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Da kann ich nur danke sagen für diesen Artikel,auch ich habe reichlich dazu gelernt. Meinen Motorradanhänger (ungebremst) habe ich zwar mit einer stabilen Kette an der AHK vom Womo befestigt, wußte aber bis gestern nichts von der Vorschrift, Man lernt eben nie aus,danke dem Forum und seinen Mitgliedern...........Gruß Andreas
Stimmt, das ist dann ein Eigenschaden, da würde "nur" die Vollkasko des Zugfahrzeuges den Schaden am Zugfahrzeug zahlen, aber nicht die Haftpflicht des Anhängers. Moins, da ich ab Mai erstmals mit Trailer und PKW reise, habe ich letzten Monat am Womo eine neue Anhängerkuplung anbauen lassen, nun ist da keine Befestigung für das Seil dran . . . und nur über den Haken will ich nicht, da ich in ganz Europa unterwegs sein will. eragon
Da heißt es, Versicherungsbedingungen studieren. --> Link Danke für die Info. Bin erst letzte Woche mit ungebremsten Anhänger durch Österreich gefahren. Weis jetzt wozu die Öse an der AHK ist, :lol: Stahlseil habe ich bestellt. Obwohl ich bei ungebremsten Anhängern die Sinnhaftigkeit bezweifle, ist aber ein subjektives Thema, werde das Stahlseil zukünftig montieren. Man lernt nie aus. Gruß Uwe Es wurde weiter vorn der Verdacht geäußert, der Kugelkopf könnte durch anfahren beschädigt werden und dann brechen was zur Folge hätte das Seil wurde runter rutschen. Mit einer Ösenhalterung könnte das nicht passieren. Heute war ein Kunde bei mir, der hatte einen neuen Tiguan mit AHK und hatte einen ungebremsten Miethänger ohne Seil. Ich habe gleich mal nach der ausklappbaren AHK geschaut und siehe sie hat unter dem Kopf eine Öse, die steht aber so weit vor, das man diese viel eher anfährt, als den Kugelkopf. Das wäre dann der falsche Ansatz ! Ich denke die Öse hat nicht den Sinn einen gebrochenen Kugelkopf zu ersetzen, sondern das im Falle eines Unfalles etc das Stahlkabel einfach über den Kopf "hüpft" und dadurch jegliche Funktion verliert
Das hast mich nicht richtig verstanden. Die Begündung warum zusätzlich eine Öse für das Seil vorhanden sein muß war: durch anfahren z.Bsp einer Betonmauer kann der Kugelkopf anbrechen und bricht dann bei Belastung vollends, das Seil rutscht über den Stumpf, es erfolgt keine Notbremsung des Hängers mehr. Wenn aber nun die Öse(wie bei Tiguan neu) so weit vorsteht, das diese den Anfahraufprall auffängt, dann kann theoretisch die AHK weiter unten brechen, damit wäre die unter dem Kugelkopf angebrachte Öse genau so wirkungslos, wie das unter dem K-Kopf eingehängte Seil.
Doch ich habe Dich schon verstanden aber die Frage ist doch woher das hier kommt also wer die Öse so begründet hat . Kannst Du mir da die Grundlage für zeigen ? Es geht hier aber auch um die neuen abnehmbaren AHK's. Sollte man eine solche - warum auch immer - verlieren, dann ist das Abreiss-Bremsseil mit weg und somit nutzlos. Deswegen muss bei abnehmbaren Kugelköpfen die Öse auch am festen Teil der AHK liegen!
Das steht wo ? Weil dieses Bild ![]() wir hier als "Gut" bezeichnet --> Link Das steht dort: --> Link Zitat: Diese Verordnung betrifft auch abnehmbare AHK. Bei der abnehmbaren AKH ist es nicht zulässig, dass Abreisseil – wie vorgestellt – an einer nachträglich angebrachten Halterung zu befestigen. Bei einer abnehmbaren AHK ist eine separate Verbindung mit dem Fahrzeug herzustellen – wie z. B. die an der AHK von MVG, welche serienmässig mit einer Öse ausgerüstet ist. Ob das "amtlich" ist weiss ich nicht, Sinn macht es m.E. auf alle Fälle.
Hmm in einem der Kommentare..... wenn man sich aber das Bild zu diesem Bericht anschaut.... ![]() haben wir wieder den Halter an der abnehmbaren Kupplung :mrgreen: was für mich wieder dafür spricht, dass es bei dem Grundgedanken NICHT um den möglichen Bruch oder das Wegspringen der gesamten Kupplung oder des Kupplungskopfes geht sonder es soll einzig verhindert werden, dass das Abreisseil über die Kupplung hüpfen kann etc. Auch der Gedanke das der ungebremste Anhänger durch ein Seil gesichert werden soll, kann eigentlich nciht stimmen, beim gebremsten Anhänger muss ja diese Öffnungsöse dran sein beim ungebremsten habe ich dazu nix gefunden aber sollte die auch dran sein wäre das ja für die Katz. Ich glaube auch nicht, dass z.B. mein ungebremster Hänger mit 750 Kilorgamm möglichen Gesamtgewicht sich von so einem Seilchen aufhalten lassen würde :? Hallo, hier hat Jochen recht. Beim gebremsten Hänger soll das Seil ja gezielt nach der Bremsung öffnen. So ein Seil würde jetzt am ungebremsten Hänger wirklich keinen Sinn machen, auch nicht in der Schweiz :D Doch, das macht schon Sinn und zwar um zu verhindern, dass ein ungebremster Hänger bei einem Abriss der Kupplung oder Lösen o.ä. sich komplett selbstständig macht und ggf. in den Gegenverkehr fährt. Das soll offensichtlich durch ein Stahlseil oder Kette verhindert werden. Der losgelöste" Hänger würde somit einigermaßen spurtreu hinter dem Zugfahrzeug bleiben und nur diesem ins Heck knallen. Ist sicher auch keine Traumvorstellung, aber besser als frontal in den Gegenverkehr oder gegen Fußgänger oder oder oder ..... Glaubst Du wirklich dass so ein lächerliches dünnes Stahlseil meinen ungebremsten 750 kg Anhänger mit 2 Motorrädern länger als 2 Sekunden aufhalten würde? Ich glaub es nicht. Aber egal, Vorschrift ist Vorschrift und ich werde meinen Hänger jetzt auch "anhängen". Ich will es mir auch nicht vorstellen. Auch nicht, was abgeht, wenn mein (gebremster) Anhänger mit den 2 Harleys "abreissen" sollte und dann mittels Abreiss-Seil voll in die Eisen geht! Ich würde der Bestrafung im Hinblick auf den auch mit der Schweiz geschlossenen Vertrag über die Anerkennung der nationalen Vorschriften , internationales Verkehrsabkommen, widersprechen. Denn dort ist eindeutig geregelt das die nationalen Vorschriften der Heimatländer der Fahrzeuge auch im Ausland bindend sind. Schweizer nationale Bauvorschriften sind für Ausländer nicht bindend. --> Link
Interessante Frage, nutzt dir nur akut nichts, wenn der Polizist dich nicht weiterfahren läßt. Erst wenn man nachher beeinsprucht. Wobei das eigentlich nur auf das Vorhandensein des Seils anzuwenden ist. Wo man es einhakt, ist doch eher mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzung oder z.B. der rotweißen Tafel hinten zu vergleichen !? RK Mein (ungebremster) Anhänger ist jetzt für 5€ mit einem Seil nachgerüstet. So eine Öse an der AHK habe ich am PKW, für das Wohnmobil habe ich die eben bestellt. Kosten für alles sind mehr als überschaubar und ich muss mir in Zukunft keine Gedanken mehr um das Thema machen. Ich möchte mich auch gar nicht über Sinn und Unsinn streiten. Das ist wie mit der Warntafel für Italien oder Spanien.
..... magst Du evtl. hierzu einen Link schicken.:?: Danke. :!: Was ich jetzt nicht verstehe ist da jetzt zwingend so ein Öse vorgeschrieben oder kann ich das seil um den Träger legen? ![]() Ich glaube, da reicht der Träger. Die Vorschriften sagen ja nur, dass es fest mit dem Fahrzeug verbunden sein muss und das ist der Träger ja. Ich weiß nicht wer diese Gerüchte immer so ohne Recherche verbreitet aber wer hat wo wegen dieser Straftat 460 Euro bezahlt? In dem Amtlichen Schreiben oben im Beitrag steht wie schon mein Vorgänger geschrieben hat wer von dieser Vorschrift betroffen ist. Wenn die Polizei nicht mehr durchblickt (tut sie bei uns in Deutschland übrigens auch nicht mit den Gasflaschen) und Strafen verteilt an Verkehrsteilnehmer die das gar nicht betrifft sollte man Einspruch erheben und nicht bezahlen!! Also Wer hat diese Strafe bezahlt???????????? Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Auf welchen Beitrag "Oben" beziehst Du dich den ? Und ist es nicht egal wie derjenige heisst ? Man sieht die Kupplung, man sieht den Hinweiszettel den er offensichtlich bekommen hat und man sieht sogar die Quittung, also was willst Du mehr ? Oder meinst diese Vorschrift würde für Dich nicht gelten ? Dann gibt es eine einfache Sache :ja: Einfach Ignorieren und mit dem besten Gewissen ohne Änderungen rumfahren und im Zweifel gleich mal die Schweizer Behörden verklagen :top: :rolleyes: Echten Groll gegen die Schweiz habe ich nicht. Ich fahre einfach nicht mehr hin. So einfach ist das. Was allerdings die Erfahrung des Threaderstellers betrifft, kann man gut verstehen, dass es nicht gerade Sehnsucht auf Wiederkehr in die Schweiz macht. Wo es doch eigentlich lt. ADAC Auskunft wie folgt heißt:
Eine schwammige Gesetzesformulierung und der Schweizer Kontrollbeamte holt mit der Strafkeule aus, nutzt nahezu des gesamten Spielraum aus, den das Gesetz erlaubt. Dazu fällt einem wirklich nur ein: in dieses Land? ... Nie wieder! Der Beamte hätte durchaus anders reagieren können.
Klarer Fall: nicht an den Träger, der vermutlich noch 100 Jahre hält, sondern eine pille-palle-Öse, die nach dem nächsten Winter mit ordentlich Streusalz abfällt. Gesetz ist Gesetz.
Und wo in der Bauartgenehmigung der Anhängekupplung steht jetzt genau, welche Öse ich wie festmachen darf oder muss? Anhängekupplungen sind Bauartgenehmigungspflichtig. Jede Änderung an der Anhängekupplung oder des Montagebocks bringt die vorliegende Bauartgenehmigung zum Erlöschen. Im Übrigen ist das Abreisseil bei gebremsten Anhängern Bestandteil der Zulassung der Bremsanlage. Die Veränderung des Abreisseils stellt einen Eingriff in die Bremsanlage dar. Im Text, den der Schweizer Ordnungshüter verteilt hat, steht doch ausdrücklich "in der Schweiz zugelassen oder in die Schweiz importiert". Das Überfahren der Grenze bedeutet aber kein Import. Es gelten grundsätzlich die Zulassungsbestimmungen im Zulassungsland. Wenn in Deutschland kein Sicherheungsseil vorgeschrieben ist, können sich die anderen noch so auf die Hinterbeine setzen. Wir verlangen doch auch von anderen keine deutsche Hauptuntersuchung, wenn sie die Grenze zu Deutschland überschreiten. Hallo Daniela, du bringst es auf den Punkt. Ich sehe das auch so, dass jedes herumbasteln an der Anhängevorrichtung neue Probleme im eigenen/zugelassenem Land des Fahrzeugs bringt. Kommt es dann zum Schadensfall, wird einem dann womöglich vorgehalten (durch Sachverständigen), dass die Bastelei nicht rechtens war. Es fängt schon an, dass ein Fangseil für einen gebremsten Anhänger auf keinen fall für einen ungebremsten geeignet ist und umgekehrt. Welche Kräfte müssen die Bauteile haben und, und, und. Ich meine, dass hier durch konkurrierende Gesetzgebung der Länder eine Rechtsunsicherheit entsteht. Aus diesem Grund kann es nur so sein, dass die Rechtsgrundlagen gelten, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Irgendwie vermisse ich Eure deutsche Gründlichkeit. Seht doch die Quittung mal genauer an. Es handelt sich hier nicht um eine Busse, sondern um eine Sicherstellung für eine allfällige Busse und Kosten.
Was bedeutet das genau?
--> Link Art. 73 Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht sonst Gefahr, dass er sich der Strafverfolgung entziehe, so können schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Vermögensstücke des Täters im mut-masslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sichergestellt werden.
ich darf ergänzen: .... wenn das Fahrzeug nach ECE-R-55 genehmigt wurde. Ansonsten gilt:
Danke für die Erklärung, aber kommt das dann nicht aufs gleiche raus ? Der Betroffene ist erwischt worden und nach dem in der Schweiz gültigen Recht zumindest angezeigt worden und da es offensichtlich die Vorschrift gilt (was wenn ich es richtig verstehe Aloisius nochmals ausgeführt hat ) ist das doch bemerkenswert bzw für alle Hängerfahrer interessant.
Das ist ein interessanter Aspekt Daniela, aber kann es nicht sein, dass es sich hier um eine Vorschrift handelt, die nichts mit Zulassungsbediengungen zu tun hat sondern eine Vorschrift ist, die halt einfach für den Straßenverkehr gilt So wie z.B. Tempolimits oder auch diese Warntafeln , das sind doch Sachen welche durchaus Länderspezifisch sind, aber für jeden gelten, der sich in dem Verkehrsraum aufhält.
Moin zusammen, ich möchte mich da mal meinem Vorschreiber anschließen. Auch wenn das Zitat von Daniela im Grundsatz korrekt ist, gelten hier aber immer noch ein paar Ausnahmen. Es werden immer die Fahrzeuge aus dem Ausland akzeptiert, solange die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Und genau das ist hier der entscheidende Punkt: Die Verkehrssicherheit! Wenn die Rennleitung in den NL, B oder CH entscheidet, dass es aufgrund des lassomäßig übergeworfenen Drahtes der Abreißsicherung zu einem die Sicherheit beeinträchtigenden Mangel kommt, dann ist das für die Knollenpflichtig und die Weiterfahrt wird untersagt. Ähnliches macht die Rennleitung ja auch bei uns, wenn sie bei ausländischen Fahrzeugen Mängel (Slicks, defekte Bremsen oder Zugvorrichtungen etc.) feststelt. Für die ist dann plötzlich auf dem Rasplatz an der Rennstrecke die weitere Teilnahme am Grand Prix de la circulation routière vorbei. :cry: Die rechtliche Einordnung wird doch schon im Begriff der Genehmigung genannt. Es ist eine Bauartzulassung. Verkehrsvorschriften sind doch, wie wir ja leidvoll immer wieder erfahren, länderrechtliche Vorschriften. Wenn die EG etwas europaweit selbst regeln möchte, wie beispielsweise die Solzialvorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, werden EG-Verordnungen erlassen. Eine solche Vorschrift muss nicht, wie EG-Richtlinien durch die Mitgliedsländer in nationales Recht überführt werden, sondern gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.
Es gibt keine Genehmigung nach ECE R 55 für Fahrzeuge, höchstens für Fahrzeugteile. Bei den ECE Regelungen ist es aber erstmal so, dass die Staaten den Regelungen beitreten müssen. Ausnahme: Die EG führt eine ECE Regelung anstatt einer EG Richtlinie ein. Aber auch in diesem Fall muss der Mitgliedsstaat die Regelung in nationales Recht umsetzen. Wenn ein Mitgliedsstaat eine Regelung nicht vollständig umsetzt, so gilt in diesem Mitgliedsstaat die unvollständige Umsetzung. Die EG kann dann gegen den Mitgliedsstaat vorgehen, was auch schon einige Male, auch gegen Deutschland, geschehen ist. Das führt aber nicht zu Nachteilen für den Fahrzeugführer oder -Halter. schweiz und eu (eg) - recht? mir wird das alles immer unklarer... alleswirdgut hartmut Jetzt wird es mir zu kompliziert :D Frage : Daniela bist Du nun der Meinung ich darf in der Schweiz so rumfahren wie bisher (oiso Lasso ) oder nicht ? Bzw sollt eich gegen eine mögliche Verwarnung mich zur Wehr setzen ? Hallo, Ja, ich sehe das so wie Hartmut. Die Schweiz ist nun mal kein EU- Mitgliedsland.
So einfach ist das nun auch wieder nicht. Norwegen ist auch kein EU Mitglied, hat aber entsprechende Abkommen, die NO verpflichten bestimmte EU Regeln umzusetzen/mitzutragen um einigermaßen bequem am Binnenmarkt teilzuhaben. Dafür zahlen die Norweger auch entsprechende Gebühren an die EU. Auch die Schweiz hat Bilaterlae verträge mit der EU: --> Link Ob das Anhängerthema letztlich für uns gilt oder nicht, wird am Ende ein Anwalt beantworten können. Ob das dann günstiger wird als die 460 CHF bleibt offen, bis sich einer meldet oder jemand hier im Forum nachfragt. P.S. Die bilateralen Verträge sind ja aktuell auch das große Thema beim Brexit. Natürlich lässt die EU die Briten auch nach dem austritt gerne mitspielen, aber nur, wenn man sich an Rechte UND Pflichten hält.
Das Ziehen eines PKW --> Link ist in NL und GB (beides EU) auch zugelassen und in D verboten. Da können sich Briten und Niederländer auch nicht darauf berufen, dass es in ihren Ländern zugelassen ist... |
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