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Gerade im Netz gefunden ACHTUNG HÄNGERFAHRER Schweiz 1, 2, 3


Jagstcamp-Widdern am 03 Mai 2017 13:08:12

sorry klaus,

ist es nicht so, dasz die briten + holländer bei uns mit diesen gespannen fahren dürfen?!
nur halt wir nicht.... :roll:

alleswirdgut
hartmut

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mithrandir am 03 Mai 2017 13:21:23

Jagstcamp-Widdern hat geschrieben:ist es nicht so, dasz die briten + holländer bei uns mit diesen gespannen fahren dürfen?!


Ohne zu wissen, was die korrekte ANtwort ist, gehen wir mal davon aus, dass die das dürfen.
Wie oft würde so ein Gespann wohl von der hiesigen Polizei angehalten und evtl. sogar belangt bzw. an der Weiterfahrt gehindert, bis die Rechtslage geklärt ist? Das kann ja dem Kollegen in der Schweiz genau so ergangen sein.
Kein Polizist hat alle Vorschriften und deren Gültigkeit im Kopf. Ich würde das auch nicht übereifrig nennen. Letzten Endes handeln die auch nach bestem Wissen und Gewissen. Wenn was passiert ist hinterher das Geschrei groß und in der Zeitung steht: "Tödlicher Unfall - Gefährliches Gespann passierte Polzeikontrolle ohne Beanstandung"

Gast am 03 Mai 2017 13:38:04

heiinjoy hat geschrieben:In Deutschland darf kein Kraftfahrzeug geschleppt werden, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Diese bekommt man aber nur als Ausnahme in besonderen Fällen. Da das Schleppen eine Verhaltensregel betrifft, trifft sie natürlich alle Fahrzeuge, die sich auf unseren Straßen bewegen, also auch "Ausländer".


Die Diskussion hatten wir in einem anderen Trööt schon mal; das Zitat war die Quintessenz...

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Gast am 03 Mai 2017 14:30:42

jochen-muc hat geschrieben:Frage : Daniela bist Du nun der Meinung ich darf in der Schweiz so rumfahren wie bisher (oiso Lasso ) oder nicht ? Bzw sollt eich gegen eine mögliche Verwarnung mich zur Wehr setzen ?




Ich würde mich an die, meiner Anhängerkupplung beiliegenden, Genehmigung halten. Und hier steht als Auflage kein Wort zum Sicherungsseil.
Da die Anhängekupplung ohne Öse geliefert wird, muss ich schlußfolgern, dass der Betrieb, sowie in der Genehmigung beschrieben, rechtens ist.
Was in den einzelnen EG-Richtlinien steht, muss mich als Bürger nicht interessieren, als Sachverständige allerdings schon, aber das sind auch zwei unterschiedliche Situationen.
Als Bürger habe ich eine Genehmigung nebst Auflagen vorliegen, die ich beachten muss. Nicht mehr aber auch nicht weniger.
Ja, ich würde mich zur Wehr setzen.

Rimini hat geschrieben:Die Diskussion hatten wir in einem anderen Trööt schon mal; das Zitat war die Quintessenz...


Das der Betrieb eine Kraftfahrzeugs als Anhänger in Deutschland verboten ist, beruht auf den nationalen Zulassungsvorschriften (§33 StVZO).
Damit ist die Zulassung eines Kraftfahrzeugs als Anhänger in Deutschland ausgeschlossen.

Die Fahrt mit einem solchen Gespann, das in GB oder NL zugelassen ist, wäre nach deutschem Recht zulässig, wenn für das gezogene Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung als Anhänger vorliegen würde. Für ein Fahrzeug kann es aber nur eine Zulassungsbescheinigung geben. Damit würde dem beabsichtigte Zweck, das Kraftfahrzeug wahlweise als Kfz und Anhänger zu benutzen, allerdings widersprechen.
Die Fahrzeugzulassungsverordnung regelt in §20 die vorübergehende Teilnahme von im Ausland zugelassener Fahrzeuge im Inland.

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