aqua
motorradtraeger
hallo
Links zu ebay oder Amazon sind Werbelinks. Wenn Sie auf der Zielseite etwas kaufen, bekommen wir vom betreffenden Anbieter Provision. Es entstehen für Sie keine Nachteile beim Kauf oder Preis.

Grüne Umweltplakette an falscher Stelle - zweimal Bußgeld? 1, 2, 3


Birdman am 10 Dez 2015 13:55:27

Zum Thema (fehlender) Anbringungshinweis auf der Plaketten-Rückseite: Stand auf Euren Nummernschilder auch hinten drauf, wo Ihr die anzubringen habt? :wink:

Anzeige vom Forum

Hier findest Du vielleicht schon, was Du suchst: Artikel auf eBay oder versuchs hier bei Amazon

RaiWo am 10 Dez 2015 14:11:57

Guude!
Leg Einspruch ein, denn der zweite Bescheid ist durch Strafklageverbrauch erledigt.
CU
Wolf

jochen-muc am 10 Dez 2015 14:27:03

RaiWo hat geschrieben:Guude!
Leg Einspruch ein, denn der zweite Bescheid ist durch Strafklageverbrauch erledigt.
CU
Wolf



Sorry das ist einfach Falsch

Anzeige vom Forum


jochen-muc am 10 Dez 2015 14:28:02

Trainer1 hat geschrieben:
Dass sie verknackt wird und das mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit.



Und zu was den ? Doch genau zu dem Betrag des Bußgeldbescheides

Also wo ist das Risiko ?

frajop am 10 Dez 2015 14:40:32

RaiWo hat geschrieben:Leg Einspruch ein, denn der zweite Bescheid ist durch Strafklageverbrauch erledigt.


Das heißt, ich lass mich einmal bestrafen und darf dann immer wieder straffrei in die Umweltzone einfahren!? :eek:
Oder einmal schwarz fahren, danach immer straffrei... :mrgreen:

Nee, das ist Nonsens. Beim Strafklageverbrauch geht es um EINE Tat, die nicht mehrfach bestraft werden kann und nicht um mehrere Taten.

Frank

Knutliner am 10 Dez 2015 15:09:34

Birdman hat geschrieben:Zum Thema (fehlender) Anbringungshinweis auf der Plaketten-Rückseite: Stand auf Euren Nummernschilder auch hinten drauf, wo Ihr die anzubringen habt? :wink:


das ware hin und wieder schon nötig, habe schon öfters welche gesehen die hatten die TÜV Plaketten vorne und hinten nur den Landkreis

RaiWo am 10 Dez 2015 16:47:56

Natürlich ist Strafklageverbrauch kein Freibrief für weitere Verstöße.
Mal eine Suchmaschine benutzen und Strafklageverbrauch eingeben und schauen und staunen.
CU
Wolf

kurt2 am 10 Dez 2015 18:50:32

bali-tt hat geschrieben:......es hieß in der Zeugenbefragung und im Bußgeldbescheid:
"Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat"

LG Barbara


Hallo Barbara,
endlich schreibst Du auch neben der Tat die Dir zur Last gelegt wird auch die verletzten Rechtsgrundlagen.

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich nicht kumuliert beantworten sondern jeden Vorgang für sich betrachten/bewerten. Ich möchte mal das Ganze mittels kurzem Ausflug ins Verwaltungsrecht aufbröseln und Dir, auf Deinen Fall subsumiert, kurz und verständlich meine Meinung darlegen:

Grundsätzlich handelt es sich bei Dir um ein Verwaltungsverfahren, für das die Behörde zuständig ist, die in der verletzten Rechtsverordnung genannt ist. (Deshalb ist auch die Nennung der Rechtsrechtsgrundlagen so wichtig). Der Erlaß des Bußgeldbescheides ist der dazugehörige Verwaltungsakt.

1) Blaue Zettel
Die ersten (blauen) Zettel die Dir unter die Scheibenwischer geklemmt wurden sind reine Hinweiszettel und haben mit der rechtlichen Abwicklung des SV`s nichts zu tun. Diese Hinweiszettel (ob mit oder ohne Datum) weisen den Betroffenen ausschließlich darauf hin, dass ein Mitarbeiter einer Behörde als Amtswalter eine Ordnungswidrigkeit (OWI) festgestellt hat und diese OWI nun verfolgt wird. Sonst haben diese Zettel keinerlei Bewandtnis und entfalten auch keine Rechts-/Außenwirkung.

Bedeutet für Dich: Zettel waren lediglich Hinweis, dass von der Behörde was kommt. (Keinerlei rechtliche Auswirkung, deshalb auch kein Grund zum Grübeln).

2) Zeugenfragebögen
Bei den beiden „Zeugenfragebögen“ vom 17.09. (für je 1x Vergehen am 14.08. und am 27.08.) handelt es sich um Anhörbögen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahren (§28 VwVfG) i.d.R. vorgeschrieben sind, wenn der Betroffene vor Ort nicht angetroffen worden ist und/oder sich dort nicht zur Sache geäußert hat. Hierin können die Betroffenen den SV aus Ihrer Sicht darstellen und der Behörde zurücksenden. Die Behörde entscheidet nun nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Sache weiterverfolgt wird oder nicht. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis die Sache weiter zu verfolgen erstellt sie einen Bußgeldbescheid und stellt diesen dem Betroffenen zu.
Wichtig: Den Anhörbogen muss man nicht ausfüllen, kann ihn auch ignorieren. Dann geht die Behörde nach der gesetzten Frist davon aus, dass der Betroffene von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen will und beurteilt den SV ohne Anhörung.

Bedeutet für Dich: Vorausgesetzt der Anhörbogen enthielt eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung und Dein Widerspruch (12.10) lag innerhalb der Widerspruchsfrist wurde er geprüft und floß in die Bewertung des SV mit ein. (Leider hast Du den Thread nicht zu diesem Zeitpunkt eröffnet).

Bis hierhin spricht man vom Vorverfahren.

3 ) Bußgeldbescheid
Nach Ablauf der Frist des Anhörbogens würdigt die zuständige Behörde nun den Tatvorwurf und die Einwendungen im Anhörbogen (falls zurückgesandt) nach pflichtgemäßem Ermessen und erstellt ggf. einen Bußgeldbescheid. Dieser muß erneut den Tatvorwurf (incl. der Normen), Tatzeit usw. eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung, sowie die Höhe des Bußgeldes enthalten. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann man nun erneut Widerspruch einlegen. Wichtig: Der Widerspruch muß schriftlich erfolgen, ist nicht an eine Form gebunden, sollte jedoch in verständlicher Form abgefasst werden und muß innerhalb der Widerspruchsfrist (2 Wochen) bei der Behörde eingehen.
Der Widerspruch wird nun von der Behörde geprüft hinsichtlich Frist und Inhalt.
Entweder wird ihm stattgegeben oder er wird zurückgenommen. Im ersten Fall wird das Owi-Verfahren eingestellt, im 2. Fall übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. I.d.R. wird ein Gerichtsverfahren eröffnet.
Über einen Widerspruch entscheidet übrigens nicht die Dienststelle die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sondern nach Stellungsnahme der Ausgangsbehörde die übergeordnete Behörde (Widerspruchsbehörde).

Bis zum Eröffnung der Hauptverhandlung spricht man vom Zwischenverfahren.

Bedeutet für Dich:
Den am 16.10 eingegangenen Bußgeldbescheid für das Vergehen am 14.08. hast Du bezahlt. Damit ist dieses Verfahren abgeschlossen.

Gegen den am 04.11 eingegangenen Bußgeldbescheid für das Vergehen am 27.08.hast Du offenbar fristgerecht Widerspruch eingelegt. Diesem wurde von der Behörde nicht stattgegeben (Schreiben v 27.11.). In der Tat ist es nun so, dass Du jetzt entweder den Widerspruch zurückziehen und bezahlen mußt, oder die Behörde leitet ein Hauptverhandlung/Gerichtsverfahren ein.

In Deinem Fall ist es offensichtlich so, dass Du in einer Umweltzone arbeitest, wohin Du täglich mit dem Auto fährst. Dieses Auto erfüllt die Voraussetzungen einer grünen Umweltplakette, die Du auch hast, aber nicht wie vorgeschrieben innen an der Windschutz- sondern an der Rückscheibe angebracht hast.
Lies Dir mal folgende Links nacheinander durch, dann wirst Du die Sache besser verstehen.
--> Link (hier Abs 1)
i V m --> Link ( hier Nr 44 - 45 - 46)
--> Link
--> Link (hier Abs 3, Nr 4)
--> Link (hier Nr 153)
--> Link (hier §3, Abs 2, S2)

Einfach ausgedrückt sagt die Behörde:
Du hast gegen §24 StVG i.V. mit § 49 StVO verstoßen, weil Du die in § 41 erwähnte zugehörige Anlage 2 nicht befolgt hast und die Plakette nicht gem 35. BImSchV innen an die Windschutzscheibe geklebt hast und das wird nach Bußgeldkatalog Nr 153 geahndet.

Bei der Dir von der Behörde zur Last gelegten Tat geht es also grundsätzlich nicht um die Frage, ob das Auto die Umwelt verschmutzen kann oder nicht. Es handelt sich um einen reinen Plakettenverstoß. D.h. das Bußgeld gibt es allein dafür, dass Du die Plakette nicht wie vorgeschrieben innen an der Windschutzscheibe geklebt hast, sondern an die Heckscheibe.
Vergleichbar ist dies m.M. damit, dass es auch bußgeldbewährt ist ohne Nummernschild zu fahren, obwohl das Auto angemeldet ist.
Die „Plakettenverordnung“ (35. BImSchV) --> Link sagt eindeutig: „Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen (§3(2), S.2).

Somit liegt ein Verstoß darüber vor, die Feinstaubplakette nicht am vorgeschriebenen Ort aufgeklebt zu haben.
Das ist richtig.

Fraglich ist m.M. jedoch, ob ein reiner Plakettenverstoß überhaupt mit Bußgeld geahndet werden darf?

Das mag aus Sicht der Behörde so sein. Ich persönlich habe da aber auf Grund des Vorrang des Gesetzes meine Zweifel, weil sämtliche in Frage kommenden Normen auf ein „Nicht- Befolgen eines Verbotes“ (hier: Einfahrverbot in eine gekennzeichnete Umweltzone mit einem Fahrzeug das die geforderte Schadstoffgruppe nicht erfüllt) abstellen.
Z.B § 49 (3) Nr 4 StVO: „Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 41 (1) ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt“

Selbst im entspr. Passus des Bußgeldkatalogs steht:
„…(Wer)…mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen (hat)“.

Sämtliche anwendbare Normen gehen m.E. ausschließlich von der Teilnahme am Verkehr in einer Verkehrsverbotszone mit einem Kfz aus, das die geforderte Schadstoffgruppe nicht erfüllt.

Die Gleichstellung der fälschlichen Beklebung mit einem „nicht vorhanden sein der geforderten Schadstoffgruppe beim Fahren in einer Verkehrsverbotszone“ ist m.E. weit hergeholt und daher nicht statthaft. Auch, dass die Plakette beim falschen Bekleben ungültig wird, steht nirgends geschrieben.
Meines Wissens nach gibt es keinen Bußgeldtatbestand der das „Befahren einer Verkehrsverbotszone mit einem die geforderte Schadstoffgruppe erfüllenden, jedoch die grüne Feinstaubplakette an anderer als die vorgeschrieben Stelle beklebten Kfz“ mit Bußgeld belegt.

Wäre das zutreffend, würde die gesetzliche Grundlage für das Dir verhängte Bußgeld fehlen.


Fazit:
Ich denke, dass es bei Vorhanden sein einer Rechtschutzversicherung durchaus Sinn machen würde, gegen das Bußgeld zu klagen, bzw. die Klage abzuwarten. Fehlt diese jedoch sehe ich insbesondere wegen des geringen Streitwertes ein Prozessrisiko, auch wegen des unabsehbaren Instanzenweges.


Hinsichtlich Deiner Frage nach der „Doppelbestrafung“:
Der Grundsatz „ne bis in idem“ (Nicht zweimal wegen derselben Tat) ist grundsätzlich in der BRD bis auf wenige Ausnahmen gültig, hat Verfassungsrang --> Link und gilt auch im Ordnungswidrigkeitsrecht --> Link .
Voraussetzung ist, dass es sich auch tatsächlich um eine einheitliche Tat handelt. Es muß also der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der betreffenden Vorgänge bestehen
Das wäre der Fall, würdest Du, obwohl bezahlt, einen erneuten Bußgeldbescheid wegen des Vergehens vom 14.08. bekommen.
In Deinem Fall kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Du dein Kfz an den betreffenden Tagen mit jeweils eigenen unabhängig voneinander getroffenen Entschlüssen vor der Arbeitsstelle geparkt hast. Somit natürlich kein Doppelbestrafung.


Zur Entscheidungsfindung rate ich Dir dringend die bisherigen Meinungen dieses Thread penibel zu selektieren.
(Ich hätte auch schreiben können: Selten habe ich in einem Thread so viel Richtiges, Halbwahrheiten bis hin zum völligen Unsinn gelesen).

Schrauber71 am 10 Dez 2015 19:38:54

Ui...ein spannendes Thema.

Ich muß eingestehen nicht alle 7 Seiten gelesen zu haben.

Eine Überlegung möchte ich jedoch eingeben.

faktisch hat die Themenstarterin nicht begangen was ihr zur Last gelegt wird. Das Fahrzeug durfte sich in der Zone bewegen. Hier irrte die "Politesse"; jedoch "unverschuldet". Die Themenstarterin hat die Plakette falsch plaziert! Dieses darf ihr zur Last gelegt werden, tangiert aber eine andere Rechtsgrundlage und müßte ggf. auch anders geahndet werden.

Klingt doch plausibel, ja?

Manfred

wolfherm am 10 Dez 2015 19:45:36

Manfred,


wahrscheinlich ist es besser, wenn du die sieben Seiten wirklich mal liest...........

Schrauber71 am 10 Dez 2015 19:52:26

Ah, und noch eines...weil ich es wissen wollte...

Wo die Plakette anzubringen ist, ist halbwegs eindeutig in folgendem Gesetzesblatt vermerkt:

Anmerkung:Der Link wird als E-maiöadresse vom Forum gewertet- verhindert :-(

Alternativversuch:
--> Link


Bei §3 Abs. 2, Satz 2 werdet Ihr fündig: Windschutzscheibe! Welche Ecke ist dort nicht beschrieben.

Manfred

JoFoe am 10 Dez 2015 19:53:27

Hallo zusammen,

irgendwie vergessen wir immer wieder eins Plakette falsch geklebt bedeutet : Nicht berechtigt in die Umweltzone zu fahren !!!!!!!!!!!!!
" Barbara hat aber nur EINE "Verfehlung" begangen, indem sie die Plakette falsch geklebt hat. " Nein Mann

Stimmt nicht so ganz ! Hinkleben kann Sie die Plakette wo Sie möchte ! Aber wenn die Plakette nicht an der richtigen Stelle klebt und Sie immer wieder in eine Umweltzone fährt begeht Sie immer wieder eine "Verfehlung " oder nicht ? Jeden Tag aufs neue .

Lg.Jo

jochen-muc am 10 Dez 2015 20:40:53

"kurt2"
Wäre das zutreffend, würde die gesetzliche Grundlage für das Dir verhängte Bußgeld fehlen.
Fazit:
Ich denke, dass es bei Vorhanden sein einer Rechtschutzversicherung durchaus Sinn machen würde, gegen das Bußgeld zu klagen, bzw. die Klage abzuwarten. Fehlt diese jedoch sehe ich insbesondere wegen des geringen Streitwertes ein Prozessrisiko, auch wegen des unabsehbaren Instanzenweges.



Servus Kurt

das ist denke ich eine super Zusammenfassung und eigentlich unterstreicht es komplett meine Aussagen.

Was ich nur nicht verstehe ist das von Dir angesprochene Prozessrisiko. Denkst Du wirklich das Gericht (und bis dahin entstehen doch keinerlei weitere Kosten) könnte das Verfahren im ungünstigsten Fall durch Spruch tatsächlich derart beenden, eine noch höhere Strafe auszusprechen ?

Wo wäre den da die Grundlage dann für diese höhere Strafe ?

Und warum lässt Du den die Einstellung nach § 47 außen vor (keine Ahnhung ob das Gericht nach der gleichen Grundlage dann einstellen könnte oder es sich hier dann um einen adäquaten Paragrafen handel würde)

Trainer1 am 11 Dez 2015 00:32:09

Moin.
Entnommen aus Umweltplakette.org

„Die vorgeschriebene Umweltplakette ist seit 1. April 2013 bei parkenden Fahrzeugen Kontrollgegenstand. Das Fahren ohne Plakette gilt als Verstoß und wird mit einem Bußgeld bestraft.
• 4
• 80,-€ Bußgeld und keinen Punkt in Flensburg (seit Mai 2014)
• Befahren und Parken ohne Umweltplakette in einer Umweltzone
• auch ausländische Fahrzeuge benötigen eine Umweltplakette
• Strafe und Bußgeld bei Fahrerlaubnis auf Probe
Das Befahren einer Umweltzone ohne Umweltplakette wird mit einem Bußgeld von 80 € geahndet. Als Tatbestand gilt das Befahren einer Umweltzone trotz Verkehrsverbot zur Reduzierung schädlicher Luftverunreinigungen. Dies gilt nicht nur für das Befahren sondern auch für das Parken ohne Umweltplakette in einer Umweltzone. Auch ausländische Fahrzeuge müssen eine Umweltplakette in einer deutschen Umweltzone nachweisen. Die Plakette wird innen an der Windschutzscheibe, an einer gut ersichtlichen Stelle, befestigt (siehe unter Anbringung).
Wie die Umweltplakette anzubringen und zu entfernen ist, ist von Bedeutung, denn bei falscher Anbringung kann es zu Bußgeld kommen. Hier erhalten Sie Informationen dazu, WIE und WO die Umweltplakette angebracht wird sowie WANN und WIE die Feinstaubplakette zu entfernen ist.“

Entnommen RA Burhoff online Blog
„Parken in der Umweltzone – Halterhaftung?

entnommen wikimedia.org gemeinfrei
Die „Halterhaftung“ des § 25a StVG hat jetzt einen Betroffenen beim AG Dortmund getroffen. Ihm sind in einem Kostenbescheid als Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt worden. Dem lag eine Teilnahme mit dem Kraftfahrzeug am Verkehr trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270) zugrunde. Der Betroffene hatte keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht. Der Betroffene hatte sich mit seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid gewendet. Ohne Erfolg. Der AG Dortmund, Beschl. v. 08.01.2014 – 739 OWi 348/13 (B) – sagt: § 25a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für die „klassischen“ Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 StVO:“

Entnommen: Rechtslexikon.net

„Tateinheit und Tatmehrheit
Bei der Ahndung von Straftaten ist die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit von großer Bedeutung:
* Man spricht von Tateinheit, wenn ein Täter durch dieselbe Handlung mehrere oder aber einen und denselben Paragraphen des Strafgesetzbuchs mehrmals verletzt hat.
* Liegt Tatmehrheit vor, so hat der Täter mehrere Delikte begangen.

Im Fall der Tateinheit wird nur eine Strafe verhängt. Kommen unterschiedliche Paragraphen zum Tragen, so muss der Richter das Gesetz anwenden, das die schwerste Strafe androht.

Ein Beispiel: Ein Polizist will einen Mann zur Feststellung der Personalien mit auf die Wache nehmen. Dieser setzt sich zur Wehr, schlägt ihm dabei ins Gesicht und beleidigt ihn. Es liegen somit drei Straftaten vor: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung. Der Täter hat sie in einer Handlung begangen; Juristen nennen dies natürliche Handlungseinheit. Da der Gesetzgeber für Körperverletzung die härteste Ahndung vorsieht, nämlich Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren, bewegt sich die Strafe hier innerhalb dieses Rahmens. Es verhält sich also keinesfalls so, dass der Richter gesonderte Strafen für die drei Delikte festsetzt und sie dann zusammenrechnet.

Auf solche Weise geht er hingegen bei einer Tatmehrheit vor. Ein weiteres Beispiel: Ein Täter begeht montags einen Diebstahl, schlägt dienstags seinen Nachbarn und beleidigt mittwochs seinen Chef. Für jeden Gesetzesverstoß erwartet ihn eine gesonderte Strafe. Falls die Staatsanwaltschaft wegen aller drei Taten gleichzeitig Anklage bei Gericht erhebt, hat der Richter auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Dabei erhöht er die schwerste Einzelstrafe. Gleichwohl darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen. Wären demnach in dem angeführten Fall für den Diebstahl drei Monate, für die Körperverletzung fünf Monate und für die Beleidigung zwei Monate Freiheitsstrafe zu verhängen, dürfte sich die Gesamtstrafe nicht auf zehn Monate Haft belaufen. In der Praxis rechnet man meist der höchsten Strafe die Hälfte der Summe aus den verbleibenden Einzelstrafen hinzu. Der genannte Täter müsste also für sieben Monate und zwei Wochen ins Gefängnis. Handelt es sich bei einer der Einzelstrafen um lebenslangen Freiheitsentzug, z. B. wegen Mordes, so erhöht sich das Strafmaß durch die übrigen Delikte nicht weiter.
§§ 52 ff., 113, 185, 223 StGB“

jochen-muc am 11 Dez 2015 07:48:58

Trainer1 hat geschrieben:Entnommen RA Burhoff online Blog
„Parken in der Umweltzone – Halterhaftung?

entnommen wikimedia.org gemeinfrei
Die „Halterhaftung“ des § 25a StVG hat jetzt einen Betroffenen beim AG Dortmund getroffen. Ihm sind in einem Kostenbescheid als Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt worden.


was übrigens auch eine Lösung gewesen wäre, weil die Kosten des Verfahrens in der regel deutlich niedriger sind als hier die Strafe ! Geht halt nur nicht, weil sich die Betroffene ja shcon geoutet hat. Aber sollte ich jeder merken. :mrgreen:

Es gibt da nur einen kleinen Hacken, wer sowas zu oft macht muss mit einem Fahrtenbuch rechnen.

Dafür gibt es auf der anderen Seite auch ab und zu die Möglichkeit sogar um die Halterhaftung runzukommen aufgrund der Verjährungsfristen von 3 Monaten

Trainer1 hat geschrieben:. Kommen unterschiedliche Paragraphen zum Tragen, so muss der Richter das Gesetz anwenden, das die schwerste Strafe androht.



Und da sind wir wieder soweit :mrgreen: , es bleibt das StvG als Grundlage für die Strafe und das sieht keinerlei erhöhte Bussgeldsätze vor sondern feste Beträge, ergo kein erhöhtes Kostenrisiko wenn man vor Gericht geht und verliert meiner Meinung nach

bali-tt am 11 Dez 2015 09:18:09

kurt2 hat geschrieben:...
Fazit:
Ich denke, dass es bei Vorhanden sein einer Rechtschutzversicherung durchaus Sinn machen würde, gegen das Bußgeld zu klagen, bzw. die Klage abzuwarten. Fehlt diese jedoch sehe ich insbesondere wegen des geringen Streitwertes ein Prozessrisiko, auch wegen des unabsehbaren Instanzenweges.
...

Hallo Kurt (kurt2),

herzlichen Dank für die Zeit, die du dir genommen hast, mir so ausführlich das Thema näher zu bringen. Der Dank gilt natürlich auch für alle anderen, die ich mit meinem Problem beschäftigt habe.

Nach reiflicher Überlegung (vielen Dank hier auch an Jochen (Jochen-muc)) werde ich den Schritt zum Amtsgericht machen. Nach Aussage der Bußgeldstelle entstehen hier im worst case ca. 20 EUR Mehrkosten; im Internet habe ich Kosten von 10% des Bußgeldes gelesen (das wären dann knapp über 10 EUR). Diese Kosten sind es mir wert, die Sache vom Amtsgericht klären zu lassen. Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, werde ich aber keinen Anwalt einschalten und auch nicht weiter gehen. Sollte das Amtsgericht ebenfalls entscheiden, dass ich zweimal zahlen muss, dann ist es eben so.

Ich werde euch auf dem Laufenden halten, was sich ergeben hat.

Ich bin übrigens total überwältigt, welche Resonanz dieses Thema hier ausgelöst hat und wie viele Leute helfen wollten. Ich habe mein Problem auch von zwei Rechtsformen gestellt und 0 Antworten erhalten. Der Versuch, es hier zu platzieren hat sich also total gelohnt :respekt: DANKE! DANKE! DANKE!

LG Barbara

Beduin am 11 Dez 2015 18:28:23

Wir sind halt die besten :D
Bedankt für die Meldung und ich bin auch gespannt wie die das sehen
Drücke dir die Daumen

halbkette am 13 Dez 2015 12:02:02

Servus

Ich verstehe nicht warum solche Lapalien vor Gericht ausgetragen werden müssen.
Fehler gemacht , erwischt worden .... nicht einsehen wollen und vor Gericht laufen.

Haben unsere bzw. eure Gerichte nicht wichtigere Dinge zu klären ?

Ich bin bzw war Berufskraftfahrer , wenn ich einen Fehler gemacht habe habe ich den immer zähneknirschend bezahlt.
Ist nur meine Meinungsoll auch nicht speziell auf diesen Fall zutreffen sondern allgemein.

Trotzdem Pech für Barbara.

kurt2 am 13 Dez 2015 12:57:33

Hallo Reini,
in diesem Fall geht es nicht darum, ob ein „Fehler“ gemacht wurde oder nicht.
Der „Fehler“, die Plakette statt innen auf die Windschutzscheibe an die Heckscheibe geklebt zu haben, steht außer Frage.

Es geht ausschließlich darum, ob dieser „Fehler“ mit einem Bußgeld bewährt ist oder nicht.
Man spricht hier vom „Gesetzesvorbehalt“.
Der Grundsatz, wonach jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf; gilt in der BRD für die Eingriffsverwaltung (Öffentliche Verwaltung) uneingeschränkt.

M. E. fehlt es in diesem Fall mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage an der gesetzlichen Ermächtigung der Ahndungsbehörde.

dieter2 am 13 Dez 2015 16:08:51

Ich denke schon das die Grundlage da ist.

Andere Autofahrer haben bezahlt nur weil das Kennzeichen auf der Plakette verblichen ist und nicht mehr lesbar war.

--> Link

Eine Plakette die nicht vorhanden ist ist auch nicht lesbar.

Dieter

kurt2 am 13 Dez 2015 17:22:50

Hallo Dieter,
richtig, diese Entscheidungen ergehen immer wieder.

Mir ist das völlig unverständlich, denn das Gesetz --> Link verlangt:
Auszug 35. BImSchV
§ 3 Kennzeichnung
(2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.

Es steht an keiner Stelle, was zu geschehen hat, wenn die Behörde entgegen ihrer Verpflichtung keinen lichtechten Stift verwendet hat und deshalb die Eintragung bis zur Unkenntlichkeit verblasst ist.

Ein weiteres Problem ist, dass sich entsprechend der Forderung des Gesetzes die Plakette beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstören muß, aber ohne sie vorher abzulösen, kann man die Plakette nicht erneut beschreiben.

Es stellt sich nun die Frage,
- warum ist es dem Halter anzulasten, wenn die Behörde keinen lichtechten Stift verwendet?
- wie soll der Halter des Fahrzeuges bzw die zuständige Ausgabestelle das verblasste
amtl. Kennzeichen erneut eintragen, wenn es sich beim Abziehen selbst zerstört?

In Anwendung des jud. Grundsatz von „Treu und Glauben“ sehe ich in Deinem Beispiel keinen expliziten Gesetzesverstoß und mich wundern die vielen Widersprüche in dieser Sache nicht.

Anm.:
Der BGH hat in der Entscheidung BGHZ 2, 184, auch die Rechtsprechung mit einbezogen: "Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Zweck und Sinn. Diesen im Einzelfall der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und danach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Streitfall einer vernünftigen und billigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters".

bali-tt am 06 Feb 2016 22:51:35

Hallo an Alle,

hier nun die weitere Entwicklung in meinem Bußgeldverfahren:

Ich habe vor ein paar Tagen ein Schreiben des Amtsgerichts erhalten mit folgendem Inhalt (Auszug):

"In der Bußgeldsache gegen Sie wegen Verkehrsordnungswidrigkeit erwägt das Gericht, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 … ohne Erstattung Ihrer notwendigen Auslagen einzustellen.

Diese Einstellung würde bedeuten, … und Sie weder Bußgeld noch Gerichtskosten bezahlen, …

Sie können innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung nehmen."


Es hat sich also gelohnt, Einspruch zu erheben. Ich verzichte darauf, Stellung zu nehmen :wink:

Vielen Dank an dieser Stelle all denen, die mich darin bestärkt haben, nicht einfach klein beizugeben.

Dieser Fall hat mir wieder einmal gezeigt, wie toll dieses Forum ist. Ich hatte diesen Fall auch in anderen Foren gepostet, aber keinerlei Reaktion erhalten.

Herzlichen Dank allen, die sich mit diesem Thema beschäftigt haben und mir mit Rat und Tat zur Seite gestanden haben. Damit meine ich auch die, die nicht unbedingt der Meinung waren, ich sollte mich gegen den zweiten Bußgeldbescheid wehren. Auch diese Meinungen waren mir wichtig.

Liebe Grüße
Barbara

uli644 am 06 Feb 2016 22:53:51

Cooles Ergebnis, Glückwunsch und danke, dass Du es kund getan hast. .-)

Gast am 06 Feb 2016 22:58:28

bali-tt hat geschrieben:Es hat sich also gelohnt, Einspruch zu erheben.Barbara


:top: :top: :top: :top: :top:

bali-tt am 06 Feb 2016 23:27:50

uli644 hat geschrieben:Cooles Ergebnis, Glückwunsch und danke, dass Du es kund getan hast. .-)


Gerne, Uli. Vielleicht hilft es ja auch mal jemand anderes, der in ähnlicher Situation ist.

Liebe Grüße
Barbara

Gast am 07 Feb 2016 07:12:21

bali-tt hat geschrieben:Wie kann ich argumentieren? Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass ich für ein und denselben Tatbestand zweimal bestraft werden soll, ohne dass mir die Chance gegeben wurde, den Tatbestand zu kennen und zu beheben.

Besten Dank schon mal und liebe
Barbara


Gar nicht -> Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
Hatte ein Bekannter auch schmerzlich erfahren dürfen .
Jedes Kind weiss und sieht doch das die Plaketten an der Frontscheibe rechts unten geklebt werden -> Wie kommt man darauf sie auf die Heckscheibe zu kleben :roll:
dieter2 hat geschrieben:Ich denke schon das die Grundlage da ist.

Andere Autofahrer haben bezahlt nur weil das Kennzeichen auf der Plakette verblichen ist und nicht mehr lesbar war.

--> Link

Eine Plakette die nicht vorhanden ist ist auch nicht lesbar.

Dieter

Eine neue stellt die Behörde oder zuständige Institution auch nur erneut aus bei Zahlung von 5 € -> Ich holte mir vom TÜV Prüfer kostenlos eine neue mit dem Vermerk , das er seinen "Miststift" ersetzen möchte und die nächste Rechnung zu Ihm kommen werde -> Anspruch auf eine Neue Plakette hatte ich natürlich nicht ! Der Prüfer hatte Einsicht :P

Naja , das Problem würde ja gelöst mit guten Ausgang -> Was ich jetzt nie gedacht hätte .

kurt2 am 07 Feb 2016 13:59:41

Hallo Barbara,
ich freue mich aufrichtig, dass Du „das Ding“ mit Erfolg durchgezogen hast.
Es gibt also offenbar doch noch Nischen, in denen der gesunde Menschenverstand zum Tragen kommt.
Ist inzwischen eh selten genug.

RichyG am 07 Feb 2016 14:01:59

...ist gar nicht so selten. Nur wird nix darüber berichtet. Einen Bericht gibt's meist erst, wenn´s blöd läuft.
Deshalb, danke für die Rückmeldung hier.
Richy

rolf51 am 07 Feb 2016 17:53:36

kurt2 hat geschrieben:Es gibt also offenbar doch noch Nischen, in denen der gesunde Menschenverstand zum Tragen kommt.
Ist inzwischen eh selten genug.


Hallo,
da gebe ich dir Recht! Nur es gilt doch für beide Seiten oder?

E2nO am 09 Feb 2016 01:57:00

Was mich überrascht hat ist, dass Kurt2 aus seinen Ausführungen nicht zu dem Schluss gekommen ist, dass ja in jedem Fall "Tateinheit" vorliegen würde. Wenn ich Kurt2 richtig verstanden habe, bezogen sich die herangezogenen Paragraphen auf die "nicht korrekte Befestigung" der Plakette - und nicht auf das Fahren / Verschmutzen der Umweltzone.

Damit ist die den Vergehen zugrunde liegende Tat doch "die falsche Befestigung der Plakette" - und die ist (was sich sicherlich bezeugen lassen würde) ja genau ein einziges mal "falsch" aufgeklebt worden.

Aber Jochen-muc hatte den Ausgang es Verfahrens wirklich einwandfrei vorausgesehen. Schön, dass es so ausgegangen ist.

Anzeige

  • Die neuesten 10 Themen
  •  
  • Die neuesten 10 Reiseberichte
  • Die neuesten 10 Stellplätze

Euro 6 Abgasnorm
Inhaltsversicherung
Alle Rechte vorbehalten ©2003 - 2026 AGB - Datenschutzerklaerung - Kontakt