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Wohnmobile nun doch Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung 1, 2, 3


babenhausen am 03 Jun 2017 01:02:42

Der Personenbeförderungsschein hat mit dem Führerschein nichts zu tun
es gilt Führerschein alte Kl 2 ab 50 Jahre
--> Link

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Trashy am 03 Jun 2017 07:32:43

Zitat:
Falls ich was überlesen haben sollte.
at SchwarzerKrauser: FS C1E und CE ist abgelaufen. Flugs Verlängerung beantragen oder FS berichtigen lassen.

Nach meiner Info sind die nicht abgelaufen, sondern ruhen auf der gewerblichen Seite, privat seien diese gültig. das hätte der Gesetzgeber korrigiert.
Zitat Ende

Das intereessiert mich jetzt mal. Willst du damit sagen das die LKW Führerscheine CE/C1E

1. Nach Ablaufdatum für Privatfahrten mit meinem 40 Tonnen Wohnmobil :mrgreen: weiterhin gültig sind?

2. Die Führerscheine mit den entsprechenden ärztlichen Untersuchungen auch nach Ablauf wieder ohne erneuten Fahrschulbesuch/Prüfung reaktiviert werden können??

Gast am 03 Jun 2017 09:56:53

Waldtroll hat geschrieben:Ich schreibe mal was sie für Klassen hat, mit kopieren geht nicht.
AM,
A1
B
C1 171-bedeutet nur national
BE
C1E
L 174,175
Der C1E basiert aber wiederum auf der C1 die begrenzt ist, da kann fast keiner mehr durchblicken.
Ich darf z.Bsp seit ich meinen Neuen habe auch außerhalb D keine traktiren mehr fahren.


171* Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

Liste der Schlüsselziffern --> Link

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Bergbewohner1 am 03 Jun 2017 13:26:50

Trashy hat geschrieben:
1. Nach Ablaufdatum für Privatfahrten mit meinem 40 Tonnen Wohnmobil :mrgreen: weiterhin gültig sind?

2. Die Führerscheine mit den entsprechenden ärztlichen Untersuchungen auch nach Ablauf wieder ohne erneuten Fahrschulbesuch/Prüfung reaktiviert werden können??

So wurde es mir gesagt und auch ein Fahrlehrer hat mir dies bestätigt.

Gast am 03 Jun 2017 14:58:29

Waldtroll hat geschrieben:Nach meiner Info sind die nicht abgelaufen, sondern ruhen auf der gewerblichen Seite, privat seien diese gültig. das hätte der Gesetzgeber korrigiert.


Nach §23 FeV ist die Fahrerlaubnis befristet. In genannten Paragraphen wird weder auf Gewerblich noch auf Privatfahrten abgezielt.
Was der Gesetzgeber korrigiert hat ist, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine erneute Prüfung abgelegt werden muss.

RaiWo am 03 Jun 2017 15:09:59

Servus!
Ich besaß den alten 2er und habe den umschreiben lassen.
Mein WoMo war bis vor einigen Jahren als 7,5 t zugelassen, mit einer Zuladung gleich null. Daher habe ich aufgelastet auf 8,8 t. Am Kaiserstuhl auf dem Weg in die Schweiz habe ich zufällig gesehen, dass FS abgelaufen war. Also was jetzt?
Mit FS-Stelle in Verbindung gesetzt und Sachverhalt geschildert. Ich habe dann eine vorläufige Bescheinigung erhalten, womit ich aber nur in D fahren durfte.
Also nix mit CH.
Ich habe dann in Emmendingen die ärztlichen Untersuchung gemacht und alle Unterlagen eingeschickt. Nach ca. 6 Wochen haber ich die neue Karte erhalten. War mit viel Schreiberei verbunden, aber es funktionierte.
Es ist also so, dass ich keine neue Prüfung ablegen musste, sondern die 'FE ruhte.
Was ich erst bei meiner letzten Verlängerung mitbekommen hatte ist dies, dass ich tatsächlich 2 "Erlaubnisse" hatte, nämlich privat und gewerblich.
Auf letztere habe ich dann verzichtet. 8)
CU
Wolf

onkelzoppo am 03 Jun 2017 16:05:26

Moderation:Bitte nutze die Zitatfunktion, wenn Du Mitglieder zitieren willst - dies macht es den anderen Nutzern leichter, Deine Texte von den Zitatinhalten zu unterscheiden. Das unvollständige Zitat wurde entfernt.


Hallo, so ist das richtig. Untersuchungen machen und Verlängerung beantragen. Die Schlüsselzahl 95 nur verlängern lassen wenn Du gewerblich fahren willst. Achtung, dann must Du die Weiterbildungen BKF nachweisen.

Gruß Frank

ubruesch am 20 Jun 2017 17:17:10

Hallo allerseits,

mein C und CE sind im September 2013 abgelaufen.
Kann ich die jetzt durch die notwendigen Untersuchungen wieder aktivieren?
Natürlich rein für die private Nutzung, kein gewerbliche Nutzung.
Welche Untersuchungen sind Vorgeschrieben?
Oder müsste ich einen neuen Führerschein machen?

Udo

thomas56 am 20 Jun 2017 17:32:43

Hallo Udo,
meinen habe ich nach 8 Jahren "Ruhe" wieder aktiviert. Brauchte nur eine Bestätigung vom Haus- und Augenarzt.

ubruesch am 20 Jun 2017 17:38:54

Dank dir Thomas,

das beruhigt ein wenig.
Muss das mal in Angriff nehmen.
Ewig läuft der alte Dampfer auch nicht mehr und wir wollen uns vergrößern.
Wir planen ab nächstes Jahr, der Unruhestand steht vor der Tür, mal mit 6 bis 10 Monaten auf Tour.
Und so schön unser jetziger kleiner ist, er ist auch schon 26 Lenzen alt.
Und mit dem C kann man die abgelasteten LKW Chassis auch wieder auflasten und hat dann kein Gewichtsproblem.

Gruß

Udo

Energiemacher am 20 Jun 2017 18:10:39

RETourer hat geschrieben:Es gibt aber Besitzstandsregelungen und für Deutschland eine Ausnahme.


Hallo Daniela,

so richtig steige ich nicht durch.

Darf ich also nun "weltweit" mit meinem C1 Zusatz 171 (wurde vor 10Jahren schon von dem rosa-Lappen mit der Klasse 3 umgeschrieben) auch ein Wohnmobil mit Mitfahrern, also meiner Frau und z.B. 2 Kindern fahren oder darf ich das nur noch in Deutschland????

Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen das ich durch den "alten 3er" nach wie vor bis 7,5t fahren darf und auch keine Untersuchung oder ähnliches zum Erhalt der Fahrerlaubnis durchführen muss.


Danke für die Aufklärung.

Grüße

Gast am 20 Jun 2017 19:29:02

Nur Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C, die nach dem 18.01.2013 erstmals erteilt wurden, sind für Fahrzeuge zur Personenbeförderung auf Deutschland beschränkt. Mit dem genannten Datum wurde eine EG weite Fühererscheinrichtlinie umgesetzt, die Deutschland aber falsch und unvollständig umgesetzt hat.

Alle Fahrerlaubnisse, die bis zum 18.01.2013 erstmalig erteilt wurden, haben Besitzstand und das Weltweit.

Die jetztige Umsetzung ist immer noch Murks. Preisfrage: welche Fahrerlaubnisklasse benötige ich für einen LKW 7,5t und nicht länger als 8 Meter, wenn der Führerschein heute erworben werden soll?

Jagstcamp-Widdern am 21 Jun 2017 15:34:15

oh Gott,

ich denk über den ganzen scheixx nicht mehr nach und fart einfach mit dem zeuch rum, was grade anliegt...
7,5 t mit tandemhänger geht, aber pickup mit drehschemel geht nicht - ich begreifs nicht und werde es aus Altersstarrsinn auch nicht mehr begreifen (wollen).
der alte 2er ist mit 55 abgelaufen, ist auch egal!

alleswirdgut
hartmut

Tinduck am 21 Jun 2017 17:07:36

Irgendwas mit Drehschemel geht nur mit Klasse 2 (oder jetzt CE), weil das Rückwärtsfahren damit gelernt sein will.

bis denn,

Uwe

tober am 21 Jun 2017 17:34:47

Tinduck hat geschrieben:Irgendwas mit Drehschemel geht nur mit Klasse 2 (oder jetzt CE), weil das Rückwärtsfahren damit gelernt sein will.

bis denn,

Uwe



Ironisch oder ernstgemeint ? Mein C1E sollte - sofern hier der Besitzstand greift - Zugfahrzeug max. 7,5t + anhänger - bis zu max. 12 t zuggesamtgewicht reichen. Keine Achsbeschränkung

Wickinger am 21 Jun 2017 17:59:01

nur mal kurz reingeworfen, habe meinen Führerschein Okt. 2015 im Alter von 53 Jahren umschreiben lassen. Es waren die Klassen 1,,3,4 u.5 allso allles ausser Kl2. Der Führerschein ist von da an 15Jahre gültig (Datum steht auf dem Führerschein 10.30). Danach, so die Führerscheinstelle, muß ich, mit neuem Foto, wieder einen neuen holen. Keine Untersuchung.

Wickinger am 21 Jun 2017 18:06:54

nochwas, meines Wissens ist es wie tober geschrieben hat, 7,5t Mit Hänger bis 12t

schueppe am 21 Jun 2017 20:40:19

mit dem alten grauen lappen,kannst du klasse 3 bis 18t.fahren,zugmaschiene bis 7,5t+anhänger 10,5t ohne untersuchung,aber nicht gewerblich

kiteliner am 22 Jun 2017 13:13:27

Kurz zu den Ziffern 171 und 172.
Wie bereits durch Vorschreiber geschrieben sind die dreistelligen Ziffern nur national gültig, nicht international. Also im Ausland keinen KOM mit 171/172 ohne Personen.
Fahrgäste ist hierbei (anders als vorher irgendwo mal vermutet) nicht gewerblich gemeint! sondern alle außer dem Fahrer, also auch nicht Ehefrau.
Die Ziffern 171 und 172 wurden (so hat man mir das aus der FS-Stelle erklärt) eingeführt weil man früher mit der alten FE-Kl auch KOM ohne weitere Personen fahren durfte.
Als das wegfallen sollte, hat sich das Kfz-Handwerk angeblich gewehrt, weil auf einmal die ganzen Kfz-Mech dann für Test- und Überprüfungsfahrten die FE-Kl D oder D1 hätten machen müssen, die es vorher noch durften. Da wurde, angeblich, die 171 und 172 eingeführt.
Früher durrfte sich sogar in Ausnahmefällen noch jemand im Bus befinden, sofern dieser für die Ausübung der Arbeit am Fz notwendig war, z.B. Meßgeräte ablesen.....

Vielleicht hilft das zum Verständnis....

Tinduck am 23 Jun 2017 08:27:10

Nachdem jetzt alle Feinheiten der Führerscheinklassen erläutert sind, weiss ich immer noch nicht, wo das Problem liegt.

Wer darf denn jetzt konkret wo in Europa sein wie schweres Womo nicht mehr mit Ehefrau darin bewegen??

bis denn,

Uwe

marlboroman am 23 Jun 2017 12:21:54

Tinduck hat geschrieben:Wer darf denn jetzt konkret wo in Europa sein wie schweres Womo nicht mehr mit Ehefrau darin bewegen??


Ich bin jetzt auch nicht schlauer geworden, aber ich bewege weiterhin meinen 14 Tonner inclusive Ehefrau und Hund, wie ich es früher mit dem FSKl. 2 immer schon durfte :?

Gast am 23 Jun 2017 12:23:54

Tinduck hat geschrieben:Wer darf denn jetzt konkret wo in Europa sein wie schweres Womo nicht mehr mit Ehefrau darin bewegen?


Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C, die bis zum 18.01.2013 erstmals erteilt wurde, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M1 >3,5t ohne Einschränkung (Besitzstand).

Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C die nach dem 18.01.2013 erstmals erteilt wurde, berechtigt zum Führen von Fahzeugen der Klasse M1 >3,5t nur noch in Deutschland (Sonderregelung). Um auch International fahren zu dürfen, bedarf es der Führerscheinklasse D1 bzw. D.

So schwierig ist das jetzt aber nicht. :wink:

RaiWo am 23 Jun 2017 14:53:44

Servus!
Daniela wo steht das, dass ich Klasse D brauche?
CU
Wolf

Tinduck am 23 Jun 2017 15:32:02

Danke Daniela, jetzt ist es klar.

Schon lustig, dass man mit dem neuen C kein schweres Womo mehr fahren darf....

bis denn,

Uwe

Energiemacher am 23 Jun 2017 16:05:28

Tinduck hat geschrieben:
Schon lustig, dass man mit dem neuen C kein schweres Womo mehr fahren darf....


Und wahrscheinlich braucht man dann in Zukunft A-B-C bevor man D fahren darf! :roll: :evil:


Grüße

Jagstcamp-Widdern am 23 Jun 2017 16:19:33

ob die das bei der Rennleitung so genau (wie Daniela) wissen... :roll:

alleswirdgut
hartmut

Gast am 23 Jun 2017 16:32:59

RaiWo hat geschrieben:Servus!
Daniela wo steht das, dass ich Klasse D brauche?
CU
Wolf


§6 Fahrerlaubnisverordnung

Dein Profil sagt: Pensionör
Damit unterstelle ich mal, das du mind. die alte Klasse 3 hast. Dann würdest du unter Besitzstand fallen.

RaiWo am 23 Jun 2017 16:41:10

Also nach den mir vorliegenden Quellen, wie z. B. Fahrleherverband Baden- Württemberg oder bmvi ist das falsch. Für über 7,5 t benötige ich die Klassen B bzw BE. Klasse D bezieht sich nur auf Busse.CU
Wolf

RaiWo am 23 Jun 2017 16:43:29

Also irgendwie kann ich nicht mehr verbessern:
Ich fahre WoMo von 8,8 t + Anhänger.
CU
Wolf

Gast am 23 Jun 2017 17:04:29

Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C die nach dem 18.01.2013 erstmals erteilt wurde, berechtigt zum Führen von Fahzeugen der Klasse M1 >3,5t nur noch in Deutschland (Sonderregelung). Um auch International fahren zu dürfen, bedarf es der Führerscheinklasse D1 bzw. D.


Die Formulierung ist etwas unpräzise.

Die Klasse D1 ist für Wohnmobile bis 8 Meter Länge und über 3,5t erforderlich.
Über 8 Meter aber bis 7,5t ist dann C1 und über 8 Meter und über 7,5t die Klasse C erforderlich.

brawo1 am 23 Jun 2017 17:10:09

RETourer hat geschrieben:Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C, die bis zum 18.01.2013 erstmals erteilt wurde, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M1 >3,5t ohne Einschränkung (Besitzstand).

Hallo Daniela,

ich war bisher der Meinung, dass ich mit C1u.a.nur Wohnmobile bis 7,5 t fahren darf, aber wie ich deinem Posting entnehme, können es auch Wohnmobile mit einer zGM von mehr als 7,5 t sein, also nach oben keine Grenze. Ist dies so richtig?

Gast am 23 Jun 2017 17:15:19

brawo1 hat geschrieben:Hallo Daniela,

ich war bisher der Meinung, dass ich mit C1u.a.nur Wohnmobile bis 7,5 t fahren darf, aber wie ich deinem Posting entnehme, können es auch Wohnmobile mit einer zGM von mehr als 7,5 t sein, also nach oben keine Grenze. Ist dies so richtig?


Wenn du die Klasse C1 hast, ist bei 7,5t Schluss. Darüber braucht man die Klasse C. Daran hat sich nichts geändert.

jochen-muc am 23 Jun 2017 17:27:08

Schade das man Daniela hier keine Belobigungen für Ihre Beiträge geben kann :ja:

Bei dem ganzen Durcheinander sehe ich gerade mein Sondertransportschein ist abgelaufen :D jetzt darf ich Silent nimma mitnehmen :lol: oder ? Kann ich den einfach verlängern ?

thomas56 am 23 Jun 2017 17:32:01

Hallo,

warum habe ich bei C1 den Zusatz 171, bei C1E aber keinen Zusatz?

Gast am 23 Jun 2017 17:48:32

thomas56 hat geschrieben:Hallo,

warum habe ich bei C1 den Zusatz 171, bei C1E aber keinen Zusatz?


§6 FeV (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

brawo1 am 23 Jun 2017 18:49:42

brawo1 hat geschrieben:ich war bisher der Meinung, dass ich mit C1u.a.nur Wohnmobile bis 7,5 t fahren darf, aber wie ich deinem Posting entnehme, können es auch Wohnmobile mit einer zGM von mehr als 7,5 t sein, also nach oben keine Grenze. Ist dies so richtig?

RETourer hat geschrieben:Wenn du die Klasse C1 hast, ist bei 7,5t Schluss. Darüber braucht man die Klasse C. Daran hat sich nichts geändert.

Okay, danke, gut dass ich nachgefragt habe, jetzt alles klar.

RaiWo am 24 Jun 2017 10:03:06

Ser vus!
Das Thema hat mir keine Ruhe gelassen, darum habe ich mich weiter damit beschäftigt.
Im Ergebnis habe ich nunmehr u. a. an das Verkehrsministerium gewandt und um Auskunft gebeten, welche FS-Klasse ich benötige, um ein Wohnmobil von bis zu 7,5 t bzw über 7,5 t führen zu dürfen.
Insbes. ist mir aufgefallen, dass eigentlich nirgends schwere Wohnmobile aufgeführt werden.
Das Ganze erscheint mir absolut unausgegoren zu sein. So z,B. wenn ich lese, dass die Klasse D nur 5 Jahre gültig sein soll und zur Begründung der Berufskraftfahrer angeführt wird.
Bin mal auf die Antworten gespannt.
CU
Wolf

andwein am 24 Jun 2017 12:34:10

Wenn ihr so weitermacht stellt sich am Ende heraus, dass wir gar nichts mehr fahren durfen außer Rollator.
Ich find die Diskussion trotzdem spannend und erfreue mich an der Gnade der frühen Geburt.
Grins, Andreas

ALoisius am 24 Jun 2017 18:09:49

Der Versuch ein wenig Klarheit in das Durcheinander zu bringen:
- Fahrerlaubnisklasse C1 (alte Klasse 3) berechtigt das Führen von KFz bis 7,5to. Die erteilten Fahrerlaubnisse bis 19.01.2013 erlauben weiterhin den "Transport" von bis zu 8 Personen sowohl im Inland wie auch im Ausland. Wurde die Fahrerlaubnis der Klasse C1 nach dem 19.01.2013 bis 27.12.2016 erteilt ist der "Transport" von bis zu 8 Personen nur im Inland erlaubt. Erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse C1 ab dem 28.12.2016 erlauben nicht mehr den "Transport" von Personen.
Diese Regelung gilt nicht, u.a. für das Führen von Wohnmobilen, Typengenehmigung vorausgesetzt!!!
Für WoMo-Fahrer bleibt also alles beim alten!
- Fahrerlaubnis der Klasse C (alte Klasse 2) berechtigt das Führen von KFz über 7,5to. Hier bleibt aber die Beförderung bis zu 8 Personen erlaubt.
Auch hier bleibt für den WoMo-Fahrer alles beim alten!

Und nun zur ärztlichen Untersuchung:
Es gibt keine Rückdatierung auf den 19.01.2013! Die 5-Jahres-Regelung in der Klasse C1 gilt erst ab Erteilung der Fahrerlaubnis 28.12.2016
Bei den Inhaber der Klasse C gibt es keine Änderung. Alles beim alten: 5-Jahres-Regelung.

Führerschein "Alt" (grauer Lappen, rosa Führerschein) umtauschen?
Ab dem 50. Lebensjahr ist Schluss mit den alten Führerscheinen. Wer nicht tauscht verliert die Berechtigung KFz der Fahrerlaubnisklasse C/CE zu führen. Unberührt hiervon bleibt die Klasse C1/C1E

brainless am 24 Jun 2017 21:30:24

...und was ist mit Mobilen, die länger als 8 m sind?


Volker

ALoisius am 24 Jun 2017 23:52:15

Trifft nicht zu, da Wohnmobile von der Regelung ausgenommen sind!
Quelle: FeV §6 (4a Nr. 13)

Hartensteiner am 05 Jul 2017 17:03:09

Hallo, Foristi ,zu der Frage : Was darf ich mit C1 +C1E fahren gibt es neue Änderungen .
In kürze wird einen Änderungs- VO erscheinen mit der die Besitzstände definiert werden .
Dabei ist wieder zu berücksichtigen , dass insbesondere die Übergangsregelungen für die aufgeführten Fahrerlaubnisse , die zwischen dem 19.1.13 und dem
27.12.16 erteilt worden sind ( für uns ist wichtig C1 und C1E , Datum der Erteilung beachten ) nur im - I N L A N D - gelten und hier Besitzstandschutz genießen .
Ich gebe noch einmal den Text zu C1 wieder , weil hier die Frage der Personenbeförderung offen war:
§ 6 Absatz Absatz 1 zu Klasse C1 .
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 , die bis zum Ablauf des 18.Januar 2013 erteilt wurde , sind auch berechtigt , Kraftfahrzeuge zu führen , die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3500 kg , höchstens aber eine Gesamtmasse von 7500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens 8 Personen , den Fahrzeugführer ausgenommen , ausgelegt und gebaut sind
Hinter dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden .
Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,A1, A2 und A

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 , die ab dem 19.Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27.Dezember 2016 erteilt wurde sind auch berechtigt ,
im - INLAND- Kraftfahrzeuge zu führen , die
a) einen zulässige Gesamtmasse von mehr als 3500 kg , höchstens aber einen Gesamtmasse von 7500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens acht Personen , den Fahrzeugführer ausgenommen , aus gelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden .
Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, und A.
§ 23 Absatz 1 ( Geltungsdauer der Fahrerlaubnisse )
Die Geltungsdauer einen Fahrerlaubnis der C1 und C1 E . die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27.Dezember 2016 erteilt wurde , endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres .
Damit sind die bisher noch nicht geregelten Fragen geklärt .
Wichtig ist , dass der Inhaber ,von C1 mit Erteilungsdatum vom 19.1.13 bis 27.12.16 Personen nur im Inland befördern darf .
Hartensteiner

jochen-muc am 05 Jul 2017 17:08:25

ALoisius hat geschrieben:Diese Regelung gilt nicht, u.a. für das Führen von Wohnmobilen, Typengenehmigung vorausgesetzt!!!


Hast Du da eine Quelle für ?

Weil dann wäre ja die ganze Diskussion praktisch fürn Arsch , oder ?

Hartensteiner am 05 Jul 2017 17:16:25

Warte ab , wird im Verkehrsblatt abgedruckt , gerade geschlossen.
Sage noch Bescheid , ist aber jetzt schon wichtig für C1 Fahrer die mit Personen ins Ausland fahren .
Hartensteiner .

Hartensteiner am 05 Jul 2017 18:11:02

Durch die 11. Änderungs-VO gab es erhebliche Unruhe im Fahrerlaubniswesen , deshalb musste doch eine neue Bewertung und Klarstellung her .
Diese ist jetzt vom Bundesrat beschlossen . Vorher war doch klar, dass Wohnmobile nicht betroffen waren , aber nun muss es neu geklärt werden , damit nicht ein C1 Fahrer ins Verderben fährt , wenn er die Grenze überfährt . Die EU hatte doch die FE des C1 angefochten , weil subsidiär in D die Fahrerlaubnis bis 8 Personen erlaubte.
So wie ich das jetzt sehe , wenn der Text vorliegt , kann ich das genau sagen , wird es dabei bleiben , aber nur bezogen auf das Inland .
Hartensteiner

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