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Wohnmobile nun doch Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung 1, 2, 3


ALoisius am 05 Jul 2017 22:29:04

jochen-muc hat geschrieben:
Hast Du da eine Quelle für ?


FEV § 6 (4a) Nr. 13
--> Link

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RaiWo am 06 Jul 2017 08:55:54

Guude!
Also gestern habe ich die Antwort vom BMVBI erhalten.
Demnach ändert sich für die "alten" FE eigentlich nichts.
FE der Klassen C, CE und C1E nichts - § 6 Absatz 4 a FeV.
Klasse D gilt nur für den Erstmaligen Erwerb Eine FE für
WoMos über 3,5 t.
Also darf ich weiter mit meinen Fs unterwegs sein.
CU
Wolf

RaiWo am 06 Jul 2017 09:38:51

Allerdings habe ich bis jetzt nichts gefunden, wie das in der Praxis aussieht. Die Quellen, die ich gefunden habe, gehen immer noch vom "Busfahrer" aus. Daher zeitliche Begrenzung, Ärztliche Begutachtung usw.
Das wird noch spannend.
CU
Wolf

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Hartensteiner am 06 Jul 2017 14:49:45

Hallo, Heute oder Morgen beschließt der Bundesrat diesen Text den ich eingestellt habe .
Mit der dann 12. Änderungs -VO wird das für die C1 Fahrer , die in diesen fast 2 Jahren ihre FE erhalten haben geregelt .
Da wir in dem Forum nicht nur Wohnmobilisten , sondern C1 Inhaber haben , die doch durch die Änderung der FeV sehr betroffen waren musste eine Neuregelung her .
Es ist dann diese Reihe von Fahrzeugen einschl. Wohnmobile ausgenommen worden .
Nun wird allerdings für diese C1 Inhaber die ihre FE zwischen 19.1.13 und 27.12.16 eine neue Situation erkennbar .
Sie dürfen entgegen der ursprünglichen Regelung doch bis 8 Personen befördern , aber nur im Inland .
Dass Problem ist aber erst nach Vorlage dieser Sache im Bundesanzeiger hoffentlich gelöst .
Damit ist dann auch die Geltungsdauer des C1 mit Gesundheitsprüfung geregelt , denn auch der Inhaber von C1 der in diesem Zeitraum 19.1.13-27.12.16
seine FE ausgehändigt bekam ging doch davon aus , dass er erst mit dem 50 . Lebensjahr zu einer Gesundheitsüberprüfung zur Verlängerung antanzen musste .
Wie das nun geregelt wird , das geht dann aus der 12 .Änd-VO hervor .
Für diejenigen die ihre FE in dieser Zeit erhalten haben und mit einem Wohnmobil ins Ausland fahren wollen kann es bei einem eifrigem Polizisten
zu Schwierigkeiten kommen, obwohl eigentlich über den Eintrag im Doc . 1 , Wohnmobil , alles geklärt sein sollte , und alle Länder der EU die Rechte die in einem Land gelten im anderen auch gelten sollten , darf man nicht vergessen , in den anderen EU Ländern ist das nicht so . Also wenn es mal zu einer Kontroverse kommen sollte , sollte man auf diese Ausnahme -Wohnmobil - explizit hinweisen.
Das mit der jetzt erscheinenden 12. Änd.-VO nun alle Unklarheiten beseitigt werden und das für den Autofahrer mit einem Blick alle in Ordnung geht , glaube ich nicht .
Warten wir mal den genauen Text ab.
Mir ging es nur darum : Gerade in der Ferienzeit fahren viele C1 Fahrer ins Ausland , ob mit Wohnmobil oder vielleicht kleinem Lkw , die sollten schnellstens gemappnet sein und wissen , warum sie von jemandem darauf angesprochen werden.
RaiWo , du konntest noch nichts finden , im Bundesanzeiger ist nur der Entwurf abgedruckt .
Hartensteiner .

garagenspanner am 06 Jul 2017 19:15:28


ALoisius am 06 Jul 2017 22:30:05

ät Hartensteiner, hör auf mit der Panikmache!
Für alle "Altbesitzer" der Fahrerlaubnisklasse 3 oder C1/E ändert sich überhaupt nichts.

Rudieins am 06 Jul 2017 22:54:50

Hallo,

irgendwie verstehe ich die ganze Aufregung nicht. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich schon mal meinen Führerschein vorzeigen musste.

Solche Diskussionen gibt es nur in Deutschland. Das letzte Mal bin ich 1981 in Irland von der Polizei angehalten worden. Wir kamen nachts vom Angeln und hatten das Angelboot auf einem Hänger hinter einem Renault R4. Die Anhängerkupplung war an der Stossstange angeschraubt und am Anhänger war kein Licht. Sowas geht in Deutschland überhaupt nicht!!!

Nachdem wir uns nett übers Fischen unterhalten hatten, bemerkte der Polizist, dass wir wohl eine Taschenlampe hinten anklemmen sollten, damit man uns sieht.

Einen Führerschein wollte er nicht sehen.

Und hier bei uns wird man auch nicht angehalten, früher mal vom Zoll. Aber die interessierten sich auch nicht für einen Führerschein.

Gruß Rudi

wolfherm am 07 Jul 2017 08:45:52

Rudi,

empfiehlst du jetzt, ohne gültige Fahrerlaubnis zu fahren, weil du bisher kaum kontrolliert wurdest oder wie sollen wir deinen Beitrag verstehen?

Tinduck am 07 Jul 2017 13:08:58

Laut Murphy (der alte Sack hat völlig recht) wird man erst kontrolliert, wenn man ohne Fahrerlaubnis fährt. Ich würde es nicht riskieren :D

Bin aber auch eh Altlast mit Bestandsschutz. nannte sich mal Klasse 2....

bis denn,

Uwe

RaiWo am 07 Jul 2017 15:50:38

Interessant ist, dass man im Netz nIchts über die Ausbildung Klasse D findet.
Die reden immer noch vom "Busführerschein" mit all den Vorschriften zum gewerblichen Personentransport.
CU
Wolf

Flatus am 07 Jul 2017 16:19:43

RaiWo hat geschrieben:Interessant ist, dass man im Netz nIchts über die Ausbildung Klasse D findet.
Die reden immer noch vom "Busführerschein" mit all den Vorschriften zum gewerblichen Personentransport.

Ich hab D, DE gemacht. Die Theorie ist die genau die gleiche wie beim C, CE plus am Rande den "gewerblichen Personentransport".
Die Praktische Prüfung ist dann gleich, aber zusätzlich musste ich noch 200 Taxi-Fahrziele in der Stadt kennen und anfahren können.
Habs bestanden...

Aber die Bestimmungen ändern sich immer mal wieder. Ich hab keine Ahnung, wie die D-Fahrprüfung heute ausschaut?

Gruss Flatus

Hartensteiner am 07 Jul 2017 16:30:35

Alysius , schlecht lesen kannst du gut , es gibt nicht nur Uralt -Führerscheininhaber , es gibt aber auch solche die C1 nach dem 19.1.13 ausgehändigt bekommen haben. Die hatten nach der 11.Änderungsverordnung mit einem Male alle 5 Jahre zur Verlängerung erscheinen müssen und durften keine Personen außer in Wohnmobilen als Ausnahme befördern . Jetzt nach den noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werdenden Änderungen wird der Inhaber von C1 vom 1.1.99 bis 19.1.13 überhaupt keine Einschränkungen haben , er darf mit C1 bis 8 Personen befördern . Hat erst mit 50 zu verlängern, natürlich mit Gesundheitsprüfung und Augenarzt . Der , der zwischen 19.1.13 bis 27.12.16 , C1 erhalten hat, darf 8 Personen befördern , allerdings nur im - Inland- , muss erst mit 50 verlängern Gesundheitsüberprüfung und Augenarzt nachweisen. Also eine sehr bemerkenswerte Änderung . Diese sollten bei Auslandsfahrten mit einem Wohnmobil aufpassen , wenn sie von ausländischen Polizeibeamten kontrolliert werden . Unbedingt auf die Tatsache hinweisen : Nach deutschem Recht erlaubt .
Derjenige , der nach dem 27.12.16 den C1 erhalten hat , muss alle 5 Jahre nach Erhalt der FE verlängern lassen ,mit Gesundheits - und Augenarztüberprüfung .
Obwohl auf der Rückseite klasse C1 z.B. bis 50 Lebensjahr in der Spalte eingetragen ist . ER kann demnächst innerhalb der 5 Jahre zu seinem STVA gehen und sich einen Aufkleber auf die Spalte kleben lassen mit dem Datum des Ablaufs der FE nach 5 Jahren.
Hat er das nicht beachtet, fährt ohne gültige Fahrerlaubnis .
Findest du immer noch , dass wäre etwas was man dem C1 Fahrer vorenthalten sollte , wenn du das auch nicht verstehst oder es dich nicht betrifft ?
Fahren ohne gültige FE ist ein ernst zunehmender Straftatbestand , kostet viel und hat Konsequenzen .
Hartensteiner .

Hartensteiner am 07 Jul 2017 16:36:03

Tinduck , normalerweise wird man nur selten kontrolliert , aber wenn es mal eine Rempelei gibt oder du hast in Ital. z.B. das Licht mal nicht eingeschaltet , da können vor dir 20 Italiener fahren , die werden nicht angehalten , aber du bist dran , Dann geht die Suche los und davor möchte ich den normalen Autofahrer mit C1
bewahren , denn der kommt doch an solche Inforationen erst ran wenn es Geld gekostet hat .
Ich will auch keine Pferde scheu machen , aber ich beschäftige mich mit solchen Sachen , weil das meine Arbeit ist.
Hartensteiner

ALoisius am 07 Jul 2017 19:50:27

Hartensteiner hat geschrieben:(..) außer in Wohnmobilen als Ausnahme befördern .

Prima erkannt! Und genau darum geht es hier!
Übrigens wurde deine schon Angekündigte 12. ÄndVO heute nicht verabschiedet und wird es auch (vermutlich) nicht mehr in dieser Legislaturperiode.

ALoisius am 07 Jul 2017 22:21:03

Ich korrigiere. Die 12. ÄndVO wurde heute verabschiedet. Allerdings inhaltlich nichts von Bedeutung, was die Klarstellung im § 6 FEV angeht im Bezug auf die Regelungen der FEKl. C1/E!
Es bleibt also alles beim "Alten"!
WoMo-Fahrer mit Klasse 3 oder C1/E dürfen wie bisher im vollen Umfang ihre Fahrzeuge fahren.

Hartensteiner am 24 Jul 2017 17:18:53

Die 12.Änderungsverordnung ist ohne Änderungen vom Bundesrat beschlossen und ist somit in Kraft . Drucksache 417/17
Daraus geht nun hervor ,ohne im Bundesanzeiger mitgeteilt , wie ich oben beschrieben habe .- Kurzfassung :
1. Wohnmobile , auch 3500kg -7500kg ,dürfen mit 8 Personen außer Fahrer gefahren werden . Einzelheiten sind ausreichend bekannt .
2. Alle C1 Inhaber - § 6 Absatz 1 zu C1. (Auszugsweise zitiert )
Inhaber der Klasse C1 und C1E die ab 19.01.13 und bis 27.12.16. erteilt wurde , sind auch berechtigt im -Inland- Kraftwagen über 3500 kg bis 7500 kg zulässiger Gesamtmasse zu fahren ,( .....) sie dürfen Fahrzeuge fahren, die zur Beförderung von 8 Personen gebaut und ausgelegt sind.
Altführerscheininhaber der Klasse 3 , die in Kartenführerschein haben umschreiben lassen dürfen mit C1/C1E und KFW 3500 kg -7500kg Personen befördern .
C1/C1E Inhaber erteilt vom 01.01. 99 bis 18.01.13 unterliegen keiner Beschränkung in der Personenbeförderung.
Inhaber C1/C1E, erteilt nach dem 27.12.16 dürfen mit KFW 3500 kg -7500 kg keine Personen befördern , weder im Inland noch im Ausland .
Sie benötigen Fahrerlaubnis Klasse D1 /D .
Ganz wichtig und von großer Bedeutung , weil die Presse sehr viel und häufig falsch darüber berichtet hat .
Zur Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E sagt die Änderung des § 23 Abs. 1 FeV folgendes :
Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1und C1E die ab dem 01.01.1999 und bis Ablauf 27.12.2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres .
Also diese Inhaber brauchen nicht alle 5 Jahre zu verlängern , erst ab dem 50. Geburtstag muss alle 5 Jahre mit einem Augenärztlichen Gutachten und einem Gesundheitszeugnis verlängert werden.
Ich habe nun versucht nach bestem Wissen und Gewissen von hervorragenden Fachleuten gegengelesen die Änderungen noch einmal aufzuschreiben , weil nach vielen Beiträgen immer die Gefahr besteht etwas durcheinander zu bringen .
Sollten Fragen bestehen , werde ich die so weit es meine Zeit erlaubt schnellsten beantworten .
Ich habe versucht es so einfach wie möglich zu formulieren , aber es ist Gesetzestext , da muss man aufpassen , dass nichts daneben geht .
Hartensteiner .

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