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Fahrtenschreiber im Womo über 7,5t ? 1, 2


fjordliner am 16 Dez 2014 21:33:45

Kann mir bitte jemand sagen ob ich in einem WOMO einen Fahrtenschreiber ( EG Kontrollgerät) haben muss.

Oder ob ich ihn benutzen muss.

Wichtig wäre mir noch zu wissen wie es damit im Ausland aussieht.


Danke schön mal vorab
Uwe

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Gast am 16 Dez 2014 21:55:51

Nach §57a StVZO müssen Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 7,5t einen eichfähigen Fahrtschreiber haben.

Alternativ kann ein EG-Kontrollgerät verbaut sein.

In Abs. 2 wird die Benutzung vorgeschrieben.

Da es sich um Zulassungsvorschriften handelt, würde ich die Benutzungspflicht auch im Ausland sehen, da die Benutzung im Zulassungsstaat vorgeschrieben ist.

Anders sähe es aus, wenn die Benutzung in der StVO vorgeschrieben wäre, da diese Vorschrift nur im Inland gilt.

thomas56 am 16 Dez 2014 22:04:51

RETourer hat geschrieben:Nach §57a StVZO müssen Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 7,5t einen eichfähigen Fahrtschreiber haben.

Alternativ kann ein EG-Kontrollgerät verbaut sein.

In Abs. 2 wird die Benutzung vorgeschrieben.


wird dabei nicht zwischen privat und gewerblich unterschieden?

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haasi am 16 Dez 2014 22:06:07

Hallo

die Aufzeichnungspflicht betrifft nur den gewerblichen Verkehr...

BernhardK am 16 Dez 2014 22:09:18

Betreibst Du denn gewerblichen Güterverkehr?
Dann fällst Du unter die Sozialvorschriften der EGVO und benötigst ein EG-Kontrollgerät, um Deine Arbeitszeit belegen zu können.

fjordliner am 16 Dez 2014 22:10:52

Nein, ich fahre genauso privat wie wir alle hier.


Uwe

Gast am 16 Dez 2014 22:13:34

Gewerblich sind alle Nutzfahrzeuge ab 3,5t verpflichtet, ein EG-Kontrollgerät zu benutzen.
Das ist EG-weit über eine EG-Verordnung geregelt.

Zusätzlich hat der deutsche Staat festgelegt, das Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5t zul. Gesamtmasse einen Fahrtschreiber haben müssen.
Das gilt dann egal ob privat oder gewerblich genutzt.

haballes am 16 Dez 2014 22:14:08

Bei privater Nutzung entfällt die Nutzung eines Kontrollgeräts. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob dies in der Zulassungsbescheinigung besonders vermerkt wird, oder automatisch in der Zulassungsart so hinterlegt ist.

Bei gewerblicher Nutzung (Büromobil, Messe, Ausstellungswagen, rollende Klinik usw.) und bei der Nutzung eines Anhängers, der nicht zu Freizeitzwecken dient, da ist das Kontrollgerät wieder obligatorisch.

Gast am 16 Dez 2014 22:16:51

haballes hat geschrieben:Bei privater Nutzung entfällt die Nutzung eines Kontrollgeräts. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob dies in der Zulassungsbescheinigung besonders vermerkt wird, oder automatisch in der Zulassungsart so hinterlegt ist.
...


Stimmt, die Benutzung eines EG-Kontrollgerätes ist nicht vorgeschrieben, sondern es ist ein Fahrtschreiber vorgeschrieben.
Das ist leider zu unterscheiden.

fjordliner am 16 Dez 2014 22:20:14

Hallo Daniela, hört sich interessant an, woher nimmst du dein Wissen ?

Uwe

thomas56 am 16 Dez 2014 22:20:44

RETourer hat geschrieben:Zusätzlich hat der deutsche Staat festgelegt, das Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5t zul. Gesamtmasse einen Fahrtschreiber haben müssen.
Das gilt dann egal ob privat oder gewerblich genutzt.

muss der Fahrtenschreiber dann auch bei Privatnutzung aktiviert werden, also Scheibe oder Fahrerkarte eingelegt?

Ludwigder14te am 16 Dez 2014 22:25:37

Hab noch in keinem WoMo ein Fahrtenschreiber gesehen, egal ob Morelo, NB oder sonst einen Hersteller ????????????????????

Gast am 16 Dez 2014 22:26:09

Hallo,
die Suchfunktion hilft weiter.--> Link :idea:

Gast am 16 Dez 2014 22:26:22

fjordliner hat geschrieben:Hallo Daniela, hört sich interessant an, woher nimmst du dein Wissen ?

Uwe


Ausbildung! Ich werde für mein Wissen bezahlt. :mrgreen:

thomas56 hat geschrieben:[
muss der Fahrtenschreiber dann auch bei Privatnutzung aktiviert werden, also Scheibe oder Fahrerkarte eingelegt?


Klares Ja.

Gast am 16 Dez 2014 22:34:56

paelzerbub hat geschrieben:
Hallo Daniela, wie ist dein Ausbildungsstand?, erstes Lehrjahr?


Beweise das Gegenteil ansosnten :ton:

Meine Quellenangabe steht oben.

Es geht, um es noch einmal klar zum Ausdruck zu bringen, um ein Wohnmobil mit mehr als 7,5t zul. Gesmatmasse und um einen Fahrtschreiber.

thomas56 am 16 Dez 2014 22:42:19

RETourer hat geschrieben:

Klares Ja.

Danke!

brawo1 am 16 Dez 2014 22:47:53

Ich staune über die letzten unqualifizierten Postings, denn ein Blick in die StVZO --> Link würde klar zeigen, dass die Aussage von RETourer richtig ist, aber lesen und verstehen muss man natürlich können.

Interessant zu wissen wäre allerdings, welche Kfz lt. Ziffer. 4 und 5 dort aufgeführt sind. Vielleicht kann uns dies RETourer sagen.

wolfherm am 16 Dez 2014 22:56:09

Ludwigder14te hat geschrieben:

Wieveil mußt Du jeden Monat löhnen ??


Moderation:Ein netterer Ton wäre hier angebracht. Und eine fehlerfreie Wortwahl. Wolfherm.


Gast am 16 Dez 2014 22:57:52

Ziffer 4

§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:

1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,
2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens

a) von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes oder
b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,

verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
5. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
6. Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
7. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,
9. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
10. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
11. speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
13. Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
15. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
16. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.


Ziffer 5

d) Fahrzeuge – einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden –, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;

i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

fjordliner am 16 Dez 2014 23:05:28

Danke Daniela!

Magst du uns verraten was du beruflich treibst?

Uwe

wolfherm am 16 Dez 2014 23:08:42

fjordliner hat geschrieben:Danke Daniela!

Magst du uns verraten was du beruflich treibst?

Uwe



Schau mal in das Profil........

brawo1 am 16 Dez 2014 23:17:35

Auch ich bedanke mich bei Daniela und hoffe, dass nun die letzten überzeugt sind.

fjordliner am 16 Dez 2014 23:22:53

Hmmm, der TÜV sagt nein, das BAG sagt nein, Daniela sagt ja, ich hab's auch so gelesen also würde ich auch ja sagen.


Ich will aber nicht ;)

Uwe

haasi am 16 Dez 2014 23:37:11

Hallo Daniela

alle deine Ausführung betreffen den gewerblichen Güterverkehr...

du sprichst hier vom Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetz und das ist für private Fahrzeuge, bzw. Fahrer nicht gültig.

Allein schon, dass für die Ahndung Das BAG, bzw. das Gewerbeaufsichtsamt zuständig sind, sagt doch einiges aus.

Silvarado am 17 Dez 2014 00:04:36

Fahrtenschreiber JA, aber es gelten nicht die im gewerbleichen Bereich gültigen Lenk- und Ruhezeiten. --> Link

, Klaus

brawo1 am 17 Dez 2014 00:05:14

haasi hat geschrieben:Hallo Daniela

alle deine Ausführung betreffen den gewerblichen Güterverkehr...

Falsch, du brauchst doch nur den § 1, Ziff. 1 des §§ 57a StVZO zu lesen, ist dies so schwierig?
haasi hat geschrieben:Allein schon, dass für die Ahndung Das BAG, bzw. das Gewerbeaufsichtsamt zuständig sind, sagt doch einiges aus.

Noch einmal falsch, denn gem. § 68, Abs. 3 StVZO --> Link ist u.a. die Polizei zuständig und gem. § 69a, Abs. 2, Ziff. 25 StVZO wird eine Ordnungswidrigkeit begangen.

thomas56 am 17 Dez 2014 00:11:19

Ludwigder14te hat geschrieben:Hab noch in keinem WoMo ein Fahrtenschreiber gesehen, egal ob Morelo, NB oder sonst einen Hersteller ????????????????????

Liegt nicht unbedingt am Womohersteller, sondern eher an der Basis. Mein Womo hat serienmässig einen Fahrtenschreiber!

RaiWo am 17 Dez 2014 09:43:22

Guude!
So, da sind wir wieder bei der fruchtlosen Diskussion, was ein WoMo ist, Klasse M oder N.
Klasse M 1 und 2 ist von der Pflicht ausgenommen. Paragraf 57 a Abs. 1 Ziff. 3.
Ich hab mal mit einem Phönix-Fahrer gesprochen. Der hatte so ein Gerät vom Hersteller an Bord, allerdings mit einem 12 t Fahrgestell.
Ich hab kein solches Gerät (8,8 t) und bin auch noch nie vom TÜV daraufhin angesprochen worden.
CU
Wolf

Ludwigder14te am 17 Dez 2014 10:12:35

Bei "Expeditionsfahrzeugen", die auf einen LKW basieren, sind die Fahrtenschreiber vermutlich ab Werk drin.
Bei den VI's auf Omnibusbasis (z.B. Landsberg) wohl nicht.

xbmcg am 17 Dez 2014 10:48:27

Unter 7.5t können die Fahrtenschreiber wohl durch die günstigeren Forenschreiber ersetzt werden,
viele WoMo Fahrer haben aus Angst vor den Kontrollen sogar Tiere an Bord (Hunde, Katzen, Hamster, Hasen), um als Zirkusfahrzeug eingestuft werden zu können,
verbauen aufwendige Amateurfunk- und Satelliten Antennentechnik um unter der Kategorie "Erfassung Rundfunk und Fernsehsendern" zu fallen,
ganz Findige installieren sogar Solarpanele, Gasflaschen und Abwasserrohre in die Fahrzeuge um als "Wasser, Gas und Elektrizitätsversorgung" durchzuschlüpfen.

Andere wieder nutzen geschickt Fähren, um sich als Insel-Fahrzeug zu tarnen.

Was man nicht alles tut, um um den Fahrtenschreiber herum zu kommen.

Es soll ja auch Leute geben, die versuchen mit GPS Tracking und Dashcam den Schreiber zu ersetzen - ob das bei einer Kontrolle hilft?

:lol:

Ludwigder14te am 17 Dez 2014 11:11:51

Lt. ADAC kann wohl an der Zulassungsstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Gast am 17 Dez 2014 11:22:37

RaiWo hat geschrieben:Ich hab kein solches Gerät (8,8 t) und bin auch noch nie vom TÜV daraufhin angesprochen worden.
CU
Wolf


Hat dein Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung?

Es könnte sein, dass es hier eine Lücke gibt. Gebt mir bitte ein wenig Zeit, weil die Anfrage zu der vermeindlichen Lücke durch das BMVI bearbeitet wird.

brawo1 am 17 Dez 2014 11:34:52

RaiWo hat geschrieben:Guude!
So, da sind wir wieder bei der fruchtlosen Diskussion, was ein WoMo ist, Klasse M oder N.
Klasse M 1 und 2 ist von der Pflicht ausgenommen. Paragraf 57 a Abs. 1 Ziff. 3.

Keine fruchtlose Diskussion, denn es geht hier nicht um die Klasse M 1, denn diese ist im § 57 a StVZO, wenn ich richtig gelesen habe, nicht aufgeführt, sondern um Kraftfahrzeuge und ein Wohnmobil ist definitiv ein Kraftfahrzeug.
RaiWo hat geschrieben:Ich hab kein solches Gerät (8,8 t) und bin auch noch nie vom TÜV daraufhin angesprochen worden.

Warten wir die Recherchen von Daniela ab, dann werden wir wohl klar sehen, evtl. gibt es, wie schon geschrieben, Ausnahmegenehmigungen.

dieter2 am 17 Dez 2014 12:27:23

Das ist wie bei allen Gesetzen, wo eine Vorschrift steht, stehen dutzende Ausnahmen gegenüber :ja:

Dieter

RaiWo am 17 Dez 2014 13:09:03

Ein Kollege hat immer gesagt: Das Amtsgericht liest den ersten Absatz, das Landgericht den zweiten Absatz und das OLG den liest alle drei.
Will damit sagen:
Abs. 1 Ziff. 1 alle Kfz ......
Ziff. 2 Kfz mit bestimmter Motorleistung....
Ziff. 3 Kfz zur Personenbeförderung ab mehr als 8 Plätzen .......

Ist ein WoMo ein Fahrzeug zur Personenbeförderung, dann trifft Ziff. 3 zu.

Wie gesagt, ich habe ein Fahrzeug mit 8,8t und bin noch nie beim TÜV wegen eines Fahrtenschreibers angesprochen worden. Egal ob DEKRA oder TÜV. Bisher 7 oder 8 HU-Termine.
CU
Wolf

brawo1 am 17 Dez 2014 14:59:45

RaiWo hat geschrieben:Will damit sagen:
Abs. 1 Ziff. 1 alle Kfz ......
Ziff. 2 Kfz mit bestimmter Motorleistung....
Ziff. 3 Kfz zur Personenbeförderung ab mehr als 8 Plätzen .......

Ist ein WoMo ein Fahrzeug zur Personenbeförderung, dann trifft Ziff. 3 zu.

Ein Wohnmobil kann nie unter die Ziffer 3 des § 57a StVZO fallen, denn darunter fallen nur gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge --> Link

xbmcg am 17 Dez 2014 15:13:02

brawo1 hat geschrieben:Ein Wohnmobil kann nie unter die Ziffer 3 des § 57a StVZO fallen, denn darunter fallen nur gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge --> Link


An manchen Waldparkplätzen / Kreuzungen im Norden der Republik habe ich schon oft liebevoll dekorierte WoMos gesehen, die eindeutig für's Gewerbe genutzt wurden... :mrgreen:

thomas56 am 17 Dez 2014 15:18:26

RaiWo hat geschrieben:Wie gesagt, ich habe ein Fahrzeug mit 8,8t und bin noch nie beim TÜV wegen eines Fahrtenschreibers angesprochen worden.

ist der auch auf 8,8t zugelassen oder auf 7,49t abgelastet?

Jagstcamp-Widdern am 17 Dez 2014 16:00:34

ganz spitzfindig (oder doof...):

was wäre eigentlich, wenn mein nachbar (selbstständiger dachdecker) mit meinem 3,5 t Womo seinen gewerblichen anhänger auf eine baustelle zerrt.

wäre meine karre in diesem moment fahrtenschreiberpflichtig? :roll:

heiinjoy am 17 Dez 2014 16:42:22

Hallo,

anbei die Info:

1.6 Wohnmobile
Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften (VOEG 561/06) im Straßenverkehr.
Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie ab dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO). Der BLFA-TK hat beschlossen, dass bei Fahrzeugen, die vor dem 01.01.2013 erstmals in Verkehr gekommen sind, der Fahrtschreiber ausgebaut oder in einer zugelassenen Werkstatt funktionsunfähig gemacht werden darf.
BLFA-TK 25./26.09.2012 TOP 5.6
BLFA-TK 05./06.03.2013 TOP 7.7
BLFA = Bund-Länder-Fach-Ausschuss



Heiinjoy

Gast am 17 Dez 2014 16:48:28

Zusammengefasst:

Wohnmobile >7,5t zGM mit einer nationalen Betriebserlaubnis die entweder über eine ABE oder eine Einzelbetriebserlaubnis in Verkehr kommen bzw. gekommen sind, benötigen einen Fahrtschreiben nach §57a StVZO.

Wohnmobile > 7,5t zGM mit einer EG-Typgenehmigung brauchen keinen Fahrtschreiber, weil hier EG-Recht über dem nationalen Recht steht. Die EG kennt nur das EG-Kontrollgeräte und die Sozialvorschriften greifen nicht, da keine gewerbliche Nutzung.

WomoKindi am 17 Dez 2014 16:54:01

Code: --> Link
Hallo,

anbei die Info:

1.6   Wohnmobile
   Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften (VOEG 561/06) im Straßenverkehr.
Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie ab dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO).   Der BLFA-TK hat beschlossen, dass bei Fahrzeugen, die vor dem 01.01.2013 erstmals in Verkehr gekommen sind, der Fahrtschreiber ausgebaut oder in einer zugelassenen Werkstatt funktionsunfähig gemacht werden darf.
BLFA-TK 25./26.09.2012 TOP 5.6
BLFA-TK 05./06.03.2013 TOP 7.7
BLFA = Bund-Länder-Fach-Ausschuss



Heiinjoy


Heureka :mrgreen:

Gast am 17 Dez 2014 17:07:47

Code: --> Link
Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie ab dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO).   Der BLFA-TK hat beschlossen, dass bei Fahrzeugen, die vor dem 01.01.2013 erstmals in Verkehr gekommen sind, der Fahrtschreiber ausgebaut oder in einer zugelassenen Werkstatt funktionsunfähig gemacht werden darf.
BLFA-TK 25./26.09.2012 TOP 5.6
BLFA-TK 05./06.03.2013 TOP 7.7
BLFA = Bund-Länder-Fach-Ausschuss


Im Protokoll steht, dass dies, so wie oben beschrieben, vorgeschlagen wird. Außerdem steht da, dass eine Anpassung der StVZO zu prüfen sei.

Solange die StVZO nicht geändert ist, sind die Fahrtschreiber für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.2013 vorgeschrieben.

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