immer gesagt: Das Amtsgericht liest den ersten Absatz, das Landgericht den zweiten Absatz und das OLG den liest alle drei. Will damit sagen: Abs. 1 Ziff. 1 alle Kfz ...... Ziff. 2 Kfz mit bestimmter Motorleistung.... Ziff. 3 Kfz zur Personenbeförderung ab mehr als 8 Plätzen ....... Ist ein WoMo ein Fahrzeug zur Personenbeförderung, dann trifft Ziff. 3 zu. Wie gesagt, ich habe ein Fahrzeug mit 8,8t und bin noch nie beim TÜV wegen eines Fahrtenschreibers angesprochen worden. Egal ob DEKRA oder TÜV. Bisher 7 oder 8 HU-Termine. CU Wolf
Ein Wohnmobil kann nie unter die Ziffer 3 des § 57a StVZO fallen, denn darunter fallen nur gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge --> Link
An manchen Waldparkplätzen / Kreuzungen im Norden der Republik habe ich schon oft liebevoll dekorierte WoMos gesehen, die eindeutig für's Gewerbe genutzt wurden... :mrgreen:
ist der auch auf 8,8t zugelassen oder auf 7,49t abgelastet? Hallo, anbei die Info: 1.6 Wohnmobile Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften (VOEG 561/06) im Straßenverkehr. Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie ab dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO). Der BLFA-TK hat beschlossen, dass bei Fahrzeugen, die vor dem 01.01.2013 erstmals in Verkehr gekommen sind, der Fahrtschreiber ausgebaut oder in einer zugelassenen Werkstatt funktionsunfähig gemacht werden darf. BLFA-TK 25./26.09.2012 TOP 5.6 BLFA-TK 05./06.03.2013 TOP 7.7 BLFA = Bund-Länder-Fach-Ausschuss Heiinjoy Zusammengefasst: Wohnmobile >7,5t zGM mit einer nationalen Betriebserlaubnis die entweder über eine ABE oder eine Einzelbetriebserlaubnis in Verkehr kommen bzw. gekommen sind, benötigen einen Fahrtschreiben nach §57a StVZO. Wohnmobile > 7,5t zGM mit einer EG-Typgenehmigung brauchen keinen Fahrtschreiber, weil hier EG-Recht über dem nationalen Recht steht. Die EG kennt nur das EG-Kontrollgeräte und die Sozialvorschriften greifen nicht, da keine gewerbliche Nutzung.
Heureka :mrgreen:
Im Protokoll steht, dass dies, so wie oben beschrieben, vorgeschlagen wird. Außerdem steht da, dass eine Anpassung der StVZO zu prüfen sei. Solange die StVZO nicht geändert ist, sind die Fahrtschreiber für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.2013 vorgeschrieben. |
Anzeige
|