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Wohnmobile nun doch Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung 1, 2, 3


Bergbewohner1 am 01 Jun 2017 18:35:13

Gibt es das wirklich ?
Meine Frau hat heute ihre neue Fahrerlaubnis bekommen. Mit dem alten DDR konnte sie ein KFZ bis 7,5 T fahren.
Nun kommt der Hammer, mit dem Neuen darf sie das WoMo über 3,5 T nur noch D fahren (C1) und auch nicht mehr mit Fahrgästen. Sie hat auch extra eine Belehrung mit den ganzen Schlüsselnummern bekommen, in der dies steht.
Alt dufte sie zum Bsp. Traktoren fahren, Moped und Motorräder bis 125 qcm, jetzt darf sie kein Moped mehr, keinen Traktor mehr, kein Mottorrad, usw. fahren. Aber Fahrzeuge mit 3 Rädern und Anhänger bis 750 kg, so wie LKWs bis 7,5 T mit Beifahrern, mit Anhänger bis 3,5 T :roll:
Wir haben vorhin noch den Leiter der Führerscheinstelle im LRA Erzgebirgskreis angerufen und sind zu dem Ergebnisgekommen- hier beißt sich die "Katze in den Schwanz". Seit Nov/Dez 2016 hätte die Bundesregierung dem Druck der EU nach gegeben und Wohnmobile als Fahrzeuge für Personen Beförderung eingestuft. Es wären auch erste Bußgelder wegen des Verstoßes der Personenbefördungen ausgesprochen worden.
Meine Frau darf nur noch in D ein WoMo über 3,5 T ohne Personen fahren, jedoch überhaupt nicht mehr außerhalb von D.
Nun gibt es ja nur 2 Möglichkeiten: stand der Leiter unter "Strom" oder der Gesetzgeber :?:

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Trashy am 01 Jun 2017 19:30:12

Ist doch Unsinn.
Du beförderst weder zu viele Personen noch zu einem gewerblichen Zweck.

Trashy am 01 Jun 2017 19:34:44

C1
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer.

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Trashy am 01 Jun 2017 19:37:36

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
Krankenkraftwagen,
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
Spezialisierte Verkaufswagen,
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
Leichenwagen und
Wohnmobile.

Julia10 am 01 Jun 2017 19:41:58

Kann ich mir nicht vorstellen, denn im PKW transportiert man auch "Fahrgäste"

Ließ doch mal hier --> Link

Hier mal der Auszug
Klasse C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Mindestalter:18 Jahre

Voraussetzungen: Klasse B, Befristung:

Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert..
Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Über Tante G kannst Du konkret abrufen, welche Fahrzeuge mal lenken darf.

Julia

mafrige am 01 Jun 2017 19:43:44

Trashy hat geschrieben:Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, ..., für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

...
Leichenwagen und
Wohnmobile.


8) gut formuliert ... :lach:

Gast am 01 Jun 2017 20:16:42

Also wenn man zitiert, dann bitte auch vollständig:

Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

WoMo > 3,5t fällt nicht mehr in B; sollte unstrittig sein
In Klasse C1 fällt es nur dann, wenn es nicht in die Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D fällt.
Und jetzt kommt die Krux. Das WoMo erfüllt die Bedingungen der Klasse D1 bis 8 Meter ansonsten wenn länger als 8 Meter der Klasse D.
Damit kann es nicht mehr in Klasse C1 oder C fallen.

Die C-Klassen sind tatsächlich nur noch für die Güterbeförderung, die D-Klassen für die Personenbeförderung außer Klasse B mit der beides geht aber nur bis 3,5t.

Es gibt aber Besitzstandsregelungen und für Deutschland eine Ausnahme.

Trashy am 01 Jun 2017 20:22:35

Besagtes Womo hat glaube ich 7,97 Meter

Gast am 01 Jun 2017 20:23:32

Trashy hat geschrieben:Besagtes Womo hat glaube ich 7,97 Meter


Dann wäre es die Klasse D1 :?

JoFoe am 01 Jun 2017 20:26:44

Waldtroll hat geschrieben:Gibt es das wirklich ?
Wir haben vorhin noch den Leiter der Führerscheinstelle im LRA Erzgebirgskreis angerufen
Nun gibt es ja nur 2 Möglichkeiten: stand der Leiter unter "Strom" oder der Gesetzgeber :?:


Fragt den Leiter doch mal was er raucht :mrgreen: Oder eingeschmissen hat :lach:

Trashy am 01 Jun 2017 20:33:01

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
......Wohnmobile.

Also danach ist es ein besonderes Fz. mit Zweckbestimmung und fällt unter C1

JoFoe am 01 Jun 2017 20:38:22

C1 nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Gast am 01 Jun 2017 20:39:09

Trashy hat geschrieben:...Wohnmobile.

Also danach ist es ein besonderes Fz. mit Zweckbestimmung und fällt unter C1


Stimmt, aber nur in Deutschland.

Das wurde gemacht, damit nicht plötzlich Tausende ohne gültige Fahrerlaubnis rumfahren.

schaetzelein am 01 Jun 2017 23:00:11

und wenn ich meinen alten grauen Lappen behalte ? Dann kann doch nichts passieren, oder muss man den irgendwann mal austauschen ?

onkelzoppo am 01 Jun 2017 23:08:51

schaetzelein hat geschrieben:und wenn ich meinen alten grauen Lappen behalte ? Dann kann doch nichts passieren, oder muss man den irgendwann mal austauschen ?


Hallo, bis zum 19.01.2033 müssen die Führerscheine getauscht werden.

Gruß Frank

Trashy am 01 Jun 2017 23:12:43

Kleine Anmerkung....

Wenn Dich z.B. unsere Össi Freunde mit der grauen oder rosa Pappe erwischen kann es teuer werden.

Mein Kollege hat für Rosa 130 Piepen geblecht. Laut EU Recht ist der zwar gültig...aber das interessiert niemanden....

schaetzelein am 01 Jun 2017 23:28:44

immer das mit dem "Hörensagen"

hat hier schon jemand blechen müssen, nur weil er noch keine Scheckkarte als Führerschein hat ?


onkelzoppo hat geschrieben:Hallo, bis zum 19.01.2033 müssen die Führerscheine getauscht werden.
Gruß Frank


ich glaub das reicht mir ;D

rkopka am 02 Jun 2017 00:13:33

Trashy hat geschrieben:Wenn Dich z.B. unsere Össi Freunde mit der grauen oder rosa Pappe erwischen kann es teuer werden.

Mein Kollege hat für Rosa 130 Piepen geblecht. Laut EU Recht ist der zwar gültig...aber das interessiert niemanden....

Warum sollte das passieren ? Wir haben hier doch auch noch genug von den rosa Scheinen !? Vor allem, wenn auch noch die Sprache gleich ist.

Ist anscheinend wirklich ein Problem: --> Link

RK

Tinduck am 02 Jun 2017 07:57:09

Aber an sich ändert sich doch überhaupt nix? Als Deutscher mit deutscher Fahrerlaubnis darf ich doch wohl EU-weit jedes Wohnmobil mit bis zu 7,5 Tonnen fahren, wenn ich nen C1 (oder C inkl. C1) habe, ist ja schliesslich eine EU-weit gültige Fahrerlaubnis? Natürlich nur bei bis zu 8 Passagier-Sitzplätzen, aber das ist ja eh ein alter Hut, hat ne VW Caravelle mit 3x3-Sitzkonfiguration ja schon seit Jahrzehnten, und für den reicht B.

Bin grad ein bisschen in der Bretagne, was diese Diskussion angeht.... :roll:

bis denn,

Uwe

xbmcg am 02 Jun 2017 08:12:26

Es wird Zeit für einen Dexit. Dieses Brüssel tribt immer neue Stilblüten gegen die Verbraucher.

In Amerika kann man mit dem Führerschein jedes Fahrzeug, egal wie groß und schwer privat fahren.
Nur bei gewerblichem Verkehr braucht man einen anderen.

Ist eben "the land of the free and home of the brave".

Flatus am 02 Jun 2017 08:18:10

xbmcg hat geschrieben:... In Amerika kann man mit dem Führerschein jedes Fahrzeug, egal wie groß und schwer privat fahren.
Nur bei gewerblichem Verkehr braucht man einen anderen. ...

In Algerien und Pakistan ist das auch so; sogar für gewerblichen Verkehr.
Und nun - was habe ich davon, wie das in andren Ländern geregelt ist?

Gruss Flatus
.

Tinduck am 02 Jun 2017 08:40:57

xbmcg hat geschrieben:Ist eben "the land of the free and home of the brave".


Ist aber auch leider "the land of the Trump and his hillbilly voters" :D

Nichts ist nur gut oder nur schlecht, auch nicht Amerika. Bisschen mehr Reflektion bitte :lol:

Und jetzt :thema:

Bin immer noch nicht schlauer, was sich in der Realität jetzt ändert.

bis denn,

Uwe

marlboroman am 02 Jun 2017 08:55:24

d.h. ich kann mit meinem CE Führerschein, den ich seit 1984 habe bzw. damals noch FSKl.2 mein knapp 14to. schweres Wohnmobil nicht mehr legal fahren, weil ich den D bzw. Personenbeförderungsschein nicht habe?
Was´n das für´n Quatsch :eek:

Zum fahren von KFZ über 7,49to war früher der FSKl. 2 notwendig und das soll jetzt nicht mehr gelten?

Kann ich nicht glauben :?

xbmcg am 02 Jun 2017 09:09:42

Wußte gar nicht, dass Leichenwagen auch Personenbeförderung ist.

Gast am 02 Jun 2017 09:10:10

§76 FEV Übergangsrecht
...
8a.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.
8b.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.
...

Eine Fahrerlaubnis,, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurde, bleibt im bisherigen Umfang erhalten.

Es betrifft nur eine Fahrerlaubnis, die ab dem 19.01.2013 erteilt wurde, da hier dann eine EG-Richtlinie umgesetzt wurde. Diese Umsetzung war aber nicht vollständig und die EU hat das Angemahnt. So kam dann im Dezember 2016 die entsprechende Korrektur der nationalen Vorschriften.

bernie8 am 02 Jun 2017 09:12:11

Hallo,

wird ja wieder interessant.

retourer schrieb:
Es gibt aber Besitzstandsregelungen und für Deutschland eine Ausnahme.

Ich denke das ist für uns der Knackpunkt.

Und diese 5 Jahres Regel beim C1 mit Untersuchung etc. gilt meines Wissens nur für gewerbliche Anwendung.

Das Thema hatten wir ja schon. Blöd ist nur das man nirgendwo klip und klar nachlesen kann wie das mit
den bestehenden Führerscheinen geregelt ist oder weiß das jemand ?

Ich habe meine graue Pappe jetzt seit 38 Jahren und habe bei Kontrollen noch nie Probleme gehabt.
Letztes mal vorgezeigt in 2016.

Gast am 02 Jun 2017 09:20:31

Umschreibung alter Führerscheinklassen in die neuen Klassen

siehe hier --> Link

bernie8 am 02 Jun 2017 10:34:09

Hallo,

Danke Daniela !

schaetzelein am 02 Jun 2017 11:18:03

Danke Daniela, die Liste ist klasse. :gut:

marlboroman am 02 Jun 2017 11:34:34

Naja, der Zusatz 172 unter C sagt folgendes aus: 3 172* Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
d.h. ich darf nur alleine ohne meine Frau fahren.

Muß mir diese jetzt mit dem PKW hinterher oder voraus fahren?
ich sehe auch in der beigefügte Liste von Daniela keine Ausnahmegenehmigung für meine Mitfahrer. :?

Gast am 02 Jun 2017 11:47:24

Hallo,

Ihr habt mich mit diesem Thread jetzt ganz verunsichert.. :eek:

Da mein nächstes Mobil wahrscheinlich >3,5t sein soll, ich darf mit meiner FE doch noch bis 7,5t fahren, -auch zu mehreren-, oder?



Keine der Datumsangaben steht übrigens in Zusammenhang mit meinem Geburtsdatum.

Gruss Thomas

nanniruffo am 02 Jun 2017 12:18:35

marlboroman hat geschrieben:Naja, der Zusatz 172 unter C sagt folgendes aus: 3 172* Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
d.h. ich darf nur alleine ohne meine Frau fahren.


Ich denke, die Ehefrau ist kein Fahrgast, sondern eine Mitfahrerin. Der Begriff Fahrgast bezieht sich wohl auf den "gewerblichen" Transport von Fahrgästen.

Tom

onkelzoppo am 02 Jun 2017 13:21:36

Hallo, der Führerschein der Klasse C ist doch 2016 abgelaufen. Da bist Du doch bestimmt 50 geworden. Und somit müsstest Du zur Untersuchung.


Gruß Frank

Gast am 02 Jun 2017 14:22:25

onkelzoppo hat geschrieben:Und somit müsstest Du zur Untersuchung.

Hallo Frank,

am 09.09.2016 wurde mein FS PersBefG verlängert, der jetzt wieder bis 2021 gültig ist. Die Untersuchungen hab ich also.

Ich blick da jetzt gar nicht mehr durch. Ich musste zur Erlangung des PersBef-FS den alten FS auf Karte umschreiben lassen.
Ich hatte die alten Klassen 1, 2 und 3. Haben die beim Umschreiben Mist gebaut? Darf ich jetzt nur noch <3,5t fahren?

Wäre nett, wenn die Fachfrau Daniela mich aufklären könnte. Falls das eine Rolle spielt: Ich bin 55.

Gruss Thomas

Edit: at Babenhausen... Rückseite siehe weiter oben... :)

babenhausen am 02 Jun 2017 14:27:25

Wirf doch einen Blick auf die Rückseite deiner Karte
Dort findest du die Daten mit Ablaufdatum eingedruckt

onkelzoppo am 02 Jun 2017 14:37:26

Hallo, in Spalte 11 müsste aber das Ablaufdatum stehen. Ich habe meinen Führerschein am 06.10.2016 nach Untersuchung verlängert. In Spalte 11 steht nun 06.10.2021 .
Der Führerschein C und D ist ja nur fünf Jahre gültig. Alterteilungen müssen mit Erreichen des 50 Lebensjahr erneuert werden.

Gruß Frank

ThKunde am 02 Jun 2017 15:13:29

Da hat aber jemand, ganz schön viel durcheinander geworfen. Dann gebe ich noch einen oben drauf! Wenn Du gewerblichen Transport machst, dann brauchst Du den Eintrag 95.
Aber da Du ja scheinbar, nicht mit dem Womo, Leute an der Bushaltestelle einsammelst, und dafür Geld kassierst, fällt das ja wohl flach. Oder?

Mache es einfach wie ich, alle Klassen, und du brauchst Dir keine Gedanken mehr zu machen .

Ich vermute mal, dass der Gute Mann eher den Hinweis gegeben hat, dass es schwierig ist, in einem Fahrzeug,mit 8 Personen, Plus Fahrer, innerhalb der 3,5t-Grenze zu bleiben, ohne das erlaubte Gesamtgewicht der Führerscheinklasse gerecht zu werden. Da bedarf es wohl noch etwas Klärung

Trashy am 02 Jun 2017 17:24:08

schaetzelein hat geschrieben:immer das mit dem "Hörensagen"

hat hier schon jemand blechen müssen, nur weil er noch keine Scheckkarte als Führerschein hat ?




Nix Hörensagen, Schaetzlein.
Meinem direkten Kollegen ist das passiert. Habe das Bild mit der Kralle auf dem Autobahnparkplatz gesehen, weil er nicht gleich geblecht hat. Ferner den Schriftverkehr mit dem ADAC. Die sagten: Eine Klage gewinnen Sie, aber das wird teurer als die 130 Euro.
Ich hab das zuerst auch für einen Scherz gehalten....

Gast am 02 Jun 2017 17:28:37

SchwarzerKrauser hat geschrieben:Wäre nett, wenn die Fachfrau Daniela mich aufklären könnte. Falls das eine Rolle spielt: Ich bin 55.

Gruss Thomas

Edit: at Babenhausen... Rückseite siehe weiter oben... :)


Die Erteilung der Fahrerlaubnis war 1990.
Damit hast du Besitzstand.
Du darfst nach dem Führerschein alle Kraftfahrzeuge fahren, nur der Bus muss leer sein.
Wenn du noch den alten Personenbeförderungsschein hast, darf der Bus auch besetzt sein.

schaetzelein am 02 Jun 2017 18:09:44

Trashy hat geschrieben:Nix Hörensagen, Schaetzlein.
Meinem direkten Kollegen ist das passiert. Habe das Bild mit der Kralle auf dem Autobahnparkplatz gesehen, weil er nicht gleich geblecht hat. Ferner den Schriftverkehr mit dem ADAC. Die sagten: Eine Klage gewinnen Sie, aber das wird teurer als die 130 Euro.
Ich hab das zuerst auch für einen Scherz gehalten....


Da war aber einer gut drauf, würde mich interessieren ob sein Kollege der gleichen Meinung war.
Ich glaube ein herzhaftes A-----ch wären mir auch nochmal 100 Euro Wert gewesen.

ja wer musste denn die 130€ nun zahlen, doch nicht der ADAC ? Ich hätte auf eine Klage bestanden.

Trashy am 02 Jun 2017 19:32:39

Ne, blechen musste er selber an Ort und Stelle.
Er hat protestiert und da haben die kurzen Prozess gemacht.
Da musste er dann zahlen oder stehen bleiben.
Das Geilste - nur Bargeld lacht. Nix Karte bei Ausländern.

Ob du mit 100 Piepen für ein Aloch hingekommen wärst, weiß ist nicht.

Die Klage wäre mit Sicherheit durchgedrungen, so der ADAC. Aber für den Fall einer Vorladung mit Reisekosten etc. und sonst noch vielen Unannehmlichkeiten wäre das ein Minusgeschäft gewesen. Man hat ihm abgeraten.

Bergbewohner1 am 02 Jun 2017 20:09:45

Ich schreibe mal was sie für Klassen hat, mit kopieren geht nicht.
AM,
A1
B
C1 171-bedeutet nur national
BE
C1E
L 174,175
Der C1E basiert aber wiederum auf der C1 die begrenzt ist, da kann fast keiner mehr durchblicken.
Ich darf z.Bsp seit ich meinen Neuen habe auch außerhalb D keine traktiren mehr fahren.

RaiWo am 02 Jun 2017 20:16:28

Servus!
Falls ich was überlesen haben sollte.
at SchwarzerKrauser: FS C1E und CE ist abgelaufen. Flugs Verlängerung beantragen oder FS berichtigen lassen.
CU
Wolf

Bergbewohner1 am 02 Jun 2017 20:23:04

RaiWo hat geschrieben:Servus!
Falls ich was überlesen haben sollte.
at SchwarzerKrauser: FS C1E und CE ist abgelaufen. Flugs Verlängerung beantragen oder FS berichtigen lassen.
CU
Wolf

Nach meiner Info sind die nicht abgelaufen, sondern ruhen auf der gewerblichen Seite, privat seien diese gültig. das hätte der Gesetzgeber korrigiert.

Gast am 02 Jun 2017 21:09:52

RETourer hat geschrieben:Die Erteilung der Fahrerlaubnis war 1990.
Damit hast du Besitzstand.
Du darfst nach dem Führerschein alle Kraftfahrzeuge fahren, nur der Bus muss leer sein.

Vielen Dank Daniela,

Deine Aussage beruhigt mich ungemein! D.h. ich dürfte auch ein Womo >7,5t fahren bzw. auch ein 40t Womo, also Alles was nicht gewerblich ist? :mrgreen:

RETourer hat geschrieben:Wenn du noch den alten Personenbeförderungsschein hast, darf der Bus auch besetzt sein.

Ich weiss jetzt nicht, was der "alte" PersBef Schein ist. Der aktuelle wurde letztes Jahr neu ausgestellt, da der alte mit Verl.-Einträgen voll war. Früher musste man ja noch alle 3 Jahre verlängern. Ist aber nicht wichtig, ich habe nicht vor, einen Bus mit Personeninhalt zu fahren.

Gruss Thomas

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